Ausstellungsreglement FCI

Schweizer-Sennenhunde Forum
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    Re: Ausstellungsreglement FCI

    Cimba - 22.06.2007, 11:07

    Ausstellungsreglement FCI
    FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (FCI) (AISBL)
    Place Albert 1er, 13, B – 6530 Thuin (Belgique), tel : +32.71.59.12.38, fax : +32.71.59.22.29, email : info@fci.be
    ____________________________________________________________________________________________________________




    AUSSTELLUNGSREGLEMENT
    DER FCI



    Oktober 2005
    Die vorliegenden Bestimmungen gelten als Ergänzung zu den "Allgemeinen Bestimmungen der FCI" nur für Rassehundeausstellungen, an denen ein „Certificat d’Aptitude au Championnat International de Beauté der FCI (Anwartschaft auf den Titel „Internationaler Schönheitschampion“ - CACIB) vergeben werden kann.

    Für diese Veranstaltungen wird von der FCI eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Generalversammlung der FCI festgesetzt wird. Diese Gebühr ist mit dem Einreichen der Ausstellungsergebnisse (CACIB / Res.-CACIB) und der Ausstellungskataloge für jeden im Katalog aufgeführten Hund fällig, auch wenn keine Anwartschaften vergeben wurden.


    1 ALLGEMEINES

    Die Vollmitglieder sowie die assoziierten Mitglieder der FCI können jährlich soviele CACIB-Ausstellungen durchführen, wie sie möchten. Jedes Vollmitglied der FCI muss jedoch jährlich mindestens eine CACIB-Ausstellung durchführen.

    Die kynologischen Landesverbände bestimmen in eigener Verantwortung diejenigen Rassehundeausstellungen, bei denen das CACIB in Wettbewerb gestellt wird.

    Das FCI-Generalsekretariat erstellt und publiziert einen Kalender mit den Ausstellungen, an denen das CACIB vergeben werden kann.

    Die von der FCI genehmigten Ausstellungen müssen wie folgt bezeichnet werden: « Internationale Hundeausstellung mit Vergabe des CACIB der FCI“

    Der Katalog für solche Ausstellungen muss deutlich das FCI-Logo enthalten und den Aufdruck „Fédération Cynologique Internationale (F. C. I.)“ tragen.


    2 ANTRAGSTELLUNG

    Anträge auf Zuteilung einer Internationalen Rassehundeausstellung mit Vergabe des CACIB müssen spätestens 12 Monate und frühestens 4 Kalenderjahre vor der betreffenden Ausstellung an das FCI-Generalsekretariat gerichtet werden.


    3 EINSCHRÄNKUNGEN

    Am gleichen Tag und am gleichen Ort darf je Rasse (gemäß Nomenklatur der FCI) und Geschlecht nur ein CACIB vergeben werden.

    Am Tage einer Welt- oder Sektionsausstellung darf auf dem gleichen Kontinent keine CACIB-Ausstellung durchgeführt werden.

    Muss eine Ausstellung abgesagt werden, so ist der Veranstalter verpflichtet, einen Teil der gezahlten Meldegelder zurückzuerstatten.


    Von der FCI werden am gleichen Tage nur Ausstellungen genehmigt, deren Veranstaltungsorte mindestens 300 km (Luftlinie) voneinander entfernt sind. Bei geringeren Abständen ist die Genehmigung nur dann möglich, wenn der Veranstalter, der als erster den Antrag gestellt hat, mit der Durchführung der zweiten Veranstaltung einverstanden ist. Es empfiehlt sich in diesem Fall, eine sinnvolle Aufteilung der Rassen auf die beiden Ausstellungsorte und –tage vorzunehmen.

    Bei CACIB-Ausstellungen müssen alle Hunde einer Rasse am gleichen Tag gerichtet werden und alle Rassen der gleichen FCI-Gruppe sollten nach Möglichkeit am gleichen Tag ausgestellt werden. Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann es aber notwendig sein, eine Gruppe auf zwei Tage zu verteilen.

    Die Bewilligung von CACIB-Ausstellungen erteilt der FCI-Exekutivdirektor.


    4 BESONDERE BESTIMMUNGEN / ZULASSUNG VON HUNDEN

    An jeder Hundeausstellung muss das Wohlsein der Hunde VORRANG haben.

    Die Veranstalter müssen sicherstellen, dass nur solche Hunde ausgestellt werden, deren Rasse-Standards von der FCI endgültig oder provisorisch anerkannt sind und die im Zuchtbuch bzw. im Anhangregister eines FCI-Mitgliedslandes oder eines nicht angeschlossenen Landes, dessen Zuchtbuch von der FCI aber anerkannt wird, eingetragen sind. Die durch die FCI weder provisorisch noch endgültig anerkannten Hunderassen können ebenfalls ausgestellt werden, sofern diese auf nationaler Ebene anerkannt sind und sofern für die Hunde dieser Rassen eine von einer FCI-Mitgliederorganisation oder einem Kontraktpartner ausgestellte Ahnentafel vorliegt. Hunde solcher Rassen müssen im Ausstellungskatalog unter dem Titel „von der FCI nicht anerkannte Rassen“ separat geführt werden. Für diese Hunde wird von der FCI die übliche Gebühr erhoben. Diese Rassen können das CACIB nicht erhalten und sie dürfen an den Gruppe-Wettbewerben im Ehrenring nicht teilnehmen und auch keinen Titel der FCI erlangen.

    Für alle Ausstellungen mit Vergabe des CACIB der FCI ist die Einteilung der Rassen in Gruppen gemäß der gültigen FCI-Nomenklatur absolut verbindlich. Sollte diese Regelung nicht beachtet werden, so behält sich die FCI vor, künftige Bewilligungen für die Vergabe des CACIB bei internationalen Hundeausstellungen zu verweigern.

    Die Hunderassen sind wie folgt eingeteilt:
    Gruppe 1 Hütehunde und Treibhunde ausgenommen Schweizer Sennenhunde
    Gruppe 2 Pinscher und Schnauzer – Molosser - Schweizer Sennenhunde und
    andere Rassen
    Gruppe 3 Terrier
    Gruppe 4 Dachshunde
    Gruppe 5 Spitze und Hunde vom Urtyp
    Gruppe 6 Laufhunde, Schweißhunde und verwandte Rassen
    Gruppe 7 Vorstehhunde
    Gruppe 8 Apportierhunde – Stöberhunde – Wasserhunde
    Gruppe 9 Gesellschafts- und Begleithunde
    Gruppe 10 Windhunde

    Bei CACIB-Ausstellungen mit geringen Meldezahlen ist es den Ausstellungsleitungen freigestellt, Gruppen in den Gruppenwettbewerben im Ehrenring zusammenzufassen. Dies gilt jedoch nicht für Welt- und Sektionsausstellungen.

    Für alle CACIB-Ausstellungen sollte in der Ausschreibung und im Katalog neben der Rassebezeichnung in der jeweiligen Landessprache auch jene in einer der vier offiziellen Sprachen der FCI sowie das Ursprungsland der Rasse erwähnt sein.

    Nur bereits bestätigte internationale und nationale Championtitel sowie die offiziellen Titel von FCI-Welt- und Sektionsausstellungen (Welt-, Weltjugend-, Sektions-, Sektionsjugendsieger) dürfen im Katalog veröffentlicht werden.

    Kranke (vorübergehend kranke oder an einer ansteckenden Krankheit leidende) und lahme Hunde, Rüden mit einer Hodenatrophie sowie Hündinnen, die in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, müssen von Zuchtschauen ausgeschlossen werden. Läufige Hündinnen dürfen teilnehmen, sofern die Ausstellungsvorschriften des Veranstalters es nicht verbieten. Taube oder blinde Hunde dürfen an einer CACIB-Ausstellung nicht teilnehmen. Sollte diese Regelung vom Aussteller nicht beachtet werden und ein Richter bemerkt, dass ein Hund taub oder blind ist, so hat er ihn aus dem Ring zu weisen.

    Nicht im Katalog aufgeführte Hunde dürfen nicht gerichtet werden, es sei denn es liegt ein Problem vor, für das die Organisation der Ausstellung verantwortlich ist (Problem beim Drucken des Kataloges, usw.). Voraussetzung ist jedoch, dass das Meldungsformular nachweislich richtig ausgefüllt und den Veranstaltern vor dem festgesetzten Abschlussdatum zugesandt wurde und dass der Eingang des Meldungsgeldes in der Buchhaltung des Veranstalters nachgewiesen werden kann.

    Kupierte Hunde sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Heimat- und des Durchführungslandes zuzulassen. Hierbei hat die Bewertung Hunde, kupiert oder unkupiert, ohne Benachteiligung ausschließlich nach dem gültigen Rassestandard zu erfolgen.

    Es ist verboten, das Fell, die Haut oder die Nase mit Mitteln zu behandeln, die die Struktur, die Farbe oder die Form verändern. Es ist verboten, den Hund auf dem Ausstellungsgelände mit Substanzen oder Geräten vorzubereiten. Nur Kämmen und Bürsten sind erlaubt. Es ist zudem verboten, den Hund länger als für die Vorbereitung notwendig auf dem Trimmtisch angebunden zu lassen.

    Microchips (ISO-Norm) und Tätowierung sind gleichermaßen zugelassen. Falls in dem jeweiligen Land keine geeigneten Lesegeräte zur Verfügung stehen, muss der Aussteller ein entsprechendes Lesegerät mitführen.

    Das Organisationskomitee behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Ausstellern an der Ausstellung abzulehnen.



    5 KLASSEN

    Doppelmeldungen und Meldungen nach Meldeschluss sind nicht erlaubt. Zusätzliche landesübliche Vorführungen oder Wettbewerbe sind im Rahmenprogramm einer Ausstellung auf demselben Ausstellungsgelände erlaubt.

    An den von der FCI genehmigten CACIB-Ausstellungen sind nur folgende Klassen zugelassen:

    a. Klassen, in denen das CACIB vergeben werden kann:

    - Zwischenklasse (von 15 bis 24 Monaten/obligatorisch)
    - Offene Klasse (ab 15 Monaten/obligatorisch)
    - Gebrauchshundklasse (ab 15 Monaten/obligatorisch)
    - Championklasse (ab 15 Monaten/obligatorisch)

    Gebrauchshundeklasse

    Für die Meldung in der Gebrauchshundeklasse muss der Meldung das von der FCI vorgeschriebene Formular in Kopie beigefügt sein, welches die erforderliche Bestätigung seitens des jeweiligen Landesverbandes, in dessen Bereich der Besitzer und/oder Eigentümer seinen dauernden Wohnsitz hat, enthält und in der nicht nur aufgeführt wird, an welcher Prüfung der Hund mit Erfolg teilgenommen hat, sondern auch die Details der Prüfung aufgeführt werden. Nur die in der Gruppeneinteilung der FCI (Nomenklatur) als Gebrauchshunderassen aufgeführten Rassen sind für die Gebrauchshundeklasse zugelassen. Dabei sind jedoch die Ausnahmen, die einigen Ländern für gewisse Rassen gewährt wurden, ebenfalls zu beachten.

    Championklasse

    Für die Meldung in der Championklasse muss einer der nachfolgenden Titel bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses bestätigt sein, der Nachweis hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen.
    • Internationaler Schönheitschampion der FCI
    • Nationaler Schönheitschampion (dieser Titel muss in einem und
    demselben FCI-Mitgliedsland mit mindestens zwei Anwartschaften
    erworben worden sein).
    • Nationale Schönheitschampionstitel von Nicht-FCI-Ländern können
    anerkannt werden.

    Nach dem Druck des Kataloges ist es nicht mehr erlaubt, einen Hund in eine andere Klasse umzuteilen, es sei denn, es handle sich nachweislich um einen Druckfehler.






    b. Klassen in denen das CACIB nicht vergeben werden kann:

    - Babyklasse (bis 6 Monaten, fakultativ)
    - Jüngstenklasse (von 6 bis 9 Monaten/fakultativ)
    - Jugendklasse (von 9 bis 18 Monaten/obligatorisch)
    - Veteranenklasse (über 8 Jahre/obligatorisch)

    Stichtag für die Alterszuordnung ist der Tag der Ausstellung.

    c. Fakultative Klassen / Wettbewerbe

    Für die Meldung in diesen Klassen/Wettbewerben müssen die einzelnen Hunde in einer der obligatorischen Klassen gemeldet sein.

    - Paarklasse/Wettbewerb: ein Rüde und eine Hündin derselben Rasse und Varietät, die demselben Besitzer/Eigentümer gehören.

    - Zuchtklasse/Wettbewerb: bestehend aus mindestens drei und höchstens fünf Exemplaren derselben Rasse und Varietät, ungeachtet des Geschlechts, die von derselben Person (gleicher Zuchtname) gezüchtet worden sind, auch wenn sie sich nicht in deren Besitz befinden.

    - Nachzuchtklasse/Wettbewerb: ein Rüde oder eine Hündin mit mindestens drei und höchstens fünf seiner/ihrer Nachkommen (erste Generationen Rüden/Hündinnen).

    Diese Klassen/Wettbewerbe sollten vornehmlich in den Ringen stattfinden, in denen die Rassen gerichtet werden.


    6 FORMWERTNOTEN UND PLATZIERUNGEN

    Die von den Richtern vergebenen Formwertnoten müssen folgenden Definitionen entsprechen:

    VORZÜGLICH darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, von großer Klasse ist und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er muss die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.

    SEHR GUT wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.

    GUT ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden.

    GENÜGEND erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen oder dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.

    DISQUALFIZIERT erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albi¬nismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit die¬sem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen ausschließenden Fehler hat.

    Hunde, denen keine der obigen Formwertnoten zuerkannt werden kann, müssen aus dem Ring genommen werden mit dem Vermerk:

    OHNE BEWERTUNG. Dies gilt für Hunde, denen keine der obgenannten Formwertnoten zuerkannt werden können. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Hund nicht läuft, ständig am Aussteller hochspringt oder ständig aus dem Ring strebt, so dass Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilt werden können oder wenn der Hund dem Zuchtrichter ständig ausweicht, so dass z.B. eine Kontrolle von Gebiss, Gebäude, Haarkleid, Rute oder Hoden nicht möglich ist oder wenn sich am vorgeführten Hund Spuren von Eingriffen oder Behandlungen feststellen lassen, die einen Täuschungsversuch wahrscheinlich machen. Dasselbe gilt, wenn der Zuchtrichter den begründeten Verdacht hat, dass ein operativer Eingriff am Hund vorgenommen wurde, der über die ursprüngliche Beschaffenheit hinweg¬täuscht (z.B. Lid-, Ohr-, Rutenkorrektur) oder der Zuchtrichter einen für ihn zweifelhaften Befund feststellt. Der Grund für die Beurteilung "Ohne Bewertung" ist im Richterbericht anzugeben.

    Die vier besten Hunde einer jeden Klasse werden platziert, sofern sie mindestens die Formwertnote „SEHR GUT“ erhalten haben.


    7 TITEL UND TITELANWARTSCHAFTEN

    CACIB : Certificat d’Aptitude au Championnat International de Beauté de la FCI

    Es können nur Hunde für das CACIB vorgeschlagen werden, die mit „VORZÜGLICH 1“ bewertet wurden. Ein CACIB darf nur vergeben werden, wenn der betreffende Hund als ganz hervorragend eingestuft wird. Die Vergabe ist nicht automatisch und nicht zwingend an das „VORZÜGLICH 1“ gekoppelt.

    Das Reserve-CACIB kann dem zweitbesten Hund vergeben werden, der mit der Formwertnote „VORZÜGLICH“ bewertet wurde. Die Vergabe ist ebenfalls nicht zwingend.



    Der Richter vergibt CACIB und Reserve-CACIB entsprechend der Qualität der vorgestellten Hunde, ohne nachprüfen zu müssen, ob diese die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters und/oder die Eintragung in ein anerkanntes Zuchtbuch erfüllen.

    Das CAC (Certificat d’Aptitude au Championnat) ist eine nationale Anwartschaft, die von den nationalen Hundeorganisationen vergeben wird. Es steht den nationalen Organisationen zu, darüber zu entscheiden, in welchen Klassen und an welche Hunde diese Anwartschaft vergeben werden kann. Das CAC wird benötigt, um einen nationalen Championtitel zu erlangen.

    Die Vergabe aller Anwartschaften, auch des CACIB, erfolgt durch nur einen Richter pro Geschlecht und Rasse. Dieser muss im Voraus benannt werden.

    Im Wettbewerb um den Rassebesten (BOB) stehen der Rüde und die Hündin, welche für das CACIB vorgeschlagen wurden, sowie der beste Rüde und die beste Hündin, welche in der Jugendklasse und/oder in der Veteranenklasse die Formwertnote „VORZÜGLICH 1“ erhalten haben.

    Hunde von Rassen, die von der FCI erst provisorisch anerkannt sind, können das CACIB nicht zugesprochen erhalten, sie sind aber berechtigt, ein BOB zu ermitteln und an den Gruppen- und BIS-Wettbewerben (BOG und BIS) teilzunehmen.

    Die nachstehenden Wettbewerbe:
    Bester der Gruppen -BOG-, Bester Hund der Ausstellung –BIS-, Zuchtgruppen, Nachzuchtgruppen, Paare, Bester Veteran, Bester Jugendhund, Bester Hund der Jüngsten- oder Babyklasse und Juniorhandling) dürfen nur von einem einzelnen Richter bewertet werden. Diese Richter müssen im Voraus benannt werden.

    Hierbei dürfen nur diejenigen Richter vorgesehen und eingesetzt werden, die von ihrer zuständigen Organisation hierfür zugelassen sind und für die seitens ihres Verbandes eine entsprechende schriftliche Freigabe erteilt worden ist.

    Allgemeinrichter (Allrounder) aus Vollmitgliedsländern der FCI dürfen auch ohne die ansonsten erforderliche Freigabe durch ihren jeweiligen FCI-Landesverband alle Rassen und alle Wettbewerbe im Ehrenring (einschließlich der BOG- und BIS-Wettbewerbe) richten.

    Gruppenrichter aus Vollmitgliedsländern der FCI dürfen ohne die ansonsten erforderliche Freigabe durch ihren jeweiligen FCI-Landesverband alle Rassen der Gruppe(n), für die sie zugelassen sind, sowie die BOG-Wettbewerbe dieser Gruppe(n) richten. Es ist ihnen zudem erlaubt, den BIS-Wettbewerb zu richten, sofern sie von ihrem FCI-Landesverband dazu die Freigabe bekommen haben und das Organisationskomitee dieser Freigabe zustimmt.


    8 BESTÄTIGUNG DES CACIB

    Die CACIB-Vorschläge erfolgen durch die Richter und ihre Homologierung erfolgt durch die FCI.


    Es ist Aufgabe der FCI zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Hunde die Bedingungen für die Bestätigung des CACIB erfüllen.

    Die den Ausstellern an den Ausstellungen überreichten Karten dienen als Beweis dafür, dass der betreffende Hund für eine CACIB-Vergabe vorgeschlagen wurde. Sie müssen den Aufdruck "Vorbehältlich der Bestätigung durch die FCI" tragen.

    Das Generalsekretariat überprüft, ob das CACIB ordnungsgemäß vergeben wurde. Die Ausstellungsleitungen müssen spätestens drei Monate nach der Ausstellung je zwei Exemplare des Katalogs und die Liste der für das CACIB sowie Reserve-CACIB vorgeschlagenen Hunde einsenden.

    Diese Listen müssen folgende Angaben enthalten:

    Katalognummer, Name des Hundes, Zuchtbuch und Zuchtbuchnummer, Geschlecht, Rasse und Varietät, Geburtsdatum, Name des Besitzers, Name des Richters und die Klasse, in der der CACIB vergeben wurde.

    Die Rassen werden mit der in ihrem jeweiligen Ursprungsland gültigen Bezeichnung aufgeführt, gefolgt von der im Ausstellungsland üblichen Bezeichnung.

    Rüden und Hündinnen müssen getrennt eingetragen werden. Die Nummerierung muss mit Nr. 1 beginnen und ohne Unterbrechung fortlaufen. Innerhalb einer Rasse darf die Nummerierung nicht unterbrochen werden.

    Ist ein Hund auf der CACIB-Liste nicht aufgeführt (z. B. weil er vergessen wurde), so kann die Vorschlagskarte als Beweis anerkannt werden, sofern auf der Liste kein anderer Hund derselben Rasse und desselben Geschlechts aufgeführt ist.


    9 RICHTER

    Nur der nominierte Richter ist berechtigt, über die Vergabe der Formwertnoten, der Platzierungen und des CACIB zu entscheiden. Hierbei ist er verpflichtet, dies ohne fremde Hilfe und/oder Einmischung von anderen zu tun. Zur organisatorischen Unterstützung stehen den Richtern ein Ringschreiber und/oder ein Ringhelfer, wenn nötig gegebenenfalls auch ein Dolmetscher zur Verfügung. Diese Helfer sollten eine der vom Richter gewünschten FCI-Sprache beherrschen.

    Die Beurteilungen und Bewertungen der Hunde dürfen nur von Richtern vorgenommen werden, welche durch ihre zuständige Landesorganisation für die jeweilige Rasse zugelassen sind. Hierbei sind sie verpflichtet, nur und ausschließlich nach dem jeweils gültigen FCI-Standard zu richten.

    Ein Richter kann im Ausland nur tätig werden, wenn er von der für ihn zuständigen nationalen kynologischen Landesorganisation dafür autorisiert wurde. Dies gilt sowohl für das Richten von Rassen als auch von Wettbewerben im Ehrenring.

    Richter aus Ländern, die nicht Mitglied der FCI sind, können nur dann auf Ausstellungen der FCI tätig werden, wenn die nationale Organisation, der sie angehören, mit der FCI durch vertragliche Vereinbarungen oder durch ein Gentleman's Agreement verbunden ist. Zudem können solche Richter auf Ausstellungen der FCI nur tätig sein, wenn sie auf der offiziellen Liste ihrer nationalen kynologischen Organisation eingetragen sind.

    Zudem gilt:
    a. Um an einer FCI-Ausstellung richten zu können müssen Richter aus Ländern, die nicht Mitglied der FCI sind, den von der FCI herausgegebenen Fragebogen ausfüllen. Dieser ist ihnen frühzeitig zuzusenden und muss für die Genehmigung unterschrieben zurückgeschickt werden.

    b. Die nationalen Organisation des Landes, welche einen Richter eines Nicht-Mitgliedslandes der FCI zum Richten vorgesehen hat, ist dafür verantwortlich, die Richtigkeit der im Fragebogen angegebenen Informationen zu prüfen.

    c. Richter aus Ländern, die nicht Mitglied der FCI sind, müssen sich bei ihrer Tätigkeit an FCI-Ausstellungen uneingeschränkt an die Rasse-Standards der FCI halten. Die FCI-Standards der Rasse(n), für die sie vorgesehen sind, müssen ihnen vom Veranstalter rechtzeitig vor der Ausstellung zugestellt werden.

    d. Richter aus Ländern, die nicht Mitglieder der FCI sind, sowie Richter aus assoziierten Mitgliedsländern dürfen nur Rassen richten, die von ihrem nationalen Verband anerkannt sind.

    e. Richter aus Ländern, die nicht Mitglied der FCI sind, müssen im Voraus genauestens hinsichtlich der Ausstellungsbestimmungen der FCI in Kenntnis gesetzt werden, ebenso wie über andere wichtige Verfahrensfragen und die entsprechenden Ordnungen. Es ist Pflicht der nationalen Organisation des Landes, wo die Ausstellung stattfindet, den betreffenden Richtern diese Informationen rechtzeitig im Voraus zukommen zu lassen.

    RICHTEREINLADUNG

    a. Die Organisatoren von Ausstellungen haben die Richter schriftlich einzuladen. Diese sind verpflichtet, die Annahme oder die Ablehnung dem Einladenden schriftlich zu bestätigen. Richter sollten ihre Verpflichtungen zum Richten immer erfüllen, es sei denn, sie wären aus wichtigen Gründen verhindert.

    b. Können Richter aus wichtigen Gründen ihre vorgesehene Verpflichtung nicht einhalten, ist der Organisator der Ausstellung unverzüglich telefonisch, mittels Fax, E-Mail oder Telegramm zu benachrichtigen. Die Annullierung ist mit einem Schreiben zu bestätigen.

    c. Der Organisator einer Ausstellung ist gleichermaßen an die Einhaltung seiner Einladung gegenüber dem jeweiligen Richter gebunden, eine Auflösung ist nur aufgrund höherer Gewalt oder im Einvernehmen mit dem Richter zulässig.

    d. Sofern ein Veranstalter gezwungen ist, eine Ausstellung ausfallen zu lassen, ist er verpflichtet, den Richtern deren schon entstandene Kosten zu erstatten. Wenn sich ein Richter aus Gründen, die nicht durch „höhere Gewalt“ bedingt sind, entschließt, seiner Richterverpflichtung nicht nachzukommen, ist er verpflichtet, für die eventuell bereits entstandenen Kosten selbst aufzukommen.

    e. Es wird den Richtern empfohlen, eine Versicherung abzuschließen (Flugannullierung, Unfälle, usw.) wenn sie im Ausland zum Richten eingeladen werden.

    f. Ein Richter darf keinen Hund, dessen Eigentümer er ist, für den Tag einer Ausstellung melden, an dem er als Richter tätig ist.

    Ein Richter darf an dem Tag, an dem er als Richter tätig ist, keinen Hund vorführen. Dennoch darf sein Partner, ein Mitglied seiner unmittelbaren Familie oder eine Person, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebt, Hunde der Rasse(n) ausstellen und vorführen, die von ihm an diesem Tag nicht gerichtet werden, vorausgesetzt, dass dieser/diese Hund(e) nicht im Namen des Richters gemeldet ist/sind.

    Ein Richter darf bei CACIB-Ausstellungen, bei denen er nicht als Richter tätig ist, nur solche Hunde vorführen, die von ihm, gezüchtet wurden oder deren Besitzer oder Mitbesitzer er ist. Gleiches gilt für seinen Partner, ein Mitglied seiner unmittelbaren Familie sowie Personen, mit denen er in Hausgemeinschaft lebt.

    Der Richter darf keinen Hund bewerten, der ihm in den sechs Monaten vor der betreffenden Ausstellung gehörte, dessen Mitbesitzer er war, den er ausgebildet, vermittelt oder verkauft hat. Gleiches gilt für seinen Partner, ein Mitglied seiner unmittelbaren Familie oder eine Person, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebt.

    RECHTE DER RICHTER

    a. Ein Richter muss in angemessener Zeit im Voraus über die Rassen und Anzahl der zu richtenden Hunde informiert werden, für die er zum Richten vorgesehen ist. Es ist Aufgabe des Veranstalters, einem Richter diese Informationen im Voraus schriftlich mitzuteilen.

    b. Es steht einem Richter frei, private Abmachungen mit den Veranstaltern von Ausstellungen zu treffen, welche von den unten angeführten Abmachungen abweichen können. Wenn solche privaten Abmachungen jedoch nicht getroffen wurden, ist zu erwarten, dass die unten angeführten Pflichten eingehalten werden.





    Die Ansprüche der Richter, die zu internationalen FCI-Ausstellungen außerhalb ihres eigenen Heimatlandes reisen, sind folgendermaßen geregelt:

    a. Die Organisatoren der Ausstellung oder der einladende Verein müssen, einer vorherigen Vereinbarung entsprechend, den Richter ab dem Augenblick seiner Ankunft im Land, wo er richten wird, bis zum Augenblick seiner Abreise zu ihren Lasten betreuen. Dies beinhaltet üblicherweise einen Tag vor und einen Tag nach der vorgesehenen Ausstellung.

    b. Einem Richter müssen vom einladenden Veranstalter in jedem Fall eine Unterkunft erster Kategorie und die regulären Mahlzeiten zugestanden werden, sowie je Tag ein Mindestbetrag von 25 € (als Taschengeld).

    c. Einem Richter sollte angeboten werden, alle normalen Reisekosten, die ihm entstanden sind, bei seiner Ankunft sofort zu erstatten bzw. im Einklang mit einer vorher getroffenen Abmachung im Voraus zu begleichen.

    d. Eine Haftpflichtversicherung muss seitens der Organisatoren der Ausstellung abgeschlossen werden.

    Es ist empfehlenswert, die finanziellen Abmachungen zwischen dem Richter und dem Veranstalter der Ausstellung im Voraus schriftlich in der Form eines Vertrages oder einer schriftlichen Abmachung festzulegen. Diese sind von beiden Seiten einzuhalten.

    Für Vereinbarungen über Richterspesen gelten die individuellen Bestimmungen des jeweiligen einladenden Landesverbandes.

    PFLICHTEN DES VERANSTALTERS

    Einem Richter

    - ist die Einsicht in den Katalog vor und während der Richtertätigkeit untersagt. Insofern darf kein Organisator diesem vorher einen Katalog zur Verfügung stellen.

    - ist zu untersagen, im Ausstellungsring während des Richtens zu rauchen.

    - ist zu untersagen, alkoholische Getränke im Ausstellungsring zu sich zu nehmen.

    - ist es untersagt, in Begleitung eines Ausstellers, dessen Hunde er zu bewerten hat, zu einer Ausstellung anzureisen. Insofern darf kein Veranstalter einen Aussteller vor dem Richten mit der Betreuung eines Richters betrauen.

    - ist es untersagt, vor einer Ausstellung bei einem Aussteller oder auf dessen Kosten zu wohnen, dessen Hunde er zu bewerten hat. Das Wohnen bei einem Aussteller, dessen Hunde er zu bewerten hatte, ist ihm erst nach Beendigung der Ausstellung erlaubt, wenn dies im Voraus verabredet wurde. Gleiches gilt sinngemäß für private Treffen mit Aus¬stellern.

    - sollten nicht mehr als ungefähr 20 Hunde pro Stunde bis zu 80 Hunden pro Tag zur Bewertung zugemutet werden, wenn seitens der nationalen Organisation für jeden Hund ein individueller Bericht verlangt wird. Er sollte nicht mehr als 150 Hunde pro Tag beurteilen müssen, wenn ein solcher Bericht nicht gefordert wird. Nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Richter und der nationalen Organisation können diese Zahlen leicht vermindert oder erhöht werden. Wenn 80 Hunde mit Berichtspflicht bzw. 150 Hunde oder mehr ohne Berichtspflicht zur Bewertung vorgesehen sind, muss der Richter entsprechend informiert und sein Einverständnis eingeholt werden, ob er bereit ist, diese Anzahl von Hunden zu richten.

    Der Richter ist Chef im Ring. Organisatorisch ist der Sonderleiter/Chief Steward verantwortlich, jedoch können alle Handlungen nur mit Einverständnis des Richters geschehen.

    Die Beurteilung von kleinen Hunden im Stand hat grundsätzlich auf einem Tisch zu erfolgen; dieser ist von den Veranstaltern zur Verfügung zu stellen.


    10 RINGHELFER

    Einem Richter soll bei seiner Arbeit im Ring immer ein Ringhelfer und/oder Ringschreiber zur Seite stehen, der durch den Veranstalter der Ausstellung zur Verfügung gestellt werden muss.

    Diese Helfer sollten fließend die vom Richter bevorzugte Sprache beherrschen, wobei es sich um eine der vier offiziellen Sprachen der FCI handeln sollte.

    Ein Helfer muss eine gute Kenntnis der Ausstellungsbestimmungen der FCI sowie der Ausstellungsvorschriften des Landes haben, in welchem die Ausstellung stattfindet.

    Ein Helfer sollte dem Richter bei folgenden Tätigkeiten assistieren:

    - Versammeln der Klassen;

    - Feststellung der Abwesenden in jeder Klasse;

    - dem Richter jede Änderung der Hundeführer oder jede unregelmäßige Eintragung
    mitteilen;

    - wenn gewünscht, den Richterbericht in der vom Richter gewünschten Sprache (siehe oben) schreiben;

    - den gesamten Schriftverkehr und die einwandfreie Vergabe der Anwartschaften
    gewährleisten;

    - alle Anweisungen des Richters befolgen.


    11 BESCHWERDEN

    Die vom Richter gefällten Urteile bezüglich der Formwertnoten, Anwartschaften und Platzierungen sind endgültig und unanfechtbar.


    Dennoch sind Beanstandungen an der Durchführung der Ausstellung und an der Vergabe von Formwertnoten und Anwartschaften und an den Platzierungen zulässig und unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes schriftlich vorzubringen. Erweist sich die Beanstandung als unbegründet, fällt dieses Sicherheitsgeld an den Veranstalter.


    12 STRAFEN

    Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Die FCI kann dem betreffenden Veranstalter für ein oder mehrere Jahre die CACIB-Vergabe an den internationalen Ausstellungen versagen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem FCI-Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des betroffenen Veranstalters. Über einen möglichen Einspruch gegen das Strafmaß des FCI-Vorstandes entscheidet die Generalversammlung der FCI in letzter Instanz.


    13 AUSSTELLUNGSVERBOT

    Jedes Mitglied und alle Kontraktpartner der FCI sind verpflichtet, im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes eine Liste der mit einem Ausstellungsverbot belegten Hunde und/oder Aussteller zu veröffentlichen. An dieses Verbot sind alle Veranstalter gebunden.


    14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Jeder Veranstalter einer CACIB-Ausstellung hat die Gesetze, Verordnungen und Auflagen seines Landes zu befolgen.

    Bei Vorliegen von Beschwerden im Falle der Nichteinhaltung oder Übertretung dieses Reglements durch Aussteller, Richter und Organisatoren von Ausstellungen kann der FCI-Vorstand einschreiten und definitive Maßnahmen beschließen. Diese sollen dem Ansehen von internationalen FCI-Veranstaltungen dienen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements sicherstellen.

    .


    ANHANG
    zum
    AUSSTELLUNGSREGLEMENT
    der Fédération Cynologique Internationale (FCI)

    Ergänzende Vorschriften der
    Fédération Cynologique Internationale (FCI)
    für die Durchführung von Sektions- und Weltausstellungen.


    PRÄAMBEL

    Einmal pro Jahr, auf einer internationalen Ausstellung, die von der FCI-Generalversammlung bestimmt wurde, ist es erlaubt, den Titel "Sieger der Weltausstellung" für alle von der FCI anerkannten Rassen zu vergeben.
    Einmal pro Jahr, auf einer Zuchtschau, die von jeder Sektion bestimmt wird, kann der Titel "Sieger der Sektionsausstellung ....." für alle von der FCI anerkannten Rassen vergeben werden.
    Es gibt keine Reserveanwartschaften auf den Weltsieger- und Sektionssieger-Titeln. Diese Ausstellungen müssen gemäß den FCI-Bestimmungen durchgeführt werden.

    Welt- und Sektionsausstellungen können nur von Vollmitgliedern der FCI durchgeführt werden.
    Es ist verboten, am Tag, an dem eine Welt- oder Sektionsausstellung stattfindet, eine andere Zuchtschau mit CACIB-Vergabe auf dem Kontinent zu veranstalten, auf dem die Welt- oder Sektionsausstellung stattfindet. Unabhängig von der Sektion, in der diese Veranstaltungen stattfinden, müssen mindestens sechs Wochen zwischen der Weltausstellung und der Sektionsausstellung liegen.
    Innerhalb einer Sektion muss zwischen einer Welt- und der Sektionsausstellung ein zeitlicher Abstand von drei Monaten sein. Terminschutz der Weltausstellung hat Vorrang.

    Meldegelder für Welt- und Sektionsausstellungen müssen für alle Aussteller gleich sein. Für Mitglieder des organisierenden Landesverbandes können Sonderkonditionen gelten.

    1 BESTIMMUNGEN

    Den Titel „Sieger der Weltausstellung“ und den Titel „Sieger der Sektionsausstellung .....“ erhalten der Rüde und die Hündin, welche(r) für das CACIB vorgeschlagen werden und der beste Rüde und die beste Hündin, der/die einer von der FCI provisorisch anerkannten Rasse angehören (siehe Sektion 7 „Titel und Titelanwartschaften“ des Ausstellungsreglements). Die Vergabe dieser Titel ist unabhängig von der Meldezahl der betreffenden Rasse.


    Den Titel „Jugendsieger der Weltausstellung“ oder „Jugendsieger der Sektionsausstellung .....“ erhalten der beste Rüde und die beste Hündin der Jugendklasse, sofern sie die Formwertnote „VORZÜGLICH 1“ erhalten haben.

    Der Titel „Veteranensieger der Weltausstellung“ oder „Veteranensieger der Sektionsausstellung“ wird dem besten Rüde und der besten Hündin der Veteranenklasse zuerteilt, sofern sie die Formwertnote „VORZÜGLICH 1“ erhalten haben.

    Im Wettbewerb um den Rassebesten (BOB) stehen der Rüde und die Hündin, welche für das CACIB vorgeschlagen wurden, sowie der beste Rüde und die beste Hündin, welche in der Jugendklasse die Formwertnote „VORZÜGLICH 1“, und der beste Rüde und die beste Hündin, welche die Formwertnote „VORZÜGLICH 1“ in der Veteranenklasse erhalten haben.

    Die Vergabe der vorgenannten Titel sowie die Auswahl des besten Hundes der Rasse (BOB) erfolgen durch einen einzelnen Richter, welcher im Voraus bestimmt werden muss.

    Alle Hunde müssen nach dem FCI-Ausstellungsreglement bewertet werden. Ein Richterbericht ist fakultativ. Dieser sollte in der Sprache des veranstaltenden Landes oder in einer der vier Arbeitssprachen der FCI verfasst werden, wobei der Veranstalter die Form des Berichts selber bestimmt und für die Übersetzung verantwortlich ist. Im Ausstellungsprogramm muss klar stehen, ob ein solcher Bericht für die Aussteller vorgesehen ist oder nicht.

    Für Welt- und Sektionsausstellungen ist die Gruppeneinteilung nach der jeweils gültigen Nomenklatur der Hunderassen der FCI obligatorisch. Die einzelnen Gruppen sollen vollständig am gleichen Tag gerichtet werden.

    Es darf kein Wettbewerb um einen Tagessieger durchgeführt werden. Alle Gruppensieger treten am letzten Ausstellungstag zum Wettbewerb um den Titel „Bester Hund der Ausstellung“ -BIS- an.

    Während jeder Welthundeausstellung sollte der Veranstalter auch einen Welt-Obedience-Wettbewerb durchführen.


    2 AUSSTELLUNGSGELÄNDE UND RINGE

    Die Welt- und Sektionsausstellungen müssen auf einem Ausstellungsgelände durchgeführt werden, das für eine solche Art von Veranstaltung geeignet ist.

    Jeder einzelne Ring muss groß genug sein, dass die Hunde im Stehen bewertet werden können, aber ebenso die Möglichkeit haben, ohne Beschränkung im Ring zu laufen. Dies muss im Verhältnis zu Größe und Menge der Hunde stehen.

    Die Veranstalter der Welt- und Sektionsausstellungen müssen einen Ehrenring vorsehen, der geräumig genug ist, um alle Hunde gemäß den FCI-Gruppen richten zu können.
    Die Veranstalter müssen die Anwesenheit der Aussteller am Ehrenring erleichtern.

    Wenn es Nebenveranstaltungen bei der Ausstellung gibt, dürfen diese Aktivitäten den reibungslosen Verlauf der Ausstellung nicht behindern.

    Bei Ausstellungen im Freien muss der Veranstalter für ausreichenden Wetterschutz Sorge tragen.


    3 RICHTER

    Richter, die bei Welt- oder Sektionsausstellungen tätig werden sollen, müssen über besonders große Erfahrung für die von ihnen zu richtenden Rassen bei großen und bedeutenden FCI-Ausstellungen verfügen. Diese ist nachzuweisen.

    Die BOG- und BIS-Wettbewerbe werden von einem einzelnen Richter gerichtet, der hierfür zugelassen sein muss.

    Auf Welt- und Sektionsausstellungen sind nur Allgemeinrichter aus Vollmitgliedsländern der FCI berechtigt, den „BIS“-Wettbewerb zu richten. In den BOG-Wettbewerben kann eine Gruppe nur von einem für diese Gruppe zugelassenen Gruppenrichter aus einem Vollmitgliedsland oder einem Allgemeinrichter aus einem Vollmitgliedsland gerichtet werden.

    Für Welt- und Sektionsausstellungen ist ein ausgewogenes internationales Richtergremium zusammenzustellen. Für Weltausstellungen sollte mindestens ein Richter jeder Sektion der FCI eingeladen werden. Auch können in begrenzter Anzahl qualifizierte Richter aus Ländern, die nicht der FCI angehören, eingesetzt werden, insbesondere um die Rassen aus ihrem Heimatland zu richten. Das Richtergremium soll jedoch mit großer Mehrheit aus FCI-Richtern zusammengestellt sein.

    In der Ausschreibung zu Welt- und Sektionsausstellungen müssen die Rassen deutlich erkennbar den betreffenden Richtern zugeordnet werden.

    Bei Welt- und Sektionsausstellungen müssen die nationalen kynologischen Landesorganisationen die Richter benennen und verpflichten.


    4 DELEGIERTER DER FCI

    A Für jede Weltausstellung wird eine Person als „offizieller Delegierter der FCI“ vom FCI-Vorstand benannt. Der Exekutivdirektor der FCI wird dem offiziellen Delegierten beistehen.
    Für die Sektionsausstellung schlägt die betreffende Sektion dem FCI-Vorstand den „offiziellen Delegierten“ zur Genehmigung vor.

    B Der Delegierte der FCI hat folgende Befugnisse:

    a) dem Veranstalter während der Vorbereitung der Ausstellung zu helfen und zu beraten;

    b) sicherzustellen, dass die nationale kynologische Organisation des Gastgeberlandes alle Regeln und besonderen Bestimmungen der FCI befolgt hat und dass diese Regeln und besonderen Bestimmungen der FCI während der Ausstellung ordnungsgemäß angewandt werden;

    c) alle Beschwerden aufzuschreiben, die während der Zuchtschau geäußert werden und die auf Verstößen gegen die FCI-Regeln und Sonderbestimmungen beruhen;

    d) den Vorstand der FCI mit einem umfassenden schriftlichen Bericht über die Ereignisse zu informieren, sowie ihm die dazugehörigen Beschwerden zu überbringen, sowie den Vorstand der FCI bei der Lösung dieser Angelegenheiten zu unterstützen, falls dies nötig ist.

    C. Falls der Delegierte der FCI gleichzeitig ein Mitglied des FCI-Vorstandes ist, wird er die FCI auf der Zuchtschau vertreten, sofern kein anderes Mitglied des FCI-Vorstandes anwesend ist.

    D. Alle Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des FCI-Delegierten müssen von der betreffenden nationalen kynologischen Landesorganisation getragen werden.


    Die englischsprachige Version ist die authentische Fassung.

    Dieses Reglement wurde anlässlich des FCI-Vorstandes in Paris im April 2005 angenommen und tritt am 01. Januar 2006 in Kraft mit einer Übergangsperiode von zwei Jahren. Es darf vor dem 1. Januar 2011 nicht mehr geändert werden.



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