Satzung der RSG

RSG Läufer-Ost
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    Re: Satzung der RSG

    Magier - 18.01.2009, 20:23

    Satzung der RSG
    SATZUNG

    der

    Recklinghäuser Schachgemeinschaft Läufer-Ost 1983/30



    § 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen
    „Recklinghäuser Schachgemeinschaft Läufer-Ost 1983/30“.

    Sitz des Vereins ist Recklinghausen.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



    § 2 Zweck des Schachvereins

    Die Recklinghäuser Schachgemeinschaft Läufer-Ost 1983/30 (künftig RSG Läufer-Ost)verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung,Pflege und Ausrichtung sportlicher Übungen und Leistungen für den Schachsport.Die RSG Läufer-Ost ist selbstlos tätig;sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Sie ist eine kulturelle und ideele Vereinigung und ist politisch und konfessionell neutral.
    Die RSG Läufer-Ost ist Mitglied des Vestischen Schachkreises e.V. und somit auch Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. mit allen seinen Rechten und Pflichten.



    § 3 Organe des Vereins

    Organe der RSG Läufer-Ost sind

    1.der Vorstand
    und

    2.die Mitgliederversammlung

    § 4 Vereinsvorstand

    Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

    1.dem Vorsitzenden,
    2.dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3.dem Kassierer,
    4.dem stellvertretenden Kassierer,
    5.dem Schriftführer,
    6.dem Spielleiter und
    7.dem Jugendwart.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist allein der 1.Vorsitzende.Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in Kenntnis gesetzten Vorstandsmitglieder gefasst .Der 1.Vorsitzende verpflichtet sich,Vorstandsversammlungen rechtzeitig bekannt zu geben.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.Aufgabe des Vorstands sind die Führung der laufenden Geschäfte der RSG Läufer-Ost.Der Vorstand ist berechtigt,Angelegenheiten seiner eigenen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorzulegen.



    § 5 Mitgliederversammlung

    Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.Hierzu sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin einzuladen(auch durch Aushang im Vereinslokal).
    In der Mitgliederversammlung kann ausser den in der Tagesordnung aufgeführten Punkten auch über andere Belange der Mitglieder beschlossen werden,jedoch sollten Anträge hierzu mindestens drei Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht sein.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Stimmenenthaltungen werden zur Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen.Eine Vereinsauflösung ist nur mit einer Dreiviertelmehrheit möglich.Nur jedes mindestens 14-jährige Mitglied hat eine Stimme.




    Auf Antrag von mindestens 1/3 stimmbrechtiger Mitglieder muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Der Vorstand selbst kann jederzeit eine
    ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    die jährliche Wahl des Vereinsvorstands(§ 4) –mit Ausnahme des Jugendwartes,der von den Jugendlichen gewählt wird,

    die Entgegennahme der Berichte der kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,

    die Genehmigung der Niederschriften von Versammlungen,

    die Festsetzung von Beiträgen(§ 9),

    die Wahl von zwei Kassenprüfern.

    Kassenprüfer dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören,sie werden in einer ordentlichen Mitgliedervesammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.Nur ein Kassenprüfer kann jeweils wiedergewählt werden.Die Kassenprüfer sind jederzeit zur Prüfung der Kassenbücher berechtigt.In der Migliederversammlung haben sie über ihre Tätigkeit zu berichten.



    § 6 Mitgliedschaft


    Mitglied kann jede natürliche Person werden.Jugendliche können nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.Die Mitgliedschaft endet durch Tod,schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Kündigung seitens des Vorstandes.
    Eine Austrittserklärung ist nur zum Quartalsende zulässig.Aus wichtigem Grund kann der Austritt des Mitgliedes oder die Kündigung seitens des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen.Ob ein wichtiger Grund vorliegt,entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
    Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch an den Verein oder das Vereinsvermögen.




    § 7 Rechte der Mitglieder



    Die Vereinsmitglieder haben das Recht:

    1.an Mitgliederversammlungen mit beratender und beschliessender Stimme teilzunehmen(s.§ 5) und Anträge einzubringen,
    2.auf Benutzung der Vereinsliteratur,Schachspiele und Schachuhren,
    3.auf Spielgelegenheit,
    4.auf Teilnahme an vom Verein durchgeführten Turnieren,
    5.Gäste in den Verein einzuführen,
    6.auf Informationsabfrage der Verantwortlichen.



    § 8 Pflichten der Mitglieder

    Durch die Mitgliedschaft in der RSG Läufer-Ost unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung.
    Das Mitglied verpflichter sich,mit dem vom Verein zur Verfügung gestellten Schachspielen,
    Schachuhren und Literatur sorgfältig umzugehen.

    Der Beitrag wird von jedem Mitglied pünktlich (s.§ 9) entrichtet.



    § 9 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben,deren Höhe ausschliesslich die Mitgliederversammlung festlegt.

    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    Der Beitrag wird jeweils mindestens zum Monatsbeginn im voraus fällig.

    Bei Austritt oder Ausschluss findet eine Beitragsrückerstattung nicht statt.




    § 10 Verwendung der Mittel

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereines fremd sind,oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.Auslagen und Unkosten werden nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet,wenn sie durch Erledigung einer übernommenen Aufgabe entstanden sind.
    Abhebungen oder Überweisungen vom Vereinskonto können nur vom Vorsitzenden oder dem
    Kassierer vorgenommen werden.


    § 11 Haftung

    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen,nicht aber das Privatvermögen der Vereinsmitglieder.


    § 12 Auflösung des Vereins

    Über die Auflösung der RSG Läufer-Ost entscheidet ausschliesslich die Mitgliederversammlung (s.§5).Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins,oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Vestischen Schachkreis e.V.,der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


    § 13 Gerichtsstand

    Für Rechsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern sind nur Recklinghäuser Gerichte zuständig.



    § 14 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung tritt am 17.November 1982 in Kraft.
    Recklinghausen,17.November 1982
    Im Namen des Vorstandes und der Mitglieder
    Axel Zich (1.Vorsitzender)

    Letzte Änderungen beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.06.2002.



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