NÖ Bienenzuchtgesetz

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    Re: NÖ Bienenzuchtgesetz

    Sybill - 23.03.2007, 14:52

    NÖ Bienenzuchtgesetz
    Gliederungszahl 6320/00

    Land Niederösterreich

    NÖ BIENENZUCHTGESETZ
    6320-0 Stammgesetz 12/80 1980-01-29 Blatt 1-4
    6320-1 1. Novelle 18/88 1988-02-25 Blatt 1, 2, 3, 5
    6320-2 2. Novelle 209/01 2001-11-16 Blatt 3
    6320-3 3. Novelle 5/07 2007-01-24 Blatt 1-6
    Ausgegeben am 24. Jänner 2007
    Jahrgang 2007 5. Stück
    Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2006
    beschlossen:
    Änderung des NÖ Bienenzuchtgesetzes
    Artikel I
    Das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320, wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet:
    2. § 1 erhält die Überschrift "Imkerei, Begriffsbestimmungen".
    3. Im § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort "Bienenköniginnenzucht" die Wortfolge "Bienenzucht einschließlich der" eingefügt.
    4. Im § 1 Abs. 2 wird das Wort "jedermann" durch die Wortfolge "jeder Person" ersetzt.
    5. Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort "Imker" die Wortfolge "oder Imkerinnen" eingefügt.
    6. Im § 1 erhalten der Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 9 und die Absätze 4 bis 6 die Bezeichnung Abs. 5 bis 7.
    § 1Abs. 4 (neu) lautet:
    7. § 1 Abs. 5 (neu) lautet:
    8. Im § 1 Abs. 6 (neu) wird die Wortfolge "(ordentlicher Standort)" durch die Wortfolge "(Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen)" ersetzt, entfallen der zweite Halbsatz sowie der letzte Satz und wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
    9. Im § 1 Abs. 7 (neu) wird das Wort "ein" nach dem Wort "ist" durch die Wortfolge "jeder nicht unter Abs. 6 fallende" ersetzt und nach dem Wort ",der" das Wort "insbesondere" eingefügt sowie die Wortfolge "von seinem ordentlichen Standort" durch die Wortfolge "vom Heimbienenstand" ersetzt und nach dem Wort "wurde" die Wortfolge "(Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen)" eingefügt.
    10. § 1 Abs. 8 lautet:
    11. Im § 1 Abs. 9 (neu) werden die Wortfolge "der für die" durch die Wortfolge "welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und" und die Wortfolge "Königinnen bestimmt und" durch die Wortfolge "Bienenköniginnen dient und dafür" ersetzt.
    12. § 2 erhält die Überschrift "Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände".
    13. Im § 2 Abs. 1 wird das Wort "Neuaufstellung" durch das Wort "Aufstellung" und das Wort "Heimbienenständen" durch das Wort "Bienenständen" ersetzt, nach dem Wort "ist" das Wort "gerechnet" eingefügt, die Wortfolge "den Flugöffnungen bis zur Grundgrenze" durch die Wortfolge "der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen" ersetzt sowie vor dem Wort "einzuhalten" die Wortfolge "und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m" eingefügt und das Wort "Bienenstandes" durch das Wort "Bienenstocks" ersetzt.
    14. Im § 2 Abs. 2 erster Satz wird das Wort "gegenüber" durch die Wortfolge "zu den der Flugfront gegenüberliegenden", die Wortfolge "den Flugöffnungen" durch die Wortfolge "der Flugöffnung des Bienenstocks", das Wort "Bienenstandes" durch das Wort "Bienenstocks" und die Wortfolge "die Flugöffnungen" durch dieWortfolge "die Flugöffnung" ersetzt.
    15. § 8 entfällt. Die (bisherigen) §§ 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung §§ 4 bis 8. § 3 (neu) lautet:
    16. § 4 (neu) erhält die Überschrift "Bienenräuberei".
    17. Im § 4 (neu) wird nach dem Wort "Halter" die Wortfolge "oder Halterinnen", nach dem Wort "und" das Wort ", wenn" und nach dem Wort "sie" die Wortfolge "in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind," eingefügt.
    18. § 5 (neu) erhält die Überschrift "Aufbewahrung, Transport".
    19. Im § 5 (neu) wird das Wort "Bienenwohnungen" durch das Wort "Bienenstöcke" ersetzt und entfällt die Wortfolge "unter genügender Luftzufuhr".
    20. § 6 (neu) erhält die Überschrift "Grundsätze, Wanderkarte".
    21. Im § 6 Abs. 1 (neu) wird die Wortfolge "jedermann gestattet und unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Sie ist jedoch an den Besitz" durch die Wortfolge "nur mit" und das Wort "gebunden" durch das Wort "zulässig" ersetzt.
    22. § 6 Abs. 2 (neu) lautet:
    23. Im § 6 (neu) erhält Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 5.
    § 6Abs. 3 (neu) lautet:
    24. § 6 Abs. 4 (neu) lautet:
    25. Im § 6 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort "Besitzer" die Wortfolge "oder die Besitzerin" eingefügt.
    26. Dem § 6 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:
    27. § 7 (neu) erhält die Überschrift "Wanderbienenstände, Mindestabstände".
    28. Im § 7 Abs. 1 (neu) wird das Wort "Heimbienenständen" durch die Wortfolge "anderen Bienenständen" und die Zahl "500" durch die Zahl "200" ersetzt und entfällt der zweite Satz.
    29. Im § 7 Abs. 2 (neu) wird das Wort "den" durch das Wort "der" und das Wort "Mindestentfernungen" durch das Wort "Mindestentfernung" ersetzt sowie nach dem Wort "Inhaber" die Wortfolge "oder Inhaberinnen" eingefügt.
    30. § 7 Abs. 3 (neu) entfällt.
    31. § 8 (neu) erhält die Überschrift "Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung".
    32. Im § 8 Abs. 1 (neu) wird die Wortfolge "von Wanderbienenständen"durch die Wortfolge "eines Wanderbienenstandes" und das Wort "längstens" durch die Wortfolge "oder der Bürgermeisterin mindestens" ersetzt und entfällt die Wortfolge "vollständig ausgefüllten".
    33. § 8 Abs. 2 (neu) lautet:
    34. Im § 8 Abs. 3 (neu) wird das Wort "Tagen" durch das Wort "Werktagen" ersetzt.
    35. Dem § 8 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:
    36. In der Überschrift des III. Abschnittes entfällt das Wort "Anerkannte".
    37. § 9 erhält die Überschrift "Bewilligung, Widerruf".
    38. § 9 Abs. 1 lautet:
    39. Im § 9 Abs. 2 wird vor der Wortfolge "Die Bewilligungen" der Satz "Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören." eingefügt, entfällt vor dem Wort "Bewilligungen" das Wort "Die", wird die Wortfolge "im Interesse der Bienenzucht gelegen sind" durch die Wortfolge "nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen" ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
    40. Im § 9 Abs. 3 entfällt das Wort "Anerkannte", wird das Wort gehalten" durch das Wort "bewilligt" ersetzt, nach dem Wort "Tracht" das Wort "nachweislich" und nach dem Wort "Wanderimkern" die Wortfolge "oder Wanderimkerinnen" eingefügt.
    41. § 10 erhält die Überschrift "Schutzgebiet".
    42. Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort "jede" das Wort "bewilligte" eingefügt.
    43. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort "Königinnen" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.
    44. Im § 10 Abs. 5 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
    45. Im § 10 Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort "Inhaber" die Wortfolge "oder die Inhaberin" eingefügt.
    46. Im § 10 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort "Inhaber" die Wortfolge "oder die Inhaberin" eingefügt das Wort "Belegstelle" durch das Wort "Reinzuchtbelegstelle" ersetzt.
    47. Im § 10 Abs. 7 wird nach dem Wort "Sachverständigen" die Wortfolge "oder eine Sachverständige" eingefügt.
    48. § 11 entfällt. Die §§ 12 bis 15 erhalten die Bezeichnung §§ 11 bis 14.
    49. § 11 (neu) erhält die Überschrift "Zulassung von Bienen".
    50. Die Überschrift des V. Abschnittes lautet:
    51. § 12 (neu) erhält die Überschrift "Strafbestimmungen".
    52. Im 12 Abs. 1 (neu) lautet der Einleitungssatz:
    53. Im § 12 Abs. 1 Z. 1 (neu) wird die Wortfolge "Heim- oder Wanderbienenständen" durch das Wort "Bienenständen" und die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.
    54. § 12 Abs. 1 Z. 8 und 9 (neu) entfallen. Im § 12 Abs. 1 (neu) erhalten die (bisherigen) Ziffern 2 bis 5 die Bezeichnung Z. 3 bis 6, die (bisherigen) Ziffern 6 und 7 die Bezeichnung Z. 7 und 8 und die (bisherige) Ziffer 10 die Bezeichnung Z. 9.
    § 12 Abs. 1 Z. 2 (neu) lautet:
    55. Im § 12 Abs. 1 Z. 3 (neu) wird das Wort "abzustellen" durch die Wortfolge "festzustellen oder zu beseitigen" und die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
    56. § 12 Abs. 1 Z. 4 (neu) erhält die Bezeichnung Z. 5.
    § 12 Abs. 1 Z. 5 (neu) erhält die Bezeichnung Z. 4.
    57. Im § 12 Abs. 1 Z. 4 (neu) wird das Wort "Bienenwohnungen" durch das Wort "Bienenstöcke" und die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
    58. Im § 12 Abs. 1 Z. 5 (neu) entfällt die Wortfolge "oder ohne genügende Luftzufuhr" und wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
    59. Im § 12 Abs. 1 Z. 6 (neu) tritt anstelle des Zitates "§ 5 Abs. 3" das Zitat "§ 6 Abs. 5".
    60. Im § 12 Abs. 1 Z. 7 (neu) wird nach dem Wort "Bürgermeister" die Wortfolge "oder der zuständigen Bürgermeisterin" eingefügt und die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
    61. Im § 12 Abs. 1 Z. 8 (neu) wird nach dem Wort "Bürgermeister" die Wortfolge "oder die Bürgermeisterin" und nach dem Wort "aufstellt" das Zitat "(§§ 8 und 6)" eingefügt.
    62. Im § 12 Abs. 1 Z. 9 (neu) wird nach dem Wort "ohne" die Wortfolge "oder entgegen einer" eingefügt, entfällt die Wortfolge "der Landesregierung", wird das Wort "hält" durch das Wort "betreibt" ersetzt und tritt anstelle des Zitates "§ 9" das Zitat "§ 9 Abs. 1 und 2".
    63. § 12 Abs. 1 Z. 15 (neu) entfällt. Im § 12 Abs. 1 (neu) erhalten die (bisherige) Ziffer 16 die Bezeichnung Z. 17, die (bisherigen) Ziffern 13 und 14 die Bezeichnung Z. 15 und 16 und die (bisherigen) Ziffern 11 und 12 die Bezeichnung Z. 12 und 13.
    § 12 Abs. 1 Z. 10 (neu) lautet:
    64. § 12 Abs. 1 Z. 11 (neu) lautet:
    65. Im § 12 Abs. 1 Z. 13 (neu) wird nach dem Wort "Imker" die Wortfolge "oder Imkerin" eingefügt und das Wort "Belegstelle" durch das Wort "Reinzuchtbelegstelle" ersetzt.
    66. § 12 Abs. 1 Z. 14 (neu) lautet:
    67. Im § 12 Abs. 1 Z. 15 (neu) wird vor dem Wort "Bienenvölker" dieWortfolge "rassen- oder stammfremde" eingefügt, entfällt das Wort
    ", Drohnen" und wird nach dem Wort "Königinnen" die Wortfolge "ohne Bewilligung" eingefügt.
    68. Im § 12 Abs. 1 Z. 16 (neu) wird nach dem Wort "Sachverständigen" die Wortfolge "oder eine Sachverständige" eingefügt.
    69. Im § 12 Abs. 2 (neu) wird die Zahl "1.500" durch die Zahl "2.500" ersetzt und entfällt die Wortfolge ", im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen".
    70. Im § 12 (neu) erhält Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4.
    § 12 Abs. 3 (neu) lautet:
    71. Im § 12 Abs. 4 (neu) wird nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wortfolge "oder der Bürgermeisterin" eingefügt.
    72. § 13 (neu) erhält die Überschrift "Bezirksverwaltungsbehörden, Bürgermeister/Bürgermeisterin".
    73. Im § 13 Abs. 1 (neu) wird das Wort "Durchführung" durch das Wort
    "Vollziehung" ersetzt.
    74. Im § 13 Abs. 2 erster Satz (neu) wird nach dem Wort "Bürgermeister" die Wortfolge "oder die Bürgermeisterin" eingefügt und das Wort "seine" durch das Wort "diese" ersetzt. Im § 13 Abs. 2 zweiter Satz (neu) wird nach dem Wort "Bürgermeister" die Wortfolge "oder Bürgermeisterinnen" eingefügt und das Wort "Statutarstädte" durch die Wortfolge "Städte mit eigenem Statut" ersetzt.
    75. Die Anlage entfällt.
    Artikel II
    1. Für Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind, finden die in Artikel I Z. 13, 14 und 28 (§§ 2 und 7) festgelegten Mindestabstände für die Aufstellung von Bienenständen nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung und gelten bis dahin die bisherigen Bestimmungen weiter. Abweichend davon gelten für Bienenstöcke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ortsfesten Behausungen (Bienenhäusern) dauerhaft aufgestellt sind, die bisherigen Bestimmungen über die Mindestabstände bei der Aufstellung von Bienenständen weiter.
    2. Für Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind, finden die in Artikel I Z. 15 (§ 3) festgelegten Verpflichtungen zur Kennzeichnung nach Ablauf von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung und gelten bis dahin die bisherigen Bestimmungen weiter.
    3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Wanderkarten behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
    4. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer anerkannten und ermächtigten Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zur Unterfertigung derselben gelten als Imkerorganisationen im Sinne des Artikel I Z. 22 (§ 6 Abs. 2).
    5. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Reinzuchtbelegstellen gelten als Reinzuchtbelegstellen im Sinne dieses Gesetzes.
    I. Abschnitt
    Allgemeines
    § 1
    Imkerei, Begriffsbestimmungen
    (1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.
    (2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
    (3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.
    (4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
    (5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.
    (6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).
    (7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
    (8 ) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen. Das Verbringen von Bienenvölkern
    anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern gilt nicht als Wanderung.
    (9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.
    § 2
    Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände
    (1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.
    (2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.
    § 3
    Bienenstände, Kennzeichnung
    An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.
    § 4
    Bienenräuberei
    Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.
    § 5
    Aufbewahrung, Transport
    Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.
    II. Abschnitt
    Bienenwanderung
    § 6
    Grundsätze, Wanderkarte
    (1) Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.
    (2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
    (3) Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
    1. die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr.67/2005, nachweist und
    2. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personenoder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat.
    (4) Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
    (5) Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
    (6) Über Berufungen gegen Bescheide nach § 6 entscheidet die Landesregierung.
    § 7
    Wanderbienenstände, Mindestabstände(1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.
    (2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.
    (3)(entfällt)
    § 8
    Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung
    (1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister der der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
    (2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
    1. keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,
    2. im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
    3. sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
    (3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung
    als bewilligt.
    (4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.
    III. Abschnitt
    Reinzuchtbelegstellen
    § 9
    Bewilligung, Widerruf
    (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin),
    2. Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,
    3. Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),
    4. Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,
    5. die Belegstellenordnung,
    6. die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.
    (2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z. 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z. 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.
    (3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.
    § 10
    Schutzgebiet
    (1) Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.
    (2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.
    (3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.
    (4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
    (5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,
    1. vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder
    2. auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.
    (6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.
    (7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen.
    IV. Abschnitt
    Bienenrassen
    § 11
    Zulassung von Bienen
    Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.
    V. Abschnitt
    Übertretungen und Strafen
    § 12
    Strafbestimmungen
    (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (§§ 2 und 7);
    2. als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (§ 3);
    3. es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (§ 4);
    4. es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);
    5. Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (§ 5);
    6. die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (§ 6 Abs. 5);
    7. es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (§ 8 );
    8. trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (§§ 8 und 6);
    9. ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (§ 9 Abs. 1 und 2);
    10. Änderungen in den Tatbeständen des § 9 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (§ 9 Abs. 2);
    11. nicht genügend Vatervölker hält (§ 10 Abs. 3);
    12. Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (§ 10 Abs. 4);
    13. es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (§ 10 Abs. 5);
    14. es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (§ 10 Abs. 5);
    15. in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (§ 10 Abs. 6);
    16. einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (§ 10 Abs. 7);
    17. Vorschriften der gemäß § 12 zu erlassenden Verordnung verletzt.
    (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,- bestraft.
    (3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
    (4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.
    VI. Abschnitt
    Behörden und Verfahren
    § 13
    Bezirksverwaltungsbehörden, Bürgermeister/Bürgermeisterin(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
    (2) Soweit der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin zur Entscheidung berufen ist, kann gegen diese Entscheidung die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft erhoben werden, gegen deren Bescheid kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften und gegen Entscheidungen der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Städte mit eigenem Statut ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
    VII. Abschnitt
    Schlußbestimmungen
    § 14
    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320-0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl. Nr. 184, darstellt, außer Kraft.


    Dokumentnummer
    LRNI/6320/00



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