Rechtliches zum Thema Halogen-auf-Xenon-Umbauten

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    Re: Rechtliches zum Thema Halogen-auf-Xenon-Umbauten

    Gerda 323 ti - 31.01.2008, 21:39

    Rechtliches zum Thema Halogen-auf-Xenon-Umbauten
    VORSICHT beim XENON nachrüsten
    Fast alles ILLEGAL !!

    Ich möchte mit diesem Ratgeber eindringlich auf die rechtliche und bauartliche Problematik beim Umrüsten auf XENON-Scheinwerfer aufmerksam machen.


    Die im Internet angebotenen Nachrüstsätze sind fast ausschließlich nicht zu empfehlen, selbst wenn sie einzeln gesehen eine Bauartgenehmigung oder ein Prüfzeichen aufweisen!

    Sobald man die Lampen nämlich in herkömmliche Scheinwerfer einbaut, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, da die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers verloren geht !

    Außerdem wird bei Fremdleuchtmitteln im Sinne der StVO und StVZO unterstellt, dass der Gegenverkehr geblendet wird, d.h., man begeht automatisch eine Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi), die abhängig von der gesetzten Gefahr entsprechend dem Bußgeldkatalog zu ahnden ist.
    Von der nach einer Umrüstung vorgeschriebenen Scheinwerferreinigungsanlage und einer Leuchtweitenregulierung spreche ich hier noch gar nicht !


    Vor dieser Art von Bastelanleitung wird gewarnt:
    "Man kaufe ein Set mit Kabeln, Xenon-Lichtquelle und Vorschaltgerät, entferne die Halogenlampe aus dem Scheinwerer, säge ein Loch in die Abdeckkappe, stecke die Xenon-Lampe in den Reflektor, verbinde das elektronische Vorschaltgerät mit dem Bordnetz, und fertig ist der Xenon-Scheinwerfer."


    Wer so handelt, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer durch extreme Blendung und verhält sich gesetzwidrig.


    Die Betriebserlaubnis seines Fahrzeuges erlischt und der Versicherungsschutz wird zumindestens eingeschränkt.

    Legal sind lediglich komplette, typgeprüfte Xenon-Scheinwerfer-Sets inklusive automatischer Leutweitenregulierung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage.



    Rechtliche Problematik



    Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenon-Scheinwerfer zu machen:
    In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfer-Systeme nachgerüstet werden.

    Sie bestehen aus:

    einem Satz typgeprüfter Scheinwerfer (Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe)
    einer automatischen Leuchtweitenregulierung
    einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (vorgeschrieben gem. ECE-Regelung R48 und §50 Abs.10 StVO)


    Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird.

    Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (§19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 StVZO)

    Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§5 Abs.1 Nr.3 KfzPflVersG)



    Für Verkäufer:
    Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadenersatzansprüchen der Käufer rechnen.

    Denn mit der Weitergabe dieser Teile übernimmt der Verkäufer nicht nur die Garantie, dass sie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sondern unter Umständen auch die Risiken des Schadens, und das in unbegrenzter Höhe.



    Versicherungsrechtliche Fragen:
    Kommt es aufgrund einer unzulässig hohen Blendwirkung durch das Fahrtlicht (Abblendlicht) zu einem Verkehrsunfall und gibt der Unfallbeteiligte anschließend an, dass er von einer extrem hellen Lichtquelle geblendet wurde, so werden die aufnehmenden Polizeibeamten die Scheinwerfereinsätze in jedem Fall für eine Begutachtung sicherstellen.

    Stellt sich im Gutachten heraus, dass die verwendeten Scheinwerfer, hier also die Xenon-Einsätze, nicht für das Fahrzeug zugelassen sind, steht der Unfallverursacher quasi fest.

    Außerdem wird die beteiligte Haftpflichtversicherung eine Schadenregulierung aufgrund grober Fahrlässigkeit ablehnen.

    Die finanziellen Folgen sind hoffentlich jedem bewußt !!



    Sicherheitsrelevante Problematik


    Hohe Blendwerte:
    Bei Messungen im Lichtlabor wurde festgestellt, dass die aktive Lichtverteilung eines Scheinwerfers, der für Halogenlampen entwickelt wurde und nun illegal mit einer Xenon-Lichtquelle betrieben wird, in keiner Weise mehr den ursprünglich berechneten Werten entspricht.

    Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-fachen überschreiten.
    Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-/Dunkelgrenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar.
    Die Blendwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern.
    Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer



    Legale und bauartlich zulässige Varianten


    Völlig legal ist hingegen die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern wie sie z.b. Fa. HELLA als Komplett-Sets mit

    typgeprüften Doppelscheinwerfern
    Leuchtweitenregulierung
    Scheinwerfer-Reinigungsanlage
    inzwischen u.a. für

    Audi A3
    BMW 5er
    Ford Focus
    Mercedes-Benz E-Klasse
    Opel Astra
    VW Golf IV
    Mercedes-Benz Actros
    Scania BR4
    Fiat Ducato (ab 1/2003)
    anbietet.



    Die Vorteile des hoch leistungsfähigen typgeprüften Xenonlichts:
    mehr als doppelte Lichtleistung im Vergleich zur Halogenlampe
    hellere und breitere Ausleuchtung der Fahrbahn
    dem Tageslicht angenäherte Lichtqualität (Farbtemperatur Halogenlicht 3200 Kelvin, Xenon-Licht 4300 Kelvin, Tageslicht bei Sonnenschein 5300 Kelvin)
    entgegenkommen der Sehgewohnheiten des Menschen
    Der Autofahrer ermüdet nicht so schnell und fährt entspannter
    Gefahren am Fahrbahnrand oder Hindernisse vor dem Fahrzeug werden früher erkannt
    Fußgänger und Radfahrer sind besser sichtbar.
    Xenonlicht verstärkt die Kontraste und das Farbsehen
    Bei schlechter Witterung verbessert sich das räumliche Sehen



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