Der Schutz geistigen Eigentums und der diesbezügliche Rechts

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    Re: Der Schutz geistigen Eigentums und der diesbezügliche Rechts

    Anonymous - 09.01.2005, 23:20

    Der Schutz geistigen Eigentums und der diesbezügliche Rechts
    Asselamun alaikum wa rahmatullah,

    Der Schutz geistigen Eigentums und der diesbezügliche Rechtsspruch

    Die Idee des Schutzes geistigen Eigentums entstand innerhalb der kapitalistischen Ideologie. Im Jahre 1883 riefen die kapitalistischen Industriestaaten die Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums ins Leben, anschließend die Übereinkunft von Bern im Jahr 1886. Darauf folgten noch mindestens 20 weitere Abkommen. Schließlich wurde die Weltorganisation für geistiges Eigentum, die WIPO, gegründet, um die Aufsicht über diese Abkommen zu führen und darüber zu wachen. 1995 adaptierte die Welthandelsorganisation (WTO) die Idee zum Schutz geistigen Eigentums und die WIPO wurde ihr angegliedert. Die Welthandelsorganisation verpflichtet die Staaten, die einen Beitritt anstreben, das Urheberrecht zu wahren und hierzu bindende Gesetze im eigenen Land zu erlassen. Die von den Staaten eingeführten Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sprechen jedem das Recht zu, jedes von ihm geschaffene Werk zu schützen und hierüber frei zu verfügen. Des Weiteren verbieten sie anderen, das Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers zu verwenden. Die Staaten garantieren die Wahrung dieses Rechts und drohen jedem mit einer Strafe, der zu Lebzeiten des Urhebers und selbst Jahrzehnte nach seinem Tod dagegen verstößt. Diese Gesetze schließen ebenfalls dementsprechende Unternehmen mit ein.

    Mit der geistigen Schöpfung ist die Idee oder das Wissen gemeint, das eine Person als erste überhaupt mittels ihres Intellekts hervorgebracht hat. Zu den wichtigsten dieser Errungenschaften zählen die Erkenntnisse, die zur Herstellung und Produktion von Waren und Dienstleistungen genutzt werden und die heutzutage als "Technologie" bezeichnet werden. Damit betrachten die Kapitalisten die individuellen Erkenntnisse als Gut, als Ware, welche als Eigentum beansprucht werden kann. Jemand, der davon Kenntnis erhält oder es erlernt, darf nicht frei darüber verfügen, sondern benötigt die Einwilligung des Urhebers oder die seiner Hinterbliebenen. Ersteht eine Person ein Buch, eine Diskette oder eine Kassette, die urheberrechtlich geschützt ist, hat sie lediglich das Recht, dieses erworbene Exemplar innerhalb bestimmter Grenzen zu nutzen, wie z. B. durch Lesen oder Hören. Das Urheberrecht untersagt die Verwertung in anderen Bereichen, so etwa den Nachdruck und die Vervielfältigung zur gewerblichen und kommerziellen Nutzung.

    Wie lauten die islamischen Rechtssprüche (Ahkam shar'iyya) bezüglich dem Privateigentum von Gegenständen und Ideen?

    Der Islam ordnet das private Eigentum als Erscheinungsform des Selbsterhaltungsinstinktes und erlaubt dem Muslim den Eigentumserwerb zur Befriedigung dieses Instinktes, für die Erhaltung seiner selbst und die Gewährleistung eines würdevollen Lebens. Er erteilt die Erlaubnis zum Besitz der meisten Güter, wie Weidevieh, Immobilien und Bodenerträge, während er ihm den Besitz einiger anderer Güter, wie Alkohol, Schweinefleisch oder Rauschmittel verbietet. Darüber hinaus regt er ihn zum Denken und zum Streben nach Wissen an und gesteht ihm zu, für die Weitergabe seines Wissens entlohnt zu werden. Er erklärt ihm weiterhin einige Formen des Eigentumserwerbs für erlaubt, wie Arbeit, Schenkung oder Erbschaft beispielsweise und andere wiederum für verboten, wie Zinsnahme, Glückspiel oder den Kauf von Zufallstreffern (Bai’u-l-Hasah). Unter dem Kauf von Zufallstreffern versteht man die in der vorislamischen Zeit unter Arabern verbreitete Gewohnheit, den Preis für ein Herdentier im Vorhinein festzulegen, wobei der Käufer anschließend das Tier seiner Wahl mit einem Stein zu treffen versucht. Jenes Tier, das letztendlich vom Stein getroffen wurde, gehört dann ihm. Oder er wirft mit Steinen auf feil gebotene Kleidungsstücke, wobei jenes ihm gehört, dass vom Stein getroffen wird usw... Eine Vorgangsweise, die das islamische Gesetz wegen der fehlenden Eindeutigkeit des zu kaufenden Gegenstandes verboten hat.

    Generell ist die islamische Bedeutung von Eigentum die Erlaubnis des Gesetzgebers zur Nutzung eines Gutes. Was das Privateigentum betrifft, so ist es der islamische Rechtsspruch, der mit einem Gut oder dessen Nutzung bemessen ist und der Einzelperson zugeteilt wird, um das Gut zu nutzen und den Gegenwert dafür zu erhalten. Privatbesitz im Islam liegt erst dann vor, wenn der Rechtsspruch (Hukm shar´i) dies festlegt und die Gründe für den Eigentumserwerb erlaubt. Das Eigentumsrecht für eine Sache entsteht nicht aus der Sache selbst oder ihrer Nützlichkeit heraus, sondern aus dem Erlaubnis des Gesetzgebers, den Gegenstand durch einen der islamrechtlichen Eigentumsgründe zu erwerben, so etwa durch Verkauf oder Schenkung. Der Islam verleiht dem Individuum die Souveränität über seinen Besitz, sodass es imstande ist, darüber zu verfügen und es gemäß den Ahkam shar´iyya (islamischen Rechtssprüchen) zu verwenden. Er hat dem Staat auferlegt, für die Wahrung des Privateigentums zu sorgen, und harte Strafen für jene festgelegt, die sich am Eigentum anderer vergreifen.

    Der moderne Fachausdruck des geistigen Eigentums schließt zwei Kategorien von Privateigentum ein: zum einen die sowohl wahrnehmbaren als auch materiell greifbaren Dinge, wie Firmenmarken oder Bücher, und zum anderen wahrnehmbare, jedoch immaterielle Dinge, wie wissenschaftliche Theorien oder die Idee zu einer Erfindung, welche im Gedächtnis des Wissenschaftlers bewahrt ist.

    Sollte das Eigentum der ersten Kategorie angehören, wie die (vom Islam) erlaubte Handelsmarke, so ist es dem Einzelnen gestattet, dies als sein Eigentum zu betrachten und daraus durch Gebrauch oder Verkauf Nutzen zu ziehen. Dem Staat obliegt die Wahrung dieses Rechts, so dass es dem Individuum ermöglicht, darüber zu verfügen und anderen die Verletzung dieses Rechts untersagt. Die Firmenmarke hat im Islam einen materiellen Gegenwert, da sie Teil der erlaubten Form des Handels ist. Die Handelsmarke ist ein erdachtes Kennzeichen, mit welchem der Händler oder das Unternehmen seine Produkte versieht, um sie von Produkten anderer zu unterscheiden. Dies soll den Käufern oder Konsumenten die Wiedererkennung des Produktes erleichtern. Diese Definition gilt jedoch nicht für eine Handelsmarke, die bislang noch nicht im Gebrauch ist, wie es in einigen Gesetzten definiert wird: "Jede Marke, die verwendet wurde bzw. die man zur Verwendung beabsichtigt....", denn der Wert der Marke resultiert daraus, dass sie ein Teil des tatsächlich stattfindenden Handels ist. Dem Einzelnen ist es gestattet, seine Handelsmarke zu verkaufen. Hat er sie an andere verkauft, überträgt sich der Nutzen daraus und das Verfügungsrecht darüber auf den neuen Besitzer.

    Handelt es sich bei dem geistigen Eigentum um die zweite Kategorie, wie die wissenschaftliche Theorie oder die Idee zu einer Erfindung, und hat der Urheber sie nicht auf Papier gebracht oder sie auf Diskette bzw. Kassette gespeichert, so gehört sie zum Privateigentum des Erschaffers. Es ist ihm gestattet, sie zu verkaufen oder anderen mitzuteilen, falls sie einen Wert im Islam hat. Tut er dies, so ist es demjenigen, der sie in einer islamisch erlaubten Form erworben hat, gestattet, ohne Einschränkung seitens des ursprünglichen Inhabers darüber gemäß den Ahkam shar´iyya zu verfügen. Dieser Hukm (Rechtsspruch) gilt ebenfalls für jeden, der ein Buch, eine Diskette oder Kassette kauft, die geistiges Material enthält, sei es wissenschaftlicher oder literarischer Art. So wie derjenige das Recht hat, es zu lesen und von den darin enthaltenen Informationen zu profitieren, so hat er ebenfalls das Recht, darüber durch Vervielfältigung, Verkauf oder Schenkung zu verfügen. Es ist jedoch nicht zulässig, das wissenschaftliche Material auf jemand anderen zurückzuführen als auf den eigentlichen Urheber, denn dies würde als Lüge sowie als Fälschung gelten, und beides ist islamisch verboten. Das Recht, geistiges Eigentum zu respektieren, ist ein ideelles Recht, das die Zurückführung der Idee auf den Urheber einschließt, nicht aber das Verbot der Nutznießung durch andere, welche die Einwilligung des Urhebers nicht haben. Mit diesem ideellen Recht wird ein ethischer Wert verwirklicht. Die Kapitalisten allerdings konzentrieren sich bei all ihren Handlungen und Gesetzen auf die Verwirklichung eines materiellen Wertes, denn das ist der Maßstab ihrer Ideologie. Sie gingen soweit, die spirituellen, menschlichen und ethischen Werte, die dem Menschen naturgegeben sind, in den Dienst der Realisierung eines materiellen Wertes zu stellen, indem sie auch versuchten, jeden dieser Werte durch Geld zu bemessen. Als Konsequenz daraus stürzten sie die Welt in Übel und Dekadenz.

    Was die Bedingungen betrifft, die durch die vom Menschen gemachten Gesetze festgelegt wurden und den Buchautoren, den Entwicklern von Computerprogrammen sowie den Erfindern erlauben, diese im Namen des Urheberrechts aufzustellen, wie das Druck- oder Patentrecht, so sind es islamisch rechtswidrige Bedingungen, deren Einhaltung nicht verpflichtend ist. Denn die Erfordernisse eines Kaufvertrages im Islam verleihen dem Käufer sowohl das Eigentums- als auch das Verfügungsrecht über die erworbene Ware. Jede Bedingung, die den Erfordernissen eines Kaufvertrages widerspricht, entbindet den Käufer davon, selbst wenn es hundert Bedingungen wären. Von ´Aisha (Allah möge mit ihr Wohlgefallen haben) wird berichtet " dass Buraira zu ihr kam, die als Sklavin von ihren Besitzern für neun Awaq (Gewichtseinheit) gekauft wurde. Da sagte sie (´Aisha) zu ihr: Wenn deine Besitzer es zulassen, zahle ich es ihnen mit einem Mal zurück und das Erbrecht (Wala') gebührt mir. So ging sie (Buraira)zu ihren Besitzern und trug es ihnen vor. Diese lehnten ab, es sei denn, ihre Bedingung, dass das Erbrecht ihnen gelten soll, wird erfüllt. ´Aisha erwähnte dies vor dem Propheten (s.), der daraufhin sagte: 'Führe dies durch’ (und schere dich nicht um diese Bedingung), was sie auch tat. Anschließend stand der Gesandte (a.s.s.) auf und hielt vor den Menschen eine Rede. Er dankte Allah und lobpreiste Ihn, dann sagte er: „Wie kommt es, dass Männer Bedingungen stellen, die nicht im Buch Allahs enthalten sind?“ Er fuhr fort: „Wahrlich, jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs enthalten ist, ist nichtig. Das Buch Allahs hat Priorität; Seine Bedingung ist zwingender. Das Erbrecht gebührt demjenigen, der (den Sklaven) freikauft.“
    Der Hadith weist in seinem Wortlaut darauf hin, dass die Einhaltung einer Bedingung, die im Widerspruch zum Inhalt des Qur´an oder der Sunna des Propheten steht, nicht obligatorisch ist. Solange die Bedingungen zum Schutz des geistigen Eigentums die Nutzung einer gekauften Ware einschränken, gelten diese als nichtig. Sie stehen im Widerspruch zum Inhalt des Qur'an und der Sunna des Gesandten, denn sie entsprechen nicht den Erfordernissen des islamisch-rechtlichen Kaufvertrages, der dem Käufer das völlige Verfügungs- und Nutzungsrecht über das Gut gewährt, sei es durch Verkauf, Handel, Schenkung oder anderes. Ferner gelten Bedingungen, die den Halal (das Erlaubte) für Haram (verboten) erklären, aufgrund der Aussage des Propheten (a.s.s.) als nichtig:
    "Die Muslime haben sich an ihre Bedingungen zu halten, es sei denn, eine Bedingung verbietet das Erlaubte oder erlaubt das Verbotene." Daher ist es islamisch nicht zulässig, dass das Druck-, Vervielfältigungs- oder Patentrecht einer Person vorbehalten bleibt, vielmehr sollte es jedem offen stehen.

    Dem Denker, Wissenschaftler oder Programmentwickler bleibt sein Wissen vorbehalten, solange er es für sich mitgeteilt hat. Sobald er jedoch sein Wissen durch Vermittlung, Verkauf oder ähnliches an andere nach außen trägt, gehört sein Wissen nicht mehr ihm allein. Es tritt durch dessen Verkauf aus seinem Eigentumsbereich. Es steht ihm nicht zu, anderen die Verfügung darüber zu verbieten, nachdem es ihnen auf islamisch-rechtlichem Wege, wie Kauf oder ähnliches, übertragen wurde. Nun beinhalten einige Computerdisketten eine Fatwa (islamisches Rechtsgutachten) mit folgendem Wortlaut: "Es ist nicht gestattet Programme, deren Vervielfältigung ihre Inhaber verboten haben, ohne deren Erlaubnis zu vervielfältigen, da der Prophet (s.) sagte: „Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen“. Und er sagte: „Das Gut eines Muslim steht niemandem zu, außer er gibt es aus freien Stücken“ und er ebenfalls sagte: „Wer als erster zu einem Mubah (Erlaubtem) gelangt, hat das Vorrecht darüber." Diese Fatwa ist falsch. Ihr Fehler beruht auf die Verallgemeinerung des Begriffs "ihre Bedingungen" im Hadith, ohne die Einschränkung zu berücksichtigen, die der Prophet (s.) selbst vorgenommen hat als er sagte: "[...] es sei denn, eine Bedingung verbietet das Erlaubte [...]". Des Weiteren haben die beiden anderen Hadithe keinerlei Bezug zu dieser Problematik, denn der Hadith "Das Gut eines Muslim [...]" bezieht sich auf das Eigentum anderer, über das ein Fremder nicht frei verfügen darf, während eine Computerdiskette zum Eigentum des Käufers gehört. Der Hadith" Wer als erster zu einem Mubah gelangt [...]" bezieht sich auf das öffentliche Eigentum, zu dem alle Menschen Zugang haben, wie Rast- und Weideplätze, Tränken usw... Dies verdeutlicht auch der Hadith: "Mina (Pilgerstätte bei Mekka) ist der Aufenthaltsort eines jeden, der als erster dort ankommt". Die Diskette jedoch gehört zum Privateigentum und ist von diesen Hadithen nicht betroffen.

    Die Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums gehören zu den Methoden des wirtschaftlichen und kulturellen Kolonialismus. Sie wurden den Menschen weltweit von den kapitalistischen Großmächten mittels der Welthandelsorganisation auferlegt. Nachdem sich diese Staaten die Technologie angeeignet hatten, d.h. die Kenntnisse, die mit der Produktion und Herstellung von Waren und Dienstleistungen zusammenhängen, schrieben sie ihre Gesetze vor, um das Monopol über diese Kenntnisse in ihren Händen zu halten und andere Völker von deren effektiven Nutzung auszuschließen. Damit sollen diese Länder als Konsummärkte für ihre Erzeugnisse erhalten bleiben und auch weiterhin ihrem Einfluss unterworfen sein. Die Ausbeutung ihrer Reichtümer und Schätze soll gewährleistet bleiben, und dies im Namen der Investition und Globalisierung.

    Die islamische Umma steht an der Spitze der von den Großmächten angepeilten Völkern, da die Kuffar die Kraft dieser Umma und die Gefahr, die von ihr bei einer Rückkehr zur islamischen Ideologie ausgeht, erkannt haben. Aufgrund dessen erlegten sie ihr ihre selbstgemachten, säkularen Gesetze auf, wie das Urheberrecht u.s.w., um ihr die Quelle ihrer Kraft zu nehmen und sie von ihrer Ideologie zu entfernen. Es obliegt den Muslimen, die Gefahr dieser Gesetze für ihren Din (Lebensordnung) und ihr Leben zu erkennen, denn das Ziel besteht, neben der Monopolisierung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Hinderung der Muslime an ihrer effektiven Nutzung, auch darin, ihre Erhebung auf der Basis des Islam zu verhindern. Die Muslime sollten diese Gesetze ablehnen sie nicht einhalten, da sie dem Islam widersprechen und überdies eingeführt wurden, um ihnen Schaden zuzufügen.

    Nicht zuletzt sollte uns aber etwas klar sein: Dieses kapitalistische Wissensmonopol kann innerhalb der heute existierenden Staaten in der islamischen Welt nicht aufgebrochen werden. Die dortigen Herrscher, allesamt Agenten der westlichen Mächte, haben unterwürfig diese Schutzverträge unterschrieben und sind somit zum Werkzeug westlicher Hegemonialinteressen geworden. Wenn wir uns wirklich aus dieser wirtschaftlichen und technologischen Abhängigkeit befreien wollen, müssen wir uns zu erst von diesen Herrschern und ihren Vasallenregimen befreien. Denn sie sind das Werkzeug, mit dem der Westen versucht, seine Kontrolle über unsere Länder aufrechtzuerhalten.

    Man kann es drehen und wenden wie man will. Solange wir das Problem der Herrschaft des Kufr durch die Gründung des Kalifats nicht endlich überwunden haben, wird uns auch weiterhin ein wirtschaftlicher, technologischer und auch geistiger Aufstieg verwehrt bleiben. Man kann den Kopf in den Sand stecken und das Problem ignorieren und auch weiterhin ein Opfer von Unterdrückung und Ausbeutung sein. Eine Möglichkeit die schon dem kämpferischen, opferbereiten Charakter des Islam widerspricht. Oder wir nehmen unsere Geschicke selbst in die Hand, wenden uns Allah dem Erhabenen zu und folgen seinem Weg und dem Weg seines Propheten, um uns durch das Kalifat vom Joch des Unglaubens zu befreien. Die Muslime sollten alles, was ihnen lieb und teuer ist, für die Wiedererrichtung des Kalifats opfern, das ihnen ihre Ehre, ihre Einheit und ihre Stärke zurückgibt. Damit erretten sie die Welt aus den Abgründen der Dekadenz und des kapitalistischen Kolonialismus hin zur Gerechtigkeit des Islam. Allah ta´ala sagt:

    “Er ist es, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Lebensordnung entsandt hat, auf dass Er ihn über alle (anderen) Religionen triumphieren lasse; mag es den Götzendienern auch zuwider sein.“
    (Sura Al- Tauba 9, Aya 33)

    Kalifat.com


    Sein Sachverhalt und der diesbezügliche Rechtsspruch des Islam
    Die Idee des Schutzes geistigen Eigentums entstand innerhalb der kapitalistischen Ideologie. Im Jahre 1883 riefen die kapitalistischen Industriestaaten die Pariser Konvention zum Schutz geistigen Eigentums ins Leben, anschließend die Übereinkunft von Bern im Jahr 1886. Darauf folgten noch mindestens 20 weitere Abkommen. Schließlich wurde die Weltorganisation für geistiges Eigentum, die WIPO, gegründet, um die Aufsicht über diese Abkommen zu führen und darüber zu wachen. 1995 adaptierte die Welthandelsorganisation (WTO) die Idee zum Schutz geistigen Eigentums und die WIPO wurde ihr angegliedert. Die Welthandelsorganisation verpflichtet die Staaten, die einen Beitritt anstreben, das Urheberrecht zu wahren und hierzu bindende Gesetze im eigenen Land zu erlassen. Die von den Staaten eingeführten Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sprechen jedem das Recht zu, jedes von ihm geschaffene Werk zu schützen und hierüber frei zu verfügen. Des Weiteren verbieten sie anderen, das Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers zu verwenden. Die Staaten garantieren die Wahrung dieses Rechts und drohen jedem mit einer Strafe, der zu Lebzeiten des Urhebers und selbst Jahrzehnte nach seinem Tod dagegen verstößt. Diese Gesetze schließen ebenfalls dementsprechende Unternehmen mit ein.

    Mit der geistigen Schöpfung ist die Idee oder das Wissen gemeint, das eine Person als erste überhaupt mittels ihres Intellekts hervorgebracht hat. Zu den wichtigsten dieser Errungenschaften zählen die Erkenntnisse, die zur Herstellung und Produktion von Waren und Dienstleistungen genutzt werden und die heutzutage als "Technologie" bezeichnet werden. Damit betrachten die Kapitalisten die individuellen Erkenntnisse als Gut, als Ware, welche als Eigentum beansprucht werden kann. Jemand, der davon Kenntnis erhält oder es erlernt, darf nicht frei darüber verfügen, sondern benötigt die Einwilligung des Urhebers oder die seiner Hinterbliebenen. Ersteht eine Person ein Buch, eine Diskette oder eine Kassette, die urheberrechtlich geschützt ist, hat sie lediglich das Recht, dieses erworbene Exemplar innerhalb bestimmter Grenzen zu nutzen, wie z. B. durch Lesen oder Hören. Das Urheberrecht untersagt die Verwertung in anderen Bereichen, so etwa den Nachdruck und die Vervielfältigung zur gewerblichen und kommerziellen Nutzung.

    Wie lauten die islamischen Rechtssprüche (Ahkam shar'iyya) bezüglich dem Privateigentum von Gegenständen und Ideen?

    Der Islam ordnet das private Eigentum als Erscheinungsform des Selbsterhaltungsinstinktes und erlaubt dem Muslim den Eigentumserwerb zur Befriedigung dieses Instinktes, für die Erhaltung seiner selbst und die Gewährleistung eines würdevollen Lebens. Er erteilt die Erlaubnis zum Besitz der meisten Güter, wie Weidevieh, Immobilien und Bodenerträge, während er ihm den Besitz einiger anderer Güter, wie Alkohol, Schweinefleisch oder Rauschmittel verbietet. Darüber hinaus regt er ihn zum Denken und zum Streben nach Wissen an und gesteht ihm zu, für die Weitergabe seines Wissens entlohnt zu werden. Er erklärt ihm weiterhin einige Formen des Eigentumserwerbs für erlaubt, wie Arbeit, Schenkung oder Erbschaft beispielsweise und andere wiederum für verboten, wie Zinsnahme, Glückspiel oder den Kauf von Zufallstreffern (Bai’u-l-Hasah). Unter dem Kauf von Zufallstreffern versteht man die in der vorislamischen Zeit unter Arabern verbreitete Gewohnheit, den Preis für ein Herdentier im Vorhinein festzulegen, wobei der Käufer anschließend das Tier seiner Wahl mit einem Stein zu treffen versucht. Jenes Tier, das letztendlich vom Stein getroffen wurde, gehört dann ihm. Oder er wirft mit Steinen auf feil gebotene Kleidungsstücke, wobei jenes ihm gehört, dass vom Stein getroffen wird usw... Eine Vorgangsweise, die das islamische Gesetz wegen der fehlenden Eindeutigkeit des zu kaufenden Gegenstandes verboten hat.

    Generell ist die islamische Bedeutung von Eigentum die Erlaubnis des Gesetzgebers zur Nutzung eines Gutes. Was das Privateigentum betrifft, so ist es der islamische Rechtsspruch, der mit einem Gut oder dessen Nutzung bemessen ist und der Einzelperson zugeteilt wird, um das Gut zu nutzen und den Gegenwert dafür zu erhalten. Privatbesitz im Islam liegt erst dann vor, wenn der Rechtsspruch (Hukm shar´i) dies festlegt und die Gründe für den Eigentumserwerb erlaubt. Das Eigentumsrecht für eine Sache entsteht nicht aus der Sache selbst oder ihrer Nützlichkeit heraus, sondern aus dem Erlaubnis des Gesetzgebers, den Gegenstand durch einen der islamrechtlichen Eigentumsgründe zu erwerben, so etwa durch Verkauf oder Schenkung. Der Islam verleiht dem Individuum die Souveränität über seinen Besitz, sodass es imstande ist, darüber zu verfügen und es gemäß den Ahkam shar´iyya (islamischen Rechtssprüchen) zu verwenden. Er hat dem Staat auferlegt, für die Wahrung des Privateigentums zu sorgen, und harte Strafen für jene festgelegt, die sich am Eigentum anderer vergreifen.

    Der moderne Fachausdruck des geistigen Eigentums schließt zwei Kategorien von Privateigentum ein: zum einen die sowohl wahrnehmbaren als auch materiell greifbaren Dinge, wie Firmenmarken oder Bücher, und zum anderen wahrnehmbare, jedoch immaterielle Dinge, wie wissenschaftliche Theorien oder die Idee zu einer Erfindung, welche im Gedächtnis des Wissenschaftlers bewahrt ist.

    Sollte das Eigentum der ersten Kategorie angehören, wie die (vom Islam) erlaubte Handelsmarke, so ist es dem Einzelnen gestattet, dies als sein Eigentum zu betrachten und daraus durch Gebrauch oder Verkauf Nutzen zu ziehen. Dem Staat obliegt die Wahrung dieses Rechts, so dass es dem Individuum ermöglicht, darüber zu verfügen und anderen die Verletzung dieses Rechts untersagt. Die Firmenmarke hat im Islam einen materiellen Gegenwert, da sie Teil der erlaubten Form des Handels ist. Die Handelsmarke ist ein erdachtes Kennzeichen, mit welchem der Händler oder das Unternehmen seine Produkte versieht, um sie von Produkten anderer zu unterscheiden. Dies soll den Käufern oder Konsumenten die Wiedererkennung des Produktes erleichtern. Diese Definition gilt jedoch nicht für eine Handelsmarke, die bislang noch nicht im Gebrauch ist, wie es in einigen Gesetzten definiert wird: "Jede Marke, die verwendet wurde bzw. die man zur Verwendung beabsichtigt....", denn der Wert der Marke resultiert daraus, dass sie ein Teil des tatsächlich stattfindenden Handels ist. Dem Einzelnen ist es gestattet, seine Handelsmarke zu verkaufen. Hat er sie an andere verkauft, überträgt sich der Nutzen daraus und das Verfügungsrecht darüber auf den neuen Besitzer.

    Handelt es sich bei dem geistigen Eigentum um die zweite Kategorie, wie die wissenschaftliche Theorie oder die Idee zu einer Erfindung, und hat der Urheber sie nicht auf Papier gebracht oder sie auf Diskette bzw. Kassette gespeichert, so gehört sie zum Privateigentum des Erschaffers. Es ist ihm gestattet, sie zu verkaufen oder anderen mitzuteilen, falls sie einen Wert im Islam hat. Tut er dies, so ist es demjenigen, der sie in einer islamisch erlaubten Form erworben hat, gestattet, ohne Einschränkung seitens des ursprünglichen Inhabers darüber gemäß den Ahkam shar´iyya zu verfügen. Dieser Hukm (Rechtsspruch) gilt ebenfalls für jeden, der ein Buch, eine Diskette oder Kassette kauft, die geistiges Material enthält, sei es wissenschaftlicher oder literarischer Art. So wie derjenige das Recht hat, es zu lesen und von den darin enthaltenen Informationen zu profitieren, so hat er ebenfalls das Recht, darüber durch Vervielfältigung, Verkauf oder Schenkung zu verfügen. Es ist jedoch nicht zulässig, das wissenschaftliche Material auf jemand anderen zurückzuführen als auf den eigentlichen Urheber, denn dies würde als Lüge sowie als Fälschung gelten, und beides ist islamisch verboten. Das Recht, geistiges Eigentum zu respektieren, ist ein ideelles Recht, das die Zurückführung der Idee auf den Urheber einschließt, nicht aber das Verbot der Nutznießung durch andere, welche die Einwilligung des Urhebers nicht haben. Mit diesem ideellen Recht wird ein ethischer Wert verwirklicht. Die Kapitalisten allerdings konzentrieren sich bei all ihren Handlungen und Gesetzen auf die Verwirklichung eines materiellen Wertes, denn das ist der Maßstab ihrer Ideologie. Sie gingen soweit, die spirituellen, menschlichen und ethischen Werte, die dem Menschen naturgegeben sind, in den Dienst der Realisierung eines materiellen Wertes zu stellen, indem sie auch versuchten, jeden dieser Werte durch Geld zu bemessen. Als Konsequenz daraus stürzten sie die Welt in Übel und Dekadenz.

    Was die Bedingungen betrifft, die durch die vom Menschen gemachten Gesetze festgelegt wurden und den Buchautoren, den Entwicklern von Computerprogrammen sowie den Erfindern erlauben, diese im Namen des Urheberrechts aufzustellen, wie das Druck- oder Patentrecht, so sind es islamisch rechtswidrige Bedingungen, deren Einhaltung nicht verpflichtend ist. Denn die Erfordernisse eines Kaufvertrages im Islam verleihen dem Käufer sowohl das Eigentums- als auch das Verfügungsrecht über die erworbene Ware. Jede Bedingung, die den Erfordernissen eines Kaufvertrages widerspricht, entbindet den Käufer davon, selbst wenn es hundert Bedingungen wären. Von ´Aisha (Allah möge mit ihr Wohlgefallen haben) wird berichtet " dass Buraira zu ihr kam, die als Sklavin von ihren Besitzern für neun Awaq (Gewichtseinheit) gekauft wurde. Da sagte sie (´Aisha) zu ihr: Wenn deine Besitzer es zulassen, zahle ich es ihnen mit einem Mal zurück und das Erbrecht (Wala') gebührt mir. So ging sie (Buraira)zu ihren Besitzern und trug es ihnen vor. Diese lehnten ab, es sei denn, ihre Bedingung, dass das Erbrecht ihnen gelten soll, wird erfüllt. ´Aisha erwähnte dies vor dem Propheten (s.), der daraufhin sagte: 'Führe dies durch’ (und schere dich nicht um diese Bedingung), was sie auch tat. Anschließend stand der Gesandte (a.s.s.) auf und hielt vor den Menschen eine Rede. Er dankte Allah und lobpreiste Ihn, dann sagte er: „Wie kommt es, dass Männer Bedingungen stellen, die nicht im Buch Allahs enthalten sind?“ Er fuhr fort: „Wahrlich, jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs enthalten ist, ist nichtig. Das Buch Allahs hat Priorität; Seine Bedingung ist zwingender. Das Erbrecht gebührt demjenigen, der (den Sklaven) freikauft.“

    Der Hadith weist in seinem Wortlaut darauf hin, dass die Einhaltung einer Bedingung, die im Widerspruch zum Inhalt des Qur´an oder der Sunna des Propheten steht, nicht obligatorisch ist. Solange die Bedingungen zum Schutz des geistigen Eigentums die Nutzung einer gekauften Ware einschränken, gelten diese als nichtig. Sie stehen im Widerspruch zum Inhalt des Qur'an und der Sunna des Gesandten, denn sie entsprechen nicht den Erfordernissen des islamisch-rechtlichen Kaufvertrages, der dem Käufer das völlige Verfügungs- und Nutzungsrecht über das Gut gewährt, sei es durch Verkauf, Handel, Schenkung oder anderes. Ferner gelten Bedingungen, die den Halal (das Erlaubte) für Haram (verboten) erklären, aufgrund der Aussage des Propheten (a.s.s.) als nichtig:
    "Die Muslime haben sich an ihre Bedingungen zu halten, es sei denn, eine Bedingung verbietet das Erlaubte oder erlaubt das Verbotene." Daher ist es islamisch nicht zulässig, dass das Druck-, Vervielfältigungs- oder Patentrecht einer Person vorbehalten bleibt, vielmehr sollte es jedem offen stehen.

    Dem Denker, Wissenschaftler oder Programmentwickler bleibt sein Wissen vorbehalten, solange er es für sich mitgeteilt hat. Sobald er jedoch sein Wissen durch Vermittlung, Verkauf oder ähnliches an andere nach außen trägt, gehört sein Wissen nicht mehr ihm allein. Es tritt durch dessen Verkauf aus seinem Eigentumsbereich. Es steht ihm nicht zu, anderen die Verfügung darüber zu verbieten, nachdem es ihnen auf islamisch-rechtlichem Wege, wie Kauf oder ähnliches, übertragen wurde. Nun beinhalten einige Computerdisketten eine Fatwa (islamisches Rechtsgutachten) mit folgendem Wortlaut: "Es ist nicht gestattet Programme, deren Vervielfältigung ihre Inhaber verboten haben, ohne deren Erlaubnis zu vervielfältigen, da der Prophet (s.) sagte: „Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen“. Und er sagte: „Das Gut eines Muslim steht niemandem zu, außer er gibt es aus freien Stücken“ und er ebenfalls sagte: „Wer als erster zu einem Mubah (Erlaubtem) gelangt, hat das Vorrecht darüber." Diese Fatwa ist falsch. Ihr Fehler beruht auf die Verallgemeinerung des Begriffs "ihre Bedingungen" im Hadith, ohne die Einschränkung zu berücksichtigen, die der Prophet (s.) selbst vorgenommen hat als er sagte: "[...] es sei denn, eine Bedingung verbietet das Erlaubte [...]". Des Weiteren haben die beiden anderen Hadithe keinerlei Bezug zu dieser Problematik, denn der Hadith "Das Gut eines Muslim [...]" bezieht sich auf das Eigentum anderer, über das ein Fremder nicht frei verfügen darf, während eine Computerdiskette zum Eigentum des Käufers gehört. Der Hadith" Wer als erster zu einem Mubah gelangt [...]" bezieht sich auf das öffentliche Eigentum, zu dem alle Menschen Zugang haben, wie Rast- und Weideplätze, Tränken usw... Dies verdeutlicht auch der Hadith: "Mina (Pilgerstätte bei Mekka) ist der Aufenthaltsort eines jeden, der als erster dort ankommt". Die Diskette jedoch gehört zum Privateigentum und ist von diesen Hadithen nicht betroffen.

    Die Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums gehören zu den Methoden des wirtschaftlichen und kulturellen Kolonialismus. Sie wurden den Menschen weltweit von den kapitalistischen Großmächten mittels der Welthandelsorganisation auferlegt. Nachdem sich diese Staaten die Technologie angeeignet hatten, d.h. die Kenntnisse, die mit der Produktion und Herstellung von Waren und Dienstleistungen zusammenhängen, schrieben sie ihre Gesetze vor, um das Monopol über diese Kenntnisse in ihren Händen zu halten und andere Völker von deren effektiven Nutzung auszuschließen. Damit sollen diese Länder als Konsummärkte für ihre Erzeugnisse erhalten bleiben und auch weiterhin ihrem Einfluss unterworfen sein. Die Ausbeutung ihrer Reichtümer und Schätze soll gewährleistet bleiben, und dies im Namen der Investition und Globalisierung.

    Die islamische Umma steht an der Spitze der von den Großmächten angepeilten Völkern, da die Kuffar die Kraft dieser Umma und die Gefahr, die von ihr bei einer Rückkehr zur islamischen Ideologie ausgeht, erkannt haben. Aufgrund dessen erlegten sie ihr ihre selbstgemachten, säkularen Gesetze auf, wie das Urheberrecht u.s.w., um ihr die Quelle ihrer Kraft zu nehmen und sie von ihrer Ideologie zu entfernen. Es obliegt den Muslimen, die Gefahr dieser Gesetze für ihren Din (Lebensordnung) und ihr Leben zu erkennen, denn das Ziel besteht, neben der Monopolisierung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Hinderung der Muslime an ihrer effektiven Nutzung, auch darin, ihre Erhebung auf der Basis des Islam zu verhindern. Die Muslime sollten diese Gesetze ablehnen sie nicht einhalten, da sie dem Islam widersprechen und überdies eingeführt wurden, um ihnen Schaden zuzufügen.

    Nicht zuletzt sollte uns aber etwas klar sein: Dieses kapitalistische Wissensmonopol kann innerhalb der heute existierenden Staaten in der islamischen Welt nicht aufgebrochen werden. Die dortigen Herrscher, allesamt Agenten der westlichen Mächte, haben unterwürfig diese Schutzverträge unterschrieben und sind somit zum Werkzeug westlicher Hegemonialinteressen geworden. Wenn wir uns wirklich aus dieser wirtschaftlichen und technologischen Abhängigkeit befreien wollen, müssen wir uns zu erst von diesen Herrschern und ihren Vasallenregimen befreien. Denn sie sind das Werkzeug, mit dem der Westen versucht, seine Kontrolle über unsere Länder aufrechtzuerhalten.

    Man kann es drehen und wenden wie man will. Solange wir das Problem der Herrschaft des Kufr durch die Gründung des Kalifats nicht endlich überwunden haben, wird uns auch weiterhin ein wirtschaftlicher, technologischer und auch geistiger Aufstieg verwehrt bleiben. Man kann den Kopf in den Sand stecken und das Problem ignorieren und auch weiterhin ein Opfer von Unterdrückung und Ausbeutung sein. Eine Möglichkeit die schon dem kämpferischen, opferbereiten Charakter des Islam widerspricht. Oder wir nehmen unsere Geschicke selbst in die Hand, wenden uns Allah dem Erhabenen zu und folgen seinem Weg und dem Weg seines Propheten, um uns durch das Kalifat vom Joch des Unglaubens zu befreien. Die Muslime sollten alles, was ihnen lieb und teuer ist, für die Wiedererrichtung des Kalifats opfern, das ihnen ihre Ehre, ihre Einheit und ihre Stärke zurückgibt. Damit erretten sie die Welt aus den Abgründen der Dekadenz und des kapitalistischen Kolonialismus hin zur Gerechtigkeit des Islam. Allah ta´ala sagt:

    “Er ist es, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Lebensordnung entsandt hat, auf dass Er ihn über alle (anderen) Religionen triumphieren lasse; mag es den Götzendienern auch zuwider sein.“
    (Sura Al- Tauba 9, Aya 33)



    Re: Der Schutz geistigen Eigentums und der diesbezügliche Rechts

    ESU - 16.02.2005, 22:24


    As Salaamu alaikum, lieber Gast

    Wer soll soviel lesen?
    Zum Thema:

    Veröffentlicht IST veröffentlicht.
    D.h. aus islamischer Sicht erlischt damit die Verpflichtung den Autor oder Erfinder für die Inanspruchnahme seines Werkes zu entschädigen, zu entlohnen.

    Dennoch erlischt danach nicht die Verpflichtung, wenn man sich des Werkes bedient, es NICHT als das Eigene auszugeben, sondern die Quelle anzugeben.

    Dies wird von vielen, sehr eifrigen und "reinen" Muslimen allerdings nicht beachtet.
    Traurige Sache.

    () ESU



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