OÖ Bienenzuchtgesetz

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    Re: OÖ Bienenzuchtgesetz

    Sybill - 23.03.2007, 15:49

    OÖ Bienenzuchtgesetz
    Land Oberösterreich

    Gesetz vom 15. April 1983 über das Halten und die Zucht von Bienen
    (OÖ. Bienenzuchtgesetz)
    StF: LGBl.Nr. 45/1983 (GP XXII IA 198 AB 241)
    Änderung idF: LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38 )
    1. ABSCHNITT
    Allgemeine Bestimmungen
    § 1
    Zweck und Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
    (2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.
    (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.
    (4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
    § 2
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
    a) als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
    b) als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
    c) als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist;
    d) als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand;
    e) als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;
    f) als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand;
    g) als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes.
    II. ABSCHNITT
    Bienenhaltung
    § 3
    Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
    (1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten.
    (2) Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn
    a) ein solcher mit den Eigentümern der betroffenen Nachbargrundstücke vereinbart wird, oder
    b) zwischen den Nachbargrundgrenzen und den Flugöffnungen in einer Entfernung von mindestens vier Metern von diesen ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen besteht, das beiderseits wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder
    c) die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Nachbargrundstücken mindestens drei Meter höher liegen.
    (3) Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn
    a) die betroffenen Nachbarn (Abs. 2 lit. a) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt sind und
    b) dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der bewilligte geringere Abstand hat jedoch mindestens drei Meter zu betragen. Vor Erteilung der Bewilligung ist den betroffenen Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ist das Gutachten eines Sachverständigen für Bienenzucht einzuholen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung im Verfahren zu.
    (4) Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und des Abs. 3 gelten sinngemäß.
    § 4
    Tierfang
    Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB.
    § 5
    Maßnahmen gegen Raubbienen
    (1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.
    (2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
    (3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
    § 6
    Beförderung von Bienen
    Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.
    III. ABSCHNITT
    Wanderung mit Bienen
    § 7
    Freiheit der Bienenwanderung
    Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.
    § 8
    Schutz der örtlichen Bienenvölker
    (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
    (2) Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienenständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen. Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
    (3) Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.
    § 9
    Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
    Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.
    § 10
    Anzeige der Zuwanderung
    (1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der ZZuwanderung schriftlich anzuzeigen.
    (2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    a) der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Aufstellung erfolgen soll;
    b) im Falle von Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 oder gemäß § 9 Nachweise über den Abschluß dieser Vereinbarungen;
    c) eine Wanderbescheinigung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich für das betreffende Kalenderjahr.
    (3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat im übertragenen Wirkungskreis auf Antrag für das laufende Kalenderjahr eine Wanderbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
    a) ein Gutachten des für den Heimbienenstand der zur Wanderung vorgesehenen Bienenvölker zuständigen Amtstierarztes oder eines gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, BGBl.Nr. 219/1937, betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen bestellten Sachverständigen über die Seuchenfreiheit des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker vorlegt; das Gutachten darf frühestens 40 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der ersten Wanderung im laufenden Kalenderjahr ausgestellt worden sein,
    b) den Nachweis über den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Beförderung der Bienenvölker und der Bienenhaltung auf dem Aufstellungsplatz an Personen oder Sachen entstehen können, erbringt und
    c) glaubhaft versichert, daß er die Anzeichen anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten kennt und der Verdacht einer solchen Bienenkrankheit bei seinen Bienenvölkern nicht besteht.
    § 11
    Untersagung der Zuwanderung
    (1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.
    (2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn
    a) die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden,
    b) der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13) liegt oder
    c) im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird.
    IV. ABSCHNITT
    Bienenzucht
    § 12
    Anerkannte Belegstellen
    (1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Belegstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
    (2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutzgebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister (Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
    (3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, welche im übertragenen Wirkungskreis unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art festlegen kann.
    § 13
    Schutzgebiet
    (1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.
    (2) Dies hat die Wirkung, daß
    a) die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen sind;
    b) die Neuaufstellung von Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist;
    c) Bienenvölker aus Heimbienenständen innerhalb des Schutzgebietes innerhalb eines Jahres aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder alle zwei Jahre auf den Bienenstamm umzuweiseln sind, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird; die Umweiselung hat kostenlos durch den Halter der anerkannten Belegstelle zu erfolgen.
    (3) Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.
    (4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindliche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese im übertragenen Wirkungskreis ausübt.
    § 14
    Widerruf der Anerkennung
    Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Anerkennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu enthalten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
    V. ABSCHNITT
    Verfahrensvorschriften
    § 15
    Verfahren der Landwirtschaftskammer
    Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat bei Besorgung der ihr in diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gegen ihre Entscheidungen kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, über das die Landesregierung zu entscheiden hat.
    § 16
    Sachverständige
    Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.
    VI . ABSCHNITT
    Zuwiderhandlungen
    § 17
    Verwaltungsübertretungen
    (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    a) bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;
    b) der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert;
    c) Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert (§ 6);
    d) ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder hne Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt;
    e) wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auflagen nicht erfüllt;
    f) der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen;
    g) ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder imSchutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert;
    h) einer gemäß § 18 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
    § 18
    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
    (1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
    (2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.
    VII. ABSCHNITT
    Schlußbestimmungen
    § 19
    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
    Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
    § 20
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft.



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