Gesetzeslage

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    Re: Gesetzeslage

    JahRahShiva - 25.07.2005, 15:23

    Gesetzeslage
    ÖSTERREICH:


    Grundsätzlich ist

    * der Erwerb
    * der Besitz
    * die Ein- und Ausfuhr
    * der Anbau

    von Suchtmitteln (Cannabis, Heroin, Ecstasy, Kokain, LSD, Speed, Poppers, usw.) verboten.

    Die legale geringe Menge
    zum Eigengebrauch gibt es nicht!

    Wenn du gegen das Suchtmittelgesetz verstößt, ist das ein strafrechtliches Delikt, das die Exekutive der Staatsanwaltschaft mitteilt.

    Die Staatsanwaltschaft kann

    * eine Strafverfolgung einleiten (es kann zu einer Gerichtsverhandlung kommen)
    * unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung absehen und dich stattdessen zu einer »gesundheitsbezogenen Maßnahme« verpflichten.



    Gesundheitsbezogene Maßnahme

    Bei einer gesundheitsbezogenen Maßnahme wirst du auf das Gesundheitsamt geladen. Dort musst du dich einer ärztlichen Untersuchung und einem Gespräch über deinen Suchtmittelkonsum unterziehen.
    Das Ergebnis wird der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
    Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann aufgrund dieser Mitteilung, ob die Anzeige zurückgelegt wird, d.h. dass du vorläufig keine Anzeige bekommst (für eine Probezeit für zwei Jahren).

    Eine gesundheitsbezogene Maßnahme kann sein:

    * eine ambulante Gesprächstherapie
    * eine regelmäßige Drogenberatung
    * regelmäßige Harnkontrollen beim Gesundheitsamt

    Es ist wichtig, dass du den Aufforderungen des Gesundheitsamtes nachkommst und die Termine einhältst, ansonsten stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestrafung (d.h. es kommt dann trotzdem zu einer Strafverfolgung).



    Probezeit

    Wenn du innerhalb der zweijährigen Probezeit noch einmal erwischt wirst, musst du wahrscheinlich mit einem Bestrafungsantrag bei Gericht und mit einer Gerichtsverhandlung rechnen.

    Das Gericht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schluss kommen, dass z.B. eine gesundheitsbezogene Maßnahme (oder sonstige Weisung) sinnvoller wäre als eine gerichtliche Verurteilung und kann das Gerichtsverfahren vorläufig einstellen.

    Garantie, dass du beim zweiten Mal ohne Verurteilung davonkommst, gibt es aber keine!



    Für SchülerInnen

    Ist an deiner Schule bekannt geworden, dass du Suchtmittel konsumierst, kann dich die Schulleitung auffordern, dass du dich einer schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchung unterziehst.

    Wenn du diese Untersuchung verweigerst, hat die Schulleitung anstelle einer Strafanzeige die Gesundheitsbehörden (Gesundheitsamt/Amtsarzt) zu verständigen, die dich dann zu einer Untersuchung vorladen wird, um mögliche gesundheitsbezogene Maßnahmen mit dir zu besprechen.




    Für Wehrpflichtige vor der Stellungskommission
    und Soldaten

    Stellungskommission wie auch Kommandant dürfen bei Verdacht auf illegalen Substanzenkonsum keine Strafanzeige erstatten, sondern nur die Gesundheitsbehörden informieren.

    Bei der Stellung/Musterung wird im Rahmen der Gesundenuntersuchung Harn abgenommen:
    Es darf aber kein Harn-Screening auf illegale Substanzen gemacht werden, er darf auch nicht auf HIV getestet werden (dazu braucht es deine Zustimmung).


    Für Cannabis-User

    Beim Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten zum eigenen Gebrauch kann die Staatsanwaltschaft von einer Untersuchung am Gesundheitsamt und einer »gesundheitsbezogenen Maßnahme« absehen, wenn es in den letzten fünf Jahren keine Anzeige gegen dich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz gegeben hat.

    Auch hier ist die Zurücklegung der Anzeige mit einer Probezeit von zwei Jahren verbunden, in der es zu keiner weiteren Anzeige wegen Suchtmittelmissbrauchs gegen dich kommen darf.




    § 6. Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz
    (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

    1. den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

    2. wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

    (2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke, verboten.

    (3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

    (4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

    (5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.

    (6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3 und 4 Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

    (7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

    1. das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

    2. das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.



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    Wermut - gepostet von JahRahShiva am Montag 25.07.2005



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