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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: Desperado Forum: Studentenforum: Soziologie Forenbeschreibung: Forum für Studenten des Fachs Soziologie und anderer Sozialwissenschaften in München aus dem Unterforum: Diskussion: Studiengebühren Antworten: 1 Forum gestartet am: Montag 10.01.2005 Sprache: deutsch Link zum Originaltopic: Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh Letzte Antwort: vor 19 Jahren, 2 Monaten, 28 Tagen, 20 Stunden, 36 Minuten
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Re: Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh
Desperado - 06.02.2005, 18:42Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh
vielleicht auch mal ganz interessant...
> >Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils
> >
> >Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 6. HRG-Novelle gibt
> >Wilhelm Achelpoehler, Fachanwalt fuer Verwaltungsrecht, nachfolgende
> >vorlaeufige
> >
> >Einschaetzung ab:
> >
> >Kurzeinschaetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2005
> >
> >1.
> >
> >Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung das bundesweite
> >Verbot der Einfuehrung von Studiengebuehren durch das sechste HRG-AendG
> >fuer unvereinbar mit dem Grundgesetz und damit fuer nichtig erklaert. Es
> >hat damit allerdings nicht die Plaene zur Einfuehrung von
> >Studiengebuehren, wie sie von einigen Laendern verfolgt werden,gebilligt.
> >Ob die Einfuehrung von Studiengebuehren in den Laendern rechtmaessig ist,
> >wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht geklaert. Diese politische
> >und juristische Auseinandersetzung verlagert sich jetzt von der
> >Bundesebene auf die Laenderebene.
> >2.
> >Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung deshalb fuer
> >verfassungswidrig erklaert, weil sie eine unzulaessige
> >Detailregelungenthaelt und deshalb die Gesetzgebungskompetenzen der
> >Laender verletze.Der Bund koenne kein voelliges Verbot von
> >Studiengebuehren fuer das Erststudium im HRG regeln, da eine solche
> >Detailregelung angesichts der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs.
> >2 GG nur in Ausnahmefaellen zulaessig sei. Dass ein solcher Ausnahmefall
> >vorliege, habe der Bund nicht dargelegt. Die vom Bund vorgetragenen
> >Gruende koennten den gaenzlichen Ausschluss von Studiengebuehren nicht
> >rechtfertigen, weil Studiengebuehren in Hoehe von 500 EUR je Semester im
> >Hinblick auf die uebrigen Studienkosten nur von untergeordneter Bedeutung
> >seien und deshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf das Studierverhalten
> >oder ev."Wanderungsbewegungen" haben koennten. Da selbst erhebliche
> >Wanderungsbewegungen zwischen den Bundeslaendern keine
> >Gesetzgebungskompetenz des Bundes begruenden koennen ist demnach
> >nichterkennbar, unter welchen Gesichtspunkten der Bund eine bundesweite
> >Regelung rechtfertigen koennte.
> >
> >3.
> >Ausserdem hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, wie der Bund
> >zu einer bundesweit einheitlichen Regelung kommen kann. Es hat naemlich
> >keine Ausfuehrungen darueber gemacht, ob das Verbot von Studiengebuehren
> >auch deshalb verfassungswidrig ist, weil der Bundesrat dem Gesetz nicht
> >zugestimmt hat. Damit bleibt letztlich offen, wie der Bund eine solche
> >Rahmenregelung verwirklichen kann. Das ist insoweit bemerkenswert, als
> >urspruenglich bei der Einfuehrung des bundesweiten Studiengebuehrenverbots
> >fuer das Erststudium im Streit stand, ob der Bundesrat einem solchen
> >Gesetz zustimmen muesse. Dieser urspruenglich vonden antragstellenden
> >Laendern primaer geltend gemachte Gesichtspunktspielte dann in der
> >Folgezeit allerdings eine immer geringere Rolle, da die Reichweite der
> >Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG an Bedeutung gewann,
> >zunaechst relativ unbeachtet durch die Entscheidung des
> >Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2002, Aktenzeichen: 2 BvF
> >1/01(Altenpflegeurteil), noch deutlicher dann im Urteil zum
> >fuenften =HRG-AendG in der Entscheidung vom 27.07.2004, Aktenzeichen: 2
> >BvF 2/02.Den Weg zu einer bundeseinheitlichen Regelung hat das
> >Bundesverfassungsgericht deshalb eher erschwert denn erleichtert.
> >4.
> >
> >Zu befuerchten ist jetzt, dass "Landeskinderregelungen" um sich greifen,
> >wie sie gegenwaertig schon in Hamburg geplant sind. Danach sollen bei der
> >Verteilung von Studienplaetzen bzw. bei der Erhebung von Studiengebuehren
> >Studierende mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland und/oder einem
> >Vorbildungsnachweis, den sie im jeweiligen Bundesland erworben haben,
> >beguenstigt werden. Solche Regelungen sind alles andere als
> >unproblematisch, wie das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit
> >Landeskinderregelungen bei Numerus Clausus bereits festgestellt hat.
> >Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom
> >18.07.1972 Aktenzeichen 1 BvL 25/71 ausgefuehrt: ".Bei dieser Pruefung ist
> >davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber innerhalb seines
> >Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert ist, von der
> >Gesetzgebunganderer Laender abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn
> >dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet
> >oder =beguenstigt werden. Dadurch allein wird - wie das
> >Bundesverfassungsgericht in staendiger Rechtsprechung ausgesprochen
> >hat(vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren Nachweisen) - insbesondere der
> >Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Ruecksicht auf die
> >foederalistische Struktur die Kraefte freisetzen und nicht zur
> >Uniformitaet zwingen will, grundsaetzlich nur dazu verpflichtet,innerhalb
> >des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlungzu achten.
> >Geht es aber bei einer in die Zustaendigkeit des Landesgesetzgebers
> >fallenden Materie um einen Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach ueber
> >die Laendergrenzen hinausgreift und eine fueralle Staatsbuerger der
> >Bundesrepublik in allen Bundeslaendern gleichermassen gewaehrleistete
> >Rechtsposition beruehrt, dann koennen einseitige Beguenstigungen der
> >Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung anderer Staatsbuerger
> >bewirken. Gerade das Hochschulwesen der Bundesrepublik stellt - wie schon
> >der Wissenschaftsrat anlaesslich der Beurteilung von Verguenstigungen der
> >vorliegenden Art hervorgehoben hat (Empfehlungen zur Struktur und zum
> >Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970, Bd. II, S. 284) -
> >ein =zusammenhaengendes System dar, in dem einerseits nicht alle
> >Studiengaenge ueberall angeboten werden koennen und das andererseits eine
> >Nutzung der Ausbildungskapazitaeten ueber die Laendergrenzen hinweg
> >erfordert.Dementsprechend sind Ausbau und Neubau von Hochschulen
> >ausdruecklich in den Kreis der fuer die Gesamtheit bedeutsamen
> >"Gemeinschaftsaufgaben" im Sinne des Art. 91 a GG einbezogen worden, deren
> >Finanzierung zur Haelfte dem Bund obliegt. Bei derartigen uebergreifenden
> >Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber sorgsam zu pruefen, ob sich
> >eine Bevorzugung der Einwohner seines Landes im Rahmen der
> >Wertentscheidungen des Grundgesetzes haelt und ob sie nicht zur Entwertung
> >von Grundrechten fuehren wuerde, wenn andere Laender ebenso verfahren.
> >Schon die in Art. 3Abs. 2 Satz 1 des Zulassungsgesetzes genannte
> >sozialstaatlich motivierte allgemeine Zielsetzung, das Studium an
> >heimatnahen Universitaeten zu ermoeglichen, geraet mit einer
> >Wertentscheidung der Verfassung in Kollision, die der Verwirklichung
> >dieses an sich verstaendlichen Zieles Grenzen setzt, naemlich mit dem in
> >Art. 12 Abs. 1 GG "allen Deutschen"gewaehrleisteten Recht zur freien Wahl
> >der Ausbildungsstaette. Wird dieses Recht im Sinne jener Zielsetzung
> >eingeschraenkt, so moegen die positiven Auswirkungen der Beschraenkung so
> >lange ueberwiegen, wie lediglich ein partieller numerus clausus fuer
> >einzelne Universitaeten in Betracht kommt und die Aufnahmekapazitaet der
> >uebrigen Universitaeten noch genuegend Freizuegigkeit erlaubt.
> >Zulassungsbeschraenkungen muessen aber auch im Falle eines absoluten
> >numerus clausus wenigstens so viel Spielraum lassen, dass das Grundrecht
> >des Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Wesensgehalt gewahrt bleibt. Das liesse
> >sich bei absoluten Zulassungsbeschraenkungen beispielsweise dadurch
> >erreichen, dass lediglich dem Wunsch unbemittelter Studenten nach
> >Zulassung an =heimatnahen Universitaeten im Rahmen einer sozialen
> >Haerteklausel Prioritaet vor der Wahl anderer Bewerber eingeraeumt wird.
> >Eine generelle Verwirklichung jener Zielsetzung fuehrt hingegen dazu, dass
> >das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstaette faktisch leerlaeuft. Das
> >traete klar zutage, wenn in allen Bundeslaendern jeder Studienbewerber
> >bevorzugt ander jeweils naechstgelegenen Universitaet zugelassen wuerde.
> >Durch eine solche bundeseinheitliche Regelung liesse sich zwar die noch zu
> >eroerternde Ungleichbehandlung mildern, die mit regional begrenzten
> >Regelungen dieser Art verbunden ist. Die alsdann bund .."
> >Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich ausgesprochen,.dass sich aus
> >seiner Sicht diese Massstaebe nicht auf die Erhebung von Gebuehren
> >uebertragbar seien. Denn bei der Gebuehrenerhebung sei nicht die Wahl
> >derAusbildungsstaette betroffen, sondern allein die Studienbedingungen im
> >Sinne einer Gestaltung der Ausbildung. Diese Auffassung muss man nicht
> >teilen, denn den Laendern geht es ja teilweise gerade darum, auf die Wahl
> >der Ausbildungsstaette durch die Studierenden Einfluss zu nehmen.
> >
> >Ueberdies koennten sich zusaetzliche Probleme europarechtlicher
> >Artergeben.
> >
> >5.
> >
> >Die Abschottung der Hochschulen durch einen allgemeinen NC, wie schon
> >jetzt, wohl vorsorglich etwa von NRW praktiziert und vom BVerfG ja
> >ausdruecklich ins Spiel gebracht, duerfte erhebliche Auswirkungen etwa im
> >Schulbereich und bei den Ausbildungszielen junger Menschen haben. Der
> >Leistungsdruck in den Schulen wird ebenso zunehmen, wie die
> >Rechtsstreitigkeiten um die Auslastung der Ausbildungskapazitaeten an den
> >Hochschulen. Der Studienplatz nach Wahl wird zu einer Frage des
> >Geldbeutels. Einen Trost bietet die Entscheidung dennoch: Wenn der Bund
> >die Studiengebuehren nicht verbieten kann, dann kann er sie auch nicht
> >bundesweit einfuehren.
> >
> >5.
> >Im Rahmen der Pruefung kuenftiger Modelle zur Erhebung von
> >Studiengebuehren wird auch zu beachten sein, was das
> >Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu den Studiengebuehrenin
> >Baden-Wuerttemberg festgestellt hat. Es besteht zwar kein Anspruch auf ein
> >gebuehrenfreies Studium, allerdings muss jedermann, ohne Ruecksichtauf
> >seine soziale Herkunft und damit auch seine Mittel der Zugang zur
> >Hochschulausbildung eroeffnet werden.
> >Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2001,
> >
> >Aktenzeichen: 6 C 8/00 ausgefuehrt:
> >"Der erkennende Senat haelt es allerdings fuer moeglich, dass Art. 12Abs.
> >1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsaetzlich
> >ein entweder fuer jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles
> >Ausbildungsfoerderungssystem ergaenztes Ausbildungsangebot voraussetzt,
> >das allen dazu Befaehigten ein Studium ermoeglicht und eine Sonderung der
> >Studierenden nach den Besitzverhaeltnissen der Elternverhindert (vgl.
> >BVerwGE 102, 142, 147). Eine in diesem Sinne unueberwindliche soziale
> >Barriere wird mit der umstrittenen Studiengebuehr indes ersichtlich nicht
> >errichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber ein Studium
> >fuer die Dauer der Regelstudienzeit zuzueglich vier weiterer Semester (sog.
> >
> >Bildungsguthaben) freigestellt hat und, wie noch auszufuehren ist, auch
> >
> >Aufbau- und Zweitstudien nicht grundsaetzlich und zur Gaenze von der
> >Zahlung der Studiengebuehr abhaengen, sondern unter bestimmten Bedingungen
> >kostenfrei absolviert werden koennen....".
> >Die sozial abschreckende Wirkung auch nachgelagerter Studiengebuehren
> >hatte die Bundesregierung selbst im Rahmen der BAfoeG-Gesetzgebung
> >festgestellt. Hohe BAfoeG-Schulden belasten gerade Studierende aus
> >aermeren Bevoelkerungsschichten in besonderer Weise und schrecken diese
> >vom Studium ab.
> >Das BVerfG hat diesen Pruefungsmassstab ebenfalls angesprochen:
> >"Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Laender in
> >eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund
> >-treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher
> >Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art.
> >13Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes ueber
> >wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember
> >1966<BGBl II 1973 S. 1569>; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115,
> >32<37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einfuehrung von
> >Studiengebuehren den Belangen einkommensschwacher Bevoelkerungskreise
> >angemessen Rechnung tragen werden."
> >
> >und damit deutlich gemacht, dass das letzte Wort ueber die
> >Zulaessigkeitder jeweiligen Landesregelungen noch nicht gesprochen ist. Da
> >der Bundden Laendern insoweit keine Vorgaben machen kann, werden es jetzt
> >kuenftig die Betroffenen in den Laendern selbst sein, die darueber wachen
> >muessen, ob diese Vorgaben von den jeweiligen Landesregelungen beachtet
wurden.
> >
> >6. Einen Trost vermittelt das Urteil gleichwohl: der Bund hat jedenfalls
> >auch keine Kompetenz bundesweit Studiengebuehren einzufuehren.
> >
> >
> >Dieser Artikel findet sich unter: http://www.abs-bund.de/aktuelles/0759.html
> >
> >------------------------------------------------------------------------
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