Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein

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    Re: Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein

    Ralf-G. - 10.05.2007, 15:24

    Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein
    Mir ist es gelungen mit der Bundestagsabgeordneten meines Wahlkreises in Kontakt zu kommen.

    Jetzt informiert Sie mich, wenn familienpolitische Ereignisse stattfinden.

    Nur zu Eurer Information werde ich diese Dinge hier reinstellen.



    Re: Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein

    Ralf-G. - 10.05.2007, 15:25


    10.04.07

    Sehr geehrter Herr Fuchs,

    bei Ihrem Besuch in meinem Bürgerbüro in Teltow haben Sie verschiedene, das Sorgerecht betreffende Fragen, angesprochen. Für die detaillierte Übermittlung der Ihnen wichtigen Punkte danke ich und möchte Ihnen dazu gern meine Sicht mitteilen:

    Nach Trennung und Scheidung zählt die Frage des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder wohl mit zu den Schwierigsten. Leider viel zu selten können sich die Eltern auf ein für beide Seiten tragbares Modell einigen. Und viel zu oft wird dann der Streit der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.

    Bei vielen Punkten, die Sie ansprachen, teile ich Ihre Meinung. Vieles hat sich aber seit der Reform des Kindschaftsrechts vor zehn Jahren getan. Seitdem gibt es das gemeinsame Sorgerecht auch für geschiedene oder nicht verheiratete Eltern, die nun eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben können. Bei immerhin etwa zwei Dritteln aller Streitfälle wird das gemeinsame Sorgerecht auf beide Eltern übertragen. Darüber hinaus einigen sich immer mehr Eltern auch ohne Gerichtsverfahren auf das gemeinsame Sorgerecht, weil kein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird.
    Die Einbeziehung von Vätern und Müttern in die gemeinsame Erziehung ist sicher wünschenswert und wird dort – wo beide Eltern dies wollen – auch ohne gesetzliche Einflussnahme funktionieren. Im Regelfall ist es jedoch praktikabel, wenn beide Eltern nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das gemeinsame Sorgerecht ausüben und damit wichtige Erziehungsentscheidungen gemeinsam treffen.Wird das Sorgerecht nur von einem Elternteil ausgeübt, dann hat das Kind einen Anspruch auf Umgang mit dem anderen Elternteil. Ich stimme Ihnen zu: Bei zu langer Verfahrensdauer droht eine Entfremdung und deshalb ist in solchen Fällen eine Untätigkeitsbeschwerde auch ratsam.

    Ihre Kritik an der Selbstbehaltshöhe beim Unterhalt ist aus Ihrer Sicht verständlich. Auf der anderen Seiten ist in den vergangenen Jahren mit dem Unterhalt auch der Selbstbehalt gestiegen, so dass dem unterhaltsverpflichteten Elternteil mehr Geld zur Verfügung steht. Den Unterhalt nun abzusenken, würde letztlich aber auf Kosten der Kinder und deren Entwicklungschancen gehen. Auch die Frage des Sorgerechts bei unverheirateten Paaren ist mit der Reform des Kindschaftsrechts in Angriff genommen worden. Es ist aus meiner Sicht übrigens durchaus sinnvoll, wenn sich die Eltern in „guten Zeiten“ genau überlegen, ob sie im Fall der Fälle die gemeinsame Sorge übernehmen wollen oder nicht. Die Regelung von 1998 hat sicher maßgeblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Sorgerechtsverfahren gesunken ist.
    Ein automatisches gemeinsames Sorgerecht für beide Elternteile von Geburt an – so wie Sie es fordern – erscheint mir bei einer auf Dauer angelegten Beziehung dem Kindeswohl am ehesten zu entsprechen. Doch leider gerät dies viel zu oft bei den Eltern in Vergessenheit. Ich denke auch, dass es nicht zu leisten ist, das Kindeswohl ausschließlich über gesetzliche Regelungen und Gerichtsurteile herzustellen. Hier muss vor allem – wie Sie richtig anmerken – in der Bewusstseinsbildung der Eltern einiges geschehen.

    Mit der Problematik der Vaterschaftstest wird sich der Deutsche Bundestag noch in diesem Jahr eingehend befassen. Eckpunkte für eine Regelung liegen seit kurzem vor (Link:
    http://www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Biologische_Vaeter_6m.html).
    Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber bis zum 31. März 2008 ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung schaffen soll. Die Eckpunkte enthalten sowohl Verfahrensbestimmungen zur Klärung als auch zur Anfechtung der Vaterschaft. Danach wird es erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Klärung der Abstammung geben. Auch bei diesem für das Kindeswohl und die Eltern sensiblen Thema kommt es darauf an, ein möglichst einfaches Verfah­ren zur Feststellung der Vaterschaft zu finden, bei dem der Ausgleich aller beteiligten Interessen erfolgt.

    Ich hoffe, Ihnen damit meine Position zu den von Ihnen übermittelten Fragen deutlich gemacht zu haben und würde mich freuen, wenn wir dazu in Kontakt bleiben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andrea Wicklein



    Re: Gespräch mit der Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein

    Ralf-G. - 10.05.2007, 15:25


    Sehr geehrter Herr Fuchs,
    besten Dank für Ihre E-Mail an Andrea Wicklein vom 3. Mai, die Sie herzlich grüßen läßt.
    Sie hat mich gebeten, Ihnen ganz aktuell die nachstehende Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zur gestern vom Kabinett beschlossenen Reform familienrechtlicher Verfahren zu Ihrer Information zukommen zu lassen. Diese Entscheidung widerspiegelt Ihren Eindruck von dem vorausgegangenen angeführten Fachgespräch.

    Aus der SPD-Bundestagsfraktion ist Christine Lambrecht, MdB zuständig.
    E-Mail: Christine.Lambrecht@bundestag.de, Tel. 030-227-73286

    Wenn Sie sie kontaktieren möchten, können Sie sich darauf beziehen, schon mit Andrea Wicklein als zuständiger Wahlkreisabgeordneten im Kontakt gewesen zu sein.

    Beste Grüße
    Ines Büsser




    Zügige Entscheidungen in Familiensachen
    Berlin, 9. Mai 2007
    Das Kabinett hat heute eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

    I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens

    Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

    Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

    Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

    In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sogenanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

    Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

    Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

    Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
    Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

    Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
    Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

    Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.
    Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.

    II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

    Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.



    RegE FGG-RG.pdf , 4051 kb


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    Mit freundlichen Grüßen
    Ines Büsser



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