Notwendigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit zur PSÄ

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    Re: Notwendigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit zur PSÄ

    martina - 04.06.2006, 00:53

    Notwendigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit zur PSÄ
    Notwendigkeit der Fortpflanzungsunfähigkeit zur Personenstandsänderung

    Oberlandesgericht Hamm
    Beschluß vom 15.2.1983, 15 W 384/82

    Leitsatz
    Das OLG Hamm hat im Beschluß vom 15.2.1983, 15 W 384/82, OLGZ 1983,153, auch FamRZ 1983,491, entschieden, daß auf die Voraussetzung der dauerhaften Unfruchtbarkeit auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn bei einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen bereits eine Brustverkleinerung durchgeführt wurde. Ansonsten ist die positive Entscheidung über die Namensänderung bei gleichzeitiger Ablehnung der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, nur weil die dauerhafte Unfruchtbarkeit noch nicht gegeben ist, als Vorabentscheidung im Sinne des § 9, Abs. 1 TSG zu werten.
    Auch interessant an dieser Entscheidung ist, daß das Gericht in der Begründung argumentiert, daß im wesentlichen schon ohne die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit eine Anrede passend zum neuen Vornamen geboten ist. Anders würde der Gesetzeszweck, zu ermöglichen, "schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten" (BT-Drucks. 8/2947, S. 12 zu Ziff. 2.5), unterlaufen.

    OLGZ 1983, 153 = FamRZ 1983, 491
    47. Transsexuellengesetz - TSG -, §§ 1, 8, 9 (Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit bei Transsexuellen)

    1. Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ist nach geltendem Recht unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum angestrebten Geschlecht.

    2. Voraussetzungen, Inhalt und Anfechtung einer Vorabentscheidung (Zwischenentscheidung) nach § 9 Abs. 1 TSG.

    OLG Hamm, 15. ZS, Beschl. v. 15. 2. 1983, 15 W 384/82

    Der Beteiligte ist am 8.4.1950 mit allen äußeren Merkmalen des weiblichen Geschlechts geboren und im Geburtsregister mit den Vornamen E. Marianne eingetragen worden. Er hat sich jedoch seit frühester Jugend nicht als Mädchen bzw. Frau, sondern als Junge bzw. Mann gefühlt und soweit es ihm möglich war entsprechend gelebt. Wiederholte Versuche psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlungen mit dem Ziel, ihn mit seiner körperlich-weiblichen Anlage zu versöhnen, blieben erfolglos. Im Zuge einer mehrjährigen eingehenden Diagnostik, Beobachtung und Behandlung in einer Spezialklinik wurde ihm Mitte 1976 die weibliche Brust operativ entfernt (subcutane Mastektomie). Die inneren weiblichen Geschlechtsorgane (Eierstöcke, Gebärmutter usw.) sind noch vorhanden und funktionsfähig. Zu deren operativer Entfernung oder zu einer hormonalen Behandlung hat sich der Beteiligte bisher nicht bereitfinden können, weil er wegen näher genannter Umstände ein erhöhtes gesundheitliches Risiko fürchtet.

    Der Beteiligte hat beim AG D. den Antrag gestellt, festzustellen, daß er als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und seinen Vornamen in "Andreas" zu ändern, hilfsweise, zunächst seinen Vornamen in "Andreas" zu ändern.

    Das AG hat den Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, den Beteiligten persönlich gehört und die nach § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 10.9.1980 über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz TSG -, BGBl I 1980, 1654) vorgeschriebenen zwei voneinander unabhängigen Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers zum männlichen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

    Sodann hat das AG dahin entschieden, die Eintragung des Beteiligten im Geburtenbuch durch Beischreibung dahin zu berichtigen, daß das Kind den Vornamen Andreas führt und die bisherigen Vornamen E. Marianne entfallen. Den weitergehenden Antrag auf Personenstandsänderung hat das AG abgelehnt.

    Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, soweit seinem Begehren nicht stattgegeben worden ist, hat das LG mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor
    der angefochtenen Entscheidung wie folgt lautet:

    "Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht wird zurückgewiesen, weil die Beteiligte noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist."

    Die weitere Beschwerde ist vom OLG zurückgewiesen worden.

    Aus den Gründen:.

    1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 4 und 9 TSG in Verb. m. §§ 27, 29 FGG.

    Befristet ist die weitere Beschwerde nach § 29 Abs. 2 FGG, wenn auch die erste Beschwerde befristet war. Grundsätzlich ist zwar gegen ablehnende Entscheidungen nach §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 TSG die unbefristete Beschwerde gegeben, weil §4 Abs. 4 Satz 1 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur für Entscheidungen vorsieht, durch die einem Antrag (nach § 1 bzw. § 8) stattgegeben wird. Von dieser Regel macht § 9 Abs. 1 Satz 2 TSG eine Ausnahme für die in § 9 geregelte Vorabentscheidung (Zwischenentscheidung). Wenn nämlich dem Antrag aus § 8 TSG (Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) nur deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so hat das Gericht dies vorab festzustellen, und gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Als eine solche Vorabentscheidung hat das LG den Beschluß des AG angesehen, soweit darin der Antrag des Beteiligten nach § 8 TSG zurückgewiesen worden ist. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das AG seine Entscheidung nicht ausdrücklich als eine derartige "Vorab"-Entscheidung (vgl. dazu Maria Sabine Augstein in StAZ 1981, 10 [14]) bezeichnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung waren aber gegeben; denn dem Antrag konnte nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist.

    Ob eine Vorabentscheidung auch zulässig ist, wenn ein Antragsteller zu erkennen gibt, daß er die zum dauernden Ausschluß seiner Fortpflanzungsfähigkeit erforderlichen Eingriffe endgültig ablehne, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn in diesem Sinne hat sich der Beteiligte bisher nicht geäußert, und überdies ist auch noch ungeklärt, ob nicht die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit auch durch einen weniger risikobehafteten Eingriff, möglicherweise durch eine sogenannte Tubenligatur, herbeigeführt werden kann.

    Schließlich hat eine Vorabentscheidung, wenn sie rechtskräftig wird - auch für den Antragsteller den Vorteil, daß das Gericht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 TSG bei der späteren Endentscheidung an seine Feststellungen hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des § 8 TSG gebunden ist

    II. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde indessen ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.

    1. Zutreffend ist das LG von einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Beteiligten gegen den ablehnenden Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgegangen.

    Die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts, die der angefochtene Beschluß nicht ausdrücklich erörtert, waren gleichfalls gegeben. Dies gilt insbesondere für die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfende örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlich tätig gewordenen Gerichts, hier des AG D. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 TSG, seine örtliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 2 TSG in Verb. m. der VO der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 10.10.1980 (GV NW S. 889) und der VO des JM des Landes NW vom 5.11.1980 (GV NW S. 1025); hiernach ist dem AG D. die örtliche Zuständigkeit für den Bereich des OLG Hamm übertragen worden.

    Die Verfahrensweise des AG wird ferner auch den Vorschriften über die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 3 Abs. 2 Nr.2 TSG), die persönliche Anhörung des Antragstellers (§ 4 Abs. 2) und die Einholung zweier Gutachten von Sachverständigen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind (§ 4 Abs. 3), gerecht. Die Sachverständigen, nämlich Dr. P. und Prof. Dr. H. sind unabhängig voneinander tätig geworden, und ihre Gutachten erstrecken sich, wie in § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 TSG vorgeschrieben, auf die entscheidungserheblichen medizinischen Fragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG.

    2 a) Soweit das AG über die beantragte Änderung des Vornamens des Beteiligten entschieden hat, ist die Entscheidung von keinem Beteiligten angefochten, daher rechtskräftig geworden und mithin nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Deshalb hat der Senat auch nicht zu prüfen, ob der eine "Berichtigung" des Geburtseintrags anordnende Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht, entsprechend der Gesetzesterminologie (vgl. §§ 1, 5, 6, 9 TSG usw.), richtiger dahin hätte lauten sollen, daß der Vorname "geändert" wird; praktische Auswirkungen dürften sich aus dieser Unterscheidung ohnehin nicht ergeben.

    b) Voraussetzung für die vom Antragsteller darüberhinaus begehrte Feststellung, daß er als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, ist unter anderem, daß er "dauernd fortpflanzungsunfähig" ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG).

    Daran fehlt es hier, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt haben und was auch der Beteiligte selbst nicht verkennt. Die vom AG eingeholten Gutachten enthalten nämlich übereinstimmend die Feststellung, daß beim Antragsteller die weiblichen Keimdrüsen sowie die Gebärmutter noch vorhanden und, wie die Regelblutung zeigt, auch funktionsfähig sind. Diese physische Gegebenheit schließt nach geltendem Recht die vom Antragsteller erstrebte Feststellung aus.

    Auch der Senat sieht keinen rechtlich vertretbaren Weg zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit beim Antragsteller gesundheitliche Besonderheiten vorliegen, die ihn wegen eines erhöhten Risikos bisher davon abgehalten haben, sich einem größeren chirurgischen Eingriff oder einer Hormonbehandlung zu unterziehen, vermag dies keine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit zu rechtfertigen. Denn nach § 8 TSG kommt es - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf an, aus welchen Gründen im Einzelfall die Fortpflanzungsfähigkeit noch gegeben ist.

    Von einer Gesetzeslücke kann hierbei keine Rede sein. Bei den Gesetzgebungsarbeiten sind nämlich Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich in Betracht gezogen worden. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum TSG (BT-Drucks. 8/2947). Darin heißt es im Hinblick auf die Voraussetzungen der sogenannten "großen Lösung" (S. 12 zu Ziff 2.6) im Anschluß an Erörterungen zur Frage der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit u. a.: "In den wenigen Fällen, in denen sich ein Transsexueller wegen seines gesundheitlichen Zustandes einem operativen Eingriff nicht unterziehen kann, ist es dem Betroffenen zuzumuten, es bei einer Änderung seiner Vornamen nach § 1 des Entwurfs bewenden zu lassen." Ferner ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates u. a. ausgeführt (aaO S.25): "Eine Notwendigkeit, neben der "großen Lösung" (§§ 8ff des Entwurfs) auch eine "kleine Lösung" vorzusehen, besteht für ... und für diejenigen, die sich aus medizinischen oder anderen anerkennenswerten Gründen einer Operation nicht unterziehen können oder wollen ... Für den an zweiter Stelle genannten Personenkreis wäre ein Verzicht auf die "kleine Lösung" gleichfalls sehr schwerwiegend. Inoperablen Personen würde jede Anpassungmöglichkeit genommen werden ..."

    Soweit der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten ausführt, er habe bereits bei den Vorarbeiten zum TSG Bedenken dagegen vorgebracht, daß die Aufstellung gleicher Voraussetzungen für Männer und Frauen den besonderen Gegebenheiten der beiden Geschlechter nicht gerecht werde, jedoch hätten sich die juristischen Bedenken gegen eine Ungleichbehandlung der Geschlechter durchgesetzt, mag sein Bedenken für das weitere Erfordernis nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG (operative Veränderung der Geschlechtsmerkmale zur deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts) bedeutsam erscheinen. Dies kann aber für die Frage der Fortpflanzungsfähigkeit nicht gesagt werden. Denn gegen das Offenhalten der Möglichkeit, daß eine gerichtlich als weiblich festgestellte Transsexuelle biologisch der Vater (Erzeuger) des Kindes einer anderen Frau werden kann - so daß zwei Frauen im Rechtssinne die Eltern des Kindes wären - sprechen gleich schwerwiegende Bedenken wie gegen die andere Möglichkeit, daß ein gerichtlich als männlich festgestellter Transsexueller ein von einem anderen Manne gezeugtes Kind gebären könnte, welches dann zwei Männer im Rechtssinne zu Eltern hätte.

    Besondere gesundheitliche Risiken, die den Antragsteller davon abhalten, sich einer die Fortpflanzungsfähigkeit beseitigenden Behandlung zu unterziehen, können gleichfalls bei Frauen ebenso wie bei Männern gegeben sein; inwiefern hierbei eine unterschiedliche Behandlung beider Geschlechter gerechtfertigt sein soll, ist nicht einzusehen.

    Allerdings hat, wie Maria Sabine Augstein in ihrer Abhandlung: Entscheidungen zur Transsexualität und Intersexualität bis zum 31.12.1980 (StAZ 1982, 240) berichtet, eine nicht näher bezeichnete Gerichtsentscheidung vor dem Inkrafttreten des TSG die Feststellung der Fortpflanzungsunfähigkeit nicht als erforderlich angesehen, sondern bei einem Frau-zum-Mann-Transsexuellen die Brustoperation als geschlechtsanpassenden Eingriff für ausreichend erachtet. Eine derartige Entscheidung ist aber seit dem Inkrafttreten des TSG mit seiner ausdrücklichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr zu rechtfertigen, weil die Gerichte keinesfalls contra legem entscheiden dürfen.

    Das LG hat somit der Beschwerde des Antragstellers aus zutreffenden Erwägungen den Erfolg versagt.

    3. Es hat mit Recht auch eine Klarstellung dahin vorgenommen, daß die Entscheidung des AG, soweit es sich nicht um die Vornamensänderung handelt, als eine Vorabentscheidung nach § 9 Abs. 1 TSG zu gelten hat. Die Voraussetzungen dafür waren gegeben, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen haben: Der Antragsteller ist Deutscher, über 25 Jahre alt (vgl. dazu im übrigen BVerfG in StAZ 1982, 170) und nicht verheiratet. In den eingeholten beiden Sachverständigengutachten ist überzeugend dargelegt, daß sich der Antragsteller aufgrund seiner transsexuellen Prägung nicht mehr dem in seinem Geburtseintrag angegebenen weiblichen, sondern dem männlichen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mehr als drei Jahren unter dem Zwang steht, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben, ferner daß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sein Zugehörigkeitsempfinden zum männlichen Geschlecht werde sich nicht mehr ändern. Schließlich hat sich der Antragsteller auch einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des männlichen Geschlechts erreicht worden ist.

    Das letztgenannte Erfordernis - § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG - geht aus von der Erkenntnis, daß bei Transsexuellen "Frau-zum-Mann" jedenfalls nach dem heutigen medizinischen Wissensstand eine Angleichung an das männliche Geschlecht im Genitalbereich nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist (vgl. M. S. Augstein, Zum Transsexuellengesetz, StAZ 1981, 10ff., 13/14; ebenso Dr. P. in seinem Gutachten; vgl. ferner Wille, Kröhn und Eicher, Sexualmedizinische Anmerkungen zum TSG, FamRZ 1981, 418 [419]). Mithin kann lediglich die operative Entfernung der Brüste verlangt werden. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Im übrigen kann das männliche Erscheinungsbild des Antragstellers auch einem bei der Akte befindlichen Paßbild und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. über den Bartwuchs und die Stimmlage des Beteiligten entnommen werden.

    Was endlich die Fassung des Tenors der angefochtenen Beschwerdeentscheidung anbelangt, so hätte es nähergelegen, ihn entsprechend der Terminologie des § 9 Abs. 1 Satz 1 TSG auf die darin vorgesehene "Feststellung" - ohne Zurückweisung des Antrags - zu beschränken. Der Senat hält indessen eine nochmalige Änderung des diesbezüglichen Entscheidungssatzes für entbehrlich, weil aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung hinreichend hervorgeht, daß der Antrag aus § 8 TSG jedenfalls noch nicht endgültig - durch eine Endentscheidung -, sondern gewissermaßen nur vorläufig zurückgewiesen ist.

    Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich des vom LG eingehaltenen Verfahrens, nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, muß die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen werden.

    4. Es bleibt der Entschließung des Antragstellers vorbehalten, ob er sich doch noch einem Eingriff zum Ausschluß seiner Fortpflanzungsfähigkeit unterziehen will. In dieser Hinsicht ist bisher anscheinend nicht erwogen worden, ob etwa eine Unterbindung der Eileiter (Tubenligatur) mit einem vom Antragsteller akzeptierten geringeren gesundheitlichen Risiko verbunden und ob sie zur Herbeiführung des bezweckten Erfolges geeignet wäre. In der letztgenannten Frage haben allerdings Wille, Kröhn und Eicher (aaO S. 420) die Auffassung vertreten, die Unterbindung der Eileiterpassage (Sterilisation) sei als irreversible Methode zur Emfängnisverhütung gedacht, jedoch könne durch moderne mikrochirurgische Techniken heute mit etwa 20%iger Chance die Empfängnisfähigkeit wiederhergestellt werden; damit sei aber die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit in Frage gestellt. Der Senat kann hierzu gegenwärtig nicht mit bindender Wirkung Stellung nehmen, weil das für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Er neigt aber, wie angemerkt sei, zu der Auffassung, daß eine Unterbindung der Eileiterpassage dann, wenn andere Methoden zum Ausschluß der Fortpflanzungsfähigkeit wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken nicht zumutbar erscheinen, zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG ausreichen kann, weil eine mikrochirurgische Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit - bei ohnehin nur geringer Erfolgschance - nur auf Veranlassung und mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden könnte, ein solcher Schritt des Betroffenen aber angesichts der Feststellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei.

    Abschließend sei noch bemerkt: Der Senat hat es für richtig gehalten, von dem Antragsteller, dem Beteiligten - nicht von der Antragstellerin usw. - zu sprechen, obwohl eine Feststellung gem. § 8 TSG bisher nicht getroffen werden konnte. Zwar gehört der Antragsteller rechtlich noch dem weiblichen Geschlecht an. Aber auch die Rechtsordnung trägt der Tatsache Rechnung, daß er sich aufgrund seiner transsexuellen Prägung dem männlichen Geschlecht zugehörig empfindet und sein Leben dementsprechend führt. Das zeigt die Gestattung der Vornamensänderung nach § 1 RSG und die dafür im Regierungsentwurf gegebene Begründung (BT-Drucks. 8/2947, S. 12 zu Ziff. 2.5), wonach der Betroffene mit der Vornamensänderung die Möglichkeit erhalten soll, "schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten". Diesem Gesetzeszweck würde es widersprechen, den Betroffenen trotz rechtlicher Zubilligung eines männlichen Vornamens im alltäglichen Umgang als weibliche Person zu bezeichnen. Nur insoweit, wie es rechtlich erheblich ist, muß sich der Beteiligte noch entsprechend seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit behandeln lassen. Dazu gehört aber der bloße Sprachgebrauch in der vorliegenden Senatsentscheidung nicht.

    Quelle
    http://www.cybercat.mynetcologne.de/cybercat/transx/fortpflanzung.html



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