Freispruch Cannabis als Heilmittel

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    Re: Freispruch Cannabis als Heilmittel

    hanfhaus - 18.10.2006, 05:24

    Freispruch Cannabis als Heilmittel
    Vor einem Schöffengericht des Amtsgerichts Mannheim, hat RA Robert Wenzel, einen spektakulären Cannabis Freispruch § 34 StGB, erziehlt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Sein Mandant ist an Multipler Sklerose MS erkrankt. Die Polizei muss das beschlagnahmte Cannabis zurück geben.


    Wenzel, Freispruch für Cannabis MS Patienten erkämpft

    Die Anklage
    Sein Mandanten, genannt F., wurde vorgeworfen am 17.2.2002 um 01:30 nachts in Mannheim 4 Joints mit sich geführt zu haben, die mit einer Tabak-Marihuana Mischung gefüllt waren. Bei anschließenden Hausdurchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei, sind weitere 7 Joints mit besagter Mischung gefunden und "vierzehn Hanfstauden mit einer Höhe von jeweils 1,50 Meter, welche der Angeklagte F. in seinem Wohnzimmer aufgezogen habe, zwei Tütchen mit 30,8 Gramm Marihuana und eine Schüssel mit 28,9 Gramm Marihuana" sichergestellt worden. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus F. sei sich bewußt gewesen, nicht im Besitz einer hiezu berechtigten behördlichen Erlaubnis gewesen zu sein.

    Alles zusammen ca. 400g Pflanzenmaterial mit insgesamt 12,76 Gramm THC netto. Für sowas sitzen derzeit Leute im Gefängnis.

    Beweisaufnahme
    F. räumte den Sachverhalt ein. Auch wurde auf die Ladung der Polizeibeamten als Zeugen verzichtet. Als Sachverständige wurden Prof. Dr. Meinck, Dr. habil. Skopp und Dr. Mir berufen.

    § 34 StGB, der gerechtfertigte Notstand
    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

    Die Begründung
    Das Gericht folgte der Argumentation von RA Wenzel, dass in diesem Fall ein gerechtfertigter Notstand vorlag. Das Tatbild entspreche zwar einem Verstoß gegen §29 BtmG, jedoch läge in diesem Fall ein Notstand vor.

    Begründet wurde es mit das durch die schwere Krankheit von F.. Es war eine Gefahr gegen Leib und Leben geben, da er auch an Ataxie litt. Dagegen rauchte er bis zu 1 Joint in der Stunde. Ein Sachverständige bestätigte, falls F. nicht die täglich benötigte Menge bekam, sich starke Krämpfe zeigten und die Motorik gestört war. Zitat "Alle diese Erscheinungen hätten sich bei verstärktem Konsum von Cannabis auf ein erträgliches Maß zurückführen lassen"

    Vom Sachverständigen Prof. Dr. Meinck wurde bestätigt, dass es derzeit keine Heilung von Ataxie gibt, aber Cannabis und deren Derivate die Symptomen der Spastik und der Ataxie hilfreich lindernd können. Die Sachverständigen bestätigen auch unisono, dass sie aus menschlicher und medinzinsicher Sicht den Konsum von Cannabisprodukten nachvollziehen können. Aus juristischer Sicht konnten sie es wegen dem gesetzlichen Verbot nicht.

    Dem Angeklagten sei zwar auch das syntethische Cannabis Dronabinol verordnet worden, welches auch Erfolg zeigte, jedoch nicht die selbe Linderung verschaffte wie die direkte Einnahme von Marihuana. Sachvertsändiger Prof. Dr. Meinck:

    "Denn in Dronabinol befinde sich der reine Wirkstoff THC, wogegen bei der Einnahme von Cannabis andere pflanzliche Faktoren bei der Linderung eine Rolle spielen könnten, die allerdings in ihrer Zusammensetzung wissenschaftlich und medizinisch noch nicht erforscht seien"

    Die Krankenkasse AOK Mannheim weigerte sich die Kosten für das Dronabinol (ca. 500,- €) zu übernehmen und die Vermögenensverhältnisse von F. ließen es nicht zu, dass er selbst die Kosten für das Medikament tragen konnte.

    Auch schenke das Gericht den Ausführungen der Lebensgefährtin von F. grossen Glauben, die auf eindrucksvolle Weise die lindernde Wirkung von Cannabis schilderte.

    Das Gericht hielt ein Vorrat von bis zu 800 Konsumeinheiten, 10 Kosumeinheiten a 80 Tage für angemessen. Auch im hinblick darauf, dass er sich nichts von der Drogenszene beschaffen hat.

    Der letzte Satz des Gerichtes
    "Das Gericht, das sich in der Hauptverhandlung selbst einen Eindruck von dem trotz Einnahme von Cannabis erbarmungswerten Zustand des Angeklagten machen konnte, hofft nunmehr, dass der Angeklagte seinen durch die Krankheit eingetretenen Schicksalsschlag besser verkraften werden wird, indem man ihn nunmehr, nachdem feststeht, dass er sich nicht strafbar gemacht hat, seitens der Behörden und Gerichte in Ruhe seinen weiteren -nunmehr legalen- Cannabiskonsum gönnen wird. Dies gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass, wie in der Vergangenheit schon, mit diesem Cannabiskonsum kein Missbrauch getrieben wird und dass der Cannabiskonsum, wie bisher schon, auch in Zukunft ausschließlich zur Linderung der geschilderten Ataxiefolgen benutzt werden wird. Sollten sich in der medizinischen Wissenschaft alsbald Fortschritte ergeben, die es dem Angeklagten ermöglichen, durch zugelassene Medikamente eine wesentliche Linderung seiner festgestellten Leiden zu erzielen, wären die in vorliegendem Fall festgestellten Rechtfertigungskriterien neu zu überdenken."

    Krehbiel


    Amtsgericht Mannheim Schöffengericht.
    68159 Mannheim, Bismarckstr. 14 (Schloß, Westflügel
    Telefon: 0621/292-2293 Telefax: 0621/292-1792

    Die ganze Story können Sie unter http://inside.to/cannabis/ nachlesen.


    Schicksale - Experte RA Wenzel - Fall Axel Junker

    Quelle



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