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Mind.Bodenfreiheit von 11 cm kein muß!!!



 
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keks77
"Fetter-Vogel"


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Anmeldungsdatum: 16.08.2004
Beiträge: 80
Wohnort: Alveslohe barmstedter str.8

BeitragVerfasst am: 12.09.2006, 14:50    Titel: Mind.Bodenfreiheit von 11 cm kein muß!!! Antworten mit Zitat
In der Vergangenheit es leider immer häufiger Rückmeldungen von verschiedenen Treffen, in denen Fahrzeuge angehalten und aus dem Verkehr gezogen werden, da die minimal vorgeschriebenen Bodenfreiheit von 11 cm nicht eingehalten wird. Im Extremfall werden Hindernisse mit 11cm Höhe aufgebaut, die die überprüften Fahrzeuge problemlos überfahren müssen!!!

Bei der eingeleiteten und folgenden Überprüfung beim TÜV werden dann verschiedene Aussagen getroffen. Mal wird nichts bemängelt, mal werden Auflagen erteilt, aber eine übereinstimmende Meinung ist nicht zu erhalten.

Dem ist natürlich entgegen zu halten, dass auf dem Fahrzeugmarkt eine Unmenge von Tieferlegungsfahrwerken gehandelt werden. Diese auch von namenhaften Herstellern (Koni, H&R, ..), die eine Tieferlegung von bis zu 100mm und mehr zulassen. Obwohl damit eine Bodenfreiheit von 11cm unmöglich ist, werden diese Fahrwerke mit TÜV Gutachten zugelassen und von den Prüfstellen des TÜV eingetragen! Bei einigen Fahrzeugen ist bei der Auslieferung schon keine Bodenfreiheit von 11 cm mehr zu messen.

Rechtslage aus Sicht des TÜV Rheinland

Telefonische Nachfragen beim TÜV ergaben , dass die aktuelle Rechtslage unklar ist:

Der TÜV Köln teilte und auf telefonische Anfrage mit, dass es eine Norm gebe, auf die in der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) allerdings nicht hingewiesen wird und die dementsprechend auch nicht bindend sei.

Ein telefonische Nachfrage bei der TÜV Hotline ergab wiederum, dass es eine DIN Norm gebe, die die minimale Bodenfreiheit bindend angebe. Bei genauem Nachhaken stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall ist. Stattdessen verwies man uns jetzt auf ein vdTÜV-Merkblatt, dass diese Vorschrift regele. Nachdem der TÜV Mitarbeiter mir den Worlaut vorlas wurde schnell klar, dass es sich auch hier nicht um bindende Vorschrift handelt. Letztendlich stellte mein Gesprächspartner fest, dass es sich nur um eine Empfehlung handele.

Was sagt die StVZO dazu?

In der StVZO (Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung) gibt es keinen Paragraphen, der die Bodenfreiheit regelt. Damit sind die allgemeinen Vorgaben des §30 StVZO mit den heutigen Standards der Fahrzeugtechnik und des Strassenbaus anzuwenden. Der §30 regelt die Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen für den öffentlichen Strassenverkehr. Allerdings ist hier mit keiner Silbe die minimale Bodenfreiheit erwähnt.

Worauf beruft sich die Polizei? Von der Polizei wird häufig lediglich eine DIN-Norm zu Grunde gelegt werden. Nach Aussage des TÜV Rheinland ist dies die Norm DIN 70020. Allerdings werden auch hier keine Aussagen zur Bodenfreiheit getroffen, wie uns der TÜV nach Einsicht dieser Norm mitteilte.

Worauf beruft sich der TÜV?

Der TÜV sowie die sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums sehen das „vdTÜV Merkblatt 751“ als allgemeinverbindlich an. Hier wird im Anhang II, Absatz 5.1.9 darauf hingewiesen, dass die Bodenfreiheit „entsprechend gross sein sollte um ein Hinderniss, welches eine Breite von 800mm und eine Höhe von 110mm (unsere bekannten 11cm!!!) hat, mittig berührungslos zu überfahren“.

Und wer genau liest findet hier den Knackpunkt ebenfalls sehr schnell: SOLLTE!!!

Somit ist also auch das Merkblatt 751 keine Vorschrift, sondern lediglich eine Empfehlung.

Fazit
Nach unserem derzeitigen Wissensstand gibt es keine Vorschrift, die eine Bodenfreiheit von 11 cm vorschreibt. Jegliche Aktionen der Polizei scheint also aus einem Missverständnis entstanden zu sein.

Selbstverständlich ist es nicht undenkbar, dass es irgendwo in dieser rechtlichen Grauzone eine Lücke gibt, die 11cm Bodenfreiheit vorschreibt. Da aber das ausschlaggebende Schriftwerk für solche Fälle die StVZO ist, scheint uns dies sehr unwahrscheinlich, zumal ein TÜV Mitarbeiter des TÜV Rheinland eine entsprechende Vorschrift sofort verneinte, ein weiterer nach Einarbeitung in die entsprechenden Schriften ebenfalls seine ursprüngliche Meinung änderte.

Ergänzung
Was auf jeden Fall eingehalten werden muss, unabhängig von der Tieferlegung, sind die Mindesthöhen der Scheinwerfer, Nummernschilder, etc.
_________________
gruß Frank

guckt mal http://www.azn24.de
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BeitragVerfasst am: 12.09.2006, 14:50    Titel: Anzeige
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Chrischi
Gast






BeitragVerfasst am: 12.09.2006, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat
ich hab Tüv und das ist auch gut so! meine Lippe ist sogar eingetragen worden mit einer bodenfreiheit von 4,5 cm. (wenn montiert) gab noch ne probleme liegt wahrscheinlich am Firmwagenstyle ; - )

Gruß

Shell-Chrischi
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