Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

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    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    Rettungsassistent - 30.04.2006, 13:53

    Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"
    Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst

    klingt sehr verwirrend aber wenn man es sich zweimal durchgelesen hat versteht man es....viel Spaß....

    Durch das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10.07.1989 wird die Ausbildung des Rettungsassistenten/ Rettungsassistentin gesetzlich geregelt.

    Gemäß §3 des RettAssG soll die Ausbildung den Rettungsassistenten befähigen, am Notfallort als Helfer des Arztes tätig zu werden, sowie bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten.

    Im Hinblick auf diese Definition des Ausbildungszieles des RettAssG wird unzutreffenderweise die Auffassung vertreten, daß mit dem Rettungsassistentengesetz ein medizinischer Fachberuf geschaffen wurde, dem auch die Erlaubnis zur Durchführung spezifisch ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst übertragen worden sei. Auch wenn im RettAssG ein eigener Kompetenzbereich des Rettungsassistenten beschrieben ist, gilt der Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde (vgl. § 1 Heilpraktikergesetz).

    In der rettungsdienstlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Rettungsassistent sind voneinander abzugrenzen:

    1. Die Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst
    2. Die "Notkompetenz" des RettAss im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes.

    Zu 1. Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen auf Rettungsassistenten
    Delegation beschränkt sich auf die Übertragung der Durchführung ärztlicher Leistungen auf Nicht-Ärzte. Die Anordungsverantwortung liegt stets beim Arzt, die Durchführungsverantwortung grundsätzlich bei demjenigen, der die Leistung zur Durchführung übernimmt. Die Verantwortung des Arztes erstreckt sich auch darauf, daß sich die Leistung zur Übertragung auf Rettungsassistenten eignet, und daß derjenige, dem die Leistung konkret übertragen wird, die dafür erforderliche Qualifikation tatsächlich besitzt.

    Ob die Durchführung einer ärztlichen Leistung überhaupt delegiert werden darf, bestimmt sich danach, ob die Durchführung generell oder wegen der besonderen Umstände des individuellen Falles spezifische ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Dem Arzt vorbehalten und damit nicht delegationsfähig, sind spezifisch ärztliche Leistungen:

    Das Stellen der Diagnose und die therapeutische Entscheidung.

    Soweit Delegation zulässig ist, werden Rettungsassistenten im Rahmen eines ihnen übertragenen Aufgabenbereiches tätig und erbringen assistierende Leistungen.

    Zu 2. "Notkompetenz" des Rettungsassistenten
    Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muß. Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muß, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.

    Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, daß

    der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist
    die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind
    das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mitteb,/li>
    die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist.
    Nach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht

    die Intubation ohne Relaxantien
    die Venenpunktion
    die Applikation kristalloider Infusionen
    die Applikation ausgewählter Medikamente
    die Frühdefibrillation
    Die Ausübung der Notkompetenz durch den Rettungsassistenten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das am wenigsten eingreifende Mittel, das zum Erfolg führt, ist anzuwenden. Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.

    Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.

    Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muß der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann.

    Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, daß eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne daß sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.

    Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, daß ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    smoker25 - 08.07.2006, 01:37

    Bundesärztekammer
    wer die seite der bundesärztekammer besucht und sich einige zeit nimmt, findet dort die medikamente aufgeführt, welche unter den begriff "notkompetenz" fallen sollen. lediglich in hinblick auf die analgesie hat die bä sich nicht festgelegt und schiebt das problem an die ärztlichen leiter rd ab.
    wer jetzt denkt, damit sind die im bä-katalog aufgeführten maßnahmen bei vorliegen der voraussetzungen der notkompetenz rechtlich abgesichert, der irrt jedoch. es handelt sich nicht um ein gesetz, sondern lediglich um eine unverbindliche empfehlung. sogenannte rettungsrambos können sich also nicht auf diesen katalog berufen. andererseits ist jedoch auch die gabe anderer medis (atropin bei reanimation etc) nicht per se eine verurteilung vor gericht wert, da auch hier das stgb (unterlassene hilfeleistung, rechtfertigender notstand, garantenstellung) ,mit all den vor- und nachteilen für den handelnden ra (und meiner meinung nach auch rs) gilt.
    konkrete aussagen über rechtliche folgen lassen sich jedoch nur für den einzelfall machen unter berücksichtigung des wissensstandes des rd-mitarbeiters, des patientenzustandes, der zu erwartenden zeit bis zum eintreffen des na und vieler anderer aspekte. aber eine derartige empfehlung wie die der bä als "gesetz" in lehrbücher und fortbildungen aufzunehmen und ein nichtbeachten auch nur unter dem aspekt des verstoßes gegen das heilpraktikergesetz zu behandeln halte ich für falsch, fahrlässig und nicht dienlich. jeder kollege der seine arbeit gerne und gewissenhaft macht und sich über die folgen seines handelns für den patienten und sich selbst im klaren istwird ohnehin auf heroische und unangemessene maßnahmen verzichten und im notfall auch nach besonnener abwägung über den katalog hinausgehen. bleibt zu wünschen, dass stets ein na hinter uns steht, denn solange keine gesetzliche regelung getroffen ist, bewegen wir uns in einer rechtlichen grauzone.
    daher: bitte schnell ein gutes gesetz, welches unsere aufgaben endlich regelt und nicht eine unverbindliche stellungnahme, die nicht schützt, sondern nur zweifel streut!



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    Illuminati - 12.07.2006, 09:43


    Hier mal die Medikamentenempfehlung der BÄK
    Bundesärztekammer hat folgendes geschrieben: Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann

    Der Ausschuss 'Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen' der Bundesärztekammer hat sich für eine Liste (Stand: 20.10.2003) und Erläuterungen (Stand: 11.03.2004) zu ausgewählten Notfallmedikamenten ausgesprochen, deren Applikation von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann.

    Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind.

    Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

    Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf, ist vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu entscheiden und muss fortlaufend überprüft und dokumentiert werden.

    In diesem Zusammenhang sind neben der Infusion von Elektrolytlösungen bei Volumenmangelschock derzeit folgende Medikamente für die jeweils zugeordneten Indikationsbereiche zu nennen:

    Reanimation und Anaphylaktischer Schock: Adrenalin

    Hypoglykämischer Schock: Glukose 40%

    Obstruktive Atemwegszustände: ß2-Sympathomimetikum
    als Spray

    Krampfanfall: Benzodiazepin als
    Rectiole

    Akutes Koronarsyndrom: Nitrat-Spray/-Kps

    Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome: Analgetikum

    Anamnese, klinischer Befund, Indikation und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden.

    Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die Auswahl, Dosierung und Applikation der Notfallmedikamente und hat Weisungsbefugnis bei der Auswahl und dem Ausschluss der die Maßnahmen durchführenden Rettungsassistenten.

    Die Rahmenvorgabe dieser Medikamentenliste kann vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf regionale Gegebenheiten bzw. Erfordernisse adaptiert werden.

    Jede medikamentöse Therapie durch einen Rettungsassistenten muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zur ständigen Qualitätssicherung vorgelegt werden.

    Eine Konkretisierung des Analgetikums kann wegen des stets zu betonenden Vorbehaltes der individuellen qualifikatorischen Voraussetzungen und dem Vorhandensein eines weisungsbefugten Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, der die Auswahl des Analgetikums für seinen Verantwortungsbereich bestimmt, an dieser Stelle nicht vorgenommen werden.

    Nähere Ausführungen über Medikamentenauswahl, -dosis und Applikationsformen werden in der medizinischen Fachwelt (z. B. Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin - DIVI, Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. - BAND) erarbeitet und in Anpassung an den medizinischen Fortschritt weiter entwickelt.

    Mit den Empfehlungen verbinden sich ausdrücklich keine generalistischen Delegationen ärztlicher Leistungen.


    smoker25 hat folgendes geschrieben: wer jetzt denkt, damit sind die im bä-katalog aufgeführten maßnahmen bei vorliegen der voraussetzungen der notkompetenz rechtlich abgesichert, der irrt jedoch. es handelt sich nicht um ein gesetz, sondern lediglich um eine unverbindliche empfehlung.
    - Das sollte jedem klar sein und wird von mir auch jedem Praktikanten, sowie Auszubildendem so vermittelt.
    Die Frage, die ich mir hierzu stelle ist folgende:
    Warum regelt eine Berufsgruppe (Ärzte) die "Kompetenzen" einer anderen Berufsgruppe (Rettungsdienst)?

    smoker25 hat folgendes geschrieben: sogenannte rettungsrambos können sich also nicht auf diesen katalog berufen.
    - Niemand kann sich auf diesen Katalog berufen. Es ist eine Richtlinie...
    "Rettungsrambos" werden sich früher oder später selbst disqualifizieren und sich durch evtl fahrlässiges Handeln aus dem Job hebeln.

    smoker25 hat folgendes geschrieben: andererseits ist jedoch auch die gabe anderer medis (atropin bei reanimation etc) nicht per se eine verurteilung vor gericht wert, da auch hier das stgb (unterlassene hilfeleistung, rechtfertigender notstand, garantenstellung) ,mit all den vor- und nachteilen für den handelnden ra (und meiner meinung nach auch rs) gilt.
    - Mit dem § 34 StGB kann man schon ne ganze Menge begründen.

    Hier mal der Auszug aus dem StGB:
    StGB hat folgendes geschrieben:
    § 34

    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Gruß

    Quellen: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Notfallmedizin/45notfallm.html
    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    Rettungsassistent - 17.07.2006, 14:03

    NK
    Notkompetenz hin und her...

    Wenn man es mal von einer anderen Seite aus betrachtet, ja, dann ist´s und bleibt es wahrscheinlich eher bei folgender Variante, bis sich die BRD um ein Einheitliches Konzept, geschweige denn Gesetz bemüht hat.

    Die Notärzte beschweren sich dass sie NA-Dienste machen müssen und wir sie dann auch noch für jede kleine scheiße rausholen.

    (Habe schon oft erlebt wieder NA angeschlichen kam und und mehr oder weniger anraunzte "Det hättet ihr ja auch selber machen können, wofür lernt ihr 2 Jahre")

    Andererseits ist die BÄK pikiert darüber wenn wir den Arbeit abnehmen wollen.
    :lol:

    Ich sage nur "Ärztevorbehalt".
    :roll: :roll:

    Demnach wirds wahrscheinlich so bleiben, dass wir was machen was wir eigentlich net dürfen und wenns klaptt is gut, sonst

    :killer :n21: :n123: :baller

    greez
    Mike



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    Rettungsassistent - 17.07.2006, 14:05


    StGB hat folgendes geschrieben:
    § 34

    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Irgendwann ist auch der § 34 "ausgelutscht" .....

    Greez
    Mike



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    FTF - 17.07.2006, 14:24


    Ja ja die Ärzte die wissen ja eh nie was sie wollen.

    Bei uns wird man von den Ärzten ganz schön blöde angeguckt wenn man mit nem RTW ankommt und der Pat. Mal keinen Zugang hat.
    Und in zwei Krankenhäusern erwartet man gerade zu das wir für die auch noch Blut abnimmt. Und wehe nicht dann gibt es aber mecker.

    Und auf der anderen Seite hatte ich gestern ne Notärztin die Stand bloß händchenhaltend am Bett der Patientin und war dann auch noch pikiert das keiner Blutdruck gemessen hat und keiner einen Zugang legen konnte. Bis Ihr der NEF Assi. sagte du es kann keiner etwas tun wenn du da so im Weg stehst.
    Aber an die Seite ist sie auch nicht gegangen.
    Na ja bei Aspisölchen ja auch kein wunder so nenen wir sie weil das ihr Lieblings Medikament ist das gibt sie bei 98 % der Pat.

    Gruss



    Re: Stellungnahme Bundesärztekammer "Notkompetenz"

    Rettungsassistent - 17.07.2006, 15:40


    na das nenne ich doch mal Teamwork

    TEAM = Toll Einer Alleine Machts

    :lol:

    greez
    Mike



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