Burgenländisches Bienenzuchtgesetz

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    Re: Burgenländisches Bienenzuchtgesetz

    Sybill - 01.06.2007, 12:10

    Burgenländisches Bienenzuchtgesetz
    Gesetz vom 26.November 1964 über die Bienenzucht
    ( Bienenzuchtgesetz)
    Land Burgenland
    StF: LGBl. Nr. 14/1965
    Änderung
    idF: LGBl. Nr. 5/1970
    LGBl. Nr. 32/2001

    I.Abschnitt
    Bienenzucht
    Freiheit der Bienenzucht§ 1. Die Bienenzucht steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedermann frei.

    Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten alle zu einer einheitlichen Gruppe zusammengestellten Bienenvölker; auch einzeln aufgestellte Bienenvölker gelten als Bienenstand; als Hausbienenstände gelten Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten einers Grundstückes errichtet werden ( Standvölker). Alle anderen Bienenstände gelten als Wanderbienenstände.
    (2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedelung eines Hausbienenstandes innerhalb von 10 Jahren nach Auflassung sowie räumliche Erweiterung bis zu 50 Prozent gelten nicht als Neuaufstellung.

    Aufstellen von Hausbienenständen§ 3. (1) Bei der Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 10m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten.
    (2) Ein geringerer Abstand als 10m ist zulässig, wenn
    a) in einer Entfernung von mindestens 4m vor den Fluglöchern eine wenigstens 2 m hohe, zweckentsprechende Trennwand, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder der dergleichen besteht und diese beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist oder
    b) die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen oder
    c) der Verfügungsberechtigte des Nachbarsgrundstückes mit einem geringeren Abstand einverstanden ist.
    (3) Sind die Flugöffnungen von den in Abs.1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne eine Trennwand aufgestellt werden.
    (4) Die Flugfront der Hausbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.

    Abwehr von Übergriffen§ 4. Der Verfügungsberechtigte ( § 2 Abs.1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Recht eingeräumten Klagemöglichkeit das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers unter Ausicht eines Imkers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hierfür zur Verfügung steht.

    Raubende Bienen§ 5. Zum Schutze der Bienen gegen fremde raubende Bienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursache der Räuberei festzustellen und sie unverzüglich zu beseitigen, wenn sie im eigenen Bienenstand liegen ( z.B. Weissellosigkeit, unsachgemäße Fütterung).

    Transport von Bienen§ 6. Der Transport von Bienen auf der Straße oder mit der Bahn darf nur in bienendicht verschlossenen Behausungen mit genügender Luftzufuhr und in Begleitung eines Imkers erfolgen.

    Bienenzuchtkonsulenten§ 7. (1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Bienenzucht hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einen Konsulenten und einen Ersatzmann für das Amt der Landesregierung zu bestellen. Ebenso hat die Landesregierung für jede Bezirksverwaltungsbehörde je einen Konsulenten und je einen Ersatzmann zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf eine Dauer von 3 Jahren.
    (2) Als Konsulenten dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Bienenzucht verfügen.
    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Entscheidung in Fragen der Bienenzucht den Konsulenten anzuhören.
    (4) Die Bienenzuchtkonsulenten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie haben aber Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten aus Landesmitteln.

    II. Abschnitt

    Bienenwanderung

    Grundsätzliche Freiheit der Wanderung§ 8 . Die Wanderung mit Bienenvölkern ( Wanderbienen, Wandervölkern, Wanderimkerein) zur Honig- und Pollengewinnung ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit der Wandervölker und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften, gestattet.

    Schutz der örtlichen Bienenvölker§ 9. (1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Wandervölker sind jedoch in einem genügend weiten Abstand von besiedelten Hausbienenständen aufzustellen.
    (2) Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist ein Abstand von mindestens 600 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Hausbienenstand einzuhalten. Hat ein Wanderbienenzüchter einen Wanderplatz seit 5 Jahren bezogen, kann er diesen weiterhin 5 Jahre behalten, wenn auch innerhalb eines Abstandes von 600 m Luftlinie ein neuer Hausbienenstand aufgestellt wird.
    (3) Geringere Abstände können mit den benachbarten Ortsimker vereinbart werden.
    (4) Der Bürgermeister kann im Einzelfall nach Anhörung der Ortsimker geringere Abstände zulassen, wenn mit Rücksicht auf die im Ortsbereich vorhandenen Anzahl der Bienenvölker und die örtlichen Verhältnisse eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter nicht zu befürchten ist.

    Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück§ 10. ( 1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremden Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigen über das Grundstück zulässig.
    (2) Die Zustimmung der Verfügungsberechtigten über die Nachbarsgrundstücke ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfron des Bienenstandes als 15 m von der Grundgrenze erfolgen soll.

    Anmeldung der Zuwanderung§ 11. ( 1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervlökern ist bei dem für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister unter Nachweis der Seuchenfreiheit der Wandervölker und der Zustimmung gemäß § 10. Abs. 1 vor der Zuwanderung schriftlich anzumelden. Die Bescheinigung über die Seuchenfreiheit ist vom zuständigen Amtstierarzt unter Zuziehung eines Sachverständigen in der Bienenzucht auszustellen und darf nicht älter als 9 Monate sein; sie gilt nur für das Ausstellungsjahr. Der Bürgermeister hat die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlanges zu erledigen.
    (2) Die Zuwanderung darf nur untersagt werden, wenn
    a) die nach Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
    b) der Verfügungsberechtigte der Aufstellung nicht zustimmt,
    c) die gemäß § 12 geforderte Haftpfichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.
    (3) Eine Untersagung ist binnen 8 Tagen nach Anmeldung der Partei zuzustellen, anderfalls die Partei das Recht hat, Wandervölker aufzustellen.

    Haftpflichtversicherung§ 12. Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen und Sachen entstehen können, abzuschließen.


    Weitere Grundsätze für die Aufstellung der Wanderbienenstände§ 13. (1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl zu erfolgen, daß sie wenigstens 300 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenstände und mindestens 500 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind.
    Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.
    (2) Die Flugfront der Wanderbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.

    Betreuung der Wanderbienenstände§ 14. (1) Der Wanderimker hat die Betreuung des Wanderbienenstandes selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben und insbesondere für eine geeignete Bienentränke zu sorgen.
    (2) Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort deutlich zu verzeichnen

    Maßnahmen gegen unberechtigte Zuwanderung
    § 15. (1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind unbeschadtet ihrer allfälligen Bestrafung gem. § 19 auf antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines vom Bürgermeister sogleich aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, soferne ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundeigentümer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.
    (2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder die Wartung der abgestellten Bienenvölker sind der örtliche Bienenzuchtverein oder sonstige bienenkundige Personen vom Bürgermeister auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.

    III. Abschnitt

    Belegstellenschutz

    Anerkannte Belegstellen§ 16. (1) Belegstellen zur Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu annerkannten Begelstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden.
    (2) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeite fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
    (3) Die Erteilung der Annerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
    (4) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, welche Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.

    Schutzgebiete§ 17. ( 1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen.
    (2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebietes in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
    (3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
    (4) Sämtliche innerhalb der Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der annerkannten Belegstelle.

    IV. Abschnitt

    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden§ 17a. Die Gemeinden haben ihre in den §§ 4 und 9 Abs 4 geregelten Aufgaben im eingenen Wirkungsbereich zu besorgen.

    V. Abschnitt

    Schlußbestimmungen§ 18. Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

    Strafbestimmungen§ 19. (1) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 4, der §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 2, des § 10 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1, der §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, des § 14 Abs. 1 und 2, des § 17 Abs 2, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringung mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
    (2) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

    Aufhebung von Rechtsvorschriften§ 20. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der §§ 41-54 des Gesetzes vom 23.Juni 1933, LGBL. Nr. 65, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, außer Wirksamkeit.



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