Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

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    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    wuschelnora - 23.01.2007, 13:18

    Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)
    Führerschein-Richtlinien

    Grundsätze:

    Gruppe 1 (PKW, Motorräder)

    Die Fahrtauglichkeit ist aufgehoben, solange ein wesentliches Risiko weiterer Anfälle (Anfallsrezidiven) besteht.

    Ausnahmen:

    Einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne motorische, ohne sensorische oder ohne kognitive Behinderung und nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung ohne Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen.

    Ausschließlich an Schlaf gebundene Anfälle nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.

    Beachten Sie: seltene Anfälle, Anfälle mit Vorboten, langjähriges unfallfreies Fahren stellen keine Ausnahme dar.


    Kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht:

    Nach einem einmaligem Anfall nach einer Beobachtungszeit von 3-6 Monaten unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Gelegenheitsanfall (durch Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankung) handelte, und wenn

    1. der Nachweis erbracht wurde, dass die auslösenden Bedingungen nicht mehr vorhanden sind

    Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin erforderlich.

    2. die Abklärung keinen Hinweis auf einen ursächlichen Hirnschaden ergeben hat.

    Nach einjähriger Anfallsfreiheit, wenn kein wesentliches Risiko für weitere Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre.

    - Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen frei sein.

    - Eine massiv ausgeprägte Spike-Wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene Zunahme von generalisierten Spike-Wave-Komplexen oder fokalen Sharp-Waves sowie das Fortbestehen einer Grundrhythmusverlangsamung können eine erhöhte Rezidivneigung anzeigen.

    Nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnverletzungen oder Hirnoperationen aufgetreten sind und einem anfallsfreien Zeitraum von einem halben Jahr

    Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen sind bei der Begutachtung zu berücksichtigen.

    Bei Beendigung einer antiepileptischen Behandlung mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der Reduktion und des Absetzen des letzten Medikamentes sowie der ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen, wobei Ausnahmen in gut begründeten Fällen möglich sind. Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine Fahrtunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallfreie Zeit eingehalten wurde.


    Voraussetzungen zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit:

    Regelmäßige Überwachung einschließlich Fremdanamnese, ausreichende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Patienten, regelmäßige EEG- und Blutspiegelkontrollen, in Zweifelsfällen Video-Simultan-Doppelbildaufzeichnung oder mobiles Langzeit-EEG.


    Kontrolluntersuchungen:

    sind in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich



    Gruppe 2 (LKW, Busse)

    Die Fahrtauglichkeit ist nach mehreren Anfällen grundsätzlich ausgeschlossen.
    Ausnahme: durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Behandlung


    ______________________________________


    "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung bei Anfallsleiden" – Leitsätze



    Gruppe 1:
    Wer unter persistierenden epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leidet, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.

    Gleiches gilt bei nicht-epileptischen Anfällen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Motorik wie narkoleptischen Reaktionen, affektiven Tonusverlusten, kardiovaskulären Synkopen, psychogenen Anfällen u.a.

    Ausnahmen von der Regel sind unter anderem gerechtfertigt:


    bei einfachen fokalen Anfällen, die keine Bewusstseinsstörung und keine motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Fahrzeugs zur Folge haben und bei denen nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung keine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder generalisierten Anfällen erkennbar wurde.

    bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit.
    Ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven ist nicht anzunehmen:

    nach einem einmaligen Anfall (nach einer Beobachtungszeit von 3 bis 6 Monaten),

    wenn der Anfall an bestimmte Bedingungen geknüpft war (Gelegenheitsanfall) – wie z.B. an Schlafentzug, Alkoholkonsum oder akute Erkrankungen (Fieber, Vergiftungen, akute Erkrankungen des Gehirns oder Stoffwechselstörungen) – und der Nachweis erbracht wurde, dass jene Bedingungen nicht mehr gegeben sind.
    Bei Gelegenheitsanfällen im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit ist eine zusätzliche Begutachtung durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie oder Rechtsmedizin erforderlich.
    wenn die neurologische Abklärung weder Hinweise auf eine ursächliche morphologische Läsion noch auf eine beginnende idiopathische Epilepsie ergeben hat.

    wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist und kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht. Bei langjährig bestehenden, bislang therapieresistenten Epilepsien beträgt die erforderliche anfallsfreie Zeit 2 Jahre. Das Elektroenzephalogramm (EEG) muss dabei nicht von den für Epilepsie typischen Wellenformen frei sein. Eine massiv ausgeprägte Spike-wave-Tätigkeit im EEG, eine im Verlauf nachgewiesene Zunahme von generalisierten Spike-wave-Komplexen und fokalen Sharp waves sowie die Persistenz einer Verlangsamung der Grundaktivität können Indikatoren für eine Rezidivneigung sein.

    nach Anfällen, die nur kurze Zeit (etwa 2 Wochen) nach Hirnoperationen oder Hirnverletzungen aufgetreten sind, nach einem anfallsfreien Intervall von einem halben Jahr.

    Gleichzeitig bestehende weitere körperliche oder psychische Krankheiten und Störungen bzw. sonstige Besonderheiten sind bei der Begutachtung mit zu berücksichtigen, ggf. durch Hinzuziehung weiterer, für die jeweilige Fragestellung zuständige Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
    Bei Beendigung einer antiepileptischen Therapie (Ausschleichen) mit Absetzen der Antiepileptika ist den Betroffenen für die Dauer der Reduzierung und des Absetzens des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate danach zu raten, wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs kein Kraftfahrzeug zu führen.

    Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (lange Anfallsfreiheit, insgesamt wenige Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung).

    Im Falle eines Anfallsrezidivs genügt in der Regel eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten, wenn vorher die vorgeschriebene anfallsfreie Frist eingehalten wurde.

    Bei Fahrerlaubnisinhabern oder Fahrerlaubnisbewerbern, die dauernd mit Antiepileptika behandelt werden müssen, dürfen keine Intoxikationen oder andere unerwünschte zentralnervöse Nebenwirkungen erkennbar sein (siehe Kapitel "Betäubungsmittel und Arzneimittel" der Begutachtungs-Leitlinien).

    Es dürfen keine die erforderliche Leistungsfähigkeit ausschließenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen (siehe Kapitel "Chronische hirnorganische Psychostimulantien" der Begutachtungs-Leitlinien).

    Gruppe 2:

    Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt nach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. Nach einem einmaligen Anfall im Erwachsenenalter ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie oder eine andere hirnorganische Erkrankung ist eine anfallsfreie Zeit von 2 Jahren abzuwarten. Nach einem Gelegenheitsanfall ist bei Vermeiden der provozierenden Faktoren nach 6 Monaten keine wesentliche Risikoerhöhung mehr anzunehmen.

    Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Gruppen sind Kontrolluntersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren erforderlich. Mit zunehmender Dauer der Anfallsfreiheit verlieren EEG-Befunde an Bedeutung.

    Begründung:
    Wenn ein Kraftfahrer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert, so ist die von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden muss. Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist im Einzelfall zu klären. Mehrfach aufgetretene Bewusstseinsstörungen rechtfertigen die Annahme, daß auch künftig mit dem Eintreten unvorhergesehener gefährlicher Bewusstseinsveränderungen gerechnet werden muß.

    Es ist unerheblich, ob anfallsartig auftretende Bewußtseinsstörungen diagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht.

    Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber, die unter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch dann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, wenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten, z.B. jährlich zwei- oder dreimal, auftreten. Entscheidend bleibt, dass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können. Auch Anfälle mit Prodromen schließen nicht die Annahme aus, dass es beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu gefährlichen epileptischen Reaktionen kommen kann. Die Gefahr beim Anfallskranken ist so evident, dass auch langjähriges unfallfreies Fahren des Kranken diese Feststellung nicht widerlegt.

    Stets sollte beachtet werden, dass das Leiden oft erst durch einen "großen Anfall" als Unfallursache bekannt wird. Die bei manchen Anfallskranken auftretenden sehr flüchtigen Bewusstseinstrübungen besonderer Art, die sogenannten Absencen und andere kleine Anfälle, dürften als Unfallursache oft unentdeckt bleiben und daher eine hohe Dunkelziffer begründen. Auch "Dämmerzustände" verschiedener Genese können erst im Zusammenhang mit einem Unfall als dessen Ursache entdeckt werden.

    Ob eine besondere Gefahrenlage durch ein Anfallsleiden besteht, ist stets im Einzelfall zu klären. Es gibt z.B. postoperative und posttraumatische Anfälle gibt, die schon nach kürzerer Zeit wieder verschwinden, so dass ein anfallsfreies Intervall von mindestens zwei Jahren nicht unbedingt abgewartet zu werden braucht. Das gleiche gilt für operativ behandelte Epilepsiekranke, die nach der Operation mindestens 1 Jahr anfallsfrei geblieben sind. Jede Beurteilung muss den besonderen, hier keineswegs vollständig aufgezählten Umständen gerecht werden. Dem Betroffenen muss zugemutet werden, den günstigen Verlauf im Einzelfall zu belegen. Aus diesem Grunde kann aus ärztlicher Sicht das Kriterium einer eventuell positiven Beurteilung nicht allein die vom Erkrankten selbst behauptete Zeit der Anfallsfreiheit sein. Die Angabe muß vielmehr durch den Nachweis einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung und – soweit möglich – durch Fremdanamnese gesichert werden.

    Außerdem sind entsprechende Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung eine wichtige persönliche Voraussetzung.

    Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit lässt sich die günstige Entwicklung nur durch wiederholte, dem Einzelfall angepasste Kontrolluntersuchungen untermauern. In Zweifelsfällen können das EEG und Antiepileptika-Serumspiegelbestimmungen hinzugezogen werden, ausnahmsweise auch eine Langzeit-EEG-Untersuchung. Es ist nicht gerechtfertigt, allein aus dem EEG Konsequenzen für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu ziehen.

    Die Voraussetzung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen anfallsprovozierenden Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe."

    Wie man sehen kann, wurden im Vergleich zur 5. Auflage einige Verbesserungen erreicht, insbesondere mit Ausnahme langjährig bestehender und therapieresistenter Epilepsien die Herabsetzung des zu fordernden anfallsfreien Intervalls von bislang zwei Jahren auf ein Jahr. Dies ist eine Harmonisierung an Richtlinien in Ländern wie England, Holland, Luxemburg oder Norwegen und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beispielsweise die Schweiz, in denen bereits länger die Einjahresfrist gilt. Daneben erfolgte die Wiedereinführung einer 6-monatigen Fahrkarenz nach einem Anfallsrezidiv zum Beispiel im Rahmen einer medikamentösen Umstellung und erstmals werden Richtlinien für einmalige Anfälle und Gelegenheitsanfälle im Hinblick auf den Führerschein der Gruppe 2 gegeben. Ein weiterer wesentlicher Unterschied der 6. gegenüber der 5. Auflage besteht darin, daß nicht mehr am EEG als unbedingt erforderliche Untersuchung zur Fahrtauglichkeitsbeurteilung festgehalten wurde. Insofern wurde die Bedeutung von EEG-Befunden weiter herabgesetzt, insbesondere dann, wenn Anfallsfreiheit besteht.

    Beim Absetzen von Antiepileptika besteht neu für die Dauer des Absetzens des letzten Medikamentes sowie die ersten 3 Monate danach wegen des erhöhten Risikos eines Anfallsrezidivs zumindest dann Fahruntauglichkeit, wenn keine lange Anfallsfreiheit oder Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rückfallrisiko vorliegt, keine erfolgreiche epilepsiechirurgische Behandlung erfolgte oder es insgesamt nur zu wenigen Anfällen gekommen war. Hier besteht eine Informationspflicht des behandelnden Arztes, jedoch auch für die Betroffenen keine Meldepflicht gegenüber den Behörden.

    Die neuen Begutachtungs-Leitlinien (Lewrenz H, Bearbeiter. Begutachtungsleitlinien Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit. 6. Auflage. Berichte der Bundesanstalt

    für Straßenwesen ,Reihe "Mensch und Sicherheit") können bestellt werden beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft, Bremerhaven; 2000 (Tel. 0471 / 94544-0, Fax 0471 / 9454477; ISBN 3-89701-464-5)

    Ein Vorabdruck findet sich in der Zeitschrift "Aktuelle Neurologie" (Thieme Verlag, Heft 2/2000)



    (Quelle: www.epilepsie-informationen.de )

    Sehr gute Infos auch hier erhältlich:
    http://www.epilepsie-netz.de/155/Epilepsie-Ratgeber/Fuehrerschein.htm
    http://www.epilepsie-online.de/daten/be1.htm



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    D.A. - 05.03.2007, 15:31


    Hinzuzufügen ist noch das eigene Verantwortungsgefühl seinen Mitmenschen gegenüber.

    Ich hatte (bisher) nur EINEN grandMal-Anfall und nach ärztlicher Auskunft stehen die Chancen sehr gut, das es einmalig bleibt.

    Trotzdem werde ich die nächsten 6-12Monate kein Auto fahren, da ich es nicht verantworten könnte, wenn ich während der FAhrt nen Anfall bekomme und dann ne Familie totfahre.

    Auch wenn ich den Richtlinien nach kein Fahrverbot auferlegt bekommen habe.



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 05.03.2007, 16:20

    Führerschein
    Das mal sicher.
    Aber es gibt sooo viele verschiedene Arten von Epilepsie.
    Ich wollte den Führerschein mit 18 machen, meine Fahrschule wusste nichts davon und mach mich die Stunden machen lassen. 3 Tage vor der Prüfung hab ich dann vom Amtsarzt erfahren, dass ich noch 6 Monate durchhalten muss, damit ich hinters Lenkrad darf...leider hab ich das dann auch nicht geschafft.
    Ich hatte vorher immer Auren, die sicher 10 Minuten dauerten. Da dachte ich mir schon, dass ich trotzdem fahren könne. Naja, aber leider...
    Noch ein halbes Jahr, dann bekomm ich den Schein...endlich.



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    D.A. - 05.03.2007, 16:28


    Ich hab ihn schon :wink:

    Was sind Auren?



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 05.03.2007, 16:31

    Auren
    Manche Leute merken es vorher, wenn sie einen Anfall bekommen. Das nennt man dann eine Aura. Wenn du die Beiträge liest, dann verstehst dus vielleicht. Man sieht Bilder, hört Stimmen oder so. Mir gings damals eben so.



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    D.A. - 05.03.2007, 16:54


    Hm, weiß garnicht ob ich so ne Aura auch hatte.

    Hab ja geschlafen.

    Allerdings hatte ich die Tage vorher immer mehr und mehr Absencen, so dass sich das letztendlich in einen grandMal gesteigert hat.

    Vielleicht sieht die Aura bei mir ja so aus. Wäre mnicht schlecht, dann könnte man rechtzeitig reagieren.



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 28.03.2007, 15:10

    Österreich
    Außer in extremen Fällen sind Ärzte in Österreich nicht verpflichtet, Patienten mit Epilepsie den Behörden zu melden (ärztliche Schweigepflicht versus öffentliche Sicherheit). Die Patienten müssen jedoch über ihre rechtliche Situation umfassend informiert werden und diese Informationsgespräche entsprechend dokumentiert sein. Es werden die Richtlinien der Österreichischen Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerschein-Richtlinien) bei Personen mit epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen vorgestellt.

    Quelle: http://www.arztwww.at/2002_03/epilepsie.htm#melisch



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    D.A. - 25.10.2007, 13:25


    Hey.

    Mein Anfall liegt ja nun schon ne ganze Weile zurück und ich bin glücklicherweise Anfallsfrei geblieben, es gibt keine Anzeichen für einen weiteren Anfall, sagt der Arzt (ob das was aussagt?..)

    Nun ja, zum Thema Führerschein.

    Hatte mal vorsichtig angefragt, wie es denn nun aussieht mit dem Fahren, weil bin ja relativ gesund, wie er und ich das Einschätzen, aber er sagte dann, er müsste da in sein Buch schauen, da wäre so eine Verordnung drin.

    Laut dieser soll ich 2 Jahre nicht fahren, heisst, in einer Polizeikontrolle würde nichts passieren, da ich den Führerschein ganz normal habe, allerdings müsste ich im Falle eines Unfalls angeben, das ich nen Anfall hatte, sprich erst nach 2 Jahren wieder gesund bin (?). Dann würde ich als nicht fahrtauglich gelten, hätte dann immer ne Mitschuld.

    Das ist ein komisches System und ich frage mich, wo ich diese Verordnung herbekomme, in der das steht, weil der Arzt auch sagte, das diese Verordnung sich wohl sehr schnell ändert, da die Anfälle bei Epilepsie so unterschiedlich sind und kaum in Kategorien eingeteilt werden kann.

    Also wo kann man diese Liste einsehen, weiß das jemand?



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 27.10.2007, 17:39

    Hallo
    So genau kenn ich mich da auch nicht aus. Ich würde einfach an der Bezirkshauptmannschafts-Behörde mal nachfragen. Ich hab mein Führerscheingutachten von meiner Neurologin ausgestellt bekommen (kostet 200,--, befristet für ein Jahr bei mir). Bei dir wär es dann wohl unbefristet.

    Eben das mit dem Unfall und wer die Haftung trägt, gehört geklärt. Hat dein Arzt auch nicht mehr dazu zu sagen gehabt?
    LG, Josy



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    wuschelnora - 27.10.2007, 20:24


    Hallo Daniel,

    schau mal ganz oben - das erst Posting... da stehts drin. Das ist auch die Verordnung, über die der Doc. gesprochen hat.

    Näheres dazu erfährst Du aber beim Straßenverkehrsamt.

    Die 2-Jahresfrist müsste aber meiner Meinung für Dich nicht gelten.... aber ich bin kein Arzt....

    Gruß
    Nora



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 25.05.2008, 18:47


    ... mein "geliebtes" Thema:
    Ich find das mit dem Führerschein so....
    Ich hab von der BH nun ein Schreiben bekommen, dass ich zum Chefarzt muss, da mein Schein abläuft. Bin vorher noch zu meiner Neurologin, um ein aktuelles EEG zu haben und hab ihr den Bescheid gezeigt, weil ich nicht wusste, was die BH braucht.
    Meine Ärztin meinte, das sei nicht bei allen Chefärzten nötig und ich bräuchte kein fachärztliches Gutachten. Am montag bin ich dann auf die Polizeidirektion zur Chefärztin und die meinte: Ja, es ist ein guter Befund, aber... sie bräuchte einen kurzen Satz, wo drinsteht, dass ich seit der OP anfallfrei bin, dass ich Autofahren darf und wie lange. Hab daraufhin meine Neurologin angerufen und ihr die Papiere von der Chefärztin gefaxt und diese meinte: Dies wäre ein fachärztliches Gutachten...und kostet wieder 200,--.
    Das find ich nicht korrekt, es wär ja nur ein ganz kurzer Satz, der mir das Leben erleichtern würde und dann...machen sie damit Profit. Und er ist wieder befristet. Diesmal auf 3 Jahre...aber was wird nach diesen 3 Jahren...muss ich dann wieder ein Gutachten holen, muss ich dann vermutlich noch mehr zahlen. Ich find das nicht in Ordnung.
    Mein Opa durfte bis über 80 Jahre mit dem Auto fahren und bei mir...
    Hab ich das Geld einfach so...aber was tun, ohne Führerschein????



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    wuschelnora - 25.05.2008, 19:47


    Ja, dass ist eine Unverschämtheit, soviel Geld dafür zu verlange. 20 vllt. 30 Euro ok - aber 200?! Wir leben einfach in einer schlechten, materialistischen, egoistischen Welt...



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 29.05.2008, 19:41

    Schein
    Bin sooo sauer. Mein Schein lief am 4. ab und ich hab von den Behörden nicht bescheid bekommen. Hab meine Ärztin lang genug genervt und die meinte, ich soll mal bei der Polizeidirektion nachfragen...hab da heut angerufen und was heißts: ja, der ist hier, sie können ihn morgen abholen. Wah!!!!
    Hab ihn dann heut abgeholt und die am Schalter zusammengestaucht...sie hätt mich schon angerufen... blablabla...
    auf alle Fälle war ich jetzt 1 Woche ohne Schein und auf dem Datum des neuen steht aber der 28.5., also, dass er da wieder abläuft... ich find das grrrrrrrrrrrrrrrr........wenn ich in der Zeit gefahren wär, und ich wär aufgehalten worden... sinnlos.
    Aber naja, zurück zum Thema. Meine Neurologin hat 200,-- Euro für das Gutachten verlangt und jetzt war ich mal bei einer anderen ein Rezept holen und was steht da im Wartezimmer: Führerscheingutachten: 95,-- !!!!!!!!!!!!!!!
    Hab sie dann gefragt, ob sie das bei mir dann auch macht...sie meinte, wenn sie die aktuellen Befunde hat, schon.
    Nur hatte ich gehofft, dass ich irgendwann ohne Gutachten, ohne Befristung fahren darf. Und was sagt die Amtsärztin hier: jährlich soll ich den EEG-Befund einreichen und nach den 3 Jahren will sie wieder ein Gutachten.
    Hab mich dann umgehört und mit einem Bekannten drüber gesprochen, er meinte, ich solle vielleicht das nächste Mal wieder auf die alte BH (wo ich Hauptwohnsitz gemeldet bin) gehn... das wird immer vom Chefarzt entschieden, ob er jetzt ein Gutachten haben will... und die in Sbg hat sich eben auf die Gesetze rausgeredet.
    Hab auch an der BH nachgefragt, ob es da irgendwelche Gesetze gibt, wieviel ein Arzt für ein Gutachten verlangen darf. Die meinte, auf der BH das zahlende, ist vorgegeben, der Facharzt darf im Grunde genommen verlangen, was er will...
    Liebe Grüße

    Josy



    Re: Epilepsie und Führerschein (Richtlinien)

    Josy - 17.10.2008, 10:55

    Gute Auskunft, Österreich
    http://www.clubmobil.at/club-mobil/index2.html



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