Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

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    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Matthias Blunert - 24.08.2006, 10:16

    Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !
    Sicherlich haben alle den Nachrichten entnommen, dass die Bundesregierung den Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes, das das bestehende Rechtsberatungsgesetz ablösen soll, vorgelegt hat. Soweit dieses Gesetz unmittelbar auch die Tätigkeit der Mietervereine betrifft, habe ich aus dem gesamten Entwurf und der Begründung das herausgezogen, was alle Vereine und den Landesverband interessieren muss :

    § 7
    Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

    (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
    1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
    2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
    im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

    (2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


    § 6
    Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

    (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

    (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden
    Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.


    Aus der Begründung zu § 7:

    „Zu Absatz 1: Die Vorschrift regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis von Vereinigungen und Genossenschaften
    im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Um den vielfältigen Organisationsformen, die das Vereins- und Genossenschaftsrecht zulassen, Rechnung zu tragen, wird klargestellt, dass auch Zusammenschlüsse von Vereinigungen und damit insbesondere ihre Spitzenorganisationen oder -verbände Rechtsdienstleistungen nicht nur für die ihnen unmittelbar angehörenden Personen oder Vereinigungen, sondern auch für alle Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereinigungen erbringen dürfen. § 7 Abs. 1 erlaubt die Mitgliederrechtsberatung nicht uneingeschränkt, sondern stets nur im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs. Die Rechtsberatung muss deshalb stets im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern. Deshalb darf etwa ein Mieterverein auch künftig nicht auf dem Bereich des Straßenverkehrsrechts beraten, ein Automobilclub nicht im Wohnungsmietrecht. Auch eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder wäre unzulässig, da die Rechtsdienstleistungen gegenüber der Erfüllung der übrigen Vereinszwecke nicht von übergeordneter Bedeutung sein dürfen. Dabei stellt § 7 Abs. 1 bewusst auf die tatsächliche Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und nicht lediglich auf die in der Satzung niedergelegten Vereinzwecke ab. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen darf daher im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten übrigen Vereinstätigkeiten nicht überwiegen.

    Die Regelung in Satz 2, die es den Vereinigungen, Genossenschaften und ihren Spitzenverbänden ermöglicht, die ihnen erlaubten Rechtdienstleistungen durch eine in ihrem Alleineigentum stehende juristische Person zu erbringen, entspricht geltendem Recht. Die für Vereinigungen in Artikel 1 § 7 Satz 3 RBerG ausdrücklich geregelte Aus-lagerung der rechtsberatenden Tätigkeiten auf eine zu diesem Zweck gegründete eigene Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, I ZR 283/91, Urt. v. 20.01.1994, BGHZ 125, 1 ff. = NJW 1994, 1658-1659) auch für Genossenschaften zulässig, etwa soweit die Rechtsberatung dort durch eigenständige Treuhandstellen erfolgt. Rechtsdienstleistungen dürfen auch bei Einschaltung einer eigenständigen Gesellschaft stets nur in den durch Satz 1 vorgegebenen Grenzen erbracht werden. Dabei ist nicht auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft abzustellen, die naturgemäß regelmäßig ausschließlich rechtsdienstleistende Aufgaben hat, sondern auf die Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben derjenigen Vereinigung, die den rechtsdienstleistenden Teil ihrer Aufgaben ausgelagert hat. Die in Absatz 2 normierten Pflichten gelten für die in Satz 2 genannten Gesellschaften unmittelbar.

    Zu Nummer 1: Die Rechtsdienstleistungsbefugnis der beruflichen Vereinigungen bleibt unverändert bestehen; lediglich der überkommene Begriff „berufsständisch“ wird durch die neue Formulierung ersetzt. Daneben treten nunmehr gleichberechtigt alle sonstigen Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet worden sind. Die Interessen müssen damit nicht mehr berufsstandsähnlich sein. Erforderlich ist nur noch ein über die Interessen des Einzelnen hinausgehendes Gruppeninteresse. Deshalb fällt eine Vereinigung, bei der jedes Mitglied mit seinem Beitritt lediglich durch die Bündelung der jeweiligen gleichlaufenden Einzelinteressen Nachdruck für die Durchsetzung seines Individualinteresses bezweckt (z. B. Vereine der Kreditgeschädigten einer bestimmten Anlagegesellschaft) nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1. Erfasst werden aber nunmehr neben den bereits bisher unter den Begriff der berufsstandsähnlichen Vereinigung gezählten Mieter- und Grundeigentümervereine auch Vereinigungen mit gesellschaftlicher, sportlicher oder kultureller Zielsetzung, darunter auch die großen Automobilclubs. Diese dürfen Rechtsdienstleistungen – wie bisher – nur im Rahmen des Satzungszwecks erbringen.

    Zu Nummer 2: Die Vorschrift entspricht dem geltenden Artikel 1 § 3 Nr. 7 RBerG. Die Nähe genossenschaftlicher Rechtsberatung zur Mitgliederberatung durch Vereine rechtfertigt die neue systematische Stellung der Vorschrift, die im Übrigen inhaltlich unverändert übernommen wird. Allerdings bedingt die Neuregelung, dass nunmehr auch für die genossenschaftliche Rechtsberatung der Mindeststandard der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person Geltung beansprucht.

    Zu Absatz 2: Um auch im Anwendungsbereich des § dem Schutz der Rechtsuchenden Rechnung zu tragen, wird die Pflicht zur sachgerechten Mitgliederrechtsberatung in Absatz 2 gesetzlich normiert und konkretisiert. Schwerwiegende Verstöße gegen diese gesetzliche Pflicht können nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zur Untersagung der Vereinsrechtsberatungsbefugnis führen.
    Absatz 2 ergänzt und erweitert deshalb die aus § 6 Abs. 2 übernommene Pflicht zur Beteiligung juristisch qualifizierter Personen: Vereinigungen und Genossenschaften müssen, soweit sie Rechtsdienstleistungen für ihre
    Mitglieder erbringen, zunächst sicherstellen, dass die Rechtsberatung unter Anleitung einer juristisch qualifizierten Person erfolgt. Diese im Sinn einer Grundanforderung zu verstehende Pflicht lässt, abhängig von der Organisationsstruktur der Einrichtung, der Qualifikation und Berufserfahrung der unmittelbar rechtsberatend tätigen Personen und der Art der zu erbringenden Rechtsdienstleistung, unterschiedliche Formen der Anleitung zu (vgl. dazu Be-gründung zu Artikel 1 § 6 Abs. 2). In jedem Fall ist jedoch eine unmittelbare Beaufsichtigung und engmaschige Kontrolle einzelner rechtsdienstleistender Tätigkeiten durch eine juristisch qualifizierte Person auch im Bereich der Vereins- und Genossenschaftsrechtsberatung nicht erforderlich. Insbesondere die in den großen Mitgliederorganisationen bestehenden, bewährten Strukturen der Rechtsberatung durch gut ausgebildete, überwiegend hauptberuflich tätige Mitarbeiter gewährleisten zuverlässig eine ausreichende juristische Anleitung. Eine unmittelbare Befassung der juristisch qualifizierten Person im Sinn einer Einzelanleitung wird hier um so weniger erforderlich sein, je berufserfahrener und qualifizierter der nichtjuristische Mitarbeiter ist. Sicherzustellen ist bei Vorliegen solcher Strukturen lediglich ein ausreichender Informationsfluss über neue rechtliche Entwicklungen sowie die Möglichkeit, in komplexen, schwierigen Einzelfällen letztlich den Rechtsrat eines entsprechend ausgebildeten Juristen in Anspruch nehmen zu können.

    Die Freigabe der Mitgliederrechtsberatung ist darüber hinaus aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Vereinigung oder Genossenschaft von ihrer Ausstattung her in der Lage ist, den Mitgliedern qualifizierte Rechtsdienstleistungen anzubieten. Der Umstand, dass Rechtsdienstleistungen im Bereich der Vereinsrechtsberatung grundsätzlich nicht unentgeltlich, sondern mitgliederfinanziert und häufig auf professioneller Grundlage erbracht werden, rechtfertigt es, an eine Vereinigung, die ihren Mitgliedern Rechtsrat anbietet, zusätzlich zu dem Mindesterfordernis der Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person weitere Anforderungen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finan-ziellen Ausstattung zu stellen. Diese Voraussetzungen lehnen sich an § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes an und ersetzen das im geltenden Recht durch das Tatbestandsmerkmal der Berufsstandsvertretung angelegte Erfordernis einer gewissen Mindestgröße der Vereinigung. Künftig sollen auch kleine Vereinigungen ihren Mitgliedern Rechtsrat erteilen dürfen, wenn – was im Einzelfall anhand von Art und Umfang der angebotenen Rechtsdienstleistungen zu prüfen ist – ihre Ausstattung hierfür ausreicht. Die Anforderungen an die Ausstattung stehen dabei in unmittelbarer Abhängigkeit zu dem Umfang, in dem eine Vereinigung Rechtsdienstleistungen anbietet: Vereinigungen mit wenigen Mitgliedern, die nur gelegentlich Rechtsrat erteilen – etwa ein einzelner Kleingartenverein, der seine Mitglieder auch in rechtlichen Fragen berät, die im Zusammenhang mit der Vereinszugehörigkeit entstehen – benötigen keine besondere Ausstattung. Bei ihnen verbleibt es daher bei der Pflicht zur Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person, die auch im Dachverband, im Beispiel der Kleingartenvereine etwa im Bundesverband der Gartenfreunde e.V. , angesiedelt sein kann.

    Wer dagegen – wie etwa die Gewerkschaften oder die Mietervereine – seinen zahlreichen Mitgliedern umfassende Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Arbeits- bzw. Mietrechts anbietet, benötigt eine professionelle Organisationsstruktur. Hierzu gehört neben der Anzahl und Qualifikation der vor Ort beratenden Mitarbeiter und dem Vorhandensein einer ausreichenden, der Tätigkeit angemessenen Büroausstattung auch eine finanzielle Ausstattung, die – zumal eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht erforderlich ist – auch ausreicht, um einzelne Haf-tungsfälle abzudecken. Die Anforderungen an die Ausstattung werden regelmäßig weder bei denjenigen Kleinvereinen, die nur gelegentlich und beiläufig Rechtsrat erteilen, noch bei den großen Mitgliederorganisationen,
    bei denen eine ausreichende Ausstattung selbstverständlich ist, problematisch sein und Anlass für eine Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 9 bieten. Die Vorschrift erlangt jedoch Bedeutung in den Fällen, in denen eine Vereinigung in erheblichem Umfang (und gegen teilweise hohe Mitgliedsgebühren) Rechtsdienstleis-tungen anbietet, ohne über eine seriöse Organisationsstruktur zu verfügen.

    Werden hier – etwa im Bereich der unseriösen Schuldnerberatung durch „Schuldnerhilfevereine“ – unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Mitglieder bekannt, so werden solche Vereinigungen sich regelmäßig damit verteidigen, dass alle Rechtsdienstleistungen unter Anleitung eines für sie tätigen oder im Vereinsvorstand befindlichen Volljuristen erbracht werden. In diesen Fällen kann die fehlende sachliche und finanzielle Ausstattung entscheidende Bedeutung bei der Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erlangen. Zudem kann über
    das Merkmal der ausreichenden personellen Ausstattung verhindert werden, dass die Berufung auf eine einzige im Verein tätige juristisch qualifizierte Person dem Vorwurf unqualifizierter Rechtsdienstleistungen entgegengehalten werden kann.“



    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Weicht - 24.08.2006, 11:44


    Zitat: Dabei stellt § 7 Abs. 1 bewusst auf die tatsächliche Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und nicht lediglich auf die in der Satzung niedergelegten Vereinzwecke ab. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen darf daher im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten übrigen Vereinstätigkeiten nicht überwiegen.

    Damit wird nun erneut klargestellt, dass die zuletzt auch von unserer AG Strukturanpassung benannten drei Hauptaufgaben bereits innerhalb jedes Mietervereins tatsächlich zu leisten sind.

    Zitat: Rechtsdienstleistungen dürfen auch bei Einschaltung einer eigenständigen Gesellschaft stets nur in den durch Satz 1 vorgegebenen Grenzen erbracht werden. Dabei ist nicht auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft abzustellen, die naturgemäß regelmäßig ausschließlich rechtsdienstleistende Aufgaben hat, sondern auf die Erfüllung der übrigen sat-zungsmäßigen Aufgaben derjenigen Vereinigung, die den rechtsdienstleistenden Teil ihrer Aufgaben ausgelagert hat.

    Bei der Auslagerung etwa der Rechtsberatung in eine GmbH wird man aber zu beachten haben, dass wegen der dann gegebenen eindeutigen Abgrenzbarkeit der Kosten die Anwendung der bekannten 20-Prozent-Regel nicht mehr zulässig wäre.

    Hier würde dann stets auf das tatsächliche Verhältnis der Ausgaben für den idealen Verein und den wirtschaftlichen Betrieb abzustellen sein. Einnahmen wie Ausgaben des wirtschaftlichen Nebenbetriebs wären exakt bestimmt und könnten nicht mehr auf das in der Finanzrechtsprechung akzeptierte Fünftel der gemischten Vereinsausgaben im Mieterverein angenommen werden. Dies aber dürfte im Regelfall zu neuen bzw. zu höheren Belastungen im Bereich der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer führen. In der Folge wäre z.B. wohl auch Vereinen mit deutlich weniger als 2.000 Mitgliedern die Kleinunternehmerregelung (§19a UStG) versperrt.



    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Sepp Träthner - 24.08.2006, 14:48


    na lasst uns erst mal abwarten, was die Lobbyvereine um die Rechtsanwälte und Notare noch aus dem Entwurf machen...? Ich kann mir bei unserer derzeitigen Regierung kaum vorstellen, dass es in dieser Form bei dem Entwurf bleibt.
    Ansonsten kann ich Rainer Weicht nur zustimmen, in Bezug auf die Kernaufgaben unserer auch Kleinvereine...



    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Weicht - 26.11.2007, 13:22

    Kommt also Mitte 2008
    Zitat: Auch der Bundesrat hat am 9. November 2007 dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zugestimmt.
    Die Reform der Rechtsberatung kann damit zum 1. Juli 2008 in Kraft treten.
    der Gesetzestext



    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Rainer Radloff - 18.12.2007, 13:23


    Landesverband bietet für seine Mitgliedsvereine die vom Gesetz geforderte Anleitung
    gem. § 7 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs. 2 RDG

    - einzelvertragliche Vereinbarungen mit dem Landesverband empfohlen -

    s.a. Rundschreiben Dezember 2007 des Landesverbandes an seine Mitgliedsverbände (kommt in den nächsten Tagen).
    und ID Recht des DMB vom 05.12.2007

    Bei Anregungen und Nachfragen bitte die Landesgeschäftsstelle kontaktieren.



    Re: Rechtsdienstleistungsgesetz - Achtung !

    Rainer Radloff - 23.05.2008, 11:47

    Rechtsdienstleitungsgesetz
    Rechtsdienstleitungsgesetz - RDG - tritt am 01.Juli 2008 in Kraft / Landesverband führt Info-Veranstaltung und Erfahrungsaustausch mit angeschlossenen Mitgliedsvereinen am 24. Mai 2008 in Potsdam durch

    Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.Dez.2007 ist als Artikelgesetz im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 63 vom 17.12.07 veröffentlicht.
    Als Artikel 1 enthält es das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) .

    Der Landesverband hat mit Rundschreiben von Dezember 2007 seine Mitgliedsverbände unter Verweis auf den ID Recht des DMB vom gleichen Monat über die wesentlichen Inhalte des RDG informiert.
    Gleichzeitig hat er den Vereinen eine Vereinbarung zur Anleitung und Konsultation i.S.v. §§ 6 und 7 RDG angeboten.
    Nachdem mehre Mietervereine dieses Angebot durch Vertragsunterzeichnung bereits angenommen haben, hat der Landesverband nunmehr zu einer Infoveranstaltung/Erfahrungsaustausch am 24.Mai 2005 nach Potsdam eingeladen.

    Wir werden über die Ergebnisse auch an dieser Stelle berichten.



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