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ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES ESM

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charade4sure
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Geschlecht: Geschlecht:weiblich
Anmeldungsdatum: 18.12.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 02.07.2011, 13:10 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Inoffizielle Arbeitsübersetzung
1
ENTWURF FÜR EINEN VERTRAG ZUR
EINRICHTUNG DES
EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS
(ESM)
zwischen
DEM KÖNIGREICH BELGIEN
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER REPUBLIK ESTLAND
IRLAND
DER HELLENISCHEN REPUBLIK
DEM KÖNIGREICH SPANIEN
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK ZYPERN
DEM GROßHERZOGTUM LUXEMBURG
DER REPUBLIK MALTA
DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK SLOWENIEN
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
DER REPUBLIK FINNLAND

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
2
DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die
Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische
Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die
Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die
Republik Finnland (die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ oder die „ESMMitglieder“),
VON DER VERPFLICHTUNG GELEITET, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets
zu wahren,
EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 über die
Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus –
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) Der Europäische Rat ist am 17. Dezember 2010 übereinkommen, dass die Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets einen dauerhaften Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Der
Europäische Stabilitätsmechanismus übernimmt nach Juni 2013 die derzeit von der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und dem Europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) wahrgenommenen Aufgaben bei der
Bereitstellung von Finanzhilfe an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Bedarfsfall.
(2) Am 25. März 2011 hat der Europäische Rat beschlossen, dem Artikel 136 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgenden Absatz anzufügen: „Die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus
einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des EuroWährungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im
Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
(3) Die strenge Einhaltung des Rahmenwerks der Europäischen Union, der integrierten
makroökonomischen Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, des
Regelwerks für makroökonomische Ungleichgewichte und der EU-Regeln zur
wirtschaftspolitischen Steuerung sollen der erste Schutzwall gegen Vertrauenskrisen bleiben,
die die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt berühren.
(4) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
unabdingbar ist, wird der Zugang zur ESM-Finanzhilfe auf der Grundlage strenger politischer
Auflagen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms und einer rigorosen
Analyse der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung gewährt. Das anfängliche maximale
Kreditvergabevolumen des ESM nach dem vollständigen Auslaufen der EFSF beträgt
500 Mrd. EUR.
(5) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder. Mit Beitritt zum
Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (die „EU“) Mitglied
des ESM mit sämtlichen Rechten und Pflichten wie die Vertragsparteien werden.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
3
(6) Der ESM wird bei der Bereitstellung der Finanzhilfe sehr eng mit dem Internationalen
Währungsfonds („IWF“) zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf
fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird in jedem Fall angestrebt. Es wird erwartet,
dass ein Mitgliedstaat, der eine Finanzhilfe aus dem ESM beantragt, einen vergleichbaren
Antrag an den IWF richtet.
(7) Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und sich auf Ad-hocBasis zusammen mit dem ESM an einer Finanzhilfeaktion für Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebietes beteiligen, werden als Beobachter zu den ESM-Sitzungen eingeladen,
wenn dort die entsprechende Finanzhilfe und deren Überwachung erörtert werden. Sie
erhalten rechtzeitig Zugang zu allen Informationen und werden angemessen konsultiert.
(8 ) Am xx 2011 haben die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die Vertragsparteien dieses Vertrages ermächtigt, die Europäische Kommission und die
Europäische Zentralbank („EZB“) mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen
Aufgaben zu beauftragen.
[(9) Wenn ein ESM-Mitglied Finanzhilfe erhält, wird je nach Einzelfall und im Einklang mit
der IWF-Praxis eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger
Form angestrebt. Art und Ausmaß dieser Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis einer
Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und den potenziellen
Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten Rechnung. Ausgehend von dieser
Analyse und abhängig davon, ob ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die
Staatsverschuldung auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, muss der
begünstigte Mitgliedstaat ggf. Initiativen ergreifen; diese reichen von einer Ermutigung der
wichtigsten privaten Anleger zur Beibehaltung ihres Engagements bis hin zu aktiven und in
gutem Glauben geführten Verhandlungen mit den Gläubigern, um deren unmittelbare
Beteiligung bei der Wiederherstellung der Schuldentragfähigkeit sicherzustellen.] [Alternative
zu Artikel 12 Absatz 2]
[(10) In ihrer Erklärung vom 28. November 2010 hat die Eurogruppe angekündigt, dass ab
Juni 2013 bei allen neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets standardisierte und
identische Umschuldungsklauseln in die Vertragsbedingungen aufzunehmen sind, um dadurch
die Marktliquidität zu gewährleisten. Darüber hinaus sieht die vom Europäischen Rat am
25. März 2011 verabschiedete Vereinbarung über die Merkmale des ESM vor, dass die
Einzelheiten der rechtlichen Regelungen für die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in
neue Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets bis Ende 2011 festgelegt werden.]
[Alternative zu Artikel 12 Absatz 3]
[(11) Der ESM wird, wie der IWF auch, einem Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung
gewähren, wenn dessen regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist.
Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass der ESM –
vergleichbar mit dem IWF – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben wird, wobei
akzeptiert wird, dass der IWF gegenüber dem ESM als Gläubiger vorrangig ist. Die dem
Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden sich dafür einsetzen, dass dem
ESM und den anderen Mitgliedstaaten, die bilateral neben dem ESM als Darlehensgeber
auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.]

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
4
(12) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und
dem ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäß Artikel 273 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV”) beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig zu machen.
(13) Die Überwachung nach Programmabschluss erfolgt durch die Europäische Kommission
und den Rat der Europäischen Union in dem in den Artikeln 121 und 136 des AEUV
vorgesehenen Rahmen –
HABEN Folgendes VEREINBART:
KAPITEL 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Einrichtung und Mitglieder
1. Mit dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines
internationalen Finanzinstituts untereinander namens „Europäischer Stabilitätsmechanismus“
(nachfolgend „ESM“).
2. Die Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten des ESM (nachfolgend „ESM-Mitglieder“).
Artikel 2
Neue Mitglieder
1. Die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach Inkrafttreten eines
Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Abs. 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“), die für sie geltenden
Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben, ebenfalls Mitglieder
des ESM werden.
2. Neue ESM-Mitglieder werden gemäß Artikel 39 zu den gleichen Bedingungen
aufgenommen, wie sie für die bestehenden ESM-Mitglieder gelten.
3. Ein dem ESM nach dessen Einrichtung als neues Mitglied beitretender Mitgliedstaat erhält
im Gegenzug für seine, gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Beitragsschlüssel berechnete,
Kapitaleinlage Anteile am ESM.
Artikel 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, die
schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter
strikten wirtschaftspolitischen Auflagen eine Finanzhilfe bereitzustellen, wenn dies
unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Zu diesem

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
5
Zweck ist der ESM berechtigt, im Wege einer Ausgabe von Finanzinstrumenten oder durch
den Abschluss von Finanzierungs- oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen mit den
ESM-Mitgliedern, Finanzinstitutionen oder Dritten finanzielle Mittel zu beschaffen.
KAPITEL 2. LEITUNG DES ESM
Artikel 4
Aufbau und Stimmrechte
1. Der ESM hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Geschäftsführenden Direktor
sowie die als erforderlich erachtete Anzahl von ausschließlich für den ESM tätigen
Mitarbeitern.
2. Die Beschlüsse des Gouverneursrats und des Direktoriums werden im gegenseitigen
Einvernehmen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags mit qualifizierter Mehrheit oder
einfacher Mehrheit gefasst. Diese Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Abstimmung
über die zu fassenden Beschlüsse 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, die
mindestens 2/3 der Stimmrechte darstellen.
3. Ein im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss erfordert dessen einstimmige
Befürwortung oder Ablehnung durch die an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Enthaltungen haben keine Auswirkungen auf im gegenseitigen Einvernehmen gefasste
Beschlüsse.
4. Ein durch qualifizierte Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit von achtzig
Prozent (80 %) der abgegebenen Stimmen.
5. Ein durch einfache Mehrheit gefasster Beschluss erfordert eine Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
6. Die vom Beauftragten oder Vertreter eines jeden ESM-Mitglieds im Gouverneursrat oder
Direktorium ausgeübten Stimmrechte entsprechen [in ihrer Gewichtung] der Anzahl der
Anteile, die dem jeweiligen Mitglied gemäß Anlage 2 des vorliegenden Vertrags am
Grundkapital des ESM zugewiesen werden.
7. Zahlt ein ESM-Mitglied einen fälligen Betrag ganz oder teilweise nicht, den es auf Grund
seiner Verpflichtungen hinsichtlich der eingezahlten Anteile oder wegen eines Kapitalabrufs
gemäß Artikeln 8 bis 10 des vorliegenden Vertrags oder in Bezug auf die Rückzahlung der
gemäß Artikel 14 oder 15 des vorliegenden Vertrags geleisteten Finanzhilfe zu zahlen hat, ist
diesem ESM-Mitglied für die Dauer dieses Versäumnisses die Ausübung seiner Stimmrechte
untersagt. Die [für die anderen ESM-Mitglieder geltenden] Stimmrechtsschwellen werden
entsprechend neu berechnet.
Artikel 5
Gouverneursrat
1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendes
Gouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden können. Das

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
6
Mitglied des Gouverneursrat muss ein für Finanzen zuständiges Mitglied der Regierung sein.
Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmächtigt, im Namen des
Gouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.
2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission, der
Präsident der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „EZB“) und der Präsident der EuroGruppe, können (sofern sie kein Mitglied des Gouverneursrats sind) gemäß den Festlegungen
des Protokolls (Nr. 14) zu den EU-Verträgen an den Sitzungen des Gouverneursrats als
Beobachter teilnehmen.
3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich
neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zur Teilnahme an
Sitzungen des Gouverneursrats geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme
und ihre Überwachung sind.
4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie
des IWF, können vom Gouverneursrat ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter
geladen werden.
5. Der Gouverneursrat bestellt für eine Amtszeit von zwei Jahren entweder den Präsidenten
der Euro-Gruppe zum ESM-Vorsitzenden oder wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende können für eine Wiederwahl aufgestellt werden. Übt der
Amtsinhaber die für die Ernennung als Gouverneursratsmitglied erforderliche Funktion nicht
mehr aus, sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen.
6. Für die folgenden Beschlüsse hat der Gouverneursrat gegenseitiges Einvernehmen
herzustellen:
(a) Ausgabe neuer Anteile zu anderen Bedingungen als zum Nennwert gemäß Artikel 8 Abs.
2,
(b) Kapitalabrufe gemäß Artikel 9 Abs. 1;
(c) Änderungen am Grundkapital und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des
ESM gemäß Artikel 10 Abs. 1;
(d) Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung der Schlüssels für die Zeichnung von
EZB-Kapital gemäß Artikel 11 Abs. 3 und der gemäß Artikel 11 Abs. 5an Anlage 1
vorzunehmenden Änderungen;
(e) Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM gemäß Artikeln 12 bis 15, einschließlich der
in der Absichtserklärung (im Folgenden „MoU“ genannt) dargelegten politischen Auflagen,
der finanziellen Bedingungen und der Wahl der Instrumente;
(f) das der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Abs. 3 zu erteilende Mandat, in
Zusammenarbeit mit der EZB die für die jeweiligen Finanzhilfe geltenden
wirtschaftspolitischen Auflagen zu verhandeln;

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
7
(g) Veränderungen in der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik für die Finanzhilfe
gemäß Artikel 14 Abs. 4;
(h) Änderungen der Liste der dem ESM zur Verfügung stehenden Instrumente für die
Finanzhilfe gemäß Artikel 16;
(i) Modalitäten für die Übertragung der im Rahmen der EFSF gewährten Hilfe auf den ESM
gemäß Artikel 35;
(j) Bewilligung des in Artikel 39 genannten Antrags neuer Mitglieder auf eine Mitgliedschaft
im ESM;
(k) die am vorliegenden Vertrag als unmittelbare Folge des Beitritts neuer Mitglieder
vorzunehmenden Änderungen, einschließlich Änderungen an der Verteilung des Kapitals
unter den ESM-Mitgliedern und der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des
Beitritts eines neuen Mitglieds zum ESM gemäß Artikel 39;
(l) Übertragung der in vorliegendem Artikel genannten Aufgaben an das Direktorium.
7. Für die folgenden Beschlüsse des Gouverneursrats ist eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich:
(a) die genauen technischen Bedingungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds zum ESM
gemäß Artikel 39;
(b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gouverneursrats
gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels;
(c) Satzung des ESM und Geschäftsordnung des Gouverneursrats und des Direktoriums
(einschließlich dem Recht zur Einrichtung von Ausschüssen und Nebenorganen) gemäß
Absatz 9;
(d) Bestimmung der mit dem Amt eines Direktors oder stellvertretenden Direktors
unvereinbaren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Abs. 8;
(e) Bestellung des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7;
(f) Einrichtung anderer Fonds gemäß Artikel 20;
(g) Beschlüsse zu den für die Rückführung von Schulden eines ESM-Mitglieds zu
ergreifenden Maßnahmen gemäß Artikel 21 Abs. 2 und 3;
(h) Genehmigung der Jahresabschlüsse des ESM gemäß Artikel 23 Abs. 1; und
(i) Bestellung der Mitglieder des internen Rechnungsprüfungsausschusses (Internal Auditing
Board) gemäß Artikel 24;
(j) Bestellung der externen Wirtschaftsprüfungsorgane gemäß Artikel 25;

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
8
(k) Beschluss, die Immunität eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden
Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors, eines stellvertretenden Direktors oder eines
Mitarbeiters gemäß Artikel 30 aufzuheben; und
(l) Beschluss über die für die ESM-Mitarbeiter geltenden Steuerregelungen gemäß Artikel 31
Abs. 5;
(m) Entscheidung bei einem Streitfall gemäß Artikel 32 Abs. 2;
(n) jeder sonstige erforderliche, nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag geregelte
Beschluss.
8. Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft dessen Sitzungen ein und führt auf ihnen den
Vorsitz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende den
Vorsitz.
9. Der Gouverneursrat verabschiedet die Satzung des ESM und die Geschäftsordnung des
Gouverneursrats.
Artikel 6
Direktorium
1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretenden
Direktor; diese haben über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu
verfügen und können jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist
vollumfänglich bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln.
2. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und
der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter bestellen.
3. Vertreter der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich
neben dem ESM auf einer Ad-hoc-Basis an Finanzhilfemaßnahmen für Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen des
Direktoriums geladen, deren Thema die jeweilige Finanzhilfemaßnahme und ihre
Überwachung sind.
4. Sonstige Personen, einschließlich der Vertreter von Institutionen oder Organisationen,
können vom Direktorium ad hoc zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter geladen werden.
5. Sofern im vorliegenden Vertrag nicht anderweitig geregelt, fasst das Direktorium
Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Dem Direktorium vom Gouverneursrat übertragene
Beschlüsse sind gemäß den jeweils in Artikel 5 Abs. 6 und 7 festgelegten
Abstimmungsregelungen zu fassen.
6. Unbeschadet der in Artikel 5 dargelegten Befugnisse des Gouverneursrats hat das
Direktorium sicherzustellen, dass der ESM gemäß dem vorliegenden Vertrag und der vom
Gouverneursrat beschlossenen Satzung des ESM geführt wird. Es hat die im vorliegenden
Vertrag geregelten bzw. die ihm vom Gouverneursrat übertragenen Beschlüsse zu fassen.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
9
7. Bei Vakanz ist jeder Sitz im Direktorium gemäß Absatz 1 unverzüglich zu besetzen.
8. Der Gouverneursrat bestimmt die Tätigkeiten, die mit dem Amt eines Direktors oder
stellvertretenden Direktors, der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Direktoriums
unvereinbar sind.
Artikel 7
Geschäftsführender Direktor
1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat bestimmt; Kandidaten haben
Staatsangehörige eines ESM-Mitglieds zu sein und über die erforderliche internationale
Erfahrung sowie ein umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu
verfügen. Für die Dauer seiner Ernennung ist es dem Geschäftsführenden Direktor untersagt,
das Amt eines Gouverneursratsmitglieds oder Direktors zu übernehmen oder als Stellvertreter
eines dieser Ämter zu fungieren.
2. Der Geschäftsführende Direktor wird auf fünf Jahre in sein Amt berufen. Eine einmalige
Wiederernennung ist zulässig. Seines Amtes wird er mit entsprechendem Beschluss des
Gouverneursrats entbunden.
3. Bei den Sitzungen des Direktoriums führt der Geschäftsführende Direktor den Vorsitz; er
nimmt an allen Sitzungen des Gouverneursrats teil.
4. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter des ESM. Er ist für die
Organisation, Berufung und Entlassung der Mitarbeiter entsprechend der vom Direktorium
festzulegenden Personalvorschriften zuständig.
5. Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und führt die
laufenden Geschäfte des ESM gemäß den Weisungen des Direktoriums.
KAPITEL 3. KAPITAL DES ESM
Artikel 8
Grundkapital
1. Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird
aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR
(einhunderttausend Euro), die gemäß dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1
berechneten ursprünglichen Beitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der
anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig
Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert
ausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der
Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen
auszugeben.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
10
3. Kapitalanteile dürfen in keiner Weise belastet oder verpfändet werden und sind nicht
übertragbar; ausgenommen sind im Wege von Anpassungen des in Artikel 11 definierten
Beitragsschlüssels durchgeführte Übertragungen, soweit diese zur Verteilung der Anteile
gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich sind.
4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre
Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu
leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag
geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.
5. In jedem Fall ist die Haftung jedes ESM-Mitglieds auf seine Einlage auf das Grundkapital
zum Emissionskurs beschränkt. Kein ESM-Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder, gemäß den
Bestimmungen dieses Vertrags eine Einlage zu leisten, bleibt unberührt von [einer Änderung
der Umstände eines ESM-Mitglieds dahingehend, dass es] die Voraussetzungen für eine vom
ESM zu gewährende Finanzhilfe erfüllt oder eine solche Hilfe bereits erhält.
Artikel 9
Kapitalabrufe
1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital
abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für deren Zahlung setzen.
2. Das Direktorium kann durch mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Beschluss
ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen, um die ursprüngliche Höhe des
eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, sollte das eingezahlte Kapitals durch den Ausgleich
eines Zahlungsausfalls unter die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Höhe fällt, die gemäß dem in
Artikel 10 geregelten Verfahren durch den Gouverneursrat angepasst werden kann; das
Direktorium kann den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für die Zahlung dieser
ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital setzen.
3. Der Geschäftsführende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen auf das
Grundkapital bei Bedarf rechtzeitig ab, um einen Verzug des ESM bezüglich einer
regelmäßigen oder sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern zu
vermeiden. Über jegliche Abrufe hat er das Direktorium und den Gouverneursrat zu
informieren. Wird festgestellt, dass die dem ESM zur Verfügung stehenden Mittel
möglicherweise nicht ausreichen, so hat der Geschäftsführende Direktor den/die
entsprechenden Kapitalabruf(e) schnellstmöglich auszuführen, um zu gewährleisten, dass der
ESM am entsprechenden Fälligkeitsdatum über, für eine vollumfängliche Leistung seiner
Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern ausreichende, finanzielle Mittel
verfügt. Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei
Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor
an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung
nachzukommen.
4. Das Direktorium führt die die weiteren Einzelheiten der Kapitalabrufe gemäß vorliegendem
Artikel regelnden Bestimmungen ein.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
11
Artikel 10
Änderung des Grundkapitals
1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale
Ausleihvolumen und ob das genhemigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er
kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend
ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den
Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteile
werden den ESM-Mitgliedern gemäß dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definierten
Beitragsschlüssel zugeteilt.
2. Das Direktorium soll die genauen Fristen und Bedingungen annehmen, die für alle oder
bestimmte Änderungen des Grundkapitals gemäß Absatz 1 gelten sollen.
3. Wird ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied, wird das Grundkapital des ESM
automatisch erhöht, indem die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge mit dem
Verhältnis – im Rahmen des in Artikel 11 definierten erweiterten Beitragsschlüssels –
zwischen der Gewichtung des beitretenden ESM-Mitglieds und der Gewichtung der
bestehenden ESM-Mitglieder multipliziert werden.
Artikel 11
Beitragsschlüssel
1. Vorbehaltlich der in den unten stehenden Absätzen 2 und 3 getroffenen Bestimmungen
basiert der Beitragsschlüssel zur Zeichnung von ESM-Grundkapital auf dem Schlüssel für die
Zeichnung durch die nationalen Zentralbanken der ESM-Mitglieder von EZB-Kapital gemäß
Artikel 29 des Protokolls (Nr. 4) zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“).
2. Der ursprüngliche Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital ist der
Anlage 1 des vorliegenden Vertrags zu entnehmen.
3. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des ESM-Grundkapitals wird angepasst:
- bei einer Änderung des Grundkapitals gemäß Artikel 10 Abs. 1
- wenn ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied wird und das Grundkapital des ESM
gemäß Artikel 10 Abs. 3 automatisch erhöht wird;
- wenn die für ein ESM-Mitglied gemäß Artikel 37 eingeführte, zeitweilige Korrektur
über zwölf (12) Jahre endet.
Der Gouverneursrat kann beschließen, mögliche Aktualisierungen des in Abs. 1 genannten
Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
12
4. Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung von ESM-Grundkapital angepasst, haben die
ESM-Mitglieder sich untereinander [Anteile am Grundkapital] zu übertragen, soweit dies zur
Verteilung der [Anteile am Grundkapital] gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich ist.
5. Auf entsprechenden Beschluss des Gouverneursrats wird Anlage 1 bei jeder in
vorliegendem Artikel geregelten Anpassung geändert.
6. Das Direktorium ergreift alle sonstigen für die Anwendung des vorliegenden Artikels
erforderlichen Maßnahmen.
KAPITEL 4. MAßNAHMEN DES ESM
Artikel 12
Prinzipien
[1.] Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu
wahren, stellt der ESM für ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter strikten
Auflagen gemäß einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gewährt wird, das dem
Ausmaß der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESMMitglieds angemessen ist.
[2. Erhält ein ESM-Mitglied eine Finanzhilfe, wird je nach Einzelfall und entsprechend der
Praxis des IWF eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger
Form erwartet. Art und Ausmaß dieser Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis einer
Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen
Übertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer gebührend Rechnung. Ergibt
diese Analyse, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung
realistischerweise auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, so ergreift der
begünstigte Mitgliedstaat Initiativen, um die wichtigsten privaten Anleger zu ermutigen, ihr
Engagement beizubehalten. Kommt man zu dem Schluss, dass ein makroökonomisches
Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise nicht auf ein langfristig
tragbares Niveau zurückführen kann, so muss der begünstigte Mitgliedstaat mit seinen
Gläubigern bona fide aktive Verhandlungen aufnehmen, die darauf abzielen, sie unmittelbar
in die Wiederherstellung einer tragbaren Verschuldung einzubeziehen. Im letzteren Fall wird
die Gewährung der Finanzhilfe davon abhängig gemacht, dass der Mitgliedstaat über einen
glaubwürdigen Plan verfügt und ausreichend Einsatz zeigt, um eine angemessene und
verhältnismäßige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Die Fortschritte bei der
Durchführung des Plans werden im Rahmen des Programms überwacht und beim Beschluss
über die Auszahlungen berücksichtigt. ] [Alternative zu Präambel 9]
[3. Umschuldungsklauseln werden in allen ab Juli 2013 neu ausgegebenen Staatsanleihen der
Euro-Zone mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in standardisierter Form
aufgenommen, wodurch sichergestellt wird, dass ihre rechtlichen Auswirkungen in allen zum
Euro-Währungsgebiet gehörenden Gerichtsbarkeiten identisch sind.] [Alternative zu Präambel
10]

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
13
Artikel 13
Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen
1. Ein ESM-Mitglied kann ein Ersuchen um Finanzhilfe an den Vorsitzenden des
Gouverneursrats richten. Nach Eingang eines solchen Ersuchens bittet der Vorsitzende die
Europäische Kommission, in Absprache mit der EZB:
(a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu
bewerten;
(b) eine eingehende Prüfung der Tragbarkeit der Staatsverschuldung des betreffenden ESMMitglieds – wann immer möglich zusammen mit dem IWF - vorzunehmen;
(c) den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds und die Art der
erforderlichen Beteiligung des Privatsektors gemäß Artikel 12 zu bewerten.
2. Auf der Grundlage der in Abs. 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat
beschließen, dem betreffenden ESM-Mitglied grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren.
3. Wird ein Beschluss zur grundsätzlichen Gewährung einer Finanzhilfe gefasst, beauftragt
der Gouverneursrat die Europäische Kommission, mit dem betreffenden ESM-Mitglied –
wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache mit der EZB – eine
Absichtserklärung (nachfolgend „MoU“) auszuhandeln, in der die wirtschaftspolitischen
Bedingungen des makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einzelnen aufgeführt sind,
an die die Finanzhilfe geknüpft ist. Parallel hat der Geschäftsführende Direktor des ESM
einen Vorschlag zur Finanzhilfe zur erstellen, der die Bedingungen und finanziellen
Konditionen sowie die Wahl der Instrumente enthält und vom Gouverneursrat zu beschließen
ist.
Das MoU hat vollumfänglich mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen zur
Koordinierung der Wirtschaftspolitik vereinbar zu sein, einschließlich beliebiger
Bestimmungen abgeleiteten Rechts sowie beliebiger an das betreffende ESM-Mitglied
gerichtete Stellungnahmen, Mahnungen und Empfehlungen oder Beschlüsse.
4. Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Abs. 3 aufgeführten Bedingungen und der
Genehmigung des Gouverneursrats unterzeichnet die Europäische Kommission das MoU im
Namen des ESM.
5. Das Direktorium wird die Vereinbarung über die Finanzhilfe genehmigen, in der die
technischen Aspekte der bereitzustellenden Finanzhilfe sowie die erste Auszahlung der
gewährten Finanzhilfe geregelt werden.
6. Der ESM wird ein angemessenes Mahnsystem einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass
die Rückzahlungen der Finanzhilfe durch das jeweilige ESM-Mitglied fristgerecht bei
Fälligkeit erfolgen.
7. Die Europäische Kommission – wenn möglich gemeinsam mit dem IWF und in Absprache
mit der EZB – wird mit der Überwachung der Einhaltung der an die Finanzhilfe geknüpften

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
14
wirtschaftspolitischen Bedingungen betraut. Nach Auszahlung der ersten Tranche beschließt
das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage des Berichts der
Europäischen Kommission über die Auszahlung von weiteren Tranchen.
8. Das Direktorium führt die die Einzelheiten der Auszahlung der Finanzhilfe regelnden
Leitlinien ein.
Artikel 14
Stabilitätshilfe des ESM (ESS)
1. Der Gouverneursrat kann beschließen, ein ESM-Mitglied mit Finanzhilfen in Form eines
als kurz- oder mittelfristigen Stabilitätshilfe gewährten Darlehens gemäß Artikel 12 zu
unterstützen.
2. Die technischen, die Darlehensvergabe regelnden Bestimmungen regelt eine vom
Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnende Vereinbarung über Finanzhilfe.
3. Die Zinsfestsetzung für die ESS deckt die Finanzierungskosten des ESM zuzüglich einer
vom Gouverneursrat festgesetzten zusätzlichen Marge. Die Einzelheiten der Zinsstruktur sind
der in Anlage 3 enthaltenden Zinsfestsetzungspolitik zu entnehmen. Die
Zinsfestsetzungspolitik wird regelmäßig durch den Gouverneursrat überprüft.
4. Der Gouverneursrat kann die Änderung der Zinsstruktur und der Zinsfestsetzungspolitik
beschließen und Anlage 3 entsprechend ändern.
Artikel 15
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität (PMSF)
1. Der Gouverneursrat kann gemäß Artikel 12 in Ausnahmefällen entscheiden, nach Maßgabe
des Art. 12 den Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primärmarkt zu
veranlassen, [um eine möglichst hohe Kosteneffizienz der Unterstützung zu erreichen].
2. Die technischen, den Ankauf von Anleihen regelnden Bestimmungen sind in der vom
Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnenden Vereinbarung über die Finanzhilfe
darzulegen.
3. Das Direktorium soll die Leitlinien annehmen, die die Einzelheiten der Modalitäten für die
Umsetzung der PMSF regeln.
Artikel 16
Überprüfung der Liste der Finanzhilfe-Instrumente
Der Gouverneursrat kann die Liste der in Artikel 14 und 15 vorgesehenen FinanzhilfeInstrumente überprüfen und daran vorzunehmende Änderungen beschließen.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
15
Artikel 17
Aufnahme von Krediten
1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite
von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.
2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im
Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden
Leitlinien bestimmt.
3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig
durch das Direktorium zu prüfen sind.
KAPITEL 5. ESM-FINANZMANAGEMENT
Artikel 18
Anlagepolitik
Der Geschäftsführende Direktor verfolgt eine umsichtige Anlagepolitik des ESM, um
entsprechend den vom Direktorium anzunehmenden und in regelmäßigen Abständen zu
überprüfenden Leitlinien eine höchstmögliche Bonität des ESM zu gewährleisten. Der ESM
ist befugt, einen Teil der Erträge aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs-
und Verwaltungskosten zu verwenden.
Artikel 19
Dividendenpolitik
1. Solange der ESM einem seiner Mitglieder keine Finanzhilfe bereitgestellt hat, fließen die
Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten
an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zurück, sofern die
vorgesehene effektive Ausleihkapazität in voller Höhe zur Verfügung steht.
2. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, den ESM-Mitgliedern eine
Dividende auszuzahlen, wenn die Höhe des eingezahlten Kapitals und des Reservefonds den
zur Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderlichen Betrag übersteigt und
die Erträge aus den Anlagen nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den
Gläubigern zu verhindern. Dividenden sind entsprechend den Kapitalanteilen auszuzahlen.
3. Der Geschäftsführende Direktor verfolgt die Dividendenpolitik des ESM gemäß den vom
Direktorium anzunehmenden Leitlinien.
Artikel 20
Reservefonds und andere Fonds
1. Das Direktorium richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls andere Fonds ein.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
16
2. Sofern Artikel 19 nichts anderes vorsieht, werden die aus den Geschäften des ESM
generierten Nettoeinnahmen und die Einnahmen aus den Geldbußen von den ESMMitgliedern [im Rahmen des Verfahren zur multilateralen Überwachung, des Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit sowie des Verfahrens zur Vermeidung makroökonomischer
Ungleichgewichte gemäß AEUV] in einen Reservefonds eingestellt.
3. Die Mittel des Reservefonds werden gemäß vom Direktorium anzunehmenden Leitlinien
angelegt.
4. Das Direktorium legt Bestimmungen fest, die gegebenenfalls zur Einrichtung, Verwaltung und
Nutzung anderer Fonds erforderlich sind.
Artikel 21
Deckung von Verlusten
1. Bei den Geschäften des ESM entstehende Verluste sind zu verrechnen
(a) erstens mit dem Reservefonds,
(b) zweitens mit dem eingezahlten Kapital und
(c) schließlich mit einem angemessenen Betrag des genehmigten, nicht eingezahlten
Grundkapitals, das nach Artikel 9 Absatz 3 abgerufen wird.
2. Leistet ein ESM-Mitglied bei einem Kapitalabruf nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 keine
Zahlung, erfolgt an alle ESM-Mitglieder ein geänderter Kapitalabruf zur Einzahlung von
höheren Beträgen, um sicherzustellen, dass der ESM den Gesamtbetrag des erforderlichen
einzuzahlenden Kapitals erhält. Der Gouverneursrat bestimmt eine geeignete
Vorgehensweise, um zu sicherzustellen, dass das betreffende Mitglied innerhalb einer
angemessenen Frist seine Schuld gegenüber dem ESM begleicht, und ist befugt, die Zahlung
von Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag zu fordern.
3. Begleicht ein ESM-Mitglied seine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, wird
das überschüssige Kapital entsprechend den vom Gouverneursrat anzunehmenden
Bestimmungen an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.
Artikel 22
Haushalt
Der Gouverneursrat genehmigt jährlich den Haushalt des ESM.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
17
Artikel 23
Jahresabschlüsse
1. Der Gouverneursrat billigt den Jahresabschluss des ESM.
2. Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Rechnungsabschluss und
übermittelt den ESM-Mitgliedern einen vierteljährlichen zusammenfassenden Bericht über
seine Finanzlage zusammen mit seiner Gewinn- und Verlustrechnung, woraus seine
Geschäftsergebnisse hervorgehen.
Artikel 24
Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung
1. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern, die vom
Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen
benannt werden.
2. Die Mitglieder des Aussschuss für die interne Rechnungsprüfung sind unabhängig. Sie
holen weder Weisungen von den Leitungsgremien des ESM, den ESM-Mitgliedern oder
anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie solche an.
3. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung prüft die ESM-Rechnungsabschlüsse und
kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsabrechnung und der Vermögensübersicht.
Ihm sind alle Dokumente des ESM zugänglich zu machen, die er für die Durchführung seiner
Aufgaben benötigt.
4. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung legt dem Gouverneursrat einen jährlichen
Bericht vor, in dem er Folgendes einwandfrei feststellt:
(a) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung stimmen mit der Buchführung
überein;
(b) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung geben für das zu prüfende
Haushaltsjahr ein richtiges und wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage des ESM im Hinblick
auf sein Vermögen und seine Schulden, seine Geschäftsergebnisse und seinen Cashflow.
5. Die Geschäfte des ESM folgen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
und eines soliden Risikomanagements.
Artikel 25
Externe Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Rechnungsführung des ESM erfolgt durch unabhängige externe Prüfer, die
vom Gouverneursrat bestätigt werden. Die Prüfer haben umfassende Befugnisse zur Prüfung
der gesamten Rechnungsführungsunterlagen des ESM und erhalten vollständige
Informationen über die Transaktionen des ESM.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
18
KAPITEL 6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ESM
Artikel 26
Standort
1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptgeschäftsstelle in Luxemburg.
2. Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.
Artikel 27
Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte
1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem
Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung,
Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben
erfüllt oder Vermögenswerte hält.
2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und
Geschäftsfähigkeit für
(a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
(b) den Abschluss von Verträgen,
(c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
(d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die
Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und
Immunitäten erforderlich ist.
3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig
von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der
ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags,
einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität
verzichtet.
4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo
und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder
Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder
Gesetzesweg befreit.
5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen
Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.
6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
19
7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der
die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche
Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESMMitglied ist, gewährt.
8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind
das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von
Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur
Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige
genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.
Artikel 28
Personal des ESM
Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor
und das sonstige Personal des ESM fest.
Artikel 29
Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie
alle anderen Personen, die für den oder im Zusammenhang mit dem ESM arbeiten oder
gearbeitet haben, dürfen keine Informationen offenlegen, die der Geheimhaltungspflicht
unterliegen. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, keine Informationen
offenzulegen, die ihrem Wesen nach der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Artikel 30
Immunitäten von Personen
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren,
stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen
Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität
ausdrücklich aufhebt.
2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der
Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die
aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor
kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen
Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds,
eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom
Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.
3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel
nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
20
Artikel 31
Befreiung von der Besteuerung
1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, seine
Einnahmen und sein Eigentum sowie seine durch diesen Vertrag autorisierten Geschäfte und
Transaktionen von allen direkten Steuern befreit.
2. Die ESM-Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen für das Erlassen oder die Erstattung
des Betrags der im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthaltenen
indirekten Steuern oder Umsatzsteuern, wenn der ESM für seinen amtlichen Gebrauch
umfangreiche Erwerbe tätigt, deren Preis Steuern dieser Art enthält.
3. Für Steuern und Abgaben, bei denen es sich lediglich um Gebühren für
Versorgungsleistungen handelt, wird keine Befreiung gewährt.
4. Durch den ESM eingeführte und für die Durchführung seiner amtlichen Tätigkeiten
erforderliche Waren sind von allen Eingangsabgaben sowie allen Einfuhrverboten und
-beschränkungen befreit.
5. Das Personal des ESM unterliegt für die vom ESM gezahlten Gehälter und Bezüge nach
Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Regeln einer internen Steuer zugunsten
des ESM. Ab dem Tag der Erhebung dieser Steuer sind diese Gehälter und Bezüge von der
staatlichen Einkommensteuer befreit.
6. Vom ESM ausgegebene Schuldverschreibungen und Wertpapiere einschließlich
entsprechender Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich
befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
(i) die diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere allein aufgrund ihrer Herkunft
benachteiligt oder
(ii) deren einzige Rechtsgrundlage der Ort oder die Währung ihrer Ausgabe, Zahlbarkeit oder
Zahlung oder der Standort eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Bank ist.
Artikel 32
Auslegung des Vertrags und Streitbeilegung
1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags und der
Geschäftsordnung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen
ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
2. Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des ESM und dem ESM oder zwischen
Mitgliedern des ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich
Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM getroffenen Entscheidungen mit diesem
Vertrag, entscheidet der Gouverneursrat. Das Stimmrecht der Gouverneursratsmitglieder der

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
21
betroffenen ESM-Mitglieder wird für diese Entscheidung ausgesetzt und die für die Annahme
der Entscheidung erforderliche Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
3. Wird diese Entscheidung von einem Mitglied des ESM angefochten, so wird die
Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien im Verfahren verbindlich; diese
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Urteil innerhalb eines vom genannten
Gerichtshof zu bestimmenden Zeitraums umzusetzen.
Artikel 33
Internationale Zusammenarbeit
Zur Förderung seiner Ziele ist der ESM berechtigt, im Rahmen der Bedingungen dieses
Vertrags mit dem IWF, jedem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat,
der auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe leistet, sowie jeder internationalen Organisation oder
Einrichtung mit speziellen Zuständigkeiten in damit zusammenhängenden Bereichen
zusammenzuarbeiten.
KAPITEL 7. ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN
Artikel 34
Übergangsvereinbarungen zwischen EFSF und ESM
Während der Übergangsphase im Zeitraum zwischen Juni 2013 und der vollständigen
Abwicklung der EFSF darf die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF
500 Mrd. EUR (500.000.000.000) nicht überschreiten, unbeschadet der regelmäßigen
Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvergabevolumens nach
Artikel 10. Das Direktorium erlässt detaillierte Leitlinien für die Berechnung der
Bereitstellungskapazität, um zu gewährleisten, dass die Höchstgrenze für die konsolidierte
Darlehensvergabe nicht überschritten wird.
Artikel 35
Übertragung von EFSF-Unterstützungen
1. Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat entscheiden, dass die Verpflichtungen
der EFSF zur Bereitstellung von Finanzhilfen für ESM-Mitglieder im Rahmen ihrer
Vereinbarung mit diesem Mitglied vom ESM übernommen werden [können], soweit sie sich
auf nicht ausgezahlte und ungedeckte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.
2. Der ESM kann, wenn er von seinem Gouverneursrat dazu ermächtigt wird, die Rechte der
EFSF erwerben und ihre Pflichten übernehmen, insbesondere in Bezug auf alle oder einen
Teil ihrer ausstehenden Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer bestehenden
Darlehensfazilitäten.
3. Der Gouverneursrat legt die ausführlichen Modalitäten fest, die für eine wirksame
Übertragung der Pflichten von der EFSF auf den ESM nach Absatz 1 sowie einen wirksamen
Übergang von Rechten und Pflichten nach Absatz 2 erforderlich sind.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
22
Artikel 36
Zahlung des Anfangskapitals
1. Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Zahlung der eingezahlten Anteile am anfänglich
vom jedem ESM-Mitglied gezeichneten Kapital in fünf jährlichen Tranchen in Höhe von je
zwanzig (20) Prozent des Gesamtbetrags. Die erste Tranche wird von dem ESM-Mitglied
innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, frühestens jedoch am
2. Januar 2013, gezahlt. Die restlichen vier (4) Tranchen werden jeweils am ersten, zweiten,
dritten und vierten Jahrestag des Zahlungsdatums der ersten Tranche gezahlt.
2. Während der fünfjährigen Phase, in der die Kapitaleinzahlung in Tranchen erfolgt, werden
die ESM-Mitglieder rechtzeitig vor dem Emissionstag geeignete Instrumente bereitstellen, um
das Verhältnis des eingezahlten Kapitals zum ausstehenden Betrag der EMSAnleiheemissionen stets bei mindestens fünfzehn (15) Prozent zu halten.
Artikel 37
Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels
1. Zu Beginn zahlen die ESM-Mitglieder ihre Anteile am gezeichneten Kapital auf der
Grundlage des in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgesetzten anfänglichen Beitragsschlüssels.
Die für diesen anfänglichen Beitragsschlüssel vorgesehene zeitweilige Korrektur gilt für einen
Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum der Einführung des Euro durch die
betreffenden ESM-Mitglieder.
2. Liegt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines neuen ESM-Mitglieds zu
Marktpreisen in Euro in dem Jahr unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM unter 75 Prozent
des EU-Durschnitts, wird im Hinblick auf den Beitragsschlüssel für seinen Anteil am vom
ESM gezeichneten, nach Artikel 10 festgesetzten Kapital eine zeitweilige Korrektur
vorgenommen, die den folgenden Beträgen entspricht:
- 25 Prozent des nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgesetzten prozentualen Anteils
der nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB; und
- 75 Prozent des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen (BNE) des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr
unmittelbar vor seinem Beitritt zum ESM-Vertrag.
Die Prozentwerte werden auf das am nächsten liegende Vielfache von 0,0001 Prozentpunkten
auf- bzw. abgerundet. Die statistischen Begriffe entsprechen den von Eurostat
veröffentlichten.
3. Diese zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach dem Datum
der Einführung des Euro durch das betreffende ESM-Mitglied.
4. Infolge der zeitweiligen Korrektur des Beitragsschlüssels werden die Anteile, die einem der
oben genannten ESM-Mitglieder zugeteilt werden, auf die ESM-Mitglieder umverteilt, bei
denen aufgrund ihrer nach Artikel 29 der ESZB-Satzung festgelegten Beteiligung am EZB,
die unmittelbar vor der Ausgabe von Aktien an die beitretenden ESM-Mitglieder bestand,
keine zeitweilige Korrektur vorgenommen wird.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
23
Artikel 38
Erste Benennungen
1. Jedes ESM-Mitglied benennt sein Gouverneursratsmitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Inkrafttreten dieses Vertrags.
2. Der Gouverneursrat benennt einen Vorsitzenden, und jedes Gouverneursratsmitglied
benennt einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor innerhalb von zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags.
KAPITEL 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Beitritt
Nach Artikel 2 können diesem Vertrag andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf
Antrag beitreten; der Antrag ist von jedem Mitgliedstaat beim ESM einzureichen, nachdem
der Europäische Rat den Beschluss erlassen hat, die Ausnahmeregelung zur Teilnahme am
Euro-Währungsgebiet nach Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag
des neuen Mitglieds und die darin enthaltenen detaillierten technischen Bedingungen sowie
die Anpassungen, die infolge des Beitritts in diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nachdem der
Gouverneursrat den Antrag genehmigt hat, erfolgt der Beitritt durch Hinterlegung der
Beitrittsurkunden beim Verwahrer, der die anderen Mitglieder darüber unterrichtet.
Artikel 40
Anlagen
Die nachstehend genannten Anlagen zu diesem Vertrag sind ein wesentlicher Bestandteil
desselben:
1. Der anfängliche Beitragsschlüssel des ESM;
2. Die anfänglichen Anteile am gezeichneten Gesamtkapital, und
3. Die Preispolitik.
Artikel 41
Unterzeichnung und Hinterlegung
1. Dieser Vertrag wird beim Rat der Europäischen Union (nachstehend „der Verwahrer“
genannt) hinterlegt und liegt bis zum XXX 2011 zur Unterzeichnung durch die in Anlage 2 zu
dieser Vereinbarung genannten Staaten auf.
2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien dieses Vertrags.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
24
Artikel 42
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden sind
spätestens bis zum 31. Dezember 2012 beim Verwahrer zu hinterlegen.
2. Der Verwahrer unterrichtet die anderen Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung und
jedes Hinterlegungsdatum.
Artikel 43
Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an
dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von den
Unterzeichnerstaaten hinterlegt wurden, deren anfängliche Beiträge mindestens 95 Prozent
der in Anlage 2 aufgeführten Gesamtbeiträge entsprechen. Gegebenenfalls wird die Liste der
ESM-Mitglieder angepasst; der in Anlage 1 genannte Beitragsschlüssel wird neu berechnet
und das gezeichnete Gesamtkapital nach Artikel 8 Absatz 1 und Anlage 2 sowie der
anfängliche aggregierte Wert der eingezahlten Anteile nach Artikel 8 Absatz 2 werden
entsprechend reduziert.
2. Vorbehaltlich des Artikels 41 Absatz 1 tritt dieser Vertrag für jeden Unterzeichnerstaat, der
seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt
hinterlegt, am 20. Tag nach dem Hinterlegungsdatum in Kraft.
3. Für jeden Staat, der gemäß Artikel 39 diesem Vertrag beitritt, tritt dieser Vertrag am 20.
Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am XX 2011. in einer einzigen Urschrift, deren Wortlaut in englischer,
französischer, deutscher, griechischer, finnischer, gälischer, schwedischer, estnischer,
italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer und
spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird in den Archiven des
Verwahrers hinterlegt, der jedem der anderen in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten möglichen
Beitrittsländer eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie übermittelt.

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
25
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
Königreich Belgien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Estland
vertreten durch:
Name:
Titel:
Datum:
XX. Juni 2011
Irland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Hellenische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Königreich Spanien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Französische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
26
Italienische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Zypern
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Großherzogtum Luxemburg
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Malta
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Königreich der Niederlande
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Österreich
vertreten durch:
Minister der Finanzen
Datum:
XX. Juni 2011
Portugiesische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Slowenien
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011

Inoffizielle Arbeitsübersetzung
27
Slowakische Republik
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011
Republik Finnland
vertreten durch:
Datum:
XX. Juni 2011


Zuletzt bearbeitet von charade4sure am 02.07.2011, 13:15, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: 02.07.2011, 13:10 Nach oben

charade4sure
Administrator


Geschlecht: Geschlecht:weiblich
Anmeldungsdatum: 18.12.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 02.07.2011, 13:13 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Auf der Seite der Bundesministerium der Finanzen finden sich Informationen zum ESM "leicht erklärt" (unter dem Schwerpunktthema "Stabilisierung des Euro"). Es lohnt, diese Information einmal zu lesen. Die Info´s sind m.E. ein Lehrbeispiel an selektiver Information zwecks Meinungslenkung. Für mich persönlich erreichen diese Informtionen fast die Grenze der Desinformation.

Ein sehr gravierendes Beispiel dafür: Auf der Seite des BMFi heißt es:

Zitat: "Der deutsche Beitrag hierzu ist von vorn herein klar begrenzt. Deutschlands Anteil am eingezahlten Kapital des ESM beträgt 22 Mrd. Euro. Hinzu kommt eine Obergrenze von 168 Mrd. Euro für Garantien (abrufbares Kapital), aus der auch eine eventuelle „Wiederauffüllung“ des eingezahlten Kapitals zu leisten ist."

Der Leser ist etwas beruhigt: "OK - viel Geld, aber dann ist ja stopp ("von vorn herein klar begrenzt").

Der Vertrag spricht eine ganz andere Sprache:


Artikel 10: Änderung des Grundkapitals

Ziffer 1: Der Gouverneursrat kann Änderungen des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 ... entsprechend ändern.

Ich frage mich, wie der BMFi so eine Information geben kann; denn die 700 Mrd. stehen nicht unwideruflich fest und sind wohl nur der Anfang. Der ESM kann beliebig nachfordern! Unbegrenzt! Und wir sind dann (s. Artikel 9) „bedingungslos und unwiderruflich“ verpflichtet, zu zahlen! Und zur Erinnerung; Der Gouverneursrat braucht dazu nicht die Zustimmung der nationalen Parlamente.

Weder weden die finanziellen, geschweige denn die politischen Risiken des ESM werden aufgeführt.

Die in dieser Petition und den - inzwischen in zahlreichen Beitragen hier im Forum genannten - "schwerer Brocken" des Vertrags werden nicht im Ansatz genannt.

Eine sachgerechte Meinungsbildung ist anhand dieser Infomation leider nicht möglich. Im Gegenteil, die Risiken werden extrem verharmlost und verschleiert, wie es der letzte Satz in diesem Beitrag des BMFi zeigt:

"Wie in anderen Euro-Staaten gilt auch für Deutschland: Das letzte Wort hat das Parlament."

Eine Parlamentsbeteiliung ist laut Vertragsentwurf, nicht einmal im Ansatz vorgesehen!
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charade4sure
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Geschlecht: Geschlecht:weiblich
Anmeldungsdatum: 18.12.2006
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BeitragVerfasst am: 02.07.2011, 13:20 Antworten mit ZitatNach oben

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Zitat:
Tausend Milliarden Euro
Immer mehr Geld: Griechenland droht auch die soliden Euro-Staaten in die Krise zu stürzen. Es gibt nur schmerzhafte Auswege. Es braucht einen drastischen Schuldenschnitt. Eine Analyse von Holger Steltzner.

24. Juni 2011
Das nächste Kreditpaket II über rund 120 Milliarden Euro für Griechenland rette die Europäische Währungsunion, versprechen die Staats- und Regierungschefs der EU auf ihrem Krisengipfel. Wer soll das glauben? Das Kreditpaket I über 110 Milliarden versickerte wirkungslos. Zwischen dem ersten und dem zweiten griechischen Rettungseinsatz stellte die EU noch einen Krisenfonds mit 780 Milliarden Euro ins Schaufenster, aus dem Irland und Portugal schöpfen. Doch die Billion beeindruckt die Märkte nicht. Ohnmächtig werden Rettungs-Europäer wie Bundeskanzlerin Merkel oder Finanzminister Schäuble (beide CDU) am Nasenring durch den Kapitalmarkt geführt. Sie machen, was Banken, Versicherungen und Europäische Zentralbank ihnen diktieren: auf keinen Fall ein Schuldenschnitt für Griechenland, bloß keine Beteiligung privater Gläubiger, allenfalls eine freiwillige Umschuldung, aber erst später, wenn auch noch das letzte Drittel der notleidenden Staatsanleihen in öffentliche Hände gewandert ist.

Der Steuerzahler durchschaut das böse Treiben und will nicht mehr mitspielen. Von Rettungs-Europäern wird er hierfür als Wutbürger, Populist oder Antieuropäer gebrandmarkt. Als Standardargument wird von Frau Merkel und anderen immer wieder angeführt, Deutschland profitiere wie kein anderes Land der Währungsunion vom Euro. Die Zahlen des Statistischen Bundesamts sagen etwas anderes. In den zwölf Jahren seit Einführung des Euro ist die deutsche Wirtschaft durchschnittlich um 1,2 Prozent im Jahr gewachsen, nur Italien entwickelte sich im Euroraum noch schlechter. Wachstumsgewinner sind mit Jahresraten von 3,9 und 2,7 Prozent Irland und Griechenland.

Es stimmt auch nicht, dass die deutsche Exportwirtschaft vor allem vom Euroraum lebe. Der Anteil der Exporte in Euroländer ist vielmehr von 46 auf 41 Prozent gesunken. Der gegenwärtig kräftige Aufschwung in Deutschland lässt manche vergessen, wie mühsam der Aufstieg war. Doch viele Arbeiter und Arbeitnehmer erinnern sich noch gut daran, wie sie jahrelang durch Verzicht auf Lohnerhöhungen und durch Mehrarbeit zum selben Geld die deutsche Wirtschaft wieder wettbewerbsfähig gemacht haben.

Daueralimentierung wäre verheerend

Wie kann die Staatsschuld eines wirtschaftlich so kleinen Staates wie Griechenland eine nach eigenem Verständnis politische Weltmacht wie die Europäische Union in eine Existenzkrise stürzen? Die griechische Staatsschuld und auch die griechischen Banken sind im Vergleich zur Wirtschaftskraft der EU unbedeutend. Der Hinweis auf eine angeblich drohende Kettenreaktion fallender Banken („noch schlimmer als die Lehman-Pleite“) überzeugt nicht. Die Kapitalausstattung der meisten Banken in Deutschland, Frankreich, der Schweiz oder Großbritannien ist inzwischen gut genug, um eine Pleite Griechenlands verkraften zu können. Das sagen die Banken selbst, das sieht auch die Bankenaufsicht so. Die Wackelkandidaten unter den Banken befinden sich meist ohnehin in Staatsbesitz und müssten, wenn es zum Zahlungsausfall kommt, wie alle griechischen Kreditinstitute mit zusätzlichem Kapital ausgestattet werden. Das käme den Steuerzahler in den Zahlerstaaten viel billiger als das zweite oder gar noch ein drittes oder viertes Kreditpaket für Griechenland.

Die eigentliche Bedrohung, die vom griechischen Schuldenvirus ausgeht, ist die Furcht vor der Ansteckung – in der Währungsunion und darüber hinaus. In fast allen Euro-Staaten sind die Staatsfinanzen in einem desolaten Zustand. Das Vertrauen der Investoren schwindet zusehends. Jeder zusätzliche Kredit und jede neue Bürgschaft für zahlungsunfähige Staaten nagt an der Bonität selbst der (noch) besten Schuldner. Inzwischen meiden immer mehr Pensionsfonds und Versicherungen spanische und italienische Staatsanleihen. Müsste auch Spanien „gerettet“ werden, dürfte Italien folgen, dann kämen Frankreich, die Niederlande und Deutschland ins Gerede. Vor diesem Horrorszenario fürchten sich auch Briten und Amerikaner, denn sie sind ebenfalls Schuldensünder. Wer in einer solchen Lage die Schuldenkrise mit noch mehr Schulden bekämpfen will, der versucht, ein Feuer mit Benzin zu löschen.

Es gibt nur schmerzhafte Auswege aus der Schuldenkrise. Wer verhindern will, dass die Schuldeninfektion sich langsam aber sicher von einem Land zum nächsten wie ein Wundbrand durch die geschwächten Euroländer frisst, der muss den Infektionsherd isolieren oder entfernen. In zahlungsunfähigen Ländern wie Irland, wo neben einer guten Wirtschaftsstruktur die Bereitschaft besteht, durch interne Abwertung wieder wettbewerbsfähig zu werden, kann man mit Krediten Zeit kaufen, bis die Reformen wirken. In Ländern wie Portugal oder Griechenland, wo neben der Industrie auch der Wille zu strukturellen Reformen fehlt, verschwinden solche Kredite in Fässern ohne Böden. Nur ein drastischer Schuldenschnitt in Verbindung mit externer Abwertung führt dort wieder zu Wettbewerbsfähigkeit. Eine Daueralimentierung dieser Länder wäre verheerend, weil der Schuldenvirus die Zahlerstaaten infizieren würde. Außerdem wollen die Leute keine Transferunion, das ist politisch und rechtlich nicht möglich.


(Quelle: http://www.faz.net/artikel/S30638/griechenland-tausend-milliarden-euro-30446776.html)
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BeitragVerfasst am: 02.07.2011, 13:33 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
In der griechischen Mythologie betrügt der Gott der Griechen seine Gattin Hera. Er fälscht hierzu sein Erscheinungsbild und verwandelt sich in einen Stier. Der Grieche bindet Europa an sich, indem er mit ihr in die stürmische Ägäis schwimmt. Mit Hinterlist entführt er Europa bis nach Kreta, wo er sich dann über einen längeren Zeitraum mindestens dreimal an ihr vergeht. Drei Söhne zeugt der Grieche mit Europa, doch für die Folgen seines Leichtsinns will er nicht aufkommen, und so muss Europa die Last alleine bewältigen. Sie setzt hierbei erfolgreich auf die Zahlungsbereitschaft eines Reichen.
Der Charme Europas muss damals umwerfend gewesen sein. Mit der griechischen Schuldenkrise verfliegt zurzeit die Liebe zu Europa. In der modernen griechischen Mythologie tauft Europa in Erinnerung an Zeus den ersten Sohn Griechenland, die beiden anderen nennt sie Irland und Portugal. Alle drei erben den Leichtsinn ihres Vaters und liegen daher heute noch Mutter Europa auf der Tasche. Nationale Populisten möchten Europa deshalb lieber vor Kreta ersäufen und gleich noch ein paar Ägäische Inseln als Vergeltung für die griechische List annektieren.
Eine Sanierung sieht anders aus
Widerspenstige Kinder brauchen bessere Erziehung, um der Zukunft gewachsen zu sein. Bestrafung hilft ihnen nicht. Natürlich haben sich Griechenland, Irland und Portugal unzulässig aus dem europäischen Familienvermögen bedient. Hierzu wurden sie aber von Verführern wie Goldman Sachs, Société Générale, HRE und WestLB animiert. Die Verführten konnten sich bei europäischen Versicherungen, Banken und Pensionskassen in vorher nicht gekanntem Umfang zu niedrigen Zinsen Geld beschaffen. Sie erlagen dieser Versuchung, zumal das billige Geld auch Chancen beinhaltete. Hierzu hätten die Kredite aber in rentable Zukunftsinvestitionen fließen müssen. Stattdessen wurden mit ihnen ineffiziente Strukturen im Steuersystem, im öffentlichen Dienst und in der Altersvorsorge erhalten.

Bedrängt von der mächtigen Lobby der Finanzwirtschaft, rettet Europa heute die Verführer und schädigt die Verführten. Zugegeben, diese Länder ließen sich gerne verführen. Eine Sanierung sieht aber anders aus. Mit dreistelligen Milliardenbeträgen stützt man indirekt die Finanzwirtschaft und mit über 70 Milliarden Euro erklärt sich die EZB völlig im Widerspruch zu ihrer Aufgabenstellung zur Bad Bank für europäische Staatsanleihen.

Mit dem Griechenland auferlegten Sparprogramm schickt man die kleinen Mittelständler in die Insolvenz und die Bürger in Arbeitslosigkeit und Rezession. Mit einer schnellen Politik der Umschuldung Griechenlands, einem Marshall-Plan für die griechische Wirtschaft und einer griechischen Auszeit im Euro hätte man das griechische Problem gelöst, bevor die Besitzenden ihr Geld ins Ausland tragen. Mit rund zwei Prozent Anteil Griechenlands am europäischen BSP war dies keine Herkulesaufgabe.

Durch die Verschiebung der Probleme auf der Zeitachse wird ihre Bewältigung von Tag zu Tag kostspieliger, und die Euroskepsis der Bürger wächst. Angesichts der Haushalts- und Dollarkrise in den USA ist der Außenwert des Euro nicht in Gefahr, der zukünftige innere Wert der meisten Währungen hoch verschuldeter Länder gibt Anlass zur Sorge.

Sehr böse
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BeitragVerfasst am: 02.08.2011, 06:04 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Der Euro-Rettungsschirm – über Recht und Gesetz
Publiziert am 1. August 2011 von Wirtschaftswurm
In der sogenannten Nichtbeistandsklausel, dem Artikel 104b des Vertrages von Maastricht (nun Artikel 125 AEU-Vertrag), heißt es klar:

Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein …

Der gegenwärtige Euro-Rettungsschirm EFSF ist also nichts anderes als eine illegale Organisation. Er spielt in derselben Liga wie Cosa Nostra und Camorra. Darüber sollten sich nicht zuletzt alle, die für oder mit dem EFSF arbeiten, im Klaren sein. Sie stehen mit einem Bein im Gefängnis. Auch die Rating-Agenturen sollten sich Gedanken machen. Kann eine illegale Organisation tatsächlich ein AAA-Rating halten? Bürgschaften und Garantien eines EU-Mitgliedsstaates sind juristisch zumindest nichts wert, sollten sich die politischen Einschätzungen ändern.

Aber so sieht das neue Europa aus. Dafür streiten die deutschen Parteien von CDU/CSU über FDP, SPD, Grünen bis hin zu den Linken. Wenn es heißt, der Euro müsse um jeden Preis gerettet werden, dann war damit nicht nur Geld gemeint. Der Preis war auch der Rechtsstaat.

Im Übrigen ist jeder Einwand, der sich auf Artikel 122 des AEU-Vertrages beruft, lächerlich. In diesem Artikel geht es nämlich um Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse, die sich staatlicher Kontrolle entziehen. Die Höhe der Staatsschulden ist jedoch vollumfänglich innerhalb staatlicher Kontrolle. Sie wird jedes Jahr von Neuem von den Parlamenten und Regierungen in Europa beschlossen. Vielleicht ist es für die Politiker unangenehm, diese Kontrolle auszuüben. Die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist mir allerdings auch manchmal unangenehm. Die Polizei nimmt keine Rücksicht darauf.

Beim Nachfolge-Rettungsschirm, dem ESM, der ab Mitte 2013 den EFSF ablösen soll, hat man sich juristisch gewappnet. Es wird ein neuer Abschnitt in Artikel 136 AEU-Vertrag speziell für den ESM eingeführt. Allerdings bleibt Artikel 125 unverändert. Hier hat man sich nicht dran getraut. Es entsteht ein eigentümliches juristisches Spannungsverhältnis.

Vielleicht hat man sich deshalb doppelt gewappnet. Denn der ESM und seine Mitarbeiter sollen nun offiziell über Recht und Gesetz stehen. So heißt es in Artikel 27 des ESM-Vertrages:

Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität …

Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.

Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

Und in Artikel 30 geht es weiter:

Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke …

Es wird mit dem ESM eine Institution geschaffen, die über Milliarden entscheidet, sich aber jeder Kontrolle entziehen kann. Selbst wenn der Bundestag noch vor wichtigen ESM-Beschlüssen gefragt wird, der deutsche Vertreter im Gouverneursrat kann sich über den Bundestag hinwegsetzen, ohne dass man ihn straf- oder zivilrechtlich belangen kann.

Vielleicht ist es ja ganz gut, dass man noch bis morgen eine E-Petition gegen den ESM unterzeichnen kann. 13.200 Unterzeichner gibt es bereits.
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BeitragVerfasst am: 02.08.2011, 08:09 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Lieber Johannes!

Am morgigen Dienstag, den 2. August 2011, endet die Mitzeichnungsfrist für die e-Petition 18123, die den Deutschen Bundestag auffordert, sich gegen die Einrichtung des geplanten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) auszusprechen.

Sie, Johannes, haben als Hauptpetent diese Intitiative auf den Weg gebracht.
Dafür kann Ihnen gar nicht genug gedankt werden!

Großer Erfolg in der Beteiligung an der e-Petition

Am Ende der Frist werden etwa 13.500 Bürgerinnen und Bürger diese Petition mitgezeichnet haben.
Dies ist als ein sehr hoher Zustimmungsgrad zu werten, zieht man die üblicherweise erreichten Zahlen an Mitzeichnungen bei e-Petitionen heran: So sind laut Jahresbericht 2011 des Petitionsausschusses im Jahr 2010 beim Bundestag 5.780 e-Petitionen eingegangen, davon haben nur 27 e-Petitionen mehr als 5.000 Mitzeichnungen ausgelöst. Lediglich zehn einzelne e-Petitionen haben im Jahr 2010 mehr als 10.000 Mitzeichnungen erreicht.

Im Ergebnis ist daher als ein großer Erfolg festzuhalten:
Das Anliegen der e-Petition 18123 "Gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus" hat eine Zustimmung in einer Größenordnung erfahren, die sonst nur von nicht einmal einem Prozent der beim Bundestag eingegangenen Öffentlichen Petitionen erreicht wird.

Umso größer ist dieser Erfolg zu werten, stellt man den hohen Grad an Abstraktion und Komplexitiät in Rechnung, den die Materie "Europäischer Stabilitätsmechanismus" kennzeichnet. Denn viele e-Petitionen mit einer hohen Zahl an Mitzeichnungen greifen für die Bürger im praktischen Leben direkt "anfassbare" Problemstellungen auf (etwa ein EU-Verkaufsverbot für Heilpflanzen, die wohnortnahe Versorgung mit Hebammenhilfe oder den gewerbsmäßigen Handel mit Hundewelpen). Ohne die Legitimität dieser Anliegen schmälern zu wollen, ist doch festzustellen, dass es sich hierbei um Themen handelt, die leichter allgemeines öffentliches Interesse mobilisieren können.

Im Vergleich hierzu liegt die geplante Konstruktion des ESM jedoch weit entfernt von den Vorstellungswelten der meisten Bürgerinen und Bürger, die sich im Alltag nicht mit den Verästelungen von Haushalts- und Wirtschaftspolitik, EU-Recht und Verfassungsfragen beschäftigen können. Insofern zeigen die 13.500 eingegangenen Mitzeichnungen, für wie grundsätzlich die mit dem ESM verbundenen Risiken in der Bevölkerung eingeschätzt werden.

Im Forum echter und qualitativ hochstehender Diskurs

Dies zeigt sich auch in den über 900 auf der Plattform eingegangen Forenbeiträge vieler engagierter - und tief besorgter! - Bürgerinnen und Bürger. Es wurde dabei ein großes Bedürfnis nach intensivem Austausch über den geplanten ESM und seine verschiedenen Facetten sichtbar, vor allem über
- seine technische und juristische Funktionsweise,
- die ökonomischen und politischen Hintergründe seines Zustandekommens sowie
- die zu erwartenden bzw. zu befürchtenden nationalen und europapolitischen Auswirkungen.

Dabei hat sich der Diskussionszusammenhang im Forum über weite Strecken zu einem echten Diskurs entwickelt, in dem nicht nur schlicht Annahmen und Meinungen (oder gar nur Stimmungen) "abgeladen" wurden. Vielmehr haben sich zahlreiche der Beiträge inhaltlich und argumentativ direkt auf einander bezogen. Es fand also an vielen Stellen und in unterschiedlichen thematischen Strängen ein echter Austausch an Argumenten statt. Durch ihn ist es gelungen, die verschiedenen Aspekte des ESM auf qualitativ hochstehende Weise zu durchdringen. (Manche Talkshow sollte sich hiervon eine Scheibe abschneiden!)

Begünstigt wurde dieses hohe Diskussionsniveau auch dadurch, dass vieler der Mitdiskutanten immer wieder neue und aktuelle Informationen in den Diskurs eingespeist haben. Im Ergebnis haben wir uns hierdurch alle gegenseitig in unserem Wissensstand und Urteilsfähigkeit qualifiziert.

Insgesamt ist für mich dabei deutlich geworden, dass wir Mitdiskutanten zum Teil unterschiedliche Motive und Zielstellungen mitbringen, die wir mit dem ESM und der aktuellen Politik zum EURO und zur Schuldenkrise verbinden. Hier sehe ich das einzige inhaltliche Manko des Diskurses, nämlich dass wir es im Forum nicht geschafft haben zu diskutieren, wo mittel- und langfristig die Alternativen zum ESM und der damit europa- und währungspolitischen Entwicklung liegen könnten oder sollten. Aber das kann sich ja im weiteren politischen Prozess noch konkretisieren.

Tolle Begleitung des Diskussionsprozesses

Lieber Johannes, Sie haben unseren Diskussionsprozess mit über 220 Beiträgen kontinuierlich begleitet, und man darf sagen: auch geformt.
Sie haben mit Ihrer sachlich-fachlich äußerst fundierten und dabei immer umsichtigen und fairen Diskussionsleitung die Qualität, die das Forum erreicht hat, erst möglich gemacht. Auch hierfür möchte ich Ihnen ganz herzlich danken!
Ich mag mir gar nicht vorstellen, wieviel Zeit Sie dafür eingebracht haben, die ja an anderer Stelle Ihres Lebens (Familie, Beruf, Freizeit, Schlaf) fehlen wird.

Für mich sind Sie hier als Vorbild eines Demokraten, Bürgers und Citoyen aufgetreten, wie wir ihn in der gesellschaftlichen Realität viel mehr bräuchten. Wenn jemand das Bundesverdienstkreuz verdient, dann Sie.

Ich wünsche Ihnen persönlich alles Gute!
Und unserem Anliegen wünsche ich, dass es vielleicht doch noch zu einem Innehalten bei den politischen Entscheidungsträgern kommt, wenn es im Herbst der ESM-Vertrag im Bundestag beraten wird.

Europa-Freund
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charade4sure
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BeitragVerfasst am: 19.08.2011, 23:08 Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Frage zum Thema Finanzen 16.08.2011
Von:
Sehr geehrter Herr Singhammer,

zur Abstimmung bzgl. EFSF im Sept. würde ich gerne wissen

1. werden Sie der Zwangsenteignung (pers. Sicht) der Deutschen zugunsten maroder Club Med Staaten zustimmen? Insbesonders wenn erkennbar ist (Goldankäufe, Sparanstrengungen nur auf dem Papier etc.), dass diese keinen "Kniff " auslassen um uns über den Tisch zu ziehen.

2. Legen auch BT Abgeordnete den Amtseid ab? ( … Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren …)

3. Wer will dem "kranken Mann Europas" erklären, dass er nachdem er ein Jahrzehnt den Gürtel enger geschnallt hat (damit andere Feiern können) dies zu Gunsten von "unehrlichen Freunden" weiterhin tun soll, während zuhause die soziale und wirtschaftliche Struktur erodiert?

4. Wie erklären Sie die tausende von Mia die wir verloren haben, oder noch verlieren werden (Zinsnachteile, Target 2, Hermes Bürgschaften, GR Rettung, EFSF, EZB, IWF, Bankenrettung)? Die 40 % Export in die Eurozone (wo wir zum Produkt auch gleich das Geld liefern) können m.M der Grund nicht sein.

5. Lt. Nachrichten lehnt die Reg Eurobonds nicht mehr grundsätzlich ab. Wer bezahlt die (lt Focus) 2,3 % Zinsen bzw. 47 Mia Mehraufwand JÄHRLICH? Wo nimmt die Reg die Legitimation für so eine Entscheidung her?

Es gibt Länder, die die Solidarität der EU in Anspruch nehmen, aber ihre Reserven (u.a. Gold) nicht angreifen bzw. sogar Gold ankaufen. (z.B. Griechenland)
Quelle: www.goldbericht.com

Haben Sie keine Sorge, dass solche Länder (nach Abschöpfung aller Mittel ) von sich aus einen dicken Haircut (oder gleich Argentinien II) machen und aus der Eurozone austreten? Obwohl D bis zum Exzess spart, würden Generationen auf Riesenschulden sitzen bleiben

MfG



Zitat:
Antwort von Johannes Singhammer, CSU, München-Nord 19.08.2011

Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Sie sprechen darin insbesondere die Zukunft des Euros und damit die Finanzhilfen der Europäischen Union an.

Ich bin ich selbst sehr kritisch gegenüber weiteren Hilfen z.B an Griechenland, wie Sie aus meiner Kolumne in der Münchner Nord-Rundschau, die am 11. Mai 2011 erschienen ist und die Sie auf meiner Homepage www.singhammer.net finden, ersehen können. Dies gilt auch für weitere Hilfen an andere EU-Mitgliedsstaaten.

Am Freitag, den 10. Juni 2011 wurden im Deutschen Bundestag in einem Entschließungsantrag von CDU/CSU und FDP weitergehende Forderungen für die Verhandlungsposition der Bundesregierung festgeschrieben: So z.B. die Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen Griechenlands durch den Verkauf von Staatseigentum, die Beteiligung der privaten Gläubiger an der Sanierung sowie – mir besonders wichtig – die Feststellung, dass von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen erst nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages möglich sind.

Ich selbst werde mir meine Entscheidung, ob ich weiteren Maßnahmen im Deutschen Bundestag zustimmen werde, offen halten und davon abhängig machen, in wieweit Hilfsmaßnahmen für Griechenland oder andere Staaten eine echte Perspektive zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage beinhalten oder ob sie reines Zeitgewinnen darstellen. Letzteres hielte ich für falsch.

Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass die Eurozone nicht zu einer Transferunion werden darf. Daher lehne ich auch sog. Eurobonds ab (siehe meine Aussage dazu in der Süddeutschen Zeitung am 16.08.2011). Zur Frage der Gold- oder Devisenreserven habe ich bereits in verschiedenen Zeitungen z.B. im Münchner Merkur am 10.08.2011 erklärt, dass in Not geratene Staaten ihre Goldreseveren zunächst verkaufen oder verpfänden müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Johannes Singhammer
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Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 25.08.2011, 10:17 Antworten mit ZitatNach oben

am 08.08.2011
Zitat:
Sehr geehrter Herr Dr. Steinmeier,

Ihnen ist wahrscheinlich auch schon aufgefallen, daß das Faß Europa gerade am Überlaufen ist. Wenn ich mir die geschichtlichen Verläufe seit 1914 und 1933 ansehe, stelle ich erschreckende Parallelen zu heute fest. Die EZB hat bereits und soll weiterhin in großem Umfang Staatsanleihen insolventer Staaten kaufen und akzeptiert Schrottanleihen als Sicherheit. Das ist bereits ein Verstoß gegen den Lissabon-Vertrag. Die EU-Mitgliedsstaaten ignorieren vertragliche Schuldengrenzen und die EU-Komission verstösst gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten gegen das ausdrückliche Verbot, insolventen Staaten beizustehen.
Die Nationalsozialisten haben seinerzeit wenigstens noch das Gesetz geändert um die Unabhängigkeit der Notenbanken zu beseitigen. Heute interessiert keinen Politiker mehr das Gesetz, es gilt nur noch für Otto-Normalbürger bzw. den Steuerzahler. Das Argument, das BVG hätte bisher alles für Rechtens erklärt, zählt für mich nicht, da die Richter von der Politik berufen werden. Uns wird hier eine angebliche Demokratie vorgespiegelt, die geradewegs in eine EU-Diktatur hineinläuft.
Mit Übernahme Ihres Mandates haben Sie einen Amtseid auf das Grundgesetz geschworen. Ich bitte Sie, zu überprüfen, ob Sie diese Politik guten GEWISSENS unterstützen können.
Wie werden Sie beim nächsten Rechtsbruch (ESM) abstimmen?

Mit freundlichen Grüßen


http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_frank_walter_steinmeier-575-37983--f301990.html#q301990


Antwort von Dr. Frank-Walter Steinmeier am 24.08.2011:

Sehr geehrte Frau ,

Ihre Frage, in der Sie einen Rechtsbruch unterstellen, bezieht sich wahrscheinlich auf Artikel 125 des EUV. Dieser Artikel verbietet, dass die Union oder Mitgliedsländer für die Schulden eines anderen Mitgliedslandes einstehen (»no bailout«). Demgegenüber steht allerdings die ebenso geltende Wahrheit, dass die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Landes befürchten ließe, dass die Stabilität des gesamten Euro-Währungsraums in Gefahr geraten wäre. Auf nationaler Ebene drohten Deutschland eine erhebliche Gefährdung institutioneller und privater Anleger, die in diesem Land Staatsanleihen halten, und erneuter Abschreibungs- und Rekapitalisierungsbedarf deutscher Banken, der seinerseits zu Lasten des Staates zu gehen drohte. Aus diesem Grund ist es im Interesse aller europäischer Staaten, einen solchen Staatsbankrott abzuwenden.

Hier fängt nun der - durchaus schwierige - Job eines Politikers an: nämlich in Wahrnehmung der Verantwortung, die ihm von den Bürgern übertragen wurde, die beste Alternative für sein Land zu suchen. Die beste Alternative kann in einigen Situationen auch bedeuten: die am wenigsten schlechte. Denn natürlich bin auch ich der festen Überzeugung, dass die Sanierung überschuldeter Haushalte zunächst einmal die Aufgabe des jeweiligen Landes allein ist. Und trotzdem: die Rettung des Euro ist weit mehr als ein Akt der Nächstenliebe. Sie liegt im ureigensten deutschen Interesse. Dies hat nichts mit Political Correctness zu tun, sondern spiegelt schlicht die Tatsachen: Deutschland profitiert wie kaum ein zweites Land von der europäischen Einigung. Die EU-Länder mit Abstand die wichtigsten Handelspartner Deutschlands. Über 60 Prozent der Exporte gehen in die EU-Mitgliedstaaten, davon 43 Prozent in die Eurozone. Die Rückkehr zu nationalen Währungen ginge mit einer massiven Verteuerung unserer Exporte einher, und Wechselkursrisiken führten zu weniger Handel. Lassen wir die Eurozone zerbrechen, werden die deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Arbeitsplatzabbau die Hauptleidtragenden sein.

In Abwägung der schwierigen Alternativen erscheint die Rettung des Euro also als richtige Lösung, durchaus zum Wohle auch des deutschen Volkes, und damit in Erfüllung des Amtseides, den die Regierenden (nur nebenbei: nicht die Parlamentarier!) leisten. Wenn Sie uns Politikern diese Urteilsfähigkeit und -kompetenz aberkennen, könnten wir unseren Staat allein von Beamten und "Technikern" verwalten lassen. Ich lasse mal dahingestellt, ob dies wirklich die bessere Lösung "im Sinne der Bürger" wäre.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Frank-Walter Steinmeier
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