Entlassung einer transsexuellen Person

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    Re: Entlassung einer transsexuellen Person

    martina - 04.06.2006, 00:57

    Entlassung einer transsexuellen Person
    Entlassung einer transsexuellen Person

    Europäischer Gerichtshof
    Beschluß vom 30.4.1996, C-13/94

    Leitsatz
    Die Entlassung einer transsexuelle Person aufgrund der Umwandlung ihres Geschlechts, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unwirksam.

    61994J0013
    Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996.
    P gegen S und Cornwall County Council.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Industrial Tribunal, Truro - Vereinigtes Koenigreich.
    Gleichbehandlung von Maennern und Frauen - Entlassung einer transsexuellen Person.
    Rechtssache C-13/94.
    Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-2143


    ++++
    Sozialpolitik ° Maennliche und weibliche Arbeitnehmer ° Zugang zur Beschaeftigung und Arbeitsbedingungen ° Gleichbehandlung ° Richtlinie 76/207 ° Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhaengenden Grund ° Unzulaessigkeit
    (Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 5 Absatz 1)

    Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhaengenden Grund entgegen. Da naemlich das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, eines der Grundrechte des Menschen darstellt, kann der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht auf die Diskriminierungen beschraenkt werden, die sich aus der Zugehoerigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben. Er hat sich auch auf die Diskriminierungen zu erstrecken, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung haben, da diese Diskriminierungen hauptsaechlich, wenn nicht ausschliesslich, auf dem Geschlecht des Betroffenen beruhen, denn eine Person, die entlassen wird, weil sie beabsichtigt, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, oder sich ihr bereits unterzogen hat, wird im Vergleich zu den Angehoerigen des Geschlechts, dem sie vor dieser Operation zugerechnet wurde, schlechter behandelt.


    In der Rechtssache C-13/94
    betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Industrial Tribunal Truro (Vereinigtes Koenigreich) in dem bei diesem anhaengigen Rechtsstreit
    P.
    gegen
    S. und Cornwall County Council
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung ueber die Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)
    erlaesst
    DER GERICHTSHOF
    unter Mitwirkung des Praesidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpraesidenten C. N. Kakouris, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und G. Hirsch, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J. L. Murray, H. Ragnemalm und L. Sevón,
    Generalanwalt: G. Tesauro
    Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsraetin
    unter Beruecksichtigung der schriftlichen Erklaerungen
    ° von P., vertreten durch Helena Kennedy, QC, und Barrister Rambert De Mello, beauftragt durch die Solicitors Tyndallwoods & Millichip,
    ° der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmaechtigten, Beistand: David Pannick, QC,
    ° der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmaechtigten,
    aufgrund des Sitzungsberichts,
    nach Anhoerung der muendlichen Ausfuehrungen von P., vertreten durch Madeleine Rees und Solicitor Vereena Jones sowie durch Helena Kennedy, QC, und die Barristers Rambert De Mello und Ben Emmerson, der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, vertreten durch John E. Collins im Beistand von David Pannick, und der Kommission, vertreten durch Nicholas Khan, in der Sitzung vom 21. Maerz 1995,
    nach Anhoerung der Schlussantraege des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1995, folgendes Urteil


    1 Das Industrial Tribunal Truro hat mit Beschluss vom 11. Januar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 1994, gemaess Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
    2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen P. auf der einen sowie S. und dem Cornwall County Council auf der anderen Seite.
    3 Die Klaegerin des Ausgangsverfahrens, P., war als Geschaeftsfuehrer in einer Bildungseinrichtung taetig, die zur massgeblichen Zeit vom Cornwall County Council, der oertlich zustaendigen Verwaltungsbehoerde, betrieben wurde. Ein Jahr nach ihrer Einstellung, Anfang April 1992, teilte P. dem Ausbildungsleiter und fuer Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten der betreffenden Einrichtung zustaendigen Direktor, S., ihre Absicht mit, sich einem Verfahren der Geschlechtsumwandlung zu unterziehen. Dieses Verfahren begann mit einem "life test" genannten Zeitraum, in dem sich P. wie eine Frau kleidete und benahm; im Anschluss daran erfolgten chirurgische Eingriffe, die P. die koerperlichen Merkmale einer Frau verleihen sollten.
    4 Nachdem sich P. einer chirurgischen Behandlung durch kleinere Eingriffe unterzogen hatte, erhielt sie Anfang September 1992 eine fristgemaesse Kuendigung zum 31. Dezember 1992. Der abschliessende operative Eingriff erfolgte vor Wirksamwerden der Kuendigung, aber nach ihrer Zustellung.
    5 P. erhob beim Industrial Tribunal Klage gegen S. und den Cornwall County Council mit der Begruendung, sie sei Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geworden. S. und der Cornwall County Council trugen vor, P. sei wegen Personalueberhangs entlassen worden.
    6 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der wahre Grund fuer die Entlassung das Vorhaben von P. war, das Geschlecht zu wechseln, auch wenn es innerhalb der Einrichtung tatsaechlich einen Personalueberhang gab.
    7 Das Industrial Tribunal stellte weiter fest, dass ein solcher Fall nicht vom Sex Discrimination Act (Gesetz ueber die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) 1975 erfasst werde, da das englische Recht nur die Faelle regele, in denen eine Frau oder ein Mann wegen der Geschlechtszugehoerigkeit unterschiedlich behandelt werde. Nach dem englischen Recht gelte P. weiterhin als Person maennlichen Geschlechts. Waere P. vor der geschlechtsumwandelnden Operation weiblichen Geschlechts gewesen, so haette der Arbeitgeber sie wegen dieser Operation ebenfalls entlassen. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch gefragt, ob diese Situation nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie faellt.
    8 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie hat diese zum Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, einschliesslich des Aufstiegs, des Zugangs zur Berufsbildung und in bezug auf die Arbeitsbedingungen verwirklicht wird. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung impliziert nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, "dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ... erfolgen darf".
    9 Ausserdem stellt nach der dritten Begruendungserwaegung der Richtlinie die Gleichbehandlung von maennlichen und weiblichen Arbeitnehmern eines der Ziele der Gemeinschaft dar, soweit es sich insbesondere darum handelt, auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskraefte zu foerdern.
    10 Da das Industrial Tribunal im Zweifel darueber war, ob die Richtlinie weiter reicht als die nationalen Rechtsvorschriften, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1. Stellt die Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit einer Geschlechtsumwandlung ("gender reassignment") zusammenhaengenden Grund im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 76/207/EWG, das nach Artikel 1 in der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung usw. besteht, einen Verstoss gegen die Richtlinie dar?
    2. Untersagt Artikel 3 der Richtlinie, der die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrifft, eine auf dem Transsexualismus eines Arbeitnehmers beruhende Behandlung dieses Arbeitnehmers?
    11 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 3 der Richtlinie, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen beim Zugang zur Beschaeftigung betrifft.
    12 Eine Entlassung, wie sie im Ausgangsrechtsstreit erfolgte, ist aber im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu pruefen; dieser bestimmt:
    "Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschliesslich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, dass Maennern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewaehrt werden."
    13 Die beiden Vorabentscheidungsfragen, die gemeinsam zu pruefen sind, sind folglich so zu verstehen, dass sie dahin gehen, ob Artikel 5 Absatz 1 im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie der Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhaengenden Grund entgegensteht.
    14 Die Regierung des Vereinigten Koenigreichs und die Kommission tragen vor, die Entlassung einer Person wegen ihres Transsexualismus oder wegen einer geschlechtsumwandelnden Operation stelle keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie dar.
    15 Zur Begruendung dieser Schlussfolgerung macht die Regierung des Vereinigten Koenigreichs insbesondere geltend, aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich, dass der Arbeitgeber P. auch entlassen haette, wenn sie vorher eine Frau gewesen waere und sich einer Operation unterzogen haette, um ein Mann zu werden.
    16 Zunaechst ist zu bemerken, dass, wie der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte festgestellt hat, "unter 'Transsexuellen' gewoehnlich solche Personen zu verstehen sind, die, obwohl sie koerperlich dem einen Geschlecht angehoeren, das Gefuehl haben, sie gehoerten dem anderen Geschlecht an; sie versuchen haeufig, zu einer kohaerenteren und weniger zweifelhaften Identitaet zu gelangen, indem sie sich einer aerztlichen Behandlung und chirurgischen Eingriffen unterziehen, um ihre koerperlichen Merkmale ihrer Psyche anzupassen. Die in dieser Weise operierten Transsexuellen stellen eine recht gut bestimmte und definierbare Gruppe dar" (Urteil Rees vom 17. Oktober 1986, Serie A, Band 106, Nr. 38).
    17 Ferner bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung "von Maennern und Frauen", auf den sich die Richtlinie in ihrem Titel, ihrer Praeambel und ihren Vorschriften bezieht, wie insbesondere aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 hervorgeht, "dass keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt".
    18 Die Richtlinie ist somit nur eine Auspraegung des Gleichheitsgrundsatzes, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt, in dem betreffenden Bereich.
    19 Wie der Gerichtshof ausserdem bereits wiederholt festgestellt hat, stellt das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, eines der Grundrechte des Menschen dar, deren Einhaltung er zu sichern hat (vgl. Urteile vom 15. Juni 1978 in den Rechtssachen 149/77, Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnrn. 26 und 27, und vom 20. Maerz 1984 in den Rechtssachen 75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16).
    20 Unter diesen Umstaenden kann der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht auf die Diskriminierungen beschraenkt werden, die sich aus der Zugehoerigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben. In Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schuetzen soll, hat die Richtlinie auch fuer Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache, wie im vorliegenden Fall, in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben.
    21 Denn solche Diskriminierungen beruhen hauptsaechlich, wenn nicht ausschliesslich, auf dem Geschlecht des Betroffenen. Wenn also eine Person entlassen wird, weil sie beabsichtigt, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, oder sich ihr bereits unterzogen hat, wird sie im Vergleich zu den Angehoerigen des Geschlechts, dem sie vor dieser Operation zugerechnet wurde, schlechter behandelt.
    22 Wuerde eine solche Diskriminierung toleriert, so liefe dies darauf hinaus, dass gegenueber einer solchen Person gegen die Achtung der Wuerde und der Freiheit verstossen wuerde, auf die sie Anspruch hat und die der Gerichtshof schuetzen muss.
    23 Ihre Entlassung ist unter diesen Umstaenden als unvereinbar mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie anzusehen. Etwas anderes wuerde nur dann gelten, wenn die fragliche Entlassung gemaess Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie gerechtfertigt werden konnte. Die Akten enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt dafuer, dass dies im Ausgangsfall zutraf.
    24 Aus dem Vorstehenden folgt, dass auf die Fragen des Industrial Tribunal zu antworten ist, dass Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhaengenden Grund entgegensteht.

    Kosten
    25 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Koenigreichs und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklaerungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfaehig. Fuer die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhaengigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.


    Aus diesen Gruenden
    hat
    DER GERICHTSHOF
    auf die ihm vom Industrial Tribunal Truro mit Beschluss vom 11. Januar 1994 vorgelegten Fragen fuer Recht erkannt:
    Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Maennern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts zusammenhaengenden Grund entgegen.

    © European Communities, 1999 All rights reserved

    Quelle
    http://www.cybercat.mynetcologne.de/cybercat/transx/entlassung.html



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