Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh

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    Re: Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh

    Desperado - 06.02.2005, 18:42

    Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Studiengebüh
    vielleicht auch mal ganz interessant...


    > >Analyse des Bundesverfassungsgerichtsurteils
    > >
    > >Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 6. HRG-Novelle gibt
    > >Wilhelm Achelpoehler, Fachanwalt fuer Verwaltungsrecht, nachfolgende
    > >vorlaeufige
    > >
    > >Einschaetzung ab:
    > >
    > >Kurzeinschaetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.2005
    > >
    > >1.
    > >
    > >Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung das bundesweite
    > >Verbot der Einfuehrung von Studiengebuehren durch das sechste HRG-AendG
    > >fuer unvereinbar mit dem Grundgesetz und damit fuer nichtig erklaert. Es
    > >hat damit allerdings nicht die Plaene zur Einfuehrung von
    > >Studiengebuehren, wie sie von einigen Laendern verfolgt werden,gebilligt.
    > >Ob die Einfuehrung von Studiengebuehren in den Laendern rechtmaessig ist,
    > >wurde durch das Bundesverfassungsgericht nicht geklaert. Diese politische
    > >und juristische Auseinandersetzung verlagert sich jetzt von der
    > >Bundesebene auf die Laenderebene.
    > >2.
    > >Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung deshalb fuer
    > >verfassungswidrig erklaert, weil sie eine unzulaessige
    > >Detailregelungenthaelt und deshalb die Gesetzgebungskompetenzen der
    > >Laender verletze.Der Bund koenne kein voelliges Verbot von
    > >Studiengebuehren fuer das Erststudium im HRG regeln, da eine solche
    > >Detailregelung angesichts der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs.
    > >2 GG nur in Ausnahmefaellen zulaessig sei. Dass ein solcher Ausnahmefall
    > >vorliege, habe der Bund nicht dargelegt. Die vom Bund vorgetragenen
    > >Gruende koennten den gaenzlichen Ausschluss von Studiengebuehren nicht
    > >rechtfertigen, weil Studiengebuehren in Hoehe von 500 EUR je Semester im
    > >Hinblick auf die uebrigen Studienkosten nur von untergeordneter Bedeutung
    > >seien und deshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf das Studierverhalten
    > >oder ev."Wanderungsbewegungen" haben koennten. Da selbst erhebliche
    > >Wanderungsbewegungen zwischen den Bundeslaendern keine
    > >Gesetzgebungskompetenz des Bundes begruenden koennen ist demnach
    > >nichterkennbar, unter welchen Gesichtspunkten der Bund eine bundesweite
    > >Regelung rechtfertigen koennte.
    > >
    > >3.
    > >Ausserdem hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, wie der Bund
    > >zu einer bundesweit einheitlichen Regelung kommen kann. Es hat naemlich
    > >keine Ausfuehrungen darueber gemacht, ob das Verbot von Studiengebuehren
    > >auch deshalb verfassungswidrig ist, weil der Bundesrat dem Gesetz nicht
    > >zugestimmt hat. Damit bleibt letztlich offen, wie der Bund eine solche
    > >Rahmenregelung verwirklichen kann. Das ist insoweit bemerkenswert, als
    > >urspruenglich bei der Einfuehrung des bundesweiten Studiengebuehrenverbots
    > >fuer das Erststudium im Streit stand, ob der Bundesrat einem solchen
    > >Gesetz zustimmen muesse. Dieser urspruenglich vonden antragstellenden
    > >Laendern primaer geltend gemachte Gesichtspunktspielte dann in der
    > >Folgezeit allerdings eine immer geringere Rolle, da die Reichweite der
    > >Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG an Bedeutung gewann,
    > >zunaechst relativ unbeachtet durch die Entscheidung des
    > >Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2002, Aktenzeichen: 2 BvF
    > >1/01(Altenpflegeurteil), noch deutlicher dann im Urteil zum
    > >fuenften =HRG-AendG in der Entscheidung vom 27.07.2004, Aktenzeichen: 2
    > >BvF 2/02.Den Weg zu einer bundeseinheitlichen Regelung hat das
    > >Bundesverfassungsgericht deshalb eher erschwert denn erleichtert.
    > >4.
    > >
    > >Zu befuerchten ist jetzt, dass "Landeskinderregelungen" um sich greifen,
    > >wie sie gegenwaertig schon in Hamburg geplant sind. Danach sollen bei der
    > >Verteilung von Studienplaetzen bzw. bei der Erhebung von Studiengebuehren
    > >Studierende mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland und/oder einem
    > >Vorbildungsnachweis, den sie im jeweiligen Bundesland erworben haben,
    > >beguenstigt werden. Solche Regelungen sind alles andere als
    > >unproblematisch, wie das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit
    > >Landeskinderregelungen bei Numerus Clausus bereits festgestellt hat.
    > >Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom
    > >18.07.1972 Aktenzeichen 1 BvL 25/71 ausgefuehrt: ".Bei dieser Pruefung ist
    > >davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber innerhalb seines
    > >Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert ist, von der
    > >Gesetzgebunganderer Laender abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn
    > >dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet
    > >oder =beguenstigt werden. Dadurch allein wird - wie das
    > >Bundesverfassungsgericht in staendiger Rechtsprechung ausgesprochen
    > >hat(vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren Nachweisen) - insbesondere der
    > >Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Ruecksicht auf die
    > >foederalistische Struktur die Kraefte freisetzen und nicht zur
    > >Uniformitaet zwingen will, grundsaetzlich nur dazu verpflichtet,innerhalb
    > >des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlungzu achten.
    > >Geht es aber bei einer in die Zustaendigkeit des Landesgesetzgebers
    > >fallenden Materie um einen Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach ueber
    > >die Laendergrenzen hinausgreift und eine fueralle Staatsbuerger der
    > >Bundesrepublik in allen Bundeslaendern gleichermassen gewaehrleistete
    > >Rechtsposition beruehrt, dann koennen einseitige Beguenstigungen der
    > >Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung anderer Staatsbuerger
    > >bewirken. Gerade das Hochschulwesen der Bundesrepublik stellt - wie schon
    > >der Wissenschaftsrat anlaesslich der Beurteilung von Verguenstigungen der
    > >vorliegenden Art hervorgehoben hat (Empfehlungen zur Struktur und zum
    > >Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970, Bd. II, S. 284) -
    > >ein =zusammenhaengendes System dar, in dem einerseits nicht alle
    > >Studiengaenge ueberall angeboten werden koennen und das andererseits eine
    > >Nutzung der Ausbildungskapazitaeten ueber die Laendergrenzen hinweg
    > >erfordert.Dementsprechend sind Ausbau und Neubau von Hochschulen
    > >ausdruecklich in den Kreis der fuer die Gesamtheit bedeutsamen
    > >"Gemeinschaftsaufgaben" im Sinne des Art. 91 a GG einbezogen worden, deren
    > >Finanzierung zur Haelfte dem Bund obliegt. Bei derartigen uebergreifenden
    > >Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber sorgsam zu pruefen, ob sich
    > >eine Bevorzugung der Einwohner seines Landes im Rahmen der
    > >Wertentscheidungen des Grundgesetzes haelt und ob sie nicht zur Entwertung
    > >von Grundrechten fuehren wuerde, wenn andere Laender ebenso verfahren.
    > >Schon die in Art. 3Abs. 2 Satz 1 des Zulassungsgesetzes genannte
    > >sozialstaatlich motivierte allgemeine Zielsetzung, das Studium an
    > >heimatnahen Universitaeten zu ermoeglichen, geraet mit einer
    > >Wertentscheidung der Verfassung in Kollision, die der Verwirklichung
    > >dieses an sich verstaendlichen Zieles Grenzen setzt, naemlich mit dem in
    > >Art. 12 Abs. 1 GG "allen Deutschen"gewaehrleisteten Recht zur freien Wahl
    > >der Ausbildungsstaette. Wird dieses Recht im Sinne jener Zielsetzung
    > >eingeschraenkt, so moegen die positiven Auswirkungen der Beschraenkung so
    > >lange ueberwiegen, wie lediglich ein partieller numerus clausus fuer
    > >einzelne Universitaeten in Betracht kommt und die Aufnahmekapazitaet der
    > >uebrigen Universitaeten noch genuegend Freizuegigkeit erlaubt.
    > >Zulassungsbeschraenkungen muessen aber auch im Falle eines absoluten
    > >numerus clausus wenigstens so viel Spielraum lassen, dass das Grundrecht
    > >des Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Wesensgehalt gewahrt bleibt. Das liesse
    > >sich bei absoluten Zulassungsbeschraenkungen beispielsweise dadurch
    > >erreichen, dass lediglich dem Wunsch unbemittelter Studenten nach
    > >Zulassung an =heimatnahen Universitaeten im Rahmen einer sozialen
    > >Haerteklausel Prioritaet vor der Wahl anderer Bewerber eingeraeumt wird.
    > >Eine generelle Verwirklichung jener Zielsetzung fuehrt hingegen dazu, dass
    > >das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstaette faktisch leerlaeuft. Das
    > >traete klar zutage, wenn in allen Bundeslaendern jeder Studienbewerber
    > >bevorzugt ander jeweils naechstgelegenen Universitaet zugelassen wuerde.
    > >Durch eine solche bundeseinheitliche Regelung liesse sich zwar die noch zu
    > >eroerternde Ungleichbehandlung mildern, die mit regional begrenzten
    > >Regelungen dieser Art verbunden ist. Die alsdann bund .."
    > >Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich ausgesprochen,.dass sich aus
    > >seiner Sicht diese Massstaebe nicht auf die Erhebung von Gebuehren
    > >uebertragbar seien. Denn bei der Gebuehrenerhebung sei nicht die Wahl
    > >derAusbildungsstaette betroffen, sondern allein die Studienbedingungen im
    > >Sinne einer Gestaltung der Ausbildung. Diese Auffassung muss man nicht
    > >teilen, denn den Laendern geht es ja teilweise gerade darum, auf die Wahl
    > >der Ausbildungsstaette durch die Studierenden Einfluss zu nehmen.
    > >
    > >Ueberdies koennten sich zusaetzliche Probleme europarechtlicher
    > >Artergeben.
    > >
    > >5.
    > >
    > >Die Abschottung der Hochschulen durch einen allgemeinen NC, wie schon
    > >jetzt, wohl vorsorglich etwa von NRW praktiziert und vom BVerfG ja
    > >ausdruecklich ins Spiel gebracht, duerfte erhebliche Auswirkungen etwa im
    > >Schulbereich und bei den Ausbildungszielen junger Menschen haben. Der
    > >Leistungsdruck in den Schulen wird ebenso zunehmen, wie die
    > >Rechtsstreitigkeiten um die Auslastung der Ausbildungskapazitaeten an den
    > >Hochschulen. Der Studienplatz nach Wahl wird zu einer Frage des
    > >Geldbeutels. Einen Trost bietet die Entscheidung dennoch: Wenn der Bund
    > >die Studiengebuehren nicht verbieten kann, dann kann er sie auch nicht
    > >bundesweit einfuehren.
    > >
    > >5.
    > >Im Rahmen der Pruefung kuenftiger Modelle zur Erhebung von
    > >Studiengebuehren wird auch zu beachten sein, was das
    > >Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu den Studiengebuehrenin
    > >Baden-Wuerttemberg festgestellt hat. Es besteht zwar kein Anspruch auf ein
    > >gebuehrenfreies Studium, allerdings muss jedermann, ohne Ruecksichtauf
    > >seine soziale Herkunft und damit auch seine Mittel der Zugang zur
    > >Hochschulausbildung eroeffnet werden.
    > >Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2001,
    > >
    > >Aktenzeichen: 6 C 8/00 ausgefuehrt:
    > >"Der erkennende Senat haelt es allerdings fuer moeglich, dass Art. 12Abs.
    > >1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsaetzlich
    > >ein entweder fuer jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles
    > >Ausbildungsfoerderungssystem ergaenztes Ausbildungsangebot voraussetzt,
    > >das allen dazu Befaehigten ein Studium ermoeglicht und eine Sonderung der
    > >Studierenden nach den Besitzverhaeltnissen der Elternverhindert (vgl.
    > >BVerwGE 102, 142, 147). Eine in diesem Sinne unueberwindliche soziale
    > >Barriere wird mit der umstrittenen Studiengebuehr indes ersichtlich nicht
    > >errichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber ein Studium
    > >fuer die Dauer der Regelstudienzeit zuzueglich vier weiterer Semester (sog.
    > >
    > >Bildungsguthaben) freigestellt hat und, wie noch auszufuehren ist, auch
    > >
    > >Aufbau- und Zweitstudien nicht grundsaetzlich und zur Gaenze von der
    > >Zahlung der Studiengebuehr abhaengen, sondern unter bestimmten Bedingungen
    > >kostenfrei absolviert werden koennen....".
    > >Die sozial abschreckende Wirkung auch nachgelagerter Studiengebuehren
    > >hatte die Bundesregierung selbst im Rahmen der BAfoeG-Gesetzgebung
    > >festgestellt. Hohe BAfoeG-Schulden belasten gerade Studierende aus
    > >aermeren Bevoelkerungsschichten in besonderer Weise und schrecken diese
    > >vom Studium ab.
    > >Das BVerfG hat diesen Pruefungsmassstab ebenfalls angesprochen:
    > >"Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Laender in
    > >eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund
    > >-treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher
    > >Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art.
    > >13Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes ueber
    > >wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember
    > >1966<BGBl II 1973 S. 1569>; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115,
    > >32<37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einfuehrung von
    > >Studiengebuehren den Belangen einkommensschwacher Bevoelkerungskreise
    > >angemessen Rechnung tragen werden."
    > >
    > >und damit deutlich gemacht, dass das letzte Wort ueber die
    > >Zulaessigkeitder jeweiligen Landesregelungen noch nicht gesprochen ist. Da
    > >der Bundden Laendern insoweit keine Vorgaben machen kann, werden es jetzt
    > >kuenftig die Betroffenen in den Laendern selbst sein, die darueber wachen
    > >muessen, ob diese Vorgaben von den jeweiligen Landesregelungen beachtet
    wurden.
    > >
    > >6. Einen Trost vermittelt das Urteil gleichwohl: der Bund hat jedenfalls
    > >auch keine Kompetenz bundesweit Studiengebuehren einzufuehren.
    > >
    > >
    > >Dieser Artikel findet sich unter: http://www.abs-bund.de/aktuelles/0759.html
    > >
    > >------------------------------------------------------------------------
    > >Verteiler:
    > >29: Abt. Wissenschaft, Be
    > >
    > >--
    > >ver.di Bezirk Berlin
    > >Fachbereich 5 - Bildung, Wissenschaft und Forschung
    > >Köpenicker Str. 30, 10179 Berlin
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