Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

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    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:04

    Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
    Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    Gültig per 8. Dezember 1457


    I. Abschnitt - Einführung

    §1 Geltungsbereich des EGfÖ
    §2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete
    §3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren

    II. Abschnitt - Allgemein

    §4 Sprache
    §5 Verhalten gegenüber Mitbürgern
    §6 Religion
    §7 Wählbarkeit
    §8 Amtsträger
    §9 Vertraulichkeit
    §10 Adel

    III. Abschnitt - Wirtschaft

    §11 Mindestlöhne
    §12 Handel
    §13 Mandate und Aufträge

    IV. Abschnitt - Militärische Organisationen

    §14 Erzherzoglich österreichische Armee
    §15 Miliz
    §16 Geheimdienst

    V. Abschnitt - Notstand

    §17 Wirtschaftlicher Notstand
    §18 Exekutiver Notstand
    §19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands

    VI. Abschnitt - Justiz

    VI. 1. Unterabschnitt - Justiz: Organisation
    §20 Zuständigkeit
    §21 Gerichtssprache
    §22 Klageverfahren
    §23 Beweismittel

    VI. 2. Unterabschnitt - Justiz: Straftatbestände
    §24 Revolte
    §25 Verbrechen gegen Leib und Leben
    §26 Verbrechen gegen Eigentum
    §27 sonstige Vergehen

    VI. 3. Unterabschnitt - Justiz: Strafrahmen
    §28 Hochverrat
    §29 Verrat
    §30 Störung des öffentlichen Friedens
    §31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
    §32 Strafverschärfende Tatbestände
    §33 Strafmildernde Umstände

    VI. 4. Unterabschnitt - Justiz: RP Prozesse
    §34 Prozessabwicklung im Forum (RP)

    VI. 5. Unterabschnitt - Justiz:Verjährung und Tilgung
    §35 Verjährung
    §36 Verjährungsfristen für die Vollstreckbarkeit von Strafen
    §37 Tilgung
    §38 Tilgungsfristen

    VII. Abschnitt - Steuern

    §39 Steuerpflicht der Bürger
    §40 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister
    §41 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
    §42 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder

    VIII. Abschnitt - Schifffahrt

    §43 Aufgaben des Hafenmeisters



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:08

    I. Abschnitt - Einführung
    I. Abschnitt - Einführung


    §1 Geltungsbereich des EGfÖ

    Das Erzherzogliche Gesetzbuch für Österreich wird mit uneingeschränkter Gültigkeit erlassen mit Wirkung für alle Einheimischen, Reisenden und Gäste, die sich im Erzherzogtum Österreich aufhalten und umfasst:
    - das Erzherzogtum Österreich in den Renaissance Königreichen
    - alle Gemeinden (Städte / Dörfer)des Erzherzogtums Österreich,
    - den Regierungsbereich (Schloss /Schlossforum) des Erzherzogtums Österreich,
    - die Kaserne des Erzherzogtums Österreich,
    - für das offizielle Forum des Erzherzogtums Österreich, die entsprechenden Stadtforen und alle Belange des Erzherzogtums Österreich, sofern sie im offiziellen Forum oder in sonstigen Foren behandelt werden.


    §2 Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete

    (1) Kaiserliche Dekrete und die Gesetze des HRRDN haben Gültigkeit für das Erzherzogtum Österreich
    (2) Kaiserliche Dekrete stehen über dem Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich sowie Dekreten der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich
    (3) Das Gesetzbuch des Erzherzogtums Österreich steht über Dekreten der Gemeinden.


    §3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren

    (1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft und werden im Gesetzesbereich des Erzherzogtums Österreich im Forum der Renaissance Königreiche veröffentlicht.
    (2) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich können mit Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich erlassen bzw. geändert werden. Bei Gleichstand des Stimmverhältnis, zählt die Stimme des Regenten zweifach.
    (3) Dekrete der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich sind frühestens 24 Stunden nach der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum der Renaissance Königreiche für die Gemeinde bindend. Sofortige Gültigkeit haben Dekrete, die direkt vom Rat erlassen und durch den Regenten veröffentlicht werden.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:10

    EGfÖ - II. Abschnitt - Allgemein
    II. Abschnitt - Allgemein


    §4 Sprache

    (1) Die offizielle Sprache und die Amtsprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.
    (2) Andere Sprachen sind im Geltungsbereich des EGfÖ nur gestattet, sofern zum gleichen Zeitpunkt und an gleichem Ort eine deutsche Übersetzung vorliegt.
    (3) Wirtshäuser sind von der Regelung ausgenommen.
    (4) Vergehen gegen §4 sind als Störung des öffentlichen Friedens strafbar.


    §5 Verhalten gegenüber Mitbürgern

    (1) Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen, Hetze, Rufmord und jede Form von Gewalt oder Aufruf dazu sind verboten.
    (2) Falschaussagen, Bestechungen oder der Versuch der Bestechungen von Amtspersonen oder Zeugen sind verboten.
    (3) Vergehen gegen §5 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.


    §6 Religion

    (1) Das Erzherzogtum Österreich ist ein Land des freien Glaubens und Bekenntnisses an Gott oder an als Götter verehrter Wesen.
    (2) Die Freiheit von Glauben, religiösem Bekenntnisses und Weltanschauung wird durch das Erzherzogtum in Bekenntnis, Anschauung und Ausübung geschützt.
    (3) Die Bekenntnis zu, Ausübung oder Bewerbung von Religionen, Weltanschauungen oder Bekenntnissen, die das Bestehen oder die Gesetze des Erzherzogtums Österreich ablehnen oder gefährden oder ein friedliches Zusammenleben der Bürger und erschüttern, sind untersagt
    (4) Eine Führungsposition oder ein Amt in einer Religionsgemeinschaft oder einer dieser nahe stehenden Vereinigung und eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hohen Rat des Erzherzogtums Österreich sind ausgeschlossen.
    (5) Vergehen gegen §6 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen oder in Fällen des §6(4) als Verrat strafbar.


    §7 Wählbarkeit

    (1) Jeder Bürger des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat des Erzherzogtums besteht nur, sofern der betreffende Bürger zum Zeitpunkt der Listenaufstellung seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat.
    Der betreffende Bürger steht in der Beweisschuld und muß auf Verlangen des Erzherzoges oder des Gerichtes beweisen können, an welchem Tag er nach Österreich gezogen ist. (Screen des Umzuges)
    (3) Das passive Wahlrecht für Wahlämter in den Gemeinden gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Zeitpunkt der Kandidatur seit mindestens einem Monat seinen Hauptwohnsitz im Erzherzogtum Österreich hat.
    Der betreffende Bürger steht in der Beweisschuld und muß auf Verlangen des Erzherzoges oder des Gerichtes beweisen können, an welchem Tag er nach Österreich gezogen ist (Screen des Umzuges).
    Ausnahmen bilden neu gegründete Gemeinden, hier liegt die Frist bei zwei Wochen.
    (4) Bei Vergehen gegen die Bestimmungen zur Wählbarkeit, die erst nach erfolgter Wahl nachgewiesen werden, tritt bei erfolgter Wahl in den Rat ein sofortiger Verlust der Mitgliedschaft im Hohen Rat ein, bei der Wahl zum Bürgermeister ist das weitere Vorgehen zwingend mit dem Rat des Erzherzogtumes abzustimmen.
    (5) Verstösse gegen §7 (2) und (3) können als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat angeklagt werden.
    (6) Vergehen die vor erfolgter Wahl nachgewiesen werden können, können als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat angeklagt werden.


    §8 Amtsträger

    (1) im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
    (2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
    (3) Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
    (4) Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
    (5) Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
    Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
    (6) Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
    (7) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
    (8) Die Bürgermeister verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben.
    (9) Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
    (10) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.


    §9 Vertraulichkeit

    (1) Die Arbeit des Rates des Erzherzogtums Österreich findet öffentlich im Schloss statt und unterliegt grundsätzlich der Vertraulichkeitsstufe ‚0’. Jeder Bürger hat das Recht, sich über Art, Anzahl und Inhalt der vom Rat diskutierten und abgestimmten Themen frei zu informieren, insbesondere auch über die inhaltlichen Positionen von Ratsmitgliedern. Er hat nicht das Recht, in die Diskussionen des Rates einzugreifen, sondern seine Teilnahme bleibt auf das Zuhören beschränkt.
    (2) Grundsätzlich ausgenommen von der öffentlichen Diskussion sind:
    a) Sicherheitsfragen
    b) Angelegenheiten der Strafverfolgung
    c) Personaldiskussionen
    d) Zahlen, die Auskunft über die wirtschaftliche Stärke des Erzherzogtums geben
    (3) In besonderen und zu begründenden Fällen können auch andere einzelne Fragen oder andere ganze Themen als ‚vertraulich’ definiert werden. Die Entscheidungsfindung dazu erfolgt gemäß §9 (6) EGFÖ.
    (4) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten.
    Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates nicht im Umfang ihrer vom Rat oder dem Erzherzog beauftragten Unterhandlung dieser Themen mit den Vertretern von Reichsinstitutionen. Hierbei ist immer das Wohl des Erzherzogtums Österreich zu beachten und eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte auszuschließen.
    (5) Es bestehen folgende Vertraulichkeitsstufen
    (5.1) Vertraulichkeitsstufe 0
    Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe 0 sind für die Allgemeinheit bestimmt und sind somit für die gesamte österreichische Bevölkerung freigegeben. Die Diskussionen des hohen Rates dürfen öffentlich geführt werden.
    (5.2) Vertraulichkeitsstufe I
    Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe I sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister und Wachtmeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Angehörige der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände zur weiteren Behandlung in diesen Organisationen freigegeben. Zwischenstände und Ergebnisse von Diskussionen des Hohen Rates dürfen von Mitgliedern des Hohen Rates veröffentlicht werden.
    (5.3) Vertraulichkeitsstufe II
    Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe II sind ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Offiziere der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände weitergegeben werden. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten mit Ausnahme Inhabern einer gleichen Funktion im Erzherzogtum Österreich und gegenüber Untergebenen verpflichtet.
    (5.4) Vertraulichkeitsstufe III
    Themen und Inhalte der Vertraulichkeitsstufe III unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind ausschließlich Mitgliedern des Hohen Rates vorbehalten und sind auch ausschließlich im mit der Vertraulichkeitsstufe III gekennzeichneten Bereich des erzherzoglichen Schlosses (Belvedere) zu behandeln. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Erzherzog oder ein speziell beauftragtes Mitglied des Hohen Rates.
    (6) Jedes Gesprächsthema im Bereich 'Hoher Rat', das nicht durch die Regelung des §9 (2) EGFÖ von der Öffentlichen Diskussion ausgenommen ist, unterliegt der Sicherheitsstufe ‚0’. Es wird nach 24 Stunden im ‚Öffentlichen Sitzungssaal’ geführt, falls nicht der Regent oder sechs Ratsmitglieder eine Entscheidung gemäß §9 (3) EGFÖ befürworten.
    Die Einstufung der Vertraulichkeit kann durch den Erzherzog durch Anweisung abgeändert werden. Auch eine einfache Mehrheit der Ratsmitglieder kann per Abstimmung über eine Änderung entscheiden.
    (7) Abstimmungen zu Themen der Sicherheitsstufe 0 erfolgen öffentlich. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. In diesem Falle wird das Abstimmungsergebnis des Rates als Gesamtheit bekannt gegeben
    Muster: Änderung EGfÖ §xx Abs.yy : angenommen, x Ja, y Nein, z Enthaltung.
    (8) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den Erzherzog.


    §10 Adel

    (1) Der Erzherzog von Österreich kann entsprechend der Regelungen des Reichsadelsgesetzes nach eigenem Ermessen die Titel Ritter/Ritterin, Freiherr/Freifrau und Graf/Gräfin erteilen.
    Über die geplante Verleihung des Ritter/Ritterin-, Freiherrn/Freifrau- oder Grafen/Gräfinnen-Titels muss der Rat informiert werden.
    (2) Vergehen gegen das Reichsadelsgesetz oder gegen §10 des EGfÖ sind entsprechend den Bestimmungen des Reichsadelsgesetzes strafbar.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:11

    EGfÖ - III. Abschnitt - Wirtschaft
    III. Abschnitt - Wirtschaft


    §11 Mindestlöhne

    (1) Der Mindestlohn beträgt:
    16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten
    (2) Ausgenommen von den Mindestlöhnen sind die Arbeit in der Kirche, der IML und den Bergwerken.
    (3) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.


    §12 Handel

    (1) Regelungen zur Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft obliegen dem Bürgermeister der Gemeinde.
    (2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler:
    Spezielle Form des Handels die vom Vogt oder Handelsbevollmächtigten im vorhinein genehmigt werden muß. Dabei werden Waren (Holz, Brot) zu einem Preis von 2 Taler gekauft und verkauft.
    Lizenzpflicht besteht dafür keine.
    Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
    Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
    (3) Waren, die um 1 Taler auf dem Erzherzöglichen Provinzmarkt verkauft werden, dienen der Bereitstellung der täglich benötigten Mahlzeiten. Das Kaufrecht dieser Waren obliegt einzig dem Handelsbevollmächtigten des Erzherzogtums Österreich.
    (4) Mindestpreise und Höchstpreise sind bindend und gelten für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
    (5) Handelsmindestpreise stellen den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
    (6) Richtpreise sind unverbindlich.
    (7) Dekrete nach §12 sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
    (8) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat gestattet, Dekrete aufzuheben. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
    (9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.


    §13 Mandate und Aufträge

    (1) Bei der Ausführung von Mandaten und Aufträgen des Erzherzogtum Österreich und der Rathäuser (Bürgermeister) ist der Mandats-/Auftragnehmer dazu verpflichtet die Mandats-/Auftragsbedingungen des Mandats-/Auftraggebers einzuhalten.
    (2) Nach Beendigung eines Mandats oder eines Auftrags ist dieses/dieser unverzüglich zurückzugeben.
    (3) Die Nutzung eines Mandates (ausgenommen Reisemandate) oder eines Auftrags für Zwecke der persönlichen Bereicherung ist verboten.
    (4) Verstöße gegen Absätze 1-3 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
    (5) Sondergenehmigung Reisemandat
    (5.1) Für Reisen in und außerhalb des Erzherzogtum Österreich kann um ein Reisemandat angesucht werden. Reisemandate werden nur an österreichische Bürger vergeben und werden vom Bürgermeister ausgestellt. In Ausnahmefällen kann das Erzherzogtum (via Vogt und Handelsbevollmächtigten) ein Reisemandat übereignen, in diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Taler erhoben.
    (5.2) Reisemandate dienen ausschliesslich der Sicherung des persönlichen Besitzes des Mandatnehmers und beinhalten weder Waren noch Geld des Mandatsgebers.
    (5.3) Der Mandatsgeber übernimmt keine Haftung und geht keine Verpflichtung durch die Zuteilung eines Reisemandates ein. Der Ansuchende trägt die alleinige Verantwortung für seine Handelstätigkeiten mit dem Reisemandat. Der Mandatsgeber kann nicht belangt werden.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:12

    EGfÖ - IV. Abschnitt – Militärische Organisationen
    IV. Abschnitt – Militärische Organisationen


    §14 Erzherzoglich österreichische Armee

    (1) Die Erzherzoglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich
    (2) Die Militärgerichtsbarkeit der Erzherzoglich österreichischen Armee ist im Militärjustizgesetz des Erzherzogtum Österreich (MiJuGÖ) festgelegt und gilt für alle Straftaten, die von Personen, die dem Armeeführer des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden.
    (3) Für Angehörige der Österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ).
    (4) Die Zulassung militärischer Organisationen, die nicht der der Erzherzoglich österreichischen Armee angehören und ihrem Kommando unterstehen, ist im Militärgesetz des Erzherzogtums Österreich (MGÖ) geregelt.
    (5) Vergehen gegen §14 sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


    §15 Miliz und Büttel

    (1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen. Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
    (2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
    (3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
    (4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


    §16 Geheimdienst

    (1) Jede geheimdienstliche Tätigkeit bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Regenten. In Abwesenheit des Regenten kann in unaufschiebbaren Fällen die Genehmigung durch den Justizrat (Staatsanwalt, Richter, Oberster Feldrichter) gewährt werden. Die Genehmigung wird nach Prüfung der Lage entsprechend ausgestellt.
    (2) Beweismittel des Geheimdienstes sind vor Gericht verwertbar, unabhängig von ihrem Ursprungsort. Die schriftliche Genehmigung des Regenten für den Geheimdienstauftrag ist dem Richter dabei vorzulegen.
    (3) Vergehen, insbesondere ungenehmigte, geheimdienstliche Tätigkeiten, sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:13

    EGfÖ - V. Abschnitt - Notstand
    V. Abschnitt - Notstand


    §17 Wirtschaftlicher Notstand

    (1) Bei offensichtlichem und mindestens 3 Tage bestehendem Nahrungsmittelmangel kann ein Bürgermeister einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich oder der Handelsbevollmächtigte des Erzherzogtums Österreich beim Erzherzog das Ausrufen eines Notstandes beantragen.
    (2) Bei schlechter finanzieller Lage einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, durch die die Handlungsfähigkeit des zuständigen Bürgermeisters massiv beeinträchtigt wird, dann kann der zuständige Bürgermeister beim Erzherzog das Ausrufen eines Notstandes beantragen.
    (3) Durch einen Antragsteller nach §17(1) oder (2) sind dem Erzherzog ohne Aufforderung aussagekräftige Nachweise per Screenschot mit dem Antrag vorzulegen.
    (4) Dem Erzherzog steht die Verfügung des Notstandes auf Antrag für die betroffene Gemeinde nach eigenem Ermessen frei.


    §18 Exekutiver Notstand

    (1) Sofern ein Bürgermeister das Amt durch eine nicht genehmigte Revolte erlangt hat, bei Inaktivität des Bürgermeisters oder sofern der Bürgermeister erkennbar entgegen dem Wohl der Gemeinde des Erzherzogtums Österreich und dessen Einwohnern handeln, kann der Erzherzog auf Antrag von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Hohen Rates den Notstand für die betroffene Gemeinde verfügen.


    §19 Notstandsregeln und Aufhebung eines Notstands

    (1) Der Erzherzog kann selbst als Kurator fungieren oder ein Mitglied des Hohen Rates von Österreich als Kurator zur operativen Umsetzung der Notstandsmaßnahmen einsetzen.
    (2) Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, für die der Erzherzog den Notstand ausgerufen hat, stehen unter der ausschließlichen Regierungshoheit des Kurators.
    (3) Der Bürgermeister einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
    (4) Mit der Verordnung des Notstandes über eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich kann der Kurator jede Handelstätigkeit auf dem Markt dieser Gemeinde per Dekret untersagen oder Beschränkungen hierfür festlegen oder die sofortige Rückgabe von Aufträgen des Rathauses durch den Auftragnehmer an dieses anordnen.
    (5) Der Kurator kann für die Gemeinde des Erzherzogtums Österreich, über die der Notstand verfügt wurde, die Bestimmung nach §8 (5) außer Kraft setzen.
    (6) Der Kurator hebt den Notstand nach eigenem Ermessen oder bei einem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich wieder auf. Ein verfügter Notstand endet automatisch mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters
    (7.1) Vergehen gegen §19 (3) sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
    (7.2) Vergehen gegen §19 (4) sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:14

    EGfÖ - VI. Abschnitt - Justiz: Organisation
    VI. Abschnitt - Justiz


    VI. 1. Unterabschnitt – Justiz: Organisation


    §20 Zuständigkeit

    (1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des EGfÖ begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig
    (2) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
    (3) Für alle Straftaten, die von Personen, die dem Marschall des Erzherzogtums Österreich unterstehen und im Rahmen von militärischen Einsätzen begangen werden, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) gesondert festgelegt.
    (4) Von §20 (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.


    §21 Gerichtssprache

    (1) Gerichtssprache an allen Gerichten des Erzherzogtums Österreich ist Deutsch
    (2) Prozessparteien und Zeugen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, kann auf deren Bitte, Antrag der vom Gericht zugelassenen Prozessvertreter oder Beschluss des Richters ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden


    §22 Klageverfahren

    (1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich.
    (2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
    (3) Der Staatsanwalt kann auch ohne Klageantrag von dritter Seite Klage bei Gericht erheben.
    (4) Ein Bürgermeister einer Gemeinde des Erzherzogtum Österreich, kann selbst Anklage bei Gericht erheben. Diese Anklage benötigt eine vorherige und nachweisbare Anordnung des Regenten. Gründe für eine derartige Anordnung können z.B. Abwesenheit des Staatsanwalts oder fehlende Justizpunkte sein. Der Anordnung ist in diesem Falle umgehend Folge zu leisten.
    (5) Vergehen gegen §22 (4) können mit Verrat oder Hochverrat bestraft werden
    (6) Bei Verfahren, die der Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, erfolgen Anklage und Plädoyer entsprechend den Vorschriften des MiJuGÖ.
    (7) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.


    §23 Beweismittel

    (1) Beweismittel sind dem Gericht spätestens mit der Klageerhebung durch den Staatsanwalt bei Gericht vorzulegen.
    (2) Als Beweismittel zugelassen sind Screenshots und Links auf Sites der Foren, für die das EGfÖ Wirksamkeit hat
    (3) Verspätet vorgebrachte Beweismittel finden nur nach Ermessen des Gerichts Berücksichtigung, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
    (4) Bei Verfahren, die dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, sind neue Beweismittel nicht zulässig.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:15

    EGfÖ - VI. Abschnitt - Justiz: Straftatbestände
    VI. 2. Unterabschnitt – Justiz: Straftatbestände


    §24 Revolte

    (1) Revolten gelten als legal, sofern der Erzherzog von Österreich zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt hat und sind daher dann für sich von jeder Strafe ausgenommen.
    (2) Eine Revolte oder ein Angriff gegen das Erzherzogtum Österreich, einem Rathaus oder einem Hafen im Erzherzogtum Österreich, gilt als Hochverrat.
    (3) Der Aufruf zu sowie eine Planung der Teilnahme an einer Revolte oder einem Angriff gelten als Verschwörung zum Hochverrat.


    §25 Verbrechen gegen Leib und Leben

    (1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten alle Taten, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen. Hierunter fallen insbesondere Notzucht, Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
    (2) Vergehen gegen Leib und Leben sind als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat und in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


    §26 Verbrechen gegen das Eigentum

    (1) Als Verbrechen gegen das Eigentum eines Anderen, gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl.
    (2) Sofern im Erzherzogtum Österreich ein Räubercodex Gesetzeskraft erhält, gelten die Regelungen des Räubercodex ersatzweise.
    (3) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


    §27 sonstige Vergehen

    (1) Vergehen nach dem MiJuGÖ entsprechend der dort festgelegten Straftatbestände.
    (2) Alle sonstigen, in diesem Gesetz aufgeführten Vergehen, die mit einer Strafe bewehrt sind.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:16

    EGfÖ - VI. Abschnitt - Justiz: Strafrahmen
    VI. 3. Unterabschnitt – Justiz: Strafrahmen


    §28 Hochverrat

    (1) Hochverrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis wie folgt bestraft.
    - Angeklagte Vagabunden (Level 0) und Bauern (Level 1): nicht über 3 Tage
    - Angeklagte Handwerker (Level 2): nicht unter 4 Tage und nicht über 6 Tage
    - Angeklagte Studenten/Beamte (Level 3 und höher): maximal 10 Tage
    (1.1) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bedingt durch Wiederholungstat, ist dieser mit dem Tode zu bestrafen.
    (2) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt regelmäßig zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.


    §29 Verrat

    (1) Verrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen oder mit dem Tode bestraft
    (2) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtum Österreich liegt.


    §30 Störung des öffentlichen Friedens

    (1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft


    §31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben

    (1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 als Betrug angeklagt und verhandelt.
    (2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft


    §32 Strafverschärfende Tatbestände

    (1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 36 EGfÖ, für die der Beklagte bereits einmal in einem laufenden Verfahren angeklagt ist oder rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Erhöhung der Strafe für die zweite Tat bis zur Verdopplung der Strafe nach sich.
    (2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
    (3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
    (4) Bei von mehreren Personen begangenen Straftaten gilt unter Vermutung eines bandenmäßigen Vorgehens ein Verbrechen durch ein Mitglied dieser Bande auch als begangen, wenn ihm die Tat im einzelnen nicht persönlich zugeordnet werden kann.
    (5) Wird eine, nach § 33(2) EGfÖ durch die Staatsanwaltschaft auferlegte Sozialarbeiten/Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so kann dieses strafverschärfend auf das Urteil wirken.


    §33 Strafmildernde Umstände

    (1) Bei besonders jungen Tätern (Level 0) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
    (2) Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten die Durchführung von Sozialarbeiten und/oder das Entrichen von Sozialleistungen anbieten.
    (2.1) Die, innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung muss (per Screenshot) nachgewiesen werden.
    (2.2) Die nachgewiesen vollständige Durchführung der Sozialarbeit/der Sozialleistung wirkt sich strafmildernd oder strafaufhebend auf das Urteil aus.
    (2.3) Als Sozialarbeit gilt das Arbeiten in den Bergwerken und/oder den Wäldern Österreichs.
    (2.4) Als Sozialleistung gilt der Transfer von Geldern und/oder Waren zu Gunsten der Provinz oder einer Gemeinde Österreichs.
    (2.5) Dafür notwendige Lizenzen werden von den Bürgermeistern bereitgestellt.
    (3) Erklärt sich der Beschuldigte eines Raubüberfalls zu einer Sozialleistung bereit, erstattet die Provinz 30 % des Wertes der Sozialleistung an das Opfer des Raubüberfalls als Wiedergutmachung.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:17

    EGfÖ - VI. Abschnitt - Justiz: RP Prozesse
    VI. 4. Unterabschnitt – Justiz: RP Prozesse


    §34 Prozessabwicklung im Forum (RP)

    (1) Alternativ kann durch das Gericht oder auf gemeinsamen Wunsch von Täter und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit den Hauptbeteiligten (Täter, Opfer, Zeugen, Staatsanwalt, Richter) eine komplette Prozessabwicklung auch im Forum (RP) abgehalten werden.
    (2) Der Prozess setzt sich chronologisch zusammen aus:
    (2.1) Prozesseröffnung durch Anklageschrift mit Beweisführung
    (2.2) Anklagerede der Staatsanwaltschaft (die identisch sein kann mit (2.1)
    (2.3) 1. Verteidigung des Angeklagten mit Beweisführung
    (2.4) Zeugenaussagen
    (2.4) a) Zeugenaussagen der Anklage mit Beweisführung
    (2.4) b) Zeugenaussagen der Verteidigung mit Beweisführung
    (2.5) Plädoyers
    (2.5) a) Plädoyer der Staatsanwaltschaft
    (2.5) b) Plädoyer der Verteidigung (2. Verteidigung des Angeklagten)
    (2.6) Urteilsfindung und Verkündung
    (2.7) Strafannahme und Strafdurchführung
    (3) Die Durchführung des vollständigen Prozesses innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Prozessabwicklung im Forum (RP) ist Voraussetzung für eine Vermeidung einer Anklage nach §22 Klageverfahren (ingame Prozess).



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:18

    EGfÖ - VI. Abschnitt - Justiz: Verjährung und Tilgung
    VI. 5. Unterabschnitt – Justiz: Verjährung und Tilgung


    §35 Verjährung

    (1) Verjährung ist der Verlust des Rechts auf Geltendmachen eines bestehenden Anspruchs durch Zeitablauf.


    §36 Verjährungsfristen für die Vollstreckbarkeit von Strafen

    (1) 2 Monate Verjährung bei Delikten mit einem Strafrahmen nach §29 bis §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
    (1.1) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag nach Tatende.
    (2) Keine Verjährung bei Verbrechen mit einem Strafrahmen nach §28 Hochverrat.


    §37 Tilgung

    (1) Eine Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen erfolgt nach einer bestimmten Zeit (Tilgungsfrist).
    (2) Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Strafurteile aus dem Strafregister entfernt.
    (3) Mehrere Verurteilungen werden nur gemeinsam getilgt.
    (4) Der Verurteilte erhält durch die Tilgung die rechtliche Stellung eines unbescholtenen Bürgers zurück und gilt als nicht vorbestraft.


    §38 Tilgungsfristen

    (1) 2 Monate Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §29 bis §31, das sind Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben (Sklaverei, Betrug).
    (1.1) Die Tilgungsfrist beginnt ab dem Tag der Verurteilung.
    (2) Keine Tilgungsfrist bei Strafurteilen nach §28 Hochverrat.
    (2.1) Wird bei §28 Hochverrat die Todesstrafe vollzogen, so ist die Straftat gesühnt und getilgt.
    (2.2) Entzieht sich der Verurteilte der Todesstrafe durch Freitod, wurde die Straftat nicht gesühnt und nicht getilt.
    (3) Der Erzherzog kann gemeinsam mit dem Justizrat eine gnadenweise Tilgung verfügen.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:19

    EGfÖ - VII. Abschnitt - Steuern
    VII. Abschnitt - Steuern


    §39 Steuerpflicht der Bürger

    (1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
    (2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem ein Bürger Österreichs ein Feld und/oder ein Handwerk in Österreich erwirbt. Die Steuerpflicht in Österreich endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus Österreich.
    (3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
    (4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
    (5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für jeden überzogenen Tag).
    (6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 4 Wochen, kann als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.


    §40 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister

    (1) Der Rat setzt die Höhe der zu zahlenden Steuersätze fest und informiert die Bürgermeister über die Höhe der zu zahlenden Steuern.
    (2) Der Bürgermeister informiert die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern sowie bei deren Veränderungen.


    §41 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters

    (1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
    (2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
    (3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
    (4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (3), § 40 und §41 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.


    §42 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder

    (1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
    (2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
    (3) Bewußte Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §42 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.



    VIII. Abschnitt - Schifffahrt


    §43 Aufgaben des Hafenmeisters

    (1) Dem Hafenmeister übertragene Güter sind mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Erzherzogtum Österreich zu verwalten.
    (2) Der Schiffsbau sowie die Reparaturen sind laut den Verträgen vorzunehmen.
    (3) Die Liegezeiten der Schiffe sind in der Planung so zu berücksichtigen, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist und erhalten bleibt.
    (4) Schiffssichtungen, -bewegungen, sowie die Stärke der Konvois ist umgehend dem Hauptmann zu melden.



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 09.11.2008, 23:19


    aktualisiert per 09.11.1456

    - §10 Adel

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 04.12.2008, 01:45


    aktualisiert per 03.12.1456

    - §12 Handel

    Zusammengezogen: alter §12 Handel und alter §13 Verordnungen der Gemeinden

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 08.01.2009, 14:25


    aktualisiert per 08.01.1457

    - §8 Amtsträger

    Änderungen der Absätze (4), (5) und (6)

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 23.01.2009, 19:07


    aktualisiert per 23.01.1457

    - §3 Inkrafttreten und Beschlussverfahren
    Änderung Absätze (2) und (3)

    - §7 Wählbarkeit

    - §16 Geheimdienst
    Änderung Absatz (1)

    - §22 Klageverfahren
    Änderungen / Neu der Absätze (1), (4) bis (7)

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 03.03.2009, 10:31


    aktualisiert per 03.03.1457

    - §5 Verhalten gegenüber Mitbürgern

    Änderungen Absatz (2), Streichung Absatz (4)

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 13.07.2009, 11:37


    aktualisiert per 13.07.1457

    - §28 Hochverrat

    Änderung von Absatz (1) per Ratsbeschluß vom 20.06.1457

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 23.07.2009, 00:29


    aktualisiert per 22.07.1457

    - §9 Vertraulichkeit

    sowie IV. Abschnitt – Militärische Organisationen,
    - §14 Erzherzoglich österreichische Armee
    - §15 Miliz und Büttel
    - §16 Geheimdienst

    - §33 Prozessabwicklung im Forum (RP)


    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    echton - 08.12.2009, 20:51


    Aktualisierung per 08.12.1457

    §8 Amtsträger, Änderung Absatz (9)
    §24 Revolte, Änderung Absätze (2) und (3)
    §26 Verbrechen gegen das Eigentum, Änderung Absatz (1)
    Einfügen des VIII. Abschnitt Schifffahrt, §42 Aufgaben des Hafenmeisters

    Echton, Erzherzogin



    Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

    Blaue*Fee - 15.03.2010, 02:30


    aktualisiert per 15.03.1458

    §32 Strafverschärfende Tatbestände
    §33 Strafmildernde Umstände

    und Änderung der Nummerierung der Paragraphen ab §33

    Blaue*Fee
    Erzherzogin



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