Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen

Bienenforum.com
Verfügbare Informationen zu "Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: Sybill - drohne
  • Forum: Bienenforum.com
  • Forenbeschreibung: Ein Forum für Bienen- und Honigfreunde
  • aus dem Unterforum: Imkerorganisationen
  • Antworten: 2
  • Forum gestartet am: Donnerstag 18.01.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen
  • Letzte Antwort: vor 16 Jahren, 11 Monaten, 28 Tagen, 16 Stunden, 16 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen"

    Re: Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen

    Sybill - 27.04.2007, 13:25

    Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen
    BienenseuchengesetzBGBL. Nr. 290/1988
    idF BGBl. Nr I/66(1998
    Bundesgesetz vom 25.Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten bei den Bienen ( Bienenseuchengesetz)

    § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckende Krankheiten der Bienen:
    1. die ansteckenden Brutkrankheiten
    2. die Acariose
    3. die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten
    4. die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1."Bienenvolk" die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben
    2."Bienenstand" die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort
    3."Besitzer", wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist
    4."seuchenartiges Auftreten" das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 v.H. der Völker eines Bienenstandes
    5."Behörde" die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

    § 3. (1) Anzuzeigen ist:
    1.jede der in § 1 genannten Krankheiten
    2.jeder Verdacht auf derartige Krankheiten
    3.jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 v.H. der Völker eines Bienenstandes.
    (2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
    (3) Zur Anzeige verpflichtet sind:
    1.der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes
    2.jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befasst ist
    3.der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige
    4.alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

    § 31. (1) Bei Auftreten von bösartiger Faulbrut ( Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne der § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben die einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
    (2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:
    1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
    (3) Die nach Abs.1 erlassen Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.


    § 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
    (2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.
    (3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    § 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sach-verständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.
    (2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
    (3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im § 1 genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranzuziehen. Die Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial zu entnehmen.
    (4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungs-material an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
    Veterinärmedizinische Bundesanstalten, Veterinär-medizinische Universität, Institut für Bienenkunde der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Institut für Bienenkunde in Bad Vöslau.
    (5) Von der Feststellung einer der in § 1 genannten Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

    § 6. (1) Die von einer in § 1 genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden.
    (2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten und der Nosematose dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, dass sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

    § 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 1 genannten Krankheiten hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
    (2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten und der Nosematose ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

    § 8. Die Behörde hat den Amtstierarzt und den Sachverständigen zur Nachschau in den befallenen Standort zu entsenden.

    § 9. (1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hierbei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der Schlussrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.
    (2) Wird bei der Schlussrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
    (3) Wenn die Schlussrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
    (4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlussrevision hat in diesem Falle nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
    (5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

    § 10. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im § 5 Abs. 4 genannten Untersuchungsanstalten zu tragen.

    § 11. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern und Bienenschwärmen ist verboten.
    (2) Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens 15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers zulässig. Die Bewilligung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, dass dadurch ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

    § 12. (1) Wer
    1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs.2 Z1 ausbringt oder
    3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs.2 Z1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
    4. die Meldung gemäßt § 3a Abs.2 Z2 ohne nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    5. entgegen § 4 Abs.2 denvon der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
    6. entgegen § 4 Abs.1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
    7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs.1 erlassenen Verordnung verstößt oder
    8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs.2 erlassenen Verordnung verstößt oder
    9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs.3 erlassenen Verordnung verstößt,
    begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstraße bis zu 60 000 S zu bestrafen.
    (2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

    § 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    (2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.

    § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
    ____________________________________________________________________________________
    Bundesgesetzblatt
    für die Republick Österreich
    Ausgegeben 5.Juli 2005
    67. Bundesgesetz: Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005

    67. Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderkosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Bienenseuchengesetz geändert werden.
    Der Nationalrat hat beschlossen:
    ....
    Artikel 6
    Änderung des Bienenseuchengesetzes

    Das Gesetz über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen ( Bienenseuchengesetz), BGBl. Nr. 290/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
    1. § 1 lautet:
    "§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden."

    2. § 3 Abs. 1 Z1 lautet:
    " 1. jede der folgenden Krankheiten:
    a) Bösartige Faulbrut ( Amerikanische Faulbrut),
    b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer ( Aethina tumida),
    c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe ( Tropilaelaps spp.),
    d) Varroose bei seuchenhaften Auftreten,"

    3. § 3a Abs. 1 letzter Satz lautet;
    " Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen."

    4. In § 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 wird der Verweis auf "§ 1 " durch " § 3 Ab. 1 Z1 " ersetzt.

    5. Der § 5 Abs. 4 lautet:
    " (4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an ein der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
    1. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ( AGES), Institut für Bienenkunde, der
    2. Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Repitilen und Fische. "

    6. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    " Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht. "
    7. In § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 2 letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge " und der Nosematose!.

    8. In der § 11 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Bezeichnung " Der Bundeskanzler" durch die Bezeichnung " Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen " ersetzt.

    9. § 11 Abs. 3 lautet:
    " (3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 1 lt. a,b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschiften der EU vorzugehen."

    10. In § 13 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
    " (1b) § 1, § 3 Abs. 1 Z1 , § 3s Abs. 1, § 4 , § 5 Abs. 3 bis 5, § 6, § 7, § 11, § 13a und § 14 in der Fassung des Bundeskanzlergesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft."

    11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
    " § 13a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter."

    12. In § 14 wird die Bezeichnung " der Bundeskanzler" durch die Bezeichnung " die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen" ersetzt.



    Re: Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen

    drohne - 27.04.2007, 23:48


    Dankeschön für diese überaus wichtige Eintragung, insbesonders der Änderung des Bienenseuchengesetzes.

    Apropos: in unserer kurzlebigen Zeit ist nämlich das Institut für Bienenkunde in Bad Vöslau längst aufgelöst und ist nur mehr eine Abteilung in der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ( AGES).

    Persönlich war ich mehrmals im alten Institut in Bad Vöslau, die damalige Leiterin war Frau HR Dr. Astrid Kohlich. Heute ist dort eine Försterschule, ist offenbar wichtiger geworden als ein Bieneninstitut.



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Bienenforum.com

    Danke, Sybill! - gepostet von Cora am Mittwoch 18.04.2007
    Massivholz-Tischler feiert Geburtstag - gepostet von drohne am Freitag 07.09.2007
    St Dionys Tag 9.10 - gepostet von drohne am Dienstag 09.10.2007
    Wir begrüßen Jungbien als neues Mitglied - gepostet von drohne am Donnerstag 26.04.2007
    Kurier Bericht über BIO Imker Dietmar Niessner - gepostet von drohne am Mittwoch 06.06.2007
    Weihnachtsmärkte - gepostet von Sybill am Donnerstag 15.11.2007
    Varroawindel in jedes Volk? - gepostet von drohne am Dienstag 28.08.2007



    Ähnliche Beiträge wie "Bienenseuchengesetz inkl. Änderungen"

    ÄNDERUNGEN!!! - Mr. Hex (Samstag 25.09.2004)
    Vorschläge...Änderungen...und und und - cianepona (Montag 11.12.2006)
    Slammy-Award Show 2010 - HBK_fan (Freitag 22.10.2010)
    AKTUELLE ÄNDERUNGEN in Ogame - SPQR (Montag 17.09.2007)
    Vorgenommene Änderungen - Verena (Freitag 16.12.2005)
    forum änderungen - illusion (Freitag 14.10.2005)
    patch 2.2 pvp änderungen - Sensikru (Freitag 13.07.2007)
    Ratshalle Änderungen - valture (Samstag 17.06.2006)
    Änderungen für Jäger mit Patch 1.9 - chrisburg (Sonntag 27.11.2005)
    Änderungen des Forums - blackeye (Montag 12.06.2006)