Account Gesperrt - Anwalt kann helfen? Kopie aus wow-szene

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    Re: Account Gesperrt - Anwalt kann helfen? Kopie aus wow-szene

    Elaliran - 16.02.2007, 12:37

    Account Gesperrt - Anwalt kann helfen? Kopie aus wow-szene
    Ein, wie ich finde, äußerst interessanter Fall wurde mir heute per Mail zugesandt. Folgendes war passiert: Spieler XY wurde der Account von Blizzard mit der Begründung "Störung der Serverökonomie" gesperrt. Spieler XY schaltete nun seinen Anwalt ein, der Blizzards AGBs auseinander nahm, was am Ende zur Folge hatte, dass Blizzard den Account wieder freigeben musste. In meinen Augen ein weiteres Beispiel zum Thema "Blizzards AGBs/EULA sind nach deutschem Recht nicht zu halten". Ich gehe davon aus, dass dies gerade für die Zukunft kein Einzelfall sein wird.

    Besonders interessant ist hierbei das Schreiben des Anwalts, welcher Blizzards AGBs juristisch zerpflückt. Lest Euch den Text selbst mal unter 'Weiterlesen' durch.




    "1. Der Sachverhalt unterliegt gemäß Art. 29 Abs. 2 EG BGB deutschem Recht. Unser Mandant ist Verbraucher. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.

    2. Das deutsche Recht kennt kein Rechtsinstitut, welches einer „Sperrung“ des Accounts gleichkommt. Die so genannte Sperrung ist daher als außerordentliche Kündigung des Accountvertrages zu verstehen. Ein wichtiger Grund, welcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Damit ist die Kündigung unwirksam. Unserem Mandanten steht also der ungehinderte Zugang zu seinem Account sowie die Gutschrift der unberechtigten Sperrzeiten weiterhin zu.

    Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Vom Vorliegen eines nach den gesetzlichen Maßstäben wichtigen Grundes ist nicht auszugehen. Dies gilt insbesondere, weil der Online-Handel mit virtuellen Gegenständen aus ihrem Spiel, insbesondere mit so genanntem „Gold“, in großem Umfang betrieben und von Ihnen geduldet wird.

    Auch aus Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich aufgrund des vorgeworfenen Verstoßes kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

    a) Das in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegte Verbot des Ver-kaufs von virtuellen Gegenständen aus dem Spiel ist unwirksam. Selbst wenn unser Mandant also virtuelle Gegenstände aus dem Spiel real gekauft hätte, läge hierin kein Verstoß gegen Spielregeln, aus dem sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung herleiten ließe.

    - Die entsprechenden Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Das Verbot der Veräußerung der virtuellen Goldstücke weicht – urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt – von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) ab. Bereits hier-aus ergibt sich der überraschende Charakter der Klausel Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Davon abgesehen ist das Verkaufsverbot von Spielgegenständen unter Zugrundelegung allgemeiner Maßstäbe absolut unüblich. Eine Notwendigkeit für das Veräußerungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Charakter des Spiels, zumal das Gold innerhalb des Spiels virtuell verschenkt werden darf. Gerade unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Spieles ist der Ursprung der – notwendigerweise in der realen Welt liegenden – Motivation für die Übertragung des virtuellen Goldes irrelevant.

    - Unter Berücksichtigung der Abweichung von der materiellen Rechtslage (§ 17 Abs. 2 UrhG) ist das Verbot des Handels mit den virtuellen Gegenständen des Spieles darüber hinaus wegen unangemessener Benachteiligung der Spieler unwirksam, § 307 BGB.

    b) Selbst wenn man jedoch von der Wirksamkeit Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehen wollte, läge ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht vor.

    Gemäß Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie Ihre vertraglichen Gegenrechte und Sanktionsmöglichkeiten gegen Accountinhaber ausdrücklich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterworfen. In Ihren Bestimmungen zum Punkt „Accountstrafen“ ist die Rede von einer so genannten Straf-„Pyramide“. Die Accountschließung als die schwerste Strafe soll nur angewandt werden bei Spielern „… die nicht imstande sind, unsere Grundsätze zu befolgen …“. Ob bei einem Spieler tatsächlich eine solche Unfähigkeit zur Befolgung der Spielregeln vorhanden ist, kann nur beurteilt werden, wenn der Spieler trotz vorheriger Verwarnung weiterhin gegen Spielregeln verstößt. Vor einer Accountschließung ist damit eine Verwarnung stets erforderlich. Etwas anderes kann nur bei außerordentlich schweren Verstößen gelten.

    Während Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise für eine Accountübertragung als Sanktion die Schließung in Aussicht stellen und diese damit als außerordentlich schweren Verstoß qualifizieren (unter Punkt I.E), fehlt eine solche Regelung für den Verkauf von virtuellen Gegenständen aus dem Spiel.

    Die außerordentliche Kündigung hätte damit in jedem Fall eine vorherige Verwarnung vorausgesetzt. In Ermangelung einer solchen ist die Kündigung unwirksam."

    Auszug aus www.wow-szene.de



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