ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

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    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 05.12.2008, 15:02

    ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE
    Hier werden ab sofort jene Schwierigkeiten dokumentiert, welche Schüler und Eltern in der Schule aufgrund von Feindseligkeit gegen Islam und Muslime zu erleiden haben.

    Es geht vor allem um:

    Obwohl Schülerinnen das Tragen des Hijabs (Kopftuchs) gestattet ist, wird dies verboten.
    Schülern wird an hohen religiösen Feiertagen nicht freigegeben.
    Probleme mit "Kultur und Ethikunterricht".
    (Schwimmen wird in einem anderen Thread behandelt. )



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 05.12.2008, 15:37


    Erster Fall:

    13-jährigen Schülerin wird im Gebiet LAUFENBURG (Kanton AARGAU) das Tragen des Kopftuchs verboten.

    -------------------------------------------------------------------------------------
    Brief des Vaters an die Schulpflege vom 2.10.08, nachdem das Verbot des Kopftuchtragens ausgesprochen wurde.
    Zitat: An die Schulpflege Bezirk L : Schulhaus B

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Aus folgenden Gründen wende ich mich an Ihnen:
    Wir sind eine religiöse, islamische Familie, die ihren Glauben seit drei Generationen lebt und praktiziert, soweit es das schweizerische Gesetz erlaubt, denn wir leben in der Schweiz, weil es ein toleranter Land ist und wir bis heute unser Glauben auch dementsprechend ausleben durften.
    Meine Tochter hat sich beschlossen mit 13 Jahren das Kopftuch auch zu tragen, was für eine Muslimin eine Selbstverständlichkeit ist.
    Damit wurde sie in der Schule von ihrer Lehrerin konfrontiert, die ihr keine Erlaubnis gab in der Schulklasse das Kopftuch öffentlich zu tragen, und aufgefordert das Kopftuch abzulegen.
    Daraufhin traf ich die Lehrerin und dachte es sei ein Missverständnis meiner Tochter und der Lehrerin, um über dieses Problem eine Lösung zu finden.
    Das Ergebnis dieses Gespräch war ein Misserfolg, es hieß, hier in meinem Schulzimmer wird kein Kopftuch getragen, man sieht ihr Gesicht nicht.
    Entweder so oder einer von uns beiden verlässt die Schule.

    Soweit ich mich informieren liess, herrscht hier in der Schweiz eine Religionsfreiheit, jeder egal was für einer Religion angehört, hat das Recht sein Glauben auch so auszurichten.

    Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass im Schulhaus B in L kein Erlaubnis gibt für eine solche Praktizieung des Glaubens, so wie mir Frau B nahe gelegt hat.

    Ich wende mich an Ihnen, in der Hoffnung auf unser Anliegen einen Zuspruch zu bekommen.
    Wenn bis heute ein solcher Fall nicht aufgetreten ist, können wir nichts dafür, aber ich bitte Sie inständig so rasch wie möglich dazu Stellung zu nehmen und für dieses Problem eine Lösung zu finden. Meine Tochter muss vor Unterrichtsbeginn das Kopftuch ablegen und am Unterrichtsende das Kopftuch anziehen.

    Ich hoffe auf eine positive Antwort von Ihnen und verbleibe
    Mit freundlichen Grüssen

    Die Eltern

    Alle Versuche der Eltern blieben erfolglos.
    Aufgrund persönlicher Bekanntschaften mit Personen aus der Moscheegemeinde Rheinfelden wiurde diese gebeten im Falle aktiv zu werden.
    Lesen Sie die Dokumentation der weiteren Entwicklung.

    ------------------------------------------------------------------------------------
    Montag, 24. November 2008 16:57
    An: ORG: BKSVS Inspektorat
    Betreff: Informationen über das Kopftuchtragen im öffentlichen Schulunterricht

    Sehr geehrte Frau M

    Zitat: An unseren Verein "Moschee KR", Adresse, wurde von Eltern die Frage herangetragen, wie im Kanton Aargau das Tragen eines Kopftuches im öffentlichen Schulunterricht für muslimische Schülerinnen geregelt wird.

    Um unseren Mitgliedern auch eine korrekte Antwort geben zu können, ersuche ich Sie höflich um eine detaillierte Darstellung zum Sachverhalt.

    Mit herzlichem Dank im Voraus für Ihre Bemühungen
    verbleibe ich für den Vorstand mit freundlichen Grüßen

    OA, Vorstand Moschee
    --------------------------------------------------------------------------------

    Date: Wed, 26 Nov 2008 08:47:32 +0100
    Subject: AW: Informationen über das Kopftuchtragen im öffentlichen Schulunterricht

    Sehr geehrter Herr A
    Zitat: Frau M hat Ihre Anfrage zur Beantwortung an mich weiter geleitet. Ich kann Ihnen zu Ihrer Frage folgende Auskunft geben:
    In der öffentlichen Schule des Kantons Aargau gibt es keine Kleidervorschriften für Schülerinnen und Schüler. Die Kleidung der Kinder liegt im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern. Die einzige Vorschrift ist, dass die Kleidung sauber, korrekt und den Witterungsverhältnissen angepasst sein muss (siehe dazu die Verordnung über die Volksschule, § 25 Abs. 1 http://www.ag.ch/sar/output/default.htm?/sar/output/421-311.htm). Selbstverständlich darf die Kleidung der Schülerinnen und Schüler auch keine Gefahrenquelle darstellen (beispielsweise beim Turnen an Geräten) und sie darf weder die Kommunikation noch die Arbeitsformen im Unterricht behindern.
    Kopfbedeckungen, die mit einer religiösen Begründung getragen werden (Kopftuch, Kippa usw.) sind somit erlaubt. Dasselbe gilt für religiöse Symbole, die am Körper getragen werden (Kreuz, Davidstern usw.).

    Ich hoffe, dass Ihnen und den Eltern diese Information weiterhilft.
    Freundliche Grüsse
    PK
    ---
    Leiterin Interkulturelle Erziehung
    Departement Bildung, Kultur und Sport
    Abteilung Volksschule


    -------------------------------------------------------------------------------------

    OA
    Vorstand Moschee
    R, 1.12.08

    An
    Departemen BKS
    5001 Aarau

    Sehr geehrte Frau F

    Zitat: Möchte mich nochmals für Ihre schnelle und kompetente Antwort auf unsere Anfrage bedanken. Allerdings hat sich inzwischen die Angelegenheit im speziellen Fall in eine für alle Beteiligten unangenehme Richtung entwickelt, weswegen ich mich bedauerlicherweise erneut an Sie zu wenden habe.

    Verkürzte Schilderung des Hergangs:

    1. Ein 13-jähriges muslimische Mädchen hat sich aus eigenen Stücken aus religiösen Gründen zum Tragen des Kopftuchs in der Öffentlichkeit - somit auch in der Schule - entschieden.

    2. Die Schule verbietet dies dem Mädchen (Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der Beilage c).

    3. Das Mädchen und deren Eltern erheben erfolglos mündlichen Einspruch bei der Klassenlehrerin und der Schulleitung (siehe Chronologie).

    4. Die Eltern richten ein formloses Schreiben an die Schulpflege mit der Bitte ihrem Anliegen (resp. dem der Tochter) zu entsprechen. (Siehe Beilage a).

    5. Die Schule beschließt eine neue Schulordnung, in welcher das Tragen von Kopfbedeckungen ganz allgemein im Unterricht untersagt wird und beantwortet dieses formlose Elternschreiben mit einem Beschluss, (siehe Beilage c) in welchem dieses "Gesuch", resp. das Tragen des Kopftuchs seitens Schulbehörde untersagt wird.

    6. Die betroffenen Muslime sind der Ansicht, dass hier Unrecht geschieht und wollen diese Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.

    Sehr geehrte Frau F

    Wie immer man zum Vorgehen beider Seiten im Einzelnen steht, darf man aber in diesem Fall zum begründeten Schluss kommen, dass der

    Passus 14, Kleidung: "Während des Unterrichts tragen wir keine Kopfbedeckung" (siehe Beilage d)

    hier speziell auf streng islamisch lebende Mädchen (im Falle sogar auf dieses EINE Mädchen!) hin zugeschnitten wurde (siehe die zeitliche Abfolge!) und der augenscheinlich darauf abzielt, einer religiösen Minderheit die Ausübung ihrer religiösen Erfordernisse, gegen eindeutige gesetzliche Vorgaben zu verunmöglichen.
    Umso mehr als im "Beschluss" auf ein Schreiben, welches nicht als "Gesuch" aufzufassen ist, festgestellt wird, dass auf dem gesamten Schulgelände das Tragen des Kopftuchs nicht gestattet ist, wo in der Schulordnung doch davon die Rede ist, dass nur während des Unterrichts das Tragen von Kopfbedeckungen nicht Gepflogenheit ist.
    Die Vermutung, dass hier ein typischer, eindeutiger Fall von religiöser Diskriminierung vorliegt, scheint somit begründet.

    Wie immer man diesen Fall auch ansehen will, gehe ich davon aus, dass hier letztlich doch noch eine Regelung gefunden wird, welche der hiesigen Ordnung entspricht und das Verhältnis zwischen Mehrheit und Minderheit nicht weiter über Gebühr belastet.

    Ein Vorschlag wäre - ohne in die autonome Selbstbestimmung der Schule einzugreifen - oder - das Recht der religiösen Selbstbestimmung im Rahmen der Verfassung zu verletzen - die Schulleitung des Schulhaus B zu veranlassen, den Passus 14: um folgende Formulierung (oder eine entsprechende) zu ERGÄNZEN. " ... ausgenommen davon sind im Rahmen des Schweizer Rechts religiös begründete Kopfbedeckungen" (womit sowohl die jüdische Kippa, wie auch der muslimisch Hijab (Kopftuch) oder der Turban eines Angehörigen der Sikh Religion angesprochen wäre).

    Denke, dass mit dieser Möglichkeit auch die ev. juristisch verwirrend gewordene Situation des "Gesuchs" und des darauf erfolgen Beschlusses irrelevant wird.
    Die Möglichkeit, dieses "Gesuch" zurückzuziehen, sehe ich nicht, da es sich bei dem Elternschreiben einfach nicht um ein Gesuch handelt.

    Ich bitte Sie also höflich, sich dieses konkreten Falls anzunehmen und umgehend die entsprechenden Schritte zu veranlassen, um ihn so rasch wie möglich einer umfassend korrekten Lösung zuzuführen.
    Dass dieser Vorfall nicht dazu angehalten ist, unsere muslimischen Mitbürger davon zu überzeugen, dass sie und ihre Religion hier in der Schweiz (wenigstens in bestimmten Regionen) willkommen sind ist klar und es wird doch einige Mühe auf beiden Seiten aufzuwenden sein, diesen Vertrauensverlust wieder gut zu machen.

    Mit vollem Vertrauen auf die Rechtssicherheit für religiöse Minderheiten in unserem Land, darf ich Ihnen abschließend meine Bereitschaft zu Mediation und Vermittlung anbieten, so dies sinnvoll und zweckdienlich erscheint.


    Mit freundlichen Grüßen
    OA

    Beilagen:
    a) Kopie der Formulierung des Anliegens der Familie an die Schulpflege vom 2.10.08
    b) Kopie der Antwort der Schulpflege vom 13.10.08
    c) Kopie vom ablehnenden "Beschluss" der Schulpflege
    d) Kopie der neuen Schulordnung


    Chronologie:

    10.08.08 Erstes Betreten der Schule mit Kopftuch
    12.08.08 - 26.08.08 Tragen des Kopftuchs unter anderen Lehrpersonen
    26.08.08 Gespräch des Vaters mit der Lehrperson Fr. B
    23.9.08 Genehmigung einer neuen Schulordnung mit Kopfbedeckungsverbot: "Wir verzichten auf provozierende Kleidung" ... "Während des Unterrichts tragen wir keine Kopfbedeckungen"
    02.10.08 Brief an die Schulpflege (der von dieser als "Gesuch" aufgefasst wurde - deshalb auch der "Beschluss": Das Tragen des Kopftuchs ist auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet.
    13.10.08 Antwort, dass das Anliegen behandelt werden wird
    28.10.08 ablehnender "Beschluss".
    03.11.08 Inkrafttreten der neuen Schulordnung mit "Kopftuchverbot"



    -------------------------------------------------------------------------------------
    Date: Thu, 4 Dec 2008 16:06:34 +0100
    Subject: Ihr Schreiben

    Zitat: Sehr geeehrter Herr A

    Ich habe Ihr Schreiben und die Unterlagen zum Fall des Kopftuch tragenden Mädchens in Laufenburg erhalten. Ich bin zur Zeit noch am Abklären, was das sinnvollste Vorgehen ist. Sie werden so schnell wie möglich wieder von mir hören.

    Freundliche Grüsse
    PK
    Departement Bildung, Kultur und Sport
    Abteilung Volksschule
    -------------------------------------------------------------------------------------

    To: A
    Subject: AW: Kopftuchverbot im Schulhaus B
    Date: Thu, 4 Dec 2008 14:13:56 +0100

    Zitat: Sehr geehrter Herr A

    Ihren Brief haben wir zur Kenntnis genommen. Da er nicht an uns adressiert ist, werden wir nichts weiter unternehmen.

    Mit freundlichen Grüssen
    AM
    Präsident Kreisschulpflege
    -------------------------------------------------------------------------------------

    Am 24.2.09 bekamen wir von einem Nachbarskind die Nachricht, dass die Schulordnung erneut geändert wurde. Der entsprechende Passus lautet nun:

    14 Kleidung
    ...
    Während des Unterrichts tragen wir grundsätzlich keine Kopfbedeckung. Ausnahmen - beispielsweise aus medizinischen oder religiösen Gründen - erlaubt uns die Kreisschulpflege.

    Man darf ja gespannt sein, wie kooperativ sich die Kreisschulpflege in Zukunft zeigen wird.

    Vom Departement Bildung Kultur und Sport, der man diese Änderung der Schulordnung ws. zu verdanken hat - hat man bis zum 24.2.09 leider auch nichts mehr gehört ... deshalb wurde noch folgender Brief geschickt:


    --------------------------------------------------------------------------------

    Von: O A
    Gesendet: Montag, 23. Februar 2009 20:14
    An: MBKSAB
    Betreff: Kopftuchverbot im Schulhaus Laufenburg

    Sehr geehrte Frau M

    Ich denke die von Ihnen angekündigten Gespräche wurden geführt, doch leider haben weder wir, noch die betroffene Familie K. etwas von Ihnen, der Schuldirektion, der Schulpflege oder Herrn Bieli etwas zur leidigen Sache Fall gehört.

    In jedem Fall möchten Wir Sie höflich um Ihre Stellungnahme ersuchen, auch in Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederholung solchen Falles und wie Ihrer Meinung alle betroffenen Parteien, besonders aber die Muslime sich in solchem Fall korrekterweise zu verhalten haben.

    Es kann ja nicht die gewünschte, akzeptierte oder akzeptable Lösung sein, die betroffenen Muslime, durch eventuell nicht gesetzeskonforme Verhalten oder einfaches Ignorieren zu drängen, den Wohnort zu wechseln!

    In der Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    A
    -------------------------------------------------------------------------------------

    Darauf kam folgende Antwort:



    Zitat: Sehr geehrter Herr A

    Sie haben sich bei Frau M erkundigt, was die Schulpflege Regio Laufenburg im Fall des Kopftuchverbots für die Schülerin H unternommen hat. Im Auftrag von Frau M erhalten Sie heute von mir eine Antwort. Kopien gehen an Frau M und Herrn R, zuständiger Inspektor von Laufenburg.

    Vorbemerkung: Grundsätzlich haben wir gegenüber nicht-erziehungsberechtigen Personen keine Auskunftspflicht. Daher haben wir Sie über den Inhalt der Gespräche nicht informiert. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit an die Eltern wenden. Zur sachlichen Klärung scheinen uns aber folgende Informationen wichtig:

    Am 15. Januar 2009 kam es zu einem Gespräch zwischen der Schulpflege, Schulleitung und dem Inspektorat. Dabei wurde die Schulbehörde darüber informiert, dass es keine rechtlichen Grundlagen für ein solches Verbot gibt. Auch wurde unsererseits klargemacht, dass Kleidungen zum Schutzbereich der persönlichen Freiheit und das Kopftuch eines muslimischen Mädchens zudem zur Religionsfreiheit gemäss Art. 15 Bundesverfassung gehören. Somit muss die öffentliche Schule das Tragen eines Hijab tolerieren.

    Die Schulbehörde hat noch am selben Abend beschlossen, den Passus in der Hausordnung wie folgt abzuändern: "14 Kleidung. (...) Während des Unterrichts tragen wir grundsätzlich keine Kopfbedeckung. Ausnahmen - beispielsweise aus medizinischen oder religiösen Gründen - erlaubt uns die Kreisschulpflege.

    Nach Aussage des Schulleiters kommt die Schülerin H mit Kopftuch zur Schule und trägt dieses auch im Unterricht.

    Mitte Februar wurden Eltern sowie Schülerinnen und Schüler über die neue Hausordnung orientiert.

    Die Familie K wird in eine andere Gemeinde umziehen. Dies hat laut Auskunft der Schule keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kopftuch-Thematik, sondern geschieht aus privaten Gründen.

    Sie sehen also, dass in unserem freiheitlichen Rechtsstaat, in welchem die grundlegenden Menschenrechte verfassungsmässig garantiert sind, Entscheide, die aufgrund von unterschiedlichen Interpretationen und Meinungen nicht ganz gesetzeskonform gefällt worden sind, umgehend korrigiert werden.
    Darauf dürfen wir hier in der Schweiz stolz sein.
    Es ist zu hoffen, dass in Staaten, wo Willkür, Gewaltherrschaft, politische Unterdrückung, ideologischer und religiöser Dogmatismus und Fanatismus das Leben bestimmen, sich nach und nach demokratische Systeme entwickeln, in denen der einzelne Mensch ein Leben in Freiheit und Würde führen kann.

    Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen dienen zu können. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Familie K, an die Schulleitung und/oder an die Schulpflege von Laufenburg.

    Freundliche Grüsse
    AA

    - - -
    AB, Leiter Inspektorat Regionalstelle Nordwest
    Departement Bildung, Kultur und Sport BKS
    Abteilung Volksschule, Sektion Aufsicht und Beratung
    ...

    Natürlich teilen wir die Hoffnung mit Herrn B und schlossen diesen Fall mit einem letzten Mail ab:


    Zitat: Sehr geehrter Herr B

    Vielen Dank für Ihre E-Mail, womit wir diesen Fall nun als abgeschlossen erachten.
    Allerdings erlaube ich mir doch noch auf den Passus in meinem E-Mail hinzuweisen: "... doch leider haben weder wir, noch die betroffene Familie K. etwas von Ihnen, der Schuldirektion, der Schulpflege oder Herrn B etwas ... gehört."

    Selbstverständlich stehen wir in ständigem Kontakt mit der Familie K.
    Unser Schreiben an Sie, resp. Frau M war nur aus dem Grund, weil - gemäß Familie K selbst - die Familie K weder um den Stand der Angelegenheit, noch bis gestern um die Herausgabe der neuen Schulordnung wusste.

    Dennoch möchte ich mich im Namen unserer Moscheegemeinde bei Ihnen und besonders bei Frau M für den kompetenten Einsatz in diesem, wahrlich unglücklichen Fall bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen
    AO

    Al Hamdulillahi Rabbil Aalamin



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 05.12.2008, 20:18


    Zweiter Fall

    KEIN DISPENS für ISLAMISCHE FEIERTAGE - Region ZÜRICH

    As-Salamu alaikum
    Zur Information: Ich habe von verschiedensten Seiten gehört, dass Schüler, vor allem in der Oberstrufe, Probleme haben mit der Dispens für das Opferfest (unter anderem auch meine Tochter, der der Hauptlehrer die Dispens verweigern will, während der Schulleiter zustimmte…). Auch verlangten einige Lehrer, die Dispens müsse 14 Tage vorher angemeldet werden, davon steht aber im ganzen Text zu den hohen Feiertagen nichts, auch nicht bei den anderen Religionen.

    Ich habe mir nun das Dokument vom Volksschulamt noch einmal angesehen und festgestellt, dass die Änderungen nicht so ausgeführt wurden, wir uns das von Frau S versprochen wurde. Nachfolgend beide Versionen. Verbessert hat sich zwar der Text: „Sie sind zu dispensieren“, aber leider steht nichts über die Anzahl der Tage (Id-ul-Fitr max. 3, Id-ul-Adha max. 4)

    Ich habe heute morgen mit Frau S telefoniert, und sie hat mir versprochen, der Sache nachzugehen und die Änderung des Textes per sofort, möglichst noch heute, zu veranlassen, auch will sie abklären, ob solche Dispense wirklich 14 Tage vorher schon angemeldet werden müssen.

    Ich werde die Sache inschallah weiter verfolgen.
    Ich wünschen allen ein gesegnetes Fest
    As-salamu alaikum

    Zitat: Alte Version vom Juli 2008

    5. Feiertage im Islam

    Die islamische Welt kennt als höchste religiöse Feiertage:

    Das Zuckerfest Arabisch Id al-fitr (das Fest des Fastenbrechens), türkisch seker bayrami (Zuckerfest, manchmal auch Ramadanfest genannt); es beschliesst die Fastenzeit nach dem Monat Ramadan.

    Das Opferfest Arabisch Id al-adha (grosses Fest), türkisch kurban bayrami (Opferfest), es feiert die Pilgerfahrt nach Mekka.

    Das Volksschulamt empfiehlt, zusammen mit dem Dachverband der Islamischen Organisationen (VIOZ), Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens am Zuckerfest und am Opferfest bis max. zwei Tage zu dispensieren. Ausserdem sind Schüler (Knaben) aus strenggläubigen Familien, die die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu befreien. Dies betrifft in der Regel die erste Unterrichtsstunde am Freitagnachmittag.

    Jetzige Version vom Dezember 2008

    Die islamische Welt kennt als höchste religiöse Feiertage:

    Das Fest des Fastenbrechens Arabisch Id al-fitr (das Fest des Fastenbrechens), türkisch seker bayrami (Zuckerfest, manchmal auch Ramadanfest genannt); es beschliesst die Fastenzeit nach dem Monat Ramadan.

    Das Opferfest Arabisch Id al-adha, türkisch kurban bayrami, es feiert die Pilgerfahrt nach Mekka.
    Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens sind auf mündliches oder schriftliches Verlangen der Eltern an diesen Tagen vom Unterricht zu dispensieren. Häufig wird dieser Dispens nur für den ersten Tag verlangt. Ausserdem sind Schüler (Knaben) aus strenggläubigen Familien, die die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu befreien. Dies betrifft in der Regel die erste Unterrichtsstunde am Freitagnachmittag.

    An: O
    5.Dez. 2008
    Betreff: Dispensationsschwierigkeiten beim Opferfest

    Zitat: Liebe Frau O
    Sie haben mir mitgeteilt, dass einige Schulen, insbesondere Oberstufen, mit der Dispensation fürs Opferfest zögerten - etwas, was bis anhin nie vorkam.
    Ich habe den Rechtsdienst des Volksschulamtes befragt, hier die Antworten. Vielleicht können sie diese auch an andere Personen vom Vorstand weiterleiten.

    1. Hohe Feiertage sind ein Dispensationsgrund
    In der Volksschulverordnung Paragraph 29c steht, dass hohe Feiertage ein Dispensationsgrund sind.
    Der Dispens fürs Opferfest könnte zwar zunächst verweigert werden mit der Begründung, dass es sich bei den Islamempfehlungen nur um Empfehlungen handelt:

    Antwort:
    Das Opferfest ist aber praktisch der höchste muslimische Feiertag. Wenn Eltern einen Rekurs gegen die Schulgemeinde machen würden, die den Dispens verweigert, würden sie ihn also wohl gewinnen.

    2. Dispensationen werden auf der Ebene der Gemeinde erteilt und das Vorgehen ist bei der Gemeinde
    Sie haben mir weiter mitgeteilt, eine Gemeinde hätte gesagt, man müsse den Dispens zwei Wochen vorher anmelden, was die Eltern nicht getan hatten. (Wussten sie das oder nicht?)

    Antwort:
    Der praktische Umgang mit den Dispensationen liegt bei der Schulgemeinde.
    Wenn die Gemeinde entscheidet, alle Dispensationsgesuche müssten zwei Wochen vorher eingereicht werden, so kann sie das tun. Allerdings müssen alle Eltern über diese Regel vorher informiert sein. Es geht nicht, dass man sie ihnen nachträglich mitteilt.

    Ich habe eingeleitet, dass die Anzahl der möglichen Dispenstage (bis drei beim Fastenbrechenfest, bis vier beim Opferfest) in die Handreichung "Hohe Feiertage verschiedener Religionen" eingefügt wird.

    Mit freundlichen Grüssen

    BS
    Bildungsdirektion des Kantons Zürich
    Volksschulamt/Pädagogisches
    Interkulturelle Pädagogik

    Nachtrag vom 25.2.09

    Der Text wurde korrigiert und lautet nun wie folgt:

    "Das Volksschulamt empfiehlt, zusammen mit dem Dachverband der Islamischen Organisationen (VIOZ), Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens am Fest des Fastenbrechens bis max. drei Tage und am Opferfest bis max. vier Tage zu dispensieren. Ausserdem sind Schüler (Knaben) aus strenggläubigen Familien, die die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, für den Zeitraum des Gebets vom Besuch der Schule zu befreien. Dies betrifft in der Regel die erste Unterrichtsstunde am Freitagnachmittag."
    ( http://www.vsa.zh.ch/file_uploads/bibliothek/k_214_SchuleundMigration/k_242_Lehrerinnen-undBehrd/3538_0_hohefeiertagederverschiedenenreligionen.pdf )



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 05.12.2008, 20:29


    Dritter Fall

    PROBLEME mit RELIGION und KULTUR als SCHULFACH

    Assalamu Aleikum

    Eine Schwester, die Mutter eines Volksschüler ist, schreibt besorgt um ihr
    Kind folgendes:
    Zitat: "Obwohl ich keine grossen Hoffnungen habe, dass sich hier noch was ändert, werde ich doch meine Bedenken oder Anregungen äussern. Leider hat weder bei unserem Treffen mit Hrn. Lauber und dem Schulpräsidenten der Stadt Zürich, noch meine Forum Sendung im Radio DRS welches auch von Rita Furrer besucht wurde meine Sorgen dämpfen können.

    Die Lehrerin von Haroun z.B. (er hat dieses Fach seit Anfangs Jahr) sagt zwar, dass sie 4 Jahre ausgebildet wurde doch davon sehe ich sehr wenig. Es sollte eigentlich für jeden der sich einigermassen mit dem Islam
    auseinandergesetzt hat klar sein, dass wir von den Propheten und den Engeln keine Bildnisse machen. Doch hatte sie keine Probleme ein Bild dieser Art in den Unterlagen zu plazieren.

    Was mich vor allem stört ist der Umstand, dass das Fach geprüft und benotet wird. Wenn der Sinn der Sache die Information oder wie sie sagen, dass bessere Verständnis sein soll ist dies wirklich völlig unnötig. Er hört in jeder Stunde Dinge, welche nicht im Einklang mit der Religion sind.
    Was soll z.B. die Frage die sie in der ersten Stunde stellte.

    Sie sagte: "Beweist mir dass es Gott gibt?"
    Oder: "Für was benötigt man die Religion?"

    Dies sind Fragen die gerade von Schülern, welche nicht eine grosse
    Spannbreite an deutschem Vokabular haben sehr schwer zu erklären da sie sehr rasch an Grenzen stossen. Auch die Info (und anschliessende Prüfung) über das sogenannte Kausalprinzip und andere Prinzipien finde ich völlig unpassend.

    Dieses Fach ist eine Plage und ich freue mich schon daraus, wenn Haroun dieses Fach nicht mehr besuchen muss." Ich teile diese Meinung und hoffe an der Sitzung möglichst grosse Übel zu
    eliminieren.

    Wasaalam
    IG

    Zitat: Mohammed soll Jesus Vortritt lassen
    Unterland Das Fach «Religion und Kultur» löst teilweise Skepsis aus
    Ein neues Fach an der Schule soll den Kindern die Weltreligionen als gleichwertig vermitteln. Neben viel Wohlwollen erntet dieser Unterricht auch Kritik.
    Islam, Juden- und Christentum, Hinduismus, Buddhismus, – im Unterland führen die meisten Schulen ab kommenden Sommer das Fach «Religion und Kultur» ein. Dieser für alle obligatorische Unterricht behandelt – wenn auch auf der Primarschulstufe das Christentum schwerpunktmässig – die Weltreligionen als gleichwertig.

    «Und das finde ich falsch», stellt der Eglisauer SVP-Nationalrat Hans Fehr vorweg klar und fährt fort, «wir haben eine vorwiegend christlich-abendländisch geprägte Kultur.» Und die sollte primär an der öffentlichen Schule zur Sprache kommen, ist er über …

    weiter …: www.zuonline.ch/storys/storys.cfm?vID=12656

    Zürcher Unterländer, 04.12.2008



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 26.02.2009, 22:46


    4. Fall

    Freitag, 30. Januar 2009

    Mail von H T, Religionslehrerin in Wetzikon:
    Zitat: Ein Mädchen meiner Klasse stand heute bei mir mit ihrem Zeugnis mit einem grossen Frust, denn auf der Rückseite des Zeugnisses steht ja in schriftlicher Form wie sich die Kids verhalten usw. dann hat
    es ++ oder – - die Lehrperson kann dann im entsprechendem Gebiet ankreuzen.

    Bei diesem Mädchen stand bei „akzeptiert die Schulischen Regeln“ ein Minus, der Lehrer habe noch ausdrücklich gesagt das sei wegen des Kopftuches. Anschliessend kam auch die Mutter zu mir fragte mich ob ich ihnen weiter helfen kann.
    Es ist mir nicht bekannt dass man die Regeln überschreitet wenn man ein Kopftuch trägt, vor allem dass das dann im Zeugnis stehen muss.
    Ich dachte dann an dich soviel ich weiss trägt deine Tochter auch ein Kopftuch in der Schule, hattest du mal irgendwelche Probleme gehabt? Welche Regeln kann man da nicht akzeptieren? Oder überschreiten? Stellt jeder LP selber die Regeln in der Klasse ?

    Ich weiss auch nicht wie ich der Familie helfen kann, wie sie weiter vorgehen können einfach sein lassen kann man ja auch nicht.
    Wenn du mehr weißt über die „Regeln“ gib mir doch bitte kurz Bescheid?
    Das Mädchen tat mir so leid stand hilflos vor mir und weinte.

    Antwort von L O:

    Zitat: Also meine Tochter hat bis jetzt al hamdu li-llah keine Probleme mit dem Kopftuch.
    Wenn du (und die Familie dieses Mädchens) einverstanden bist, werde ich diesen Fall an Frau S von der Bildungsdirektion weiterleiten, sie ist zuständig für die Interkulturelle Pädagogik und befasst sich unter anderem mit solchen Problemen. Ich werde sie um Rat fragen, wie wir da vorgehen sollen und an wen wir uns wenden könnten.
    Da ich auch bei der VIOZ im Sektor Schule mitarbeite, würde ich es allenfalls auch bei der VIOZ vorbringen, denn so etwas darf auf keinen Fall akzeptiert werden. Auf jeden Fall sollte die Mutter das Zeugnis nicht unterschreiben, bis dies geklärt ist. Sag doch diesem Mädchen, dass wir dafür kämpfen wollen! Inschallah finden wir einen Weg.
    Bitte gib mir Bescheid, ob ich es weiterleiten soll und darf – ich kann das ja im jetzigen Moment noch anonym machen.


    Samstag, 31. Januar 2009

    Mail von H T:

    Zitat: Ich habe sofort die Familie kontaktiert und ihnen deinen Vorschlag mitgeteilt.
    Ich bin mit der Mutter so verblieben;
    Sie werden das Zeugnis nicht unterschreiben, sie vereinbaren mit dem Lehrer ein Elterngespräch, um nochmals sicher zu sein ob die "–" im Zeugnis wirklich für das Kopftuch steht.
    Der Vater ist in der Schweiz aufgewachsen kann gut deutsch, die Mutter spricht nur türkisch.
    Sie werden die Schlussfolgerung des Gespräches mir weiterleiten, und ich weiter an Dich zum es so weiter zuleiten wie du es vorgeschlagen hast.
    InschaAllah cheir!


    Dienstag, 3. Februar 2009

    Mail von H T:
    Zitat: Die Familie hat sich bei mir gemeldet sie hatten heute das Gespräch mit dem Lehrer.
    Ich habe mich sehr aufgeregt, der Eintrag "Minus" ist tatsächlich wegen dem Kopftuch. Die Mutter hat mir folgendes mitgeteilt, mit der Bitte dir weiterzuleiten.
    Also das Gespräch hat heute 3.02.2009 um 18:00 Uhr statt gefunden ca. 50 Minuten gedauert.
    Der Lehrer habe folgendes gesagt;
    Es sei ihm bewusst, dass es keine Kleidervorschriften in der Schule gebe, aber das Kopftuch störe ihn selbst. „Wenn er das Kind anschauen müsse.“ Sie passe mit dem Kopftuch nicht in die Gruppe, er vermute dass sie auch wegen des Tuches nicht gut höre. Das Mädchen mache eine Werbung mit dem Kopftuch für das Islam usw.
    Wenn sie das Kopftuch weiterhin trüge, bekomme sie auch in den nächsten Jahren diesen Eintrag minus „Akzeptiert die Schulischen Regeln nicht.
    Er habe auch noch gesagt, wenn er nach Afghanistan verreise, müsse seine Ehefrau auch das Tuch tragen, sonst würde man sie ins Gefängnis tun. Ha ha!!
    Übrigens er habe das Quran auf Deutsch gelesen, ihm sei kein Gebot über das tragen des Tuches aufgefallen!!!!
    Nun so viel was der Lehrer gesagt hat.

    Mit Einverständnis, der Familie gebe ich dir einige Infos durch;

    Das Mädchen heisst:
    Z
    Wohnhaft in Wetzikon, besucht die 4. Klasse
    Z ist CH Bürgerin auf dem Foto von ID und Pass hat sie auch ein Tuch
    Lehrperson Herr Z

    Noch etwas, Z besucht das Schwimmunterricht ganz gewöhnlich (Gemeinde Wetzikon bis 5. Klasse), die Turnstunde auch bei der Turnstunde trägt sie kein Tuch, da der Lehrer beginn neues Schuljahr ausdrücklich ihr es verboten hat.
    Mit dem kann der Familie leben, aber der Eintrag in der Zeugnis ist der Hammer, vor allem wenn sich das umspricht, wenn mit dieser Mode noch andere LPs beginnen und die Kids sich nicht mehr getrauen das Tuch zu tragen.
    Die Eltern haben das Zeugnis nicht unterschrieben, ab Freitag sind hier 2 Wochen Ferien.
    Die Eltern sind einverstanden bzw. bitten Dich es weiterzuleiten.
    Für allfällige Fragen oder Hilfe stehe ich dir gerne zur Verfügung.
    Herzlichen Dank, Allah taala möge uns helfen uns den richtigen Weg zeigen inschaAllah.


    Mittwoch, 4. Februar 2009

    Zitat: Telefongespräch zwischen L O und B. S. von der Bildungsdirektion:

    Laut Frau S ist die Haltung dieses Lehrer inakzeptabel, er hat kein Recht, das Mädchen betreffend des Kopftuchs zu diskriminieren und ihr einen Minuseintrag zu geben, denn die Schule kennt keine Kleidungsvorschriften.
    Sie empfiehlt mir, den Fall vor die Schulpflege Wetzikon zu bringen und ein Gespräch zwischen Schulpflege/Schulpräsident, dem Lehrer, den Eltern und evt. einem VIOZ-Mitglied zu vereinbaren.

    Dies wurde nun telefonisch über HT, an die Eltern so weitergeleitet. Wie mir H noch mitteilte, habe der Lehrer auch gedroht, wenn sie dies weiterziehen würden, würde er es auch weiterziehen, er kenne schon Mittel und Wege dazu!

    Es-Salamu Alaikum liebe Geschwister im Vorstand und in der Schulkommission

    Betreffend dem Problem, welches unten in der Mail / im Anhang beschrieben ist, habe ich heute in Wetzikon eine Sitzung mit der Schulleiterin Frau H und dem Vater gehabt.

    Elhamdulillah die Sitzung ist gut verlaufen. Viele Vorurteile und Missverständnisse machen leider keinen Halt vor der Schule. Alle wollen dem Mädchen "helfen", dabei merken sie nicht einmal was sie damit einrichten. Die bekannten Fehlvergleiche Kopftuch-Baseballkappe / Kopftuch - Kreuzanhänger usw. kommen immer wieder vor.

    Die Note der Schülerin wurde korrigiert und das Zeugnis vom Vater unterschrieben. Die Schule arbeitet daran, eine Kleider-Ordnung zu erlassen. Ich habe gebeten, dass in der neuen Ordnung das Kopftuch kein Problem darstellen sollte. Ich denke die Schulleiterin sieht ein, dass sie sonst Probleme bekommen würde: Sie hat gesagt, dass sie keine Interesse hat, juristische Schlachten zu führen.

    Was-salam
    Hasan



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    Anonymous - 23.03.2009, 11:04


    5. Fall

    Kopftuchverbot in einer Schule in Baden

    Nachdem das Kopftuchverbot ausgesprochen wurde, schrieb die beroffene Schülerin folgenden Brief. Auch wenn unten eine korrigierte Fassung (die letztlich abgschickt wurde) zu lesen ist, stelle ich die originale Fassung ebenfalls vor, weil diese ursprüngliche, aus dem Herzen kommende Sprache mat alle Vorwürfen aufräumt, die jungen Damen wären (von wem auch immer) unterdrückt und würden die Bedeckung ihrer sekundären Geschlechtsmerkmale nur auf Grund von Zwangsausübung für sich umsetzen.

    Begleitet wurde dieser Fall vom Frauenverein "Fatima az-Zahra".

    Zitat: Sehr geehrte Herr S.

    Am 12. September als wir den sitzung gehabt haben, habe ich von ihnen verstanden das Sie und die Schule sorgen hat um meine zukunft.
    Das ich mein kopftuch ausziehen muss um eine Beruf finden zu können.
    Sie haben mir erklährt das nicht jede beruf mich annehmen wird.
    Ich bin an Ihnen bedankbar dass, Sie sorgen machen aber es ist meine sache und nicht Ihren.
    Ich habe für Ihnen einen brief geschrieben warum ich meine kopftuch nicht ausziehen darf (will).
    Sie haben mir über das lebens schwierigkeiten gesprochen aber ich bin nicht einverstanden, weil jede hat schwierigkeiten in das leben und was wichtigste ist man soll nicht die hoffnungen aufgeben.
    Also ich habe mich entschieden das ich mit meine religion und meine glaubnis weiter leben werde, weil es ist die richtige für micht.
    Und ich sage Ihnen was das Sie haben nicht das recht mir zu sagen das ich meine kopftuch ausziehen soll und niemand hat das recht sogar, weil ich in eine dimokratische land lebe.
    Wenn Sie weiter an Ihren meinung sind dann bitte ich will einen beweiss das ich denn kopftuch ausziehen soll.
    Und diesen beweiss soll von der Grösste leiter sein, ich bin nicht einverstanden was Sie mir da empfehlen.

    Hier die korrigierte Version:
    Zitat: Sehr geehrter Herr S.

    Ich möchte mit diesem Brief unsere Zusammenkunft vom 12.September 2008 zusammenfassen.

    Aus dem Gespräch habe ich sehr stark rausgespührt, dass sich die Schulleitung und Lehrpersonen um meine berufliche Zukunft sorgen, was ich sehr zu schätzen weiss.
    Es wurde mir auch klar gemacht, dass es sehr schwierig ist eine Lehrstelle zu finden und dass mein Kopftuch diese Situation noch zusätzlich erschwert. Das Kopftuch gehört zu meiner Religion und ist somit ein Teil meiner Identität.
    Wenn ich das Kopftuch ablegen müsste, würde ich mich nicht wohl fühlen was wiederum zu anderen Problemen führen würde z.B. Gesundheitsbedingt auf Psychischer und Physischer Basis. Dies würde sich wiederum auch in der Schulischen Leistungen bemerkbar machen was mir auch die Suche nach einer Lehrstelle erschweren würde.
    Die Gesundheitlichen Aspekte sind sicherlich bedeutender als ein Stück Stoff auf meinem Kopf. Ich möchte an den gesunden Menschenverstand appellieren und ersuche Sie nochmals aus meiner tiefster Verzweiflung sich zu überlegen, ob dieser Schritt mir an meiner Beruflichen Zukunft weiterhelfen würde.

    Ich möchte nochmals auf die Grundrechte der Bundesverfassung zurückweisen (Glaubens und Gewissensfreiheit Art. 15) und Sie darauf aufmerksam machen, dass die Richtlinien der Schule nicht im Einklang mit der Bundesverfassung sind.
    Somit möchte ich Sie freundlich ersuchen jeden ihrer SchülerInnen individuell zu behandeln und nicht kollektiv nach irgendwelchen Richtlinien.

    Ich hoffe weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit
    Mit freundlichen Grüssen
    S. R.

    Auch die nachfolgende Suche nach einer Praktikumstelle wurde von "Fatima az-Zahra" und NCBI unterstützt.

    Zitat: Alekum alsalam liebe Frau L.K. (Fatima az-Zahra)
    Ich danke Ihnen viel mals das Sie sich mühe gegeben haben um mir zu Helfen.
    Ich bin an Gott bedankbar das ich Sie kennen gelernt habe.
    Ich habe für Frau Nina Hössli (NCBI www.ncbi.ch ) geschrieben aber ich habe noch kein antwort von Ihr.

    Mit Freundlichen Grüssen
    S. R.

    -------------------------------------------------------------------------------------

    Ich brauche Ihren hilfe wenn es möglich ist? Ich muss einen praktikumstelle haben aber bis jetzt habe ich nicht gefunden. Ich habe gedacht das vieleicht ist die möglichkeit in zürich zu finden als fotograferin, Goldschmiedin, Bekleidungsgestalterin, floristin oder in der druckerei.
    Ich habe diese adresse www.ag.ch/lena durch sucht aber nicht gefunden und habe mich in vielen adressen angemeldet.

    Freundlichen Grüssen
    R. S.

    Zitat: Al Hamdulillah - es hat geklappt!

    Selam alekum

    Ich habe nächste woche zwei Schnuppertage für eine praktikumstelle als Bekleidungsgestalterin in Zürich inschallah klappt es Wünschen Sie mir Glück.

    Liebe Grüsse
    R.

    -------------------------------------------------------------------------------------

    Selam aleküm

    Wie geht es Ihnen?? mir geht es super! ich habe eine gute nachricht für Ihnen es wird Ihnen freuen.
    Die Schule hat das kopftuch akzeptiert. Heute hat mir meine Lehrerin gesat und alle waren auch froh.

    Liebe Grüsse
    R.



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 07.10.2009, 22:49


    6. Fall

    St. GALLEN


    Eine bestürzte Mutter hat folgendes geschrieben: Salamaleikum Bruder

    Ich habe diese Mail Adresse von L. erhalten. Ich werde Dir in kurzen Worten versuchen zu schildern was ich für eine Bitte, Frage habe inschaallah weisst du Rat für mich.

    Wir sind Muslime al hamdulila vor ca.6 Jahren konvertiert. Meine Tochter trägt seit ca. 5-6 jahren das Kopftuch und wir praktizieren gemeinsam mit meinen Söhnen den Islam so gut unser Wissen ist und unsere Kraft inschaallah.

    Nun ist meine Tochter 15 Jahre gross und trägt das Kopftuch aus eigenem Willen immer auch ging sie bislang in Romanshorn Tg ohne Probleme zur Schule. Nun sind wir umgezogen nach AU SG hier ist es ein grosses Problem. Die Schule in Heerbrugg verbietet ihr das Besuchen der Schule mit Kopftuch. Ich habe mit Hisham Maizar telefoniert und lange zu gehört was er mir geraten hat am Ende ist es so, dass Er meinte dass es vernünftiger sei, meine Tochter dazu zu bewegen das Kopftuch für die restlichen 2 Schuljahre ab zu legen. Jedoch kann ich das nicht vertreten aus eigener Sicht und meine Tochter will das Kopftuch nicht ablegen. Al Hamdulila hat meine Tochter einen innigen Iman.

    Inzwischen sind viele Behörden eingeschalten und der Klassenlehrer involviert. Fakt ist Eidgenössische Kommission Bern gegen Rassismus versucht nun ein Gespräch zu vermitteln. Fakt ist die Schulratspräsidentin Frau Klee beruft sich auf Hisham Maizars Worte. Fakt ist der Lehrer heisst meine Tochter in der Klasse willkommen, hat persönlich kein Problem damit jedoch muss er sich an die Schulregeln halten sonst ist es für ihn nicht machbar, auch die Klassenkammeraden die J. inzwischen kennengelernt hat haben kein Problem geäussert über das Kopftuch. J. hat nun die Aufgabe jeden Tag in der Schule zu erscheinen und wird wieder nach Hause geschickt. Da der Lehrer sehr verständnissvoll ist unterstüzt er inzwischen dass J. Schulstoff bekommt, um zu Hause zu lernen.

    inschaallah lese ich bald von dir und vielen dank dass du meine Zeilen liest möge allah uns allen beistehen inschaallah und gutes geben

    wasalam
    D.N.

    M.M.Hanel hat folgendes geschrieben: Ein nicht für möglich gehaltenes Verhalten von profillaunigen Personen, welches auf Kosten der Schülerin und des sozialen Friedens und der Rechtssicherheit im Lande ausgelebt wird. Ein klarer Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen der freisinnigen Schweiz. Man darf gespannt sein, wie lange es dauert, bis Recht haben, sich mit Recht bekommen deckt!

    Die Auskunft einer involvierten Stelle, welche solche diskriminierenden Fälle bearbeitet:

    Zitat: Danke für deine Anfrage.

    Die Sache stellt sich wie folgt dar: Der Kanton St. Gallen hat keine Weisung betr. Kopfbedeckungen im allgemeinen oder zu religiösen Symbolen im allgemeinen herausgegeben. Der Kanton hat aber natürlich die Aufsichtspflicht über die Gemeinden und die Volksschulen in den Gemeinden. Der Rechtsdienst des Kantons kann erst tätig werden, wenn im Rekursverfahren über einen Einzelfall entschieden wird.

    Frau LLM lic.iur K.B. stv. Geschäftsführerin EKR, hat den Fall behandelt und Frau N. beraten, alles zu tun, dass man ihr nicht vorwerfen kann, die Tochter gehe nicht zur Schule, was offenbar so gehandhabt wurde. Es steht nun noch ein Gespräch mit der Schulpräsidentin aus, das ich wegen Ferienabwesenheit von Frau B., noch diese Woche führen werde. Nicht vorgesehen ist aber, dass die EKR als Vermittlerin vor Ort auftritt!

    Soweit die Sachlage aus unserer Sicht. VIOZ kann sicher als Interessenvertreterin dort auftreten, eine Mediation vor Ort sollte jedoch von einer neutralen Stelle (d.h. keine Interessen weder der Schule noch der Klientin vertretend) vorgenommen werden.

    Hoffe, mit diesen Informationen gedient zu haben, und sende dir herzliche Grüsse

    D.A.

    Hier die Antwort der betroffenen Mutter an die zu Hilfe gerufenen Zürcher Muslime

    Zitat: Salamaleikum Bruder

    Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Also Hisham Maizar hat mit Frau Klee Kontakt gehabt er kennt sie auch. Hisham hat mir persönlich am Telefon geraten meine Tochetr dazu zu bewegen das Kopftuch ab zu legen darüber war ich erstaunt und traurig. Ich habe im moment nicht genug saber um mit Hisham noch einmal ausführlich darüber zu reden. Bruder H. D. hat inschaallah aber auch Kontakt aufgenommen zu Hisham.

    Bei EKR ist die Kontakt person Frau A., die Frau B. vertritt da sie in den Ferien ist. Sie sind bereits mit der Schule im Gespräch. Es soll einen Termin geben für ein erneutes Gespräch. Und dafür wäre ich dankbar wenn Du oder eine Schwester oder ein Bruder dabei sein könnten, um meiner Tochter und mir bei zu stehen.

    Ich bin natürlich einverstanden dass du meine mail weitergibst in gekürzter form. ich bin kein talent in schriftlichen kurz texten schreiben. Inschaallah lerne ich es noch.

    vielen Dank für deine Hilfe.

    wasalam
    D.N.

    Das Ergebnis des Gesprächs mit der Schulpräsidentin lässt Muslime ihren Mut dennoch nicht verlieren.

    Zitat: Lieber T.
    Die Schulpräsidentin ist recht harsch, sie fordert eine Antwort von Frau N. ein. Ich habe mit Frau N. nun beraten, dass sie eine schriftliche Antwort vorbereiten und damit eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung einfordern soll.

    So weit Stand der Dinge.

    Beste Grüsse
    D.

    Eine kompetente Fachperson hat folgendes geschrieben:
    Sehr geehrter Herr Hanel

    Mit bestem Dank für die Zustellung des Falles, der mich sehr nachdenklich stimmt. Ich rate Ihnen, mit dem Anliegen an Beda Meier, beda.meier@sg.ch, 071 229 33 02, Integrationsdelegierter und stellvertretender Generalsekretär des Innendepartements des Kantons St. Gallen zu gelangen mit der Bitte, ihnen ein Tor zur Mediation zu öffnen. Sie können ihm sagen, ich hätte sie an ihn vermittelt.

    Rechtlich scheint für mich die Sache klar zu sein. Es handelt sich um einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. i KV SG), der von keinem öffentlichen Interesse gedeckt ist, und der mit Sicherheit nicht verhältnismässig ist (Art. 36 BV, Art. 5 Abs. 2 KV SG). Falls es eine Schulregelung gibt, ist sie deshalb nichtig.

    Rechtlich könnte die Regelung deshalb mit Erfolg beim Bildungsdepartement angefochten werden. Es erscheint mir wichtig zu sein, dass jetzt und rasch Kontakt mit dem Kanton aufgenommen wird.

    Mit besten Grüssen
    N.



    Re: ZUNEHMENDE SCHWIERIGKEITEN für MUSLIME in der SCHULE

    M.M.Hanel - 07.12.2009, 13:49


    Muslime - dürfen wie JUDEN - eine PERÜCKE, statt des KOPFTUCHS tragen
    (Fortschritt oder Rückschritt oder Wiederholung?)

    Guten Tag Frau N.

    In der Beilage überlasse ich Ihnen die Verfügung der Schulaufsicht, dass erst heute Morgen per Email bei mir eingetroffen ist. Ihre Befürchtung ist eingetreten. Jessica muss vorerst mit der Perücke zum Unterricht. Im Turnen darf sie das Kopftuch tragen. Im Schwimmunterricht darf sie den Ganzbadeanzug tragen.

    Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen anderen Bescheid geben kann. Bis zum Entscheid des Rekurses und allfälligem Weiterzug muss Jessica weiterhin mit der Perücke zur Schule oder aber sie kann bis dahin in einer anderen Schule untergebracht werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    F. A.
    Anwältin



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