Kärtner Bienenzuchtgesetz

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    Re: Kärtner Bienenzuchtgesetz

    Sybill - 31.07.2007, 10:25

    Kärtner Bienenzuchtgesetz
    Land Kärnten
    Index 74 Pflanzen- und Tierzucht
    Langtitel:
    Gesetz vom 9. Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht
    der BienenStF: LGBl Nr 16/1956
    Änderung
    idF: LGBl Nr 22/1964

    I. Abschnitt
    Bienenhaltung
    Neuaufstellung von Bienenständen

    § 1
    (1) Bienenstände, deren Fluglöcher gegen fremde Grundstücke oder Baulichkeiten (zB Straßen, Wege, Parks, Wohnhäuser, Stallungen, Hausgärten) gerichtet sind, dürfen mit der im Abs 2 angeführten Ausnahme nur in einer Entfernung von 10 Metern von der Grenze des fremden Grundstückes oder der Baulichkeit neu aufgestellt werden.
    (2) Die Neuaufstellung eines Bienenstandes, dessen Fluglöcher gegen fremde Grundstücke oder Baulichkeiten gerichtet sind, in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von der Grundstücks- oder Baulichkeitsgrenze ist nur gestattet, wenn
    a) eine erhebliche Beeinträchtigung der fremden Grundstücke oder der fremden Baulichkeiten nicht zu befürchten ist und
    b) die Fluglöcher sich mindestens drei Meter über dem Erdboden befinden oder eine mindestens zwei Meter hohe Scheidewand (zB Bretterwand, dichte Anpflanzung) in einer Entfernung von mindestens vier Metern, von der Flugseite des Bienenstandes aus gerechnet, zum Schutze gegen die Bienen errichtet wird.
    (3) Der Bürgermeister kann bei Neuaufstellung eines Bienenstandes auf Antrag des örtlich in Betracht kommenden Bienenzuchtvereines eine entsprechende Beschränkung der Zahl der Bienenstöcke verfügen, wenn durch das Neuaufstellen eines Bienenstandes mit mehr als 100 Bienenstöcken eine Schädigung der bestehenden Bienenwirtschaften zu befürchten ist. Die Beschränkung darf nicht unter 100 Bienenstöcke gehen.

    Gastbienenstöcke (Gastbienenvölker)
    § 2
    (1) Die Aufstellung von mehr als 25 Bienenstöcken auf einem fremden Bienenstande (Gastbienenstöcke) bedarf außer der Zustimmung des über den Bienenstand Verfügungsberechtigten der Bewilligung des Bürgermeisters. Eine solche Bewilligung darf zur Gewinnung von Buchweizenhonig nicht erteilt werden.
    (2) Die Aufsicht über die Gastbienen obliegt dem Bienenhalter (Imker), auf dessen Stand die Gastbienenstöcke aufgestellt werden.

    Bienenräuberei
    § 3
    (1) Inhaber von Bienenstöcken, die von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen werden, sind verpflichtet, die Ursache der Räuberei festzustellen und sie unverzüglich zu beseitigen, wenn sie im eigenen Bienenstande liegen (zB Weisellosigkeit).
    (2) Das Töten von Raubbienen (zB durch Abfütterung) ist verboten.

    Beförderung von Bienen
    § 4
    Bienen dürfen nur durch einen Imker und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Fluglöcher zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Möglichkeit während der Dämmerung oder Nachtzeit durchzuführen.

    II. Abschnitt
    Bienenwanderung
    Allgemeines
    § 5
    (1) Unter Bienenwanderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wanderung eines Imkers mit Bienen zur Honiggewinnung außerhalb des Standortes seines Bienenstandes zu verstehen. Wanderimker ist derjenige Imker, der außerhalb des Standortes seines Bienenstandes zur Honiggewinnung einen Bienenstand aufstellt, heimischer Imker derjenige Imker, der am gleichen Standorte auch im Winter einen Bienenstand unterhält.
    (2) Die Wanderung mit Bienen in die Buchweizentracht ist nur in der Zeit vom 10. August bis 1. September jeden Jahres gestattet.
    (3) Die Wanderung mit Bienen zur Honiggewinnung kann vom Bürgermeister der Gemeinde, in die die Wanderung erfolgen soll, untersagt werden, wenn Frost, Hagel oder Mangel an honigenden Gewächsen einen Honigertrag nicht erwarten lassen.

    Aufstellung von Wanderbienenständen
    § 6
    (1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist drei Wochen vor seiner Aufstellung dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, anzuzeigen.
    (2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes auf fremdem Grunde ist nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten (Eigentümers, Pächters, Nutznießers) und, wenn der Wanderbienenstand in einer Entfernung von weniger als 25 Metern von der Grenze der benachbarten Grundstücke aufgestellt wird, auch nur mit Zustimmung der benachbarten Nutzungsberechtigten gestattet.
    (3) Wanderbienenstände von mehr als 25 bevölkerten Bienenstöcken zur Gewinnung von Buchweizenhonig dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters der Aufstellungsgemeinde neu aufgestellt werden. Das Ansuchen um diese Bewilligung, dem die Zustimmung des utzungsberechtigten anzuschließen ist, muß mindestens drei Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung beim genannten Bürgermeister eingebracht werden. Der Bürgermeister hat die Ansuchen nach der Reihenfolge ihres Einlangens nach Anhörung eines Sachverständigen zu erledigen. Bei Ansuchen um die Bewilligung zum Aufstellen von mehr als 120 Wanderbienenstöcken hat der Bürgermeister auch den örtlich in Betracht kommenden Bienenzuchtverein zu hören.
    (4) Wanderbienenstöcke zur Gewinnung von Buchweizenhonig müssen von Bienenständen heimischer Imker wenigstens 800 Meter entfernt sein, sofern diese Bienenstände bereits drei oder mehr Jahre bestehen und mindestens fünf bevölkerte Bienenstöcke enthalten. Der Bürgermeister kann nach Anhörung des örtlich in Betracht kommenden Bienenzuchtvereines und der Bienenhalter der Bienenstöcke, die sich innerhalb eines Umkreises von 800 Metern um die aufzustellenden Wanderbienenstöcke befinden, eine kürzere Entfernung zulassen. Entfernung von trotz Untersagung des Bürgermeisters oder ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten aufgestellten

    Wanderbienenständen oder Wanderbienenstöcken
    § 7
    Werden Wanderbienenstände oder Wanderbienenstöcke trotz Untersagung durch den Bürgermeister (§ 5 Abs 3, § 6 Abs 3 und 4) oder ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten (§ 6 Abs 2) aufgestellt, kann der Nutzungsberechtigte die Bienenstände oder Bienenstöcke auf Kosten des Bienenhalters wegführen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platze unter entsprechender Aufsicht aufstellen. Der Bürgermeister hat den Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten des Bienenstandes oder der Bienenstöcke sogleich zu verständigen und ihn - unbeschadet einer allfälligen Bestrafung nach § 13 - zu beauftragen, den Bienenstand oder die Bienenstöcke binnen entsprechend kürzester Frist, nach Möglichkeit binnen 24 Stunden, zu entfernen. Nach fruchtlosem
    Ablaufe dieser Frist hat der Bürgermeister die Abbeförderung solcher Bienenstände oder Bienenstöcke durch einen Sachverständigen in den Aufenthaltsort des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten der Bienenstände oder Bienenstöcke auf dessen Kosten zu veranlassen.

    Verpflichtungen des Wanderimkers
    § 8
    (1) Der Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstande seinen Namen, Wohnort und die Zahl der Bienenstöcke genau und deutlich lesbar zu verzeichnen und für jeden Wanderbienenstand ein Aufsichtsorgan zu bestellen, das auch für die erforderliche Bienentränke vorzusorgen hat.
    (2) Werden Bienen eines heimischen Imkers während der Buchweizentracht durch Wanderbienen beraubt, ist der Wanderimker verpflichtet, den durch seine Bienen ohne Verschulden des heimischen Imkers entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist das Verschulden geteilt, richtet sich die Haftung nach § 1304 ABGB. Mehrere Wanderimker haften zur ungeteilten Hand, wenn die Beraubung nachweislich von ihren Bienen gemeinsam erfolgt ist.
    (3) Für sonstige Schäden, die durch Wanderbienen verursacht werden, haften, wenn der Bienenhalter des Wanderbienenstandes oder der Wanderbienenstöcke nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, die Imker, die im Umkreise von 800 Metern um die Schadenstelle Wanderbienenstände aufgestellt haben, zur ungeteilten Hand.
    (4) Werden Bienen heimischer Imker während der Buchweizentracht durch Wanderbienen beraubt, hat der geschädigte Imker dies sogleich dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat sogleich den in Betracht kommenden Wanderimker und den Landesverband für Bienenzucht in Kärnten zu verständigen, den Schaden unter Beiziehung eines unbeteiligten Sachverständigen und eines Vertreters des in der Gemeinde allenfalls bestehenden Bienenzuchtvereines zu erheben und eine gütliche Einigung zu versuchen. Kommt innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte der Meldung des Schadens beim Bürgermeister eine Einigung nicht zustande, kann der Schaden im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

    III. Abschnitt
    Bienenzucht
    Reinzuchtgebiete
    § 9
    (1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung zur Förderung der Bienenzucht durch Bienenveredelung ein Gebiet als Reinzuchtgebiet erklären, das einen Radius von mindestens 4 km, in geschützten Lagen (wie Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe) von mindestens 3 km aufweist und dessen Begrenzung nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt. Die Verordnung hat die Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) zu bezeichnen, die im Reinzuchtgebiete gezüchtet oder gehalten werden darf. Im Reinzuchtgebiete ist nur das Halten und Einbringen von gekörten Bienen dieser Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) zulässig. Die Körung ist von einem von der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde in Wien geprüften Sachverständigen (Körmeister) durchzuführen.
    (2) Im Reinzuchtgebiete vorkommende Bienenvölker, die nicht jener Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) angehören, für die das Reinzuchtgebiet vorgesehen ist, haben die Bienenhalter auf ihre Kosten mit gekörten (Abs 1) Königinnen der für das Reinzuchtgebiet bestimmten Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) umzuweiseln.
    (3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die ständige Überprüfung der Rasse und Zuchtlinie (Zuchtstamm) aller innerhalb des Reinzuchtgebietes befindlichen Bienenvölker; sie hat sich hiezu eines Sachverständigen nach Abs 1 zu bedienen. Der Sachverständige hat sich mit einem auf Antrag der Landwirtschaftskammer von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis unaufgefordert auszuweisen.
    (4) Der Sachverständige übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
    (5) Bienenvölker, die nicht der Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) angehören, für welche das Reinzuchtgebiet vorgesehen ist, und die nicht von einem Sachverständigen nach Abs 1 gekört sind, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Reinzuchtgebiete zu entfernen.

    Belegstellen für Bienenköniginnen
    § 10
    (1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer einem geeigneten Bienenzüchter die Errichtung einer Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen einer bestimmten Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) bewilligen und bestimmen, welche Bienenrasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) innerhalb eines von der Landesregierung zu bestimmenden Umkreises (Abs 6) um die Belegstelle gehalten werden darf. Innerhalb dieses Umkreises dürfen nur gekörte Bienen dieser Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) gehalten und eingebracht werden. Die Körung ist von einem Sachverständigen nach § 9 Abs 1 durchzuführen.
    (2) In dem unter Abs 1 angeführten Umkreise hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) angehören, für die die Belegstelle errichtet ist, der Inhaber der Belegstelle auf seine Kosten durchzuführen.
    (3) Dem Inhaber der Belegstelle für Bienenköniginnen steht die Befugnis zu, die Reinheit der Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) der Bienenvölker innerhalb des Umkreises (Abs 1 und 5) durch einen Sachverständigen nach § 9 Abs 1 zu überprüfen, der sich durch einen auf Antrag des Inhabers der Belegstelle für Bienenköniginnen von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis unaufgefordert auszuweisen hat.
    (4) Bienenvölker, die nicht der Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) angehören, für welche die Belegstelle errichtet ist und die nicht von einem Sachverständigen nach § 9 Abs 1 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem nach Abs 1 vorgesehenen Umkreise zu entfernen.
    (5) Die Landesregierung kann auch nach Anhören der Landwirtschaftskammer einem geeigneten Bienenzüchter die Errichtung einer Belegstelle zur Zucht von Bienenköniginnen einer bestimmten Rasse oder Zuchtlinie (Zuchtstamm) in einem bienenfreien Gebiet bewilligen, in welchem nur die dem Belegstelleninhaber gehörigen Bienen gehalten werden dürfen und in welchem eine auch nur vorübergehende Unterbringung anderer Bienen untersagt ist.
    (6) Ein Gebiet innerhalb des im Abs 1 und 5 vorgesehenen Umkreises für Belegstellen für Bienenköniginnen hat einen Radius von mindestens 4 km, in geschützten Lagen (wie Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe) von mindestens 3 km, ausgehend von der Belegstelle, aufzuweisen. Die Begrenzung solcher Gebiete ist so festzulegen, daß sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.


    Einschränkung der Zucht und des Haltens
    von in Kärnten nicht heimischen Bienen
    § 11
    Die Zucht oder das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören, bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

    IV. Abschnitt
    Schlußbestimmungen
    Rechtszug
    § 12
    Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, gegen Bescheide eines Magistrates die Landesregierung. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

    Strafbestimmungen
    § 13
    Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen und Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000.-- S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

    Zählung der Bienenvölker
    § 14
    (1) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister auf Verlangen die Zahl der von ihnen gehaltenen Bienenvölker und Gastbienenvölker bekanntzugeben.
    (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Zählung der Bienenvölker anordnen. Solche Zählungen sollen nach Möglichkeit aus Anlaß der allgemeinen Viehzählungen durchgeführt werden. Bei der Zählung sind die Bienenstöcke mit beweglichem und unbeweglichem Baue getrennt nach Rassen gesondert zu erfassen.
    (3) Zur Mitwirkung bei der Bienenzählung können vom Bürgermeister hiezu geeignete Einwohner der Gemeinde verpflichtet werden. In Gemeinden, in denen Bienenzuchtvereine bestehen, können diese mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden.



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