Merkblatt für werdende Väter

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    Re: Merkblatt für werdende Väter

    carapapa - 13.11.2006, 14:36

    Merkblatt für werdende Väter
    GEBURTSANZEIGE
    Staatsangehörigkeit und deutscher Kinderausweis
    Wenn sich der Geburtsort Ihres Kindes im Rechtsbereich der Dominikanischen Republik befindet oder ein Elternteil Dominikaner/in ist, besitzt es nach derzeitiger Kenntnis der Rechtslage die dominikanische Staatsangehörigkeit. Verbindliche Auskunft über die dominikanische Staatsangehörigkeit erhalten Sie bei den zuständigen dominikanischen Behörden; die Auskunft der Botschaft hierüber ist ohne Gewähr.
    Das in der Ehe geborene Kind einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters oder das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Das nichtehelich geborene Kind eines deutschen Vaters nur dann, wenn die Vaterschaftsanerkennung vorliegt (Geburten ab 01.07.1993).
    Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie (dies ist keine Pflicht) bei der Botschaft eine Geburtsanzeige vornehmen. Sie wird dem Standesamt I in Berlin (zuständig für alle Deutschen im Ausland) zur Registrierung übersandt. Nach Bestätigung dieser Registrierung im Geburtenregister können Sie dort jederzeit
    Geburts- oder Abstammungsurkunden gegen Gebühr anfordern. Die Anzeige sollte innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt erfolgen; verspätete Anzeigen erfordern zusätzliche Arbeitsschritte, die die Registrierung verzögern.
    Vor dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises ist der Familienname des Kindes durch schriftliche Erklärung der Eltern über die Namenswahl zu bestimmen.
    Dies ist in den meisten Fällen gegeben (in denen die Eltern nach deutschem Recht keinen gemeinsamen Nachnamen führen) und somit bei der Geburtsanzeige oder Beantragung des Kinderausweises gleichzeitig vorzunehmen.
    Der Familienname Ihres Kindes kann nach deutschem oder dominikanischem Recht gewählt werden. Es ist jedoch angeraten (und die Entscheidung fast aller deutschdominikanischen Eltern), daß Sie die Anwendung des dominikanischen Namensrechts
    wählen, da ihr Kind mit zwei Staatsangehörigkeiten Anspruch auf zwei Pässe hat, in denen zur Rechtssicherheit jeweils der gleiche Nachname enthalten sein sollte.
    Beschaffen Sie bitte folgende Unterlagen:
    1. Geburtsurkunde des Kindes;
    2. Geburtsurkunden der Eltern;
    3. Heiratsurkunde der Eltern (sofern zutreffend);
    4. Scheidungsurteil/e (sofern zutreffend).
    - 2 -
    Dominikanische Urkunden müssen legalisiert und ins Deutsche übersetzt sein.
    Die Legalisation erfolgt zunächst bei der Junta Central Electoral des
    Ausstellungsortes und danach bei der Cancilleria des dominikanischen
    Außenministeriums.
    Die Richtigkeit einer Übersetzung muß von der Botschaft (oder vom deutschen Honorarkonsul in Puerto Plata) gegen Gebühr bestätigt werden.
    5. Pässe/Ausweise der Eltern
    6. 2 Paßbilder des Kindes
    Ihr Kind muß zum Bildvergleich anwesend sein.
    Vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin (Tel.: 542 8962)
    Die Geburtsanzeige kann von einem Elternteil vorgenommen werden. Namenserklärung und Antrag auf Kinderausweis bedürfen jedoch der Unterschrift beider Eltern.
    Die Bearbeitung Ihrer Geburtsanzeige und Namenserklärung durch das Standesamt I in Berlin nimmt nicht selten viele Monate in Anspruch. Die Botschaft ist bereit, ohne die Bestätigung des deutschen Standesbeamten bereits vorab einen Kinderausweis auszustellen. Nicht selten entstehen zu Geburtsanzeigen seitens des Standesamts Rückfragen, die schnellstmöglich mit Ihrer Hilfe geklärt werden müssen. Insofern ist eine
    brauchbare Postanschrift dringend erforderlich. Sollten Sie postalisch nicht erreichbar sein, kann Ihnen der Kinderausweis nicht im Voraus ausgehändigt werden.




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