Öffentliche veranstaltungen sind gefährdet

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    Re: Öffentliche veranstaltungen sind gefährdet

    Gerri - 18.01.2006, 09:03

    Öffentliche veranstaltungen sind gefährdet
    Präventionsmaßnahmen gegen Hooligans gefordert / GdP befürchtet Ausschreitungen bei öffentlichen WM-Übertragungen

    Gewerkschaft der Polizei - Bundesgeschäftsstelle (GdP)
    (Verbandspresse, 17.01.2006 14:54)


    (Berlin) - „Die sicherheitspolitischen Herausforderungen für die Polizei zur Fußballweltmeisterschaft werden immer größer, die Risiken immer deutlicher,“ betont der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Konrad Freiberg.

    Neben den Schutzaufgaben für die Stadien an den zwölf Austragungsorten, den Unterkünften der Mannschaften mit Begleitpersonal und der Sicherung der Besuche zahlreicher Staatsgäste sieht die Polizei nach Angaben der GdP vor allem dem so genannten „Public Viewing“ mit gemischten Gefühlen entgegen. Freiberg: „Bisher sind 236 öffentliche Übertragungen auf Riesenleinwänden geplant. Die Schätzungen der erwarteten Besucher gehen an manchen Orten in die Hunderttausende.“

    Durch technische Voraussetzungen, Zugangskontrollen, Ordnungsdienste und vieles andere mehr, seien gut gesicherte Stadien geschaffen worden. Freiberg: „Andererseits treffen die Fan-Gruppen nur wenige Kilometer entfernt völlig ungehindert und unkontrolliert vor einer Großbildleinwand aufeinander. Hier müssen die gleichen Sicherheitsanforderungen gestellt werden, wie in den Stadien. Dazu gehören Zugangskontrollen und Auflagen für den Alkoholausschank.“

    Die Gewerkschaft der Polizei fordert die zuständigen Ordnungsbehörden auf, die Veranstalter zu verpflichten, für ein Höchstmaß an Sicherheit selbst zu sorgen.

    Bereits im Vorfeld soll nach Auffassung der GdP ein Bündel an Präventivmaßnahmen der Gewalt zur WM vorbeugen. Freiberg: „Gefährderansprachen und Meldeauflagen für bekannte gewalttätige Fußballfans müssen ebenso möglich sein, wie Bereichsbetretungsverbote und vorbeugende Platzverweise. In besonderen Fällen muss auch vom Unterbindungsgewahrsam Gebrauch gemacht werden.“



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