Rechtliches Einmaleins für ausländische Sexarbeiterinnen

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    Re: Rechtliches Einmaleins für ausländische Sexarbeiterinnen

    Hevele - 24.10.2004, 11:10

    Rechtliches Einmaleins für ausländische Sexarbeiterinnen
    Rechtliches Einmaleins für ausländische Sexarbeiterinnen (Quelle: www.hydra-ev.org)

    Bei rechtlichen Problemen muss immer der Einzelfall betrachtet werden, da für unterschiedliche Herkunftsländer auch unterschiedliche Regeln gelten. Es ist daher günstig, dich von einer Anwältin, die dir für deinen speziellen Fall Auskünfte geben kann, beraten zu lassen. Du kannst auch zu HYDRA e.V. kommen.
    Wenn du mit einem Touristenvisum einreist, darfst du dich 3 Monate in Deutschland aufhalten, aber nicht arbeiten. Du bekommst für die Ausübung der Prostitution weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Wenn du während eines Touristenaufenthaltes dabei erwischt wirst, musst du mit einer Ausweisung und/oder Abschiebung rechnen. Hast du eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis, z.B. durch eine Ehe, musst du damit rechnen, dass du überprüft wirst (ob die Ehe wirklich besteht, d.h., ob du mit deinem Ehemann auch zusammenlebst).

    Ein Touristenvisum kann in Deutschland unter Umständen um 3 Monate verlängert werden. Unserer Erfahrung nach wird manchmal verlangt, dass eine in Deutschland lebende Person dafür bürgt, für alle anfallenden Kosten (Unterhaltskosten einschließlich Arztkosten und evtl. Abschiebekosten) aufzukommen.

    Als Tänzerin kannst du ein Künstlervisum bekommen, das bedeutet, dass du einen Arbeitsvertrag als Tänzerin in einer Bar, einem Club oder einem Cabaret brauchst. Mit diesem Visum erhältst du eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis.

    Vorsicht! Dieses Visum beschränkt sich auf die Zeitdauer deines Arbeitsvertrages, d. h., es gilt nur für die Vertragsdauer. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind somit beide an diesen Vertrag gekoppelt. Falls der Vertrag aufgelöst wird oder ausläuft, verlierst du das Recht als Tänzerin in Deutschland zu bleiben. Wenn dies passiert, musst du einen neuen Arbeitgeber
    finden, der dir einen neuen Arbeitsvertrag - ähnlich dem ersten - gibt, welcher anerkannt werden könnte.

    Dieses Visum erlaubt dir nicht, an einem anderen Ort zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Mit diesem Visum darfst du nur als Tänzerin und nur in dem Lokal, für das der Arbeitsvertrag gilt, arbeiten. Sollte dieses Arbeitsverhältnis von dir nur vorgeschoben sein, und man erwischt dich bei der Sexarbeit, musst du damit rechnen, ausgewiesen und/oder abgeschoben zu werden.



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