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Re: Mecklenburg-Vorpommern
zander - 16.07.2006, 15:17Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über die Fischereischeinprüfung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereischeinprüfungsverordnung - FSchPrVO M-V)
Vom 11. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3 - 2
Aufgrund des § 8 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom
13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Prüfungsbehörden
Zuständig für die Durchführung der Fischereischeinprüfung (Prüfung) sind die
Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Prüfungsbehörden).
§ 2
Bekanntmachung, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Prüfungstermine sind spätestens einen Monat zuvor in geeigneter Weise
bekannt zu machen und auf Verlangen der oberen Fischereibehörde vorher
mitzuteilen.
(2) Die Prüflinge haben sich spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei
der Prüfungsbehörde, bei der sie die Prüfung ablegen wollen, zur Prüfung
anzumelden. Zu Prüfungsbeginn müssen vorliegen:
1. Vor- und Familienname des Prüflings,
2. das Geburtsdatum und der Geburtsort,
3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4. die Unterschrift des Antragstellers sowie
5. bei einem minderjährigen Antragsteller die Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters.
2
§ 3
Prüfungsgegenstand
Die Prüfung erstreckt sich auf:
1. Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,
Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),
2. besondere Fischkunde (Unterscheidung und Lebensweise der heimischen
Fischarten),
3. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte und -methoden, praktische
Handhabung der Fanggeräte),
4. Gewässerkunde (Gewässertypen, Fischregionen, Gewässerpflege,
Gewässerverunreinigungen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
Fischhege, Besatzmaßnahmen) sowie
5. Rechtskunde (Grundzüge des Landesfischerei-, Naturschutz-, Tierschutzund
Umweltrechts sowie des fischereispezifischen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts, Behandlung gefangener Fische).
§ 4
Prüfungsgebühr
Für die Durchführung der Prüfung einschließlich der Erteilung des
Prüfungszeugnisses wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
§ 5
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem fachlich qualifizierten
Bediensteten der Prüfungsbehörde allein oder gemeinsam mit einem durch die
Prüfungsbehörde bestellten Prüfer durchgeführt. Dieser Prüfer muss Inhaber eines
Fischereischeins sowie ein von der oberen Fischereibehörde bestellter
Fischereiaufseher sein. Die Prüfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3
(2) Die Prüfung dauert 90 Minuten. Sie erfolgt mittels eines von der oberen
Fischereibehörde erstellten Fragebogens, auf dem die unter mehreren zur
Auswahl stehenden Antworten für richtig erachtete durch Ankreuzen zu
kennzeichnen ist (Prüfungsbogen).
(3) Die Prüfungsbögen enthalten jeweils zwölf Fragen aus den in § 3 aufgeführten
Sachgebieten.
(4) Die Prüfungsbehörde kann für lesebehinderte Prüflinge gesonderte
Prüfungstermine festlegen, bei denen diesen die Fragestellungen sowie die
Antwortmöglichkeiten durch eine betreuende Person vorgelesen werden. Die
Prüfer stellen sicher, dass dem Prüfling darüber hinaus keinerlei weitere
Hilfestellung gegeben wird. Die Behinderung des Prüflings ist gegenüber der
Prüfungsbehörde amtsärztlich nachzuweisen.
(5) Beherrscht der Prüfling die deutsche Sprache nicht, kann die Prüfungsbehörde
im Einzelfall einen amtlich bestellten Dolmetscher hinzuziehen. Die Prüfer stellen
sicher, dass vom Dolmetscher außer der Übersetzung der Fragen und
Antwortmöglichkeiten keinerlei weitere Hilfestellung gegeben wird.
§ 6
Ausschluss von der Prüfung
(1) Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie sonstige Täuschungsversuche
haben den sofortigen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Im Übrigen kann der
Prüfer einen Prüfling, der schuldhaft gegen die Ordnung verstößt, von der Prüfung
ausschließen.
(2) Bei Ausschluss des Prüflings gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines
Täuschungsversuches zu belehren.
4
§ 7
Prüfungsniederschrift
Der Prüfer fertigt eine von ihm zu unterzeichnende Prüfungsniederschrift an. Diese
enthält:
1. den Namen des Prüfers,
2. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3. die gemäß § 6 Abs. 3 erfolgte Belehrung,
4. Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 einschließlich des ihnen zugrunde
liegenden Sachverhaltes,
5. sonstige besondere Vorkommnisse.
§ 8
Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens sechs Fragen je Sachgebiet und
insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Der Prüfer vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem Prüfungsbogen
und stellt auf diesem das Prüfungsergebnis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“
fest.
(3) Die Prüfungsbehörde stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben,
ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage aus. Die Anlage ist Bestandteil
dieser Verordnung.
(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der
Prüfungsbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.
5
§ 9
Akteneinsicht
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungsunterlagen
verlangen. Bei der Einsichtnahme ist der Prüfling zu beaufsichtigen.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Jede Wiederholung stellt eine
eigenständige Prüfung dar.
§ 11
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und des
Fischereischeinprüfungsregisters
(1) Die Prüfungsbehörde bewahrt die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang auf und
führt ein Prüfungsregister.
(2) Die Prüfungsbehörden haben der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen
des vorangegangenen Jahres mitzuteilen.
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010
außer Kraft.
Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Verordnung über die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe
(Fischereischeinverordnung – FSchVO M-V)
Vom 11. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3 - 3
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesfischereigesetzes vom 13. April
2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei:
§ 1
Erteilung und Anerkennung von Fischereischeinen
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil
dieser Verordnung ist, auf Lebenszeit erteilt. Er ist mit einem Lichtbild aus
dem Jahr der Antragstellung zu versehen. Ist die Identität des Ausweisinhabers nicht
mehr feststellbar, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.
(2) Fischereischeine anderer Bundesländer können gegen einen Fischereischein des
Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen
an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes mit denen in Mecklenburg-
Vorpommern vergleichbar sind. Hierüber entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Der zeitlich befristete Fischereischein (Touristen-Fischereischein) wird auf Antrag
und nach dem Muster der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt. Mit
dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, sich die für den Fischfang erforderlichen
Kenntnisse anzueignen und nach Maßgabe der von der oberen Fischereibehörde
herausgegebenen Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-
Vorpommern“ anzuwenden. Die Broschüre wird zusammen mit dem zeitlich
befristeten Fischereischein ausgehändigt. Der zeitlich befristete Fischereischein darf
nur einmal je Kalenderjahr und nur für die Dauer von bis zu 28 aufeinander folgenden
Tagen erteilt werden. § 7 Absätze 4 bis 6 des Landesfischereigesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(4) Die Vordrucke der Fischereischeine nach Absatz 1 und 3 sowie die Broschüre
„Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ sind durch die
Erteilungsbehörden gegen Kostenerstattung von der oberen Fischereibehörde zu
beziehen.
§ 2
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro je angefangenem Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Abgabemarken, die von der
oberen Fischereibehörde ausgegebenen werden, erhoben.
(3) Das jährliche Abgabeaufkommen nach Absatz 2 ist nach Abzug des anteiligen
Einbehaltes von 0,80 Euro je Fischereiabgabe nach Absatz 1 von den Ausgabebehörden
bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
(4) Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines ist ein Betrag in
Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet
1. die Verwaltungsgebühren von 7,70 Euro
2. die Fischereiabgabe von 6 Euro
3. Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der
Broschüre von insgesamt 1,50 Euro sowie
4. eine gesonderte Abgabe für den Touristenfischereischein von 4,80
Euro.
Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten
Auslagen sind mit der Gebühr nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 abgegolten.
Der Betrag nach Satz 1 abzüglich der Verwaltungsgebühren, der entstandenen Entgelte
für den Erwerb des Vordrucks des zeitlich befristeten Fischereischeines und der
Broschüre sowie des anteiligen Einbehaltes nach Absatz 3 an der Fischereiabgabe
ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.
§ 3
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 sowie für die
Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister
der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat
der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben
will.
(2) Für die Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 1 ist die obere Fischereibehörde
zuständig.
(3) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Fischereischeine nach § 1 Abs. 2
sowie für die Ausgabe der Fischereiabgabemarken sind die obere Fischereibehörde,
die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörden. Bei Fischereischeinen, die von einem Amt für Landwirtschaft
erteilt wurden, ist für die Entziehung die obere Fischereibehörde zuständig.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 30. August 2010
außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den zeitlich
befristeten Fischereischein vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 254) außer Kraft.
[b]Schwerin, den 11. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Binnenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V)
Vom 15. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3 - 4
Aufgrund des § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7 des
Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 des
Landesfischereigesetzes.
§ 2
Anerkennung von Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als
Handangel oder Köderfischsenke ist die Ausbildung zum Binnenfischer
der Ausbildung zum Fischwirt als gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1
genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen an die Ausbildung zum
Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Die nach Absatz 1 berechtigten Personen haben während der Ausübung der
Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke eine
Bescheinigung der zuständigen oberen Fischereibehörde mitzuführen.
§ 3
Fangverbote
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
1. Bachneunauge (Lampetra planeri),
2. Barbe (Barbus barbus),
3. Edelkrebs (Astacus astacus),
4. Finte (Alosa fallax),
5. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
6. Maifisch (Alosa alosa),
7. Meeresneunauge (Petromyzon marinus),
8. Nase (Chondrostoma nasus),
9. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
10.Ostgroppe (Cottus poecilopsus),
11.Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus),
12.Stör (Acipenser sturio),
13.Ziege (Pelecus cultratus).
§ 4
Mindestmaße
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen
aufweisen:
1. Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaal, 45 cm,
2. Aland (Leuciscus idus) 25 cm,
3. Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm,
4. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm,
5. Barsch (Perca fluviatilis) 17 cm,
6. Hecht (Esox lucius) 45 cm,
7. Karpfen (Cyprinus carpio) 40 cm,
8. Lachs (Salmo salar) 60 cm,
9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm,
10.Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm,
11.Quappe (Lota lota) 30 cm,
12.Rapfen (Aspius aspius) 35 cm,
13.Schleie (Tinca tinca) 25 cm,
14.Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) 11 cm,
15.Wels (Silur us glanis) 70 cm,
16.Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm.
§ 5
Schonzeiten
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb der nachfolgend
angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) anzueignen:
1. Bachforelle (Salmo trutta fario) 1. Oktober bis 31. März,
2. Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) 1. März bis 31. Mai,
3. Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) 1. März bis 30. April,
4. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) 1. April bis 30. Juni,
5. Elritze ( Phoxinus phoxinus) 1. April bis 30. Juni,
6. Hasel (Leuciscus leuciscus) 1. März bis 31. Mai,
7. Lachs (Salmo salar) 1. September bis 31. März,
8. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 1. September bis 31. März,
9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember,
10.Quappe (Lota lota) 1. Januar bis 15. Februar,
11.Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) 1. April bis 31. Juli,
12.Steinbeißer (Cobitis taenia) 1. April bis 31. Juli,
13.Wels (Silurus glanis) 1. Mai bis 30. Juni,
14.Zährte (Vimba vimba) 1. Mai bis 31. Juli,
15.Zope (Abramis ballerus) 1. April bis 31. Mai.
§ 6
Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
sowie Zurücksetzen anderer Tiere
(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder
untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen
Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen
geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den
Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen.
(3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz
2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.
§ 7
Fischfang in Fischwegen
In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar
daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang
verboten.
§ 8
Ausnahmen
Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung wissenschaftlicher
Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des
Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 4 und 5, und
insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, nach Anhörung des
Fischereiberechtigten Ausnahmen zu § 7 zulassen.
§ 9
Verbotene Fanggeräte
Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder
stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner
Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese
reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die
Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
§ 10
Fischereistatistik
(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht überwiegend mit der
Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene Fischereistatistik zu
führen.
(2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten über
1. die verwendeten Fanggeräte, aufgeschlüsselt nach Anzahl, Art und zeitlicher
Verteilung über das Jahr,
2. die gefangenen Fische, nach Fangtagen, Art und Menge und die daraus
erwirtschafteten Erlöse sowie über
3. die in das Gewässer eingesetzten Fische, geordnet nach Besatztagen und
aufgeschlüsselt nach Art und Menge.
(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde im Januar eines
jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts eine
Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten
Aufstellungen vorzulegen.
§ 11
Kennzeichnung von Fanggeräten
Die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach § 14 Abs. 1 des
Landesfischereigesetzes kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt
werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5
gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit
der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt,
2. § 6 Abs. 2 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5
gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat und
einem Fischereiaufseher nicht auf Aufforderung die Herkunft des Fisches
nachweist,
3. § 6 Abs. 3 bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten den
Fangplatz oder die Fangmethode nicht wechselt,
4. § 7 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden
Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt,
5. § 9 verbotene Fanggeräte verwendet,
6. § 10 Abs. 3 die Fischereistatistik nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010
außer Kraft.
Schwerin, den 15. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
Mecklenburg-Vorpommerns
(Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)
Vom 15. August 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3 - 5
Aufgrund des § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 sowie des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Landesfischereigesetzes vom
13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Benehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des
Landesfischereigesetzes.
§ 2
Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als
Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum
1. Hochseefischer, Matrose oder Vollmatrose der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrose der Küstenfischerei oder zum
3. Binnenfischer
als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1
genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum
Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den
Abschluss der Berufsausbildung.
(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung
aus.
§ 3
Fangverbote
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
1. Finte (Alosa fallax),
2. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
3. Maifisch (Alosa alosa),
4. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
5. Stör (Acipenser sturio),
6. Zährte (Vimba vimba),
7. Ziege (Pelecus cultratus).
§ 4
Mindestmaße
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen
aufweisen:
1. Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaal, 45 cm,
2. Barsch (Perca fluviatilis) 20 cm,
3. Dorsch (Gadus morhua) 38 cm,
4. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm,
5. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 cm,
6. Hecht (Esox lucius) 50 cm,
7. Kliesche (Limanda limanda) 25 cm,
8. Lachs (Salmo salar) 60 cm,
9. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm,
10. Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus) 40 cm,
11. Quappe (Lota lota) 30 cm,
12. Scholle (Pleuronectes platessa) 25 cm,
13. Steinbutt (Psetta maxima) 30 cm,
14. Wittling (Merlangius merlangus) 23 cm,
15. Zander (Stizostedion lucioperca)
a) in den Fischereibezirken Stettiner Haff,
Peenestrom und Darßer Boddenkette 40 cm,
b) im Übrigen 45 cm.
§ 5
Schonzeiten
Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb des jeweils
angegebenen Zeitraums (Schonzeit) anzueignen:
1. Weibliche Flunder (Platichthys flesus) 1. Februar bis 30. April,
2. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 1. Juni bis 31. Juli,
3. Hecht (Esox lucius) 1. März bis 30. April,
4. Lachs (Salmo salar) 1. September bis 30. November,
5. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 1. September bis 30. November,
6. Scholle (Pleuronectes platessa) 1. Februar bis 30. April,
7. Steinbutt (Psetta maxima) 1. Juni bis 31. Juli,
8. Zander (Stizostedion lucioperca) 23. April bis 22. Mai.
§ 6
Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen
anderer Tiere
(1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder
untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen
Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen gefangenen
geschützten oder untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder
verkauft, hat auf Verlangen der oberen Fischereibehörde nachzuweisen, dass der
Fisch aus einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt war.
§ 7
Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges
(1) Stellt ein Fischer bei der Ausübung der Fischerei fest, dass das Gewicht von
entgegen den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fischen
zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes übersteigt, hat er unverzüglich die
Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu
verwenden. Dies gilt auch, wenn der Fischer feststellt, dass das Gewicht des
Beifangs einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung als die von
ihm verwendete vorgeschrieben ist, zehn Prozent des Gesamtfanggewichtes
übersteigt. Bleibt dies ohne Erfolg, so hat er die Fischerei in dem Gebiet
einzustellen.
(2) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Bundesrecht
etwas anderes bestimmt ist, darf der Beifang von Fischarten, hinsichtlich derer
eine größere Mindestmaschenöffnung als die vom Fischer verwendete
vorgeschrieben ist, bis zu einem Anteil von zehn Prozent des
Gesamtfanggewichtes angelandet werden. Dies gilt nicht für entgegen den
Verboten nach den §§ 3, 4, oder 5 gefangene, geschützte oder untermäßige
Fische.
§ 8
Wattwurmwerbung
Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren, ohne Einsatz motorbetriebener Geräte,
gewonnen werden.
§ 9
Fischfang mit der Handangel
Für die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer
ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende
Auflagen:
1. Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die
ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
3. Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei
Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
4. In den Fischereibezirken nach § 14 haben Boote während des Angelns zu
ankern. Zu anderen Fanggeräten außer der Handangel ist ein Mindestabstand
von 100 Metern einzuhalten.
§ 10
Fischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone
(1) Innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von drei
Seemeilen von der Basislinie verläuft, darf die Fischerei nur durch Schleppangeln
und mit Methoden der passiven Fischerei ausgeübt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag
1. den Gebrauch von Waden oder Schleppnetzen zum Fang von Köderfischen für
den Eigenbedarf im Rahmen der Langleinenfischerei oder
2. den Gebrauch von Schleppnetzen zu touristischen Zwecken, sofern der
Schleppvorgang ausschließlich durch Windenergie (Segel) bewirkt wird,
erlauben.
(3) In den folgenden Gebieten der in Absatz 1 genannten Zone kann die obere
Fischereibehörde auf Antrag auch die Verwendung anderer Fanggeräte zulassen:
1. Gebiet Warnemünde
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender
Koordinaten:
54° 13,9' N 12° 03' E,
54° 12,' N 12° 03' E,
54° 11' N 12° 00' E,
54° 11' N 11°56'E,
54° 10' N 11° 49,3' E,
54° 11,7' N 11° 49,3' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt
erteilt werden.
2. Gebiet nördlich Hiddensee bis Arkona
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender
Koordinaten:
54° 38' N 13° E,
54° 36,5' N 13° E,
54° 37,8' N 13° 06' E,
54° 42' N 13° 17' E,
54° 42,5' N 13° 26' E,
54° 44,1' N 13° 26' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt
und für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April und vom 1.
Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 221
Kilowatt erteilt werden.
3. Gebiet Arkona bis Stubbenkammer
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender
Koordinaten:
54° 44,1’ N 13° 26’ E,
54° 42,6’ N 13° 26’ E,
54° 42’ N 13° 28’ E,
54° 36,4’ N 13° 40’ E,
54° 34,3’ N 13° 43,3’ E,
54° 35,8’ N 13° 44,8’ E.
Die Ausnahme kann für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 30.
April und vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Kutter mit einer
Maschinenleistung bis zu 221 Kilowatt erteilt werden.
4. Gebiet Sassnitzer Graben
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender
Koordinaten:
54° 35,8' N 13° 44,8' E,
54° 33,8' N 13° 42,9' E,
54° 30,0' N 13° 42,0' E,
54° 27,7' N 13° 42,4' E,
54° 23,9' N 13° 45,0' E,
54° 16,6' N 14° E.
Die Ausnahme kann ganzjährig für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80
Kilowatt, für pelagische Fischerei für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und
vom 1. Oktober bis 31. Dezember auch für Kutter mit einer Maschinenleistung
bis zu 221 Kilowatt erteilt werden.
5. Gebiet Greifswalder Oie
Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 16,6' N 14° E,
54° 16,1' N 13° 58,6' E,
54° 13,3' N 13° 58,7' E,
54° 10,0' N 13° 54,25' E,
54° 9,3' N 13° 54,8' E.
Die Ausnahme kann für Kutter mit einer Maschinenleistung bis zu 80 Kilowatt
erteilt werden.
6. Gebiet nördlich Zingst
Die landseitige Begrenzung des Gebietes bildet die Verbindungslinie folgender
Koordinaten:
54° 33,3' N 12° 35,6' E,
54° 30,8' N 12° 39' E,
54° 33,7' N 12° 53,6' E,
54° 34' N 12° 54' E,
54° 35,1' N 13° E,
54° 38' N 13° E.
Die Ausnahme kann für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April für Kutter mit einer
Maschinenleistung bis zu 100 Kilowatt und für pelagische Fischerei erteilt
werden.
(4) Die obere Fischereibehörde darf in den unter Nummer 2 bis 4 aufgeführten
Gebieten die Verwendung anderer Fanggeräte ab dem 1. 1. 2008 nur zulassen,
wenn sie festgestellt hat, dass die Verwendung anderer Fanggeräte die passive
Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt.
§ 11
Fischschonbezirke
(1) Auf den nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die
Ausübung der Fischerei verboten:
1. Der „Bock“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 26,28' N 13° 01,65' E,
54° 26,63' N 13° 01,6' E,
entlang dem südlichen Küstenverlauf des "Bock" bis
54° 27,7' N 13° 03,13' E,
54° 27,99' N 13° 03,8' E,
entlang der Westküste Hiddensees bis
54° 27,48' N 13° 04' E,
54° 25,38' N 13° 03,8' E,
54° 25,3' N 13° 03,6' E,
54° 25,95' N 13° 02,02' E.
2. Der „Libben“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 35’ N 13° 09,31' E,
54° 35' N 13° 11,9' E,
entlang der Westküste des Bug bis
54° 33,52' N 13° 09,65' E,
54° 32,72' N 13° 09,85' E,
entlang der Küste in westlicher Richtung bis
54° 32,8' N 13° 08,62' E,
von hier in nördlicher Richtung bis
54° 34,63' N 13° 09,2' E,
entlang der Küste von Neubessin in nördlicher Richtung bis zur geographischen
Breite 54° 35,00' N.
3. „Peenemündung“
Die Wasserfläche innerhalb der Verbindungslinien folgender Koordinaten:
54° 08,38' N 13° 45,4' E,
54° 08,38' N 13° 45,1' E,
54° 09,28' N 13° 44,35' E,
54° 09,28' N 13° 45,2' E.
4. „Usedomer Kehle“
Die Wasserfläche, begrenzt im Norden durch die Linie, die von dem am
weitesten in der Usedomer See hineinragenden Uferteil von Ostklüne
rechtweisend 270 Grad verläuft, und im Süden durch die Linie, die von dem am
weitesten in das Stettiner Haff hineinragenden Uferteil von Ostklüne in
rechtweisend 270 Grad verläuft.
5. „Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden“
Von der Position
54° 28,7' N 13° 30,43' E
entlang des Ufers in nördlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Stralsund-
Sassnitz, von da in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnlinie und des
Ufers des Kleinen Jasmunder Boddens bis zur geographischen Länge
13° 30,2' E,
von hier in gerader Linie nach Süden (rechtweisend 180 Grad) bis zur Position
54° 28,7' N 13° 30,2' E,
von hier in einer geraden Linie in Richtung Ost (rechtweisend 90 Grad) bis zur
Uferschnittlinie
54° 28,7' N 13° 30,43' E.
(2) Auf nachstehend aufgeführten Wasserflächen (Fischschonbezirken) ist die
Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November verboten:
1. „Warnowmündung“
Der Fischschonbezirk umfasst das Gebiet innerhalb einer Linie, die in einem
seeseitigen Abstand von 500 Metern zur Ostmole, zu den Befestigungs- und
Hafenanlagen bis zum Strand vor dem Ortsteil Hohe Düne verläuft (östliche
Grenze des Seekanals bis zum Strand), sowie ein Kreissegment mit einem
Radius von 500 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Westmole bildet
(Strand bis zur westlichen Grenze des Seekanals), ferner das Gebiet östlich
des Seekanals mündungsaufwärts vom Molenkopf bis zum Fähranleger Hohe
Düne.
2. „Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen“
Der Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem
Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet.
3. Das Gebiet innerhalb einer seitlichen und seeseitigen Entfernung von 100
Metern zu der Mündung folgender Zuflüsse
a) Harkenbeck,
b) Klützer Bach,
c) Tarnewitzer Bach,
d) Wallensteingraben,
e) Der Abfluss des Stausees Farpen/Plastbach,
f) Hellbach,
g) Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz),
h) Recknitz,
i) Saaler Bach,
j) Rosengartener Bek,
k) Barthe,
l) Ziese,
m) Ryck,
n) Brebowbach,
o) Zarow und
p) Uecker.
(3) In dem Fischschonbezirk „Warnowmündung“ ist vom Verbot ausgenommen:
1. die Fischerei mit der Handangel und
2. die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal.
(4) In den Gewässern nordöstlich Usedoms südlich der Koordinaten
54° 15' N ist in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober die Ausübung der
Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105
Millimetern verboten.
§ 12
Laichschonbezirke
(1) In nachstehend aufgeführten Gebieten (Laichschonbezirke), deren Begrenzung
sich aus der Anlage 1 als Bestandteil dieser Verordnung ergibt, ist die Ausübung
der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai verboten:
1. Stettiner Haff
a) Göschenbrinksfläche,
b) Anklamer Fähre,
c) Borkenhaken und
d) Usedomer See.
2. Peenestrom
a) Jamitzower Hard,
b) Balmer See,
c) Hohe Schaar,
d) Hohendorfer See,
e) Sauziner Bucht,
f) Mahlzower Bucht,
g) Rohrplan bei Zecherin,
h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker),
i) Krösliner See einschließlich Alte Peene,
j) Freester Hock und
k) Freesendorfer See.
3. Greifswalder Bodden
a) Abfluss Freesendorfer See,
b) Dänisch Wiek,
c) Gristower Wiek,
d) Puddeminer Wiek,
e) Schoritzer Wiek,
f) Wreechener See,
g) Neuensiener See,
h) Selliner See und
i) Zicker See.
4. Strelasund
a) Deviner See,
b) Kemlade,
c) Gustower Wiek,
d) Wamper Wiek und
e) Kubitzer Bodden.
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen,
b) Nordteil des Wieker Boddens,
c) Neuendorfer Wiek,
d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine,
e) Mittel- und Spyker See und
f) Westteil der Lietzower Bucht.
6. Darßer Boddenkette
a) Flemendorfer Baek,
b) Barther Strom,
c) Fitt,
d) Prerower Strom,
e) Saaler Riff,
f) Saaler Bodden und
g) Recknitz.
(2) In den Laichschonbezirken bedarf die Werbung oder Beseitigung von
Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das
Einleiten von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörde. Maßnahmen
zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren
Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.
§ 13
Winterlager
Zum Schutz der Fische im Winterlager kann die obere Fischereibehörde durch
Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt die Ausübung der Fischerei
verbieten oder die Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben.
§ 14
Fischereibezirke
(1) Zur Gewährleistung einer besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden
folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:
1. Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin
einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Uecker bis
zur Straßenbrücke Ueckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke
Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam.
2. Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck - Nordspitze
Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer
See, Krienker See und Krumminer Wiek, der Spandowerhagener Wiek und des
Freesendorfer Sees.
3. Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck - Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie
Nordspitze Peenemünder Haken - Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie
Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees,
des Selliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des
Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald.
4. Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft -
Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Bock" und
bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden
und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher
Inwieken.
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort bis zur Nordgrenze des
Fischschonbezirkes "Der Libben" einschließlich Rassower Strom, Wieker
Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See,
Spyker See, Mittel See und Großer Jasmunder Bodden.
6. Kleiner Jasmunder Bodden
7. Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich
Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden,
Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe
bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge,
der Unterlauf der Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der
Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz.
8. Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54° 05,6' N 11° 33,3' E) Groß-Klütz-
Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek,
Kirch-See, Breitling und Salzhaff.
(2) Die höchstens zulässige Anzahl von Aalkörben und Stellnetzen in den
einzelnen Fischereibezirken ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil der
Verordnung ist.
(3) Die obere Fischereibehörde legt die Verteilung der Fanggeräte auf die Hauptund
Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig
Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der jeweiligen
Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben.
(4) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist das Schleppangeln verboten.
§ 15
Maschenöffnungen
(1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch
Bundesrecht etwas anderes bestimmt wird, sind folgende
Mindestmaschenöffnungen einzuhalten:
1. Für Stellnetze und Schleppnetze zum Fang von
a) Barsch 70 mm,
b) Dorsch 110 mm,
c) Hecht 100 mm,
d) Hering 32 mm,
e) Lachs 157 mm,
f) Meerforelle 120 mm,
g) Plattfisch 120 mm,
h) Zander 90 mm.
2. Für Reusen und Aalkörbe 25 mm.
Dies gilt nicht für Reusen und Aalkörbe, die eine von der oberen
Fischereibehörde zugelassene Selektionseinrichtung besitzen.
(2) Das Verfahren zur Messung der Maschenöffnung bestimmt sich nach den
Vorschriften der Europäischen Union.
§ 16
Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
(1) Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder
stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner
Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese
reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die
Handangel nicht reißend eingesetzt wird.
(2) Die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten. Die obere
Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt
werden kann, dass Beifänge und untermaßige Aale dem Gewicht nach zehn
Prozent des Gesamtfanges nicht überschreiten.
§ 17
Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung
(1) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen, die die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Landesfischereigesetzes erfüllen, die
Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel zur Deckung des
Eigenbedarfs gestatten, auch wenn sie nicht als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer
registriert sind. Die Anzahl der Fanggeräte beschränkt sich auf höchstens acht
Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.
(2) Als Haupt- und Nebenerwerbsfischer gilt nur, wer bei der
Seeberufsgenossenschaft und bei der oberen Fischereibehörde als solcher
registriert ist.
§ 18
Kumm- und Bügelreusen
(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimetern sowie Krabben- und
Kummreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
aufgestellt werden.
(2) Reusen sind so aufzustellen, dass sie Fischen den Zugang zu ihren
Laichplätzen nicht versperren. Daher sind in solchen Fällen mindestens zwei Drittel
der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen
nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich zu entfernen. Dies gilt auch für
Verankerungen von Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene
Anker müssen spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist dies
nicht möglich, ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen
Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung
zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde
oder der Fischbestand gefährdet ist.
§ 19
Ausnahmen
Die §§ 3 bis 18 gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder
der Fischereiforschungseinrichtungen des Landes und des Bundes. Die obere
Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere wissenschaftliche Institute von der
Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen befreien. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die Fischerei zu erwarten sind.
§ 20
Ordnung beim Fischfang
(1) Der Abstand zu Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen
mit einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern zum nächsten Fanggerät muss
mindestens 300 Meter betragen.
(2) Der Abstand von Bügelreusen und Stellnetzen zu anderen Fanggeräten mit
Ausnahme von Kummreusen oder hintereinander aufgestellten Bügelreusen mit
einer Gesamtlänge von mehr als 300 Metern muss mindestens 50 Meter betragen.
(3) Aalkörbe des gleichen Fischereibetriebes müssen einen seitlichen Abstand von
mindestens 20 Meter haben.
(4) Die Fischereiausübenden mit beweglichen Fanggeräten müssen stehendem
Fanggerät ausweichen.
(5) Bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher gut sichtbar zu
kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und
fischereigerecht zu bewirtschaften.
(7) Bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen ist außerhalb der in § 14 Absatz 1
Nr. 1 bis 7 aufgeführten Fischereibezirke ein Abstand von 200 Metern zu
Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen einzuhalten.
§ 21
lndustriefischerei
Es ist verboten, Heringe, Sprotten, Dorsche und Plattfische zu anderen Zwecken
als dem menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden.
§ 22
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei ausgeübt
wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen und dabei
Angaben über
1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung,
2. die Nutzung im Haupt- oder im Nebenerwerb,
3. den Sitz des Fischereibetriebes und
4. die Zugehörigkeit zu einer Erzeugerorganisation
zu machen. Der gültige Fahrterlaubnisschein ist vorzulegen.
Bei im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen ist ein Auszug aus dem
Seeschiffsregister vorzulegen.
(2) Bei nicht im Seeschiffsregister eingetragenen Fahrzeugen sind darüber hinaus
Angaben über Name, Art, Baujahr, Bauwerft und Heimathafen oder Liegeplatz,
Länge über alles (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite und Bruttoraumzahl
(BRZ), Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen zu
machen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein amtliches Fischereikennzeichen, das aus
einer Buchstabenverbindung und einer Erkennungsnummer besteht. Fahrzeuge
der Nebenerwerbsfischerei erhalten hinter der Erkennungsnummer den
Buchstaben N. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Bestände befischt werden
dürfen, die keiner Fangbegrenzung nach dem Fischereirecht der Europäischen
Union (TAC) unterliegen, erhalten den Buchstaben Z. Die Verwendung von nicht
durch die obere Fischereibehörde erteilten Fischereikennzeichen ist verboten.
(4) Fischereikennzeichen sind in schwarzer oder weißer Farbe so auszuführen,
dass sie sich vom Untergrund gut sichtbar abheben. Buchstaben sind in
lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Das
Fischereikennzeichen ist deutlich sichtbar an der angegebenen Stelle einer jeden
Seite des Bugs anzubringen. Folgende Buchstabengrößen sind dabei mindestens
einzuhalten:
1. Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles:
0,50 Meter vom Vorsteven, 10 Zentimeter hoch, 1,5 Zentimeter dicke Striche,
2. Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke
Striche,
3. Fahrzeuge ab 17 Meter Länge über alles:
mindestens 1,50 Meter vom Vorsteven, 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke
Striche.
(5) Das Fischereikennzeichen muss an dem Fahrzeug angebracht werden, für das
es erteilt wurde. Es darf nicht verändert oder beseitigt werden und muss gut lesbar
sein.
(6) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung über seine
Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
1. nicht mehr überwiegend zur beruflichen Fischerei genutzt wird,
2. in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes auf Dauer verlegt
wird oder
3. den Eigentümer wechselt.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges hat der oberen
Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und
Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 1 Nr. 2, des Namens, des
Heimathafens oder Liegeplatzes des Fahrzeuges sowie Veränderungen der
Bauart, der Größe oder Raumzahl, des Typs oder der Kapazität (Stärke) der
Haupt- und Hilfsmaschinen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 23
Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern
(1) Die Enden ausgelegter Stellnetze hat der Eigentümer oder Besitzer der
Fanggeräte mit je zwei roten viereckigen Flaggen von mindestens 40 Zentimetern
Kantenlänge zu kennzeichnen. Langleinen und Aalkorbketten sind mit je zwei
schwarzen viereckigen Flaggen von mindestens 20 Zentimetern Kantenlänge zu
kennzeichnen. Zusätzlich kann jeweils eine dritte Flagge mit individueller
Farbgebung gesetzt werden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu
befestigen, die mindestens eine Höhe von 1,50 Meter über der Wasseroberfläche
erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter und der Verwendung von
Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein. Sind Fanggeräte über 500 Meter lang,
sind zusätzlich in Abständen von höchstens 500 Meter, bei Langleinen in
Zwischenabständen von höchstens 1 000 Metern Bojen mit je einer viereckigen
Flagge der jeweils vorgeschriebenen Farbe anzubringen. Netze, die nahe der
Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen,
dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke sind
die ausgesetzten Fanggeräte mit Radarreflektoren zu versehen.
(2) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand
von vier Seemeilen von der Basislinie verläuft, Stell- oder Treibnetze gesetzt, die
den Schiffsverkehr behindern können, sind nachts zusätzlich zu den in Absatz 1
aufgeführten Flaggen oder an deren Stelle am oberen Ende weiße, alle fünf
Sekunden aufblinkende Lichter zu setzen.
(3) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des
Fahrzeuges anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der
oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(4) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen. Scheerbretter und
Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu
versehen.
(5) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar
gekennzeichnet sein. Schwimmreusen sind, sofern die Fangkammern (Kumm)
schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit
je einer Boje zu kennzeichnen. Die Bojen müssen mindestens zwei Meter über die
Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei im Abstand von 20 Zentimetern
angebrachten roten Flaggen von mindestens 40 Zentimetern Kantenlänge
gekennzeichnet sein. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei
normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die übrigen Pfähle und die Pfähle
anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen.
Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schwimmer zu kennzeichnen.
(6) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen
und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist jeweils eine Tafel
anzubringen. Diese muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter
breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges gut lesbar
aufzubringen.
(7) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
§ 24
Fischereistatistik
Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben der oberen
Fischereibehörde auf einem bei dieser erhältlichen Formblatt monatlich die
Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum fünften Tag des Folgemonats zu melden.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 oder 5
gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit
der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt;
2. § 6 Abs. 2 einen gegen die Verbote nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen oder
untermaßigen Fisch besitzt, hältert, verarbeitet, anbietet oder verkauft und auf
Verlangen der oberen Fischereibehörde nicht nachweisen kann, dass er aus
einem Gewässer stammt, in dem der Fang erlaubt ist;
3. § 7 Abs. 1 nicht unverzüglich die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit
größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der mitgefangenen
nach § 4 untermaßigen oder nach § 3 oder § 5 geschützten Fische oder das
Gewicht der mitgefangenen Fische, für die nach § 15 eine größere
Maschenöffnung vorgeschrieben ist (Beifang), zehn Prozent des
Gesamtgewichtes übersteigt;
4. § 7 Abs. 2 den Beifang von Fischarten, für deren Fang eine größere
Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben ist, mit einem Anteil von mehr als
zehn Prozent des Gesamtgewichtes anlandet;
5. § 8 Wattwürmer anders als im Handverfahren gewinnt;
6. § 9 Nr. 1 die Fischerei nicht nur für den Eigenbedarf betreibt;
7. § 9 Nr. 2 mehr als drei Handangeln verwendet oder diese nicht ständig
beaufsichtigt;
8. § 9 Nr. 3 die dort genannten Fangbegrenzungen nicht einhält;
9. § 9 Nr. 4 in den Fischereibezirken von einem nicht verankertem Boot aus angelt
oder zu anderen Fanggeräten außer der Handangel den Mindestabstand von
100 Metern nicht einhält;
10.§ 10 Abs. 1 innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand
von drei Seemeilen von der Basislinie verläuft, die Fischerei mit anderen
Methoden als denen des Schleppangelns oder der passiven Fischerei ausübt;
11.§ 10 Abs. 2 ohne Erlaubnis der oberen Fischereibehörde mit Schleppnetzen
Köderfische fischt oder den Gebrauch von Schleppnetzen mit Hilfe von
Windenergie (Segel) durchführt;
12.§ 10 Abs. 3 andere Fanggeräte verwendet oder entgegen der dort
angegebenen Zeiten oder der angegebenen Maschinenleistung fischt;
13.§ 11 Abs. 1 in Fischschonbezirken die Fischerei ausübt;
14.§ 11 Abs. 2 in Fischschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei
ausübt;
15.§ 11 Abs. 4 im Fischschonbezirk zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei
mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 Millimetern
ausübt;
16.§ 12 Abs. 1 in Laichschonbezirken zu der dort angegebenen Zeit die Fischerei
ausübt;
17.§ 13 einer durch die obere Fischereibehörde erlassenen Allgemeinverfügung
zum Schutz der Fische im Winterlager zuwiderhandelt;
18. § 14 Abs. 4 in Fischereibezirken das Schleppangeln ausübt;
19.§ 15 Abs. 1 bei der Verwendung der dort bezeichneten Fanggeräte die
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen nicht einhält;
20.§ 16 Abs. 1 Satz 1 verbotene Fanggeräte verwendet;
21.§ 16 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde die
Schleppnetzfischerei auf Aal durchführt;
22.§ 17 Abs. 1 mehr Fanggeräte verwendet als ihm von der oberen
Fischereibehörde gestattet wurden;
23.§ 18 Abs. 1 die dort genannten Reusen ohne oder abweichend von der
Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufstellt;
24.§ 18 Abs. 2 Reusen entgegen den Festlegungen der oberen Fischereibehörde
aufstellt;
25.§ 18 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach
Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich, abgebrochene Pfähle oder
abgerissene Anker nicht spätestens zusammen mit dem Fanggerät entfernt
oder, sofern dies nicht unverzüglich möglich ist, die Stelle nicht mit einer Boje
kennzeichnet und die in § 18 Abs. 3 Satz 3 genannten Behörden nicht
umgehend informiert;
26.§ 20 Abs. 1, 2 oder 3 beim Einsatz der dort bezeichneten Fanggeräte den dort
vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält;
27.§ 20 Abs. 4 als Fischereiausübender mit beweglichem Fanggerät einem
stehenden Fanggerät nicht ausweicht;
28.§ 20 Abs. 5 bei der Fischerei auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht
deutlich sichtbar kennzeichnet;
29.§ 20 Abs. 6 Fanggeräte oder Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert oder
fischgerecht bewirtschaftet;
30.§ 20 Abs. 7 bei der Fischereiausübung mit Stellnetzen den festgelegten
Mindestabstand nicht einhält;
31.§ 21 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen
Verzehr fischt oder anlandet;
32.§ 22 Abs. 1 als Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die berufliche Fischerei
ausgeübt wird, dieses nicht registrieren lässt;
33.§ 22 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der
vorgeschriebenen Farbe oder am vorgesehenen Ort anbringt;
34.§ 22 Abs. 5 Satz 2 ein Fischereikennzeichen verändert, beseitigt oder
unleserlich werden lässt;
35.§ 22 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung
über seine Erteilung nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt;
36.§ 22 Abs. 7 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht
unverzüglich mitteilt;
37.§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 die dort genannten Fanggeräte nicht in der dort
vorgeschriebenen Art im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
38.§ 23 Abs. 3 an den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte das
Fischereikennzeichen oder die Registriernummer des dazugehörigen
Fahrzeuges nicht anbringt oder das Aufstellen von Fischbehältern oder
Fischgehegen der oberen Fischereibehörde nicht anzeigt;
39.§ 23 Abs. 4 am Steertende von Schleppnetzen keine Boje anbringt oder die
Scheerbretter oder die Steertboje nicht mit dem Fischereikennzeichen des
dazugehörigen Fahrzeuges versieht;
40.§ 23 Abs. 5 die dort genannten Gegenstände oder Fanggeräte nicht in der dort
vorgeschriebenen Art und im dort vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet;
41.§ 23 Abs. 6 an den dort genannten Gegenständen oder Fanggeräten
die vorgeschriebene Tafel nicht anbringt oder auf dieser nicht das
Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges aufbringt;
42.§ 23 Abs. 7 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
43. § 24 die statistischen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet
werden.
§ 26
Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag eine
zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit als Küsten- oder Binnenfischer als der
Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anerkennen, wenn der Antragsteller
mindestens 40 Jahre alt ist. Dem Antrag auf Anerkennung sind die Nachweise
über die bisherige Berufstätigkeit beizufügen.
§ 27
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Schwerin, den 15. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Anlage 1 zu § 12 Abs. 1:
Begrenzung der Laichschonbezirke
1. Stettiner Haff:
a) Göschenbrinksfläche
Die seeseitige Grenze ist die in die Seekarten eingezeichnete 2 Meter-
Tiefenlinie. Die landseitige Grenze ist der Uferverlauf von der Länge 13° 55,8' E
bis zur Länge 13° 56,5' E. Durch die von diesen Punkten ausgehenden
Senkrechten bis zur 2 Meter-Tiefenlinie wird die Wasserfläche in Ufernähe
begrenzt.
b) Anklamer Fähre
Die Wasserfläche bei der Anklamer Fähre innerhalb der in den Seekarten
eingetragenen 2 Meter-Tiefenlinie. Die nördliche Grenze ist eine Linie von
Jahnkenort Unterfeuer in rechtweisend 90 Grad. Die östliche Grenze ist eine
Linie, die von der Anklamer Fähre Ost-Unterfeuer in rechtweisend 360 Grad
verläuft. Die westliche Grenze ist eine Linie entlang des natürlichen
Uferverlaufs, die die Mündung der Rosenhagener Beck von Ufer zu Ufer
abschließt.
c) Borkenhaken
Die Wasserfläche in den Grenzen der in den Seekarten eingetragenen 2 Meter-
Tiefenlinie sowie des Uferverlaufs. Die westliche ist die Länge 13° 59' E und die
östliche Grenze ist die Länge 14° 01,2' E (Ortschaft Gummlin).
d) Usedomer See
Die Wasserfläche des Usedomer Sees. Die südliche Begrenzung ist eine Linie
von Ostklüne in rechtweisend 270 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer.
2. Peenestrom:
a) Jamitzower Hard
Die Wasserfläche westlich einer Linie von Kettelort in Richtung 45 Grad bis zur
südöstlichen Landspitze von Modeort (53° 54,65' N 13° 54,02' E). Die
westliche Begrenzung ist der natürliche Uferverlauf.
b) Balmer See
Die Wasserfläche wird durch eine Linie eingeschlossen, die im Westen an der
Landspitze bei Steinort beginnt (Längengrad 13° 59,25' E), in Richtung
rechtweisend 360 Grad bis zur Breite 53° 58,34' N verläuft, von hier in Richtung
rechtweisend 90 Grad bis zur Länge 14° 1,70' E, weiter in Richtung
rechtweisend 180 Grad zur Insel Werder, entlang der Nordseite der Insel in
westlicher Richtung, dann von der Nordwestseite der Insel in rechtweisend 270
Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer nördlich von Balm.
c) Hohe Schaar
Die Wasserfläche am Eingang des Achterwassers, die durch die in die
Seekarte eingezeichnete 2 Meter-Tiefenlinie umschlossen wird.
d) Hohendorfer See
Die östliche Begrenzung wird durch die geographische Länge 13° 45,4' E
gebildet. Die nördliche, westliche und südliche Grenze ist der natürliche
Uferverlauf.
e) Sauziner Bucht
Die Wasserfläche südlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 02,5' N
von Ufer zu Ufer gebildet wird.
f) Mahlzower Bucht
Die Wasserfläche zwischen dem Ufer und einer Linie, die beim Schnittpunkt
des Breitengrades 54° 4,1' N mit der Uferlinie beginnt und in Richtung Südwest
zu dem Punkt an dem der Breitengrad 54° 3,41' N die Uferlinie schneidet.
g) Rohrplan bei Zecherin
Die Wasserfläche wird im Osten durch den natürlichen Uferverlauf der
Gemarkung Zecherin begrenzt. Die nordöstliche Begrenzung ist der
Breitenparallel 54° 5,5' N vom Ufer bis zur 2 Meter-Tiefenlinie. Von hier verläuft
die Begrenzung in Richtung rechtweisend 200 Grad zur Nordwestspitze des
Rohrplanes, entlang der Ostseite des Rohrplanes zu seiner Südspitze. Von der
Südspitze geht es in Richtung Mahlzow Oberfeuer bis zum Ufer.
h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
Die Wasserfläche zwischen den Grenzen, die durch den natürlichen Uferverlauf
der Insel Usedom, einschließlich des Schöpfwerkes an der Piese und einer
geraden Linie von der Südspitze Kuhler Ort rechtweisend 134 Grad bis zum
äußersten Vorsprung des Ufers auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht
(54° 6,96' N 13° 47,22' E) gebildet werden.
i) Krösliner See einschließlich Alter Peene
Die Wasserfläche wird im Westen durch den natürlichen Uferverlauf der
Gemarkungen Kröslin und Hollendorf begrenzt. Die östliche Begrenzung ist
eine Linie, die von der Südostspitze der Krösliner Wiesen zur Nordspitze des
Großen Wotig verläuft und von hier weiter am westlichen Ufer des Großen
Wotig bis zu seiner Südostspitze. Von hier geht es zur Nordspitze des Kleinen
Wotig entlang des Westufers des Kleinen Wotig und des Spülfeldes Großer
Rohrplan bis zu seiner südlichen Spitze. Von der südlichen Spitze des Großen
Rohrplanes verläuft die Grenze in Richtung rechtweisend 270 Grad bis zum
Ufer.
j) Freester Hock
Die Wasserfläche nordwestlich der Verbindungslinie Südspitze Freester Hock -
Graben Pumphaus. Die nördliche und westliche Grenze ist der natürliche
Uferverlauf.
k) Freesendorfer See
Die Wasserfläche des Sees mit seinem Zu- und Abfluss sowie eine
Wasserfläche vor dem Zufluss in der Spandowerhägener Wiek, die durch einen
Kreisbogen mit einem Radius von 200 Meter begrenzt wird und dessen
Mittelpunkt der Austritt des Grabens ist.
3. Greifswalder Bodden:
a) Abfluss Freesendorfer See
Die Wasserfläche vor dem Graben des Abflusses des Freesendorfer Sees in
den Greifswalder Bodden. Die Begrenzung bildet einen Kreisbogen mit einem
Radius von 200 Metern, dessen Mittelpunkt die Mündung des Abflusses ist.
b) Dänische Wiek
Die Wasserfläche südlich einer Linie Südspitze Hafen Ladebow zum Anleger
Ludwigsburg. Landseitig ist die Grenze der natürliche Uferverlauf der
Gemarkung Ladebow, Greifswald Wiek und Ludwigsburg. Die Mündung des
Ryck wird durch eine gerade Linie von Ufer zu Ufer überquert.
c) Gristower Wiek
Die Wasserfläche westlich einer Linie vom Yachthafen Riems in Richtung
rechtweisend 210 Grad bis zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige
Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
d) Puddeminer Wiek
Die Wasserfläche östlich einer Linie von der nördlichen Spitze Glewitzer Ort
rechtweisend 360 Grad zum gegenüberliegenden Ufer. Die landseitige
Begrenzung wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
e) Schoritzer Wiek
Die Wasserfläche westlich einer Linie von der Südspitze der Silmenitzer Heide
zum alten Bollwerk Pritzwald einschließlich der Maltziner Wiek. Die landseitige
Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf.
f) Wreechener See
Die Wasserfläche des Wreechener Sees bis zur Brücke zwischen den
Ortsteilen Wreechen und Neukamp.
g) Neuensiner See
Die Wasserfläche des Neuensiner Sees einschließlich der Seedorfer Bek bis
zur Mündung in die Having.
h) Selliner See
Die Wasserfläche des Selliner Sees einschließlich der Baaber Bek bis zur
Mündung in die Having.
i) Zicker See
Die Wasserfläche östlich der Linie von der Südspitze Groß-Zicker bis zur
Nordspitze des Kleinen Zicker. Die landseitige Begrenzung bildet der natürliche
Uferverlauf.
4. Strelasund:
a) Deviner See
Die Wasserfläche westlich einer Linie von Ufer zu Ufer auf dem Längengrad
13° 10,2' E. Die landseitige Grenze bildet der natürliche Uferverlauf.
b) Kemlade
Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die durch den Breitenparallel 54° 16,5' N
von Ufer zu Ufer gebildet wird.
c) Gustower Wiek
Die Wasserfläche nördlich einer Linie von der Landspitze Drigge entlang des
Breitenparalleles 54° 17,35' N zum Ufer Prosnitz. Die landseitige Grenze wird
durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
d) Wamper Wiek
Die Wasserfläche östlich einer Linie von der Mündung des Bandelwitzer
Grabens rechtweisend 225 Grad zur Halbinsel Drigge (54° 18,3' N, 13° 1' E).
Die landseitige Grenze wird durch den natürlichen Uferverlauf gebildet.
e) Kubitzer Bodden
Die Wasserfläche östlich einer Linie, welche an der Landspitze auf der Position
54° 22,33' N 13° 13,03' E beginnt, in nördlicher Richtung die Ostseite der Insel
Liebitz tangiert und weiter zum Ufer südlich Lüßwitz verläuft. Die östliche
Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf einschließlich der Landower -
Priebowschen Wedde.
5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen:
a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen
Die westliche Begrenzung ist eine Linie, die am Südende der Brücke bei
Waase beginnt, entlang der Ostseite der Brücke zum gegenüberliegenden Ufer
verläuft und weiter dem natürlichen Verlauf des Ufers der Ost- und Nordseite
der Insel Ummanz bis zum Längengrad 13° 11' E folgt. Das Gebiet verläuft
entlang des Längengrades 13° 11' E in Richtung Norden zum
gegenüberliegenden Ufer. Von hier aus erstreckt sich die Grenze entlang des
natürlichen Uferverlaufs bis zur Brücke bei Waase einschließlich des
Varbelvitzer Boddens, des Wittenberger Stroms, des Kapeller- und Koselower
Sees sowie der Udarser Wiek bis 13° 11' E.
b) Nordteil des Wieker Boddens
Die Wasserfläche nördlich einer zwischen dem Schornstein des Heizhauses in
Dranske und der Kirchturmspitze in Wiek verlaufenden Linie. Die westliche und
östliche Begrenzung bildet der natürliche Uferverlauf. Ausgenommen hiervon
ist das Hafenbecken Kuhle.
c) Neuendorfer Wiek
Die Wasserfläche südlich einer Linie, die von Ost nach West verläuft und an
der Südspitze Beuchel tangiert. Die östliche und westliche Begrenzung bildet
der natürliche Uferverlauf.
d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
Die Wasserfläche nördlich einer Linie, die an der Südseite des Hafens von
Breege beginnt und in Richtung rechtweisend 120 Grad zum Ufer der Schaabe
verläuft. Die nördliche und östliche Begrenzung bildet der natürliche
Uferverlauf. Ausgenommen hiervon ist das Hafenbecken.
e) Mittel- und Spyker See
Die Wasserfläche der beiden Seen wird durch den natürlichen Uferverlauf
begrenzt. Die südliche Grenze wird durch eine Linie entlang des
Breitenparallels 54° 33,05' N von Ufer zu Ufer am Eingang des Mittelsees
gebildet.
f) Westteil der Litzower Bucht
Die Wasserfläche wird im Osten durch das Fahrwasser begrenzt. Im Süden und
Westen wird das Gebiet durch den natürlichen Uferverlauf bis zum
Breitenparallel 54° 28,95' N begrenzt, der in östlicher Ri
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