Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

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    Re: Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

    echton - 28.10.2008, 18:23

    Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)
    Zitat: Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

    Stand: per Oktober 1456


    § 1 Zuständigkeit

    (1) Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz des Erzherzogtum Österreich.
    (2) Verstöße, die unter die zivile Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich fallen, werden von dieser entsprechend dem EGfÖ verhandelt.

    § 2 Personalstruktur

    (1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Provinzrichter und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet, die der Armee angehören müssen und vom Richter benannt werden.
    (2) Der Militärstaatsanwalt wird vom Armeeführer ernannt.
    (3) Der Militärstaatsanwalt kann für einen Prozess einen Vertreter ernennen, der aus den Reihen der Armee kommt, wenn ihm die Prozessführung nicht möglich ist.
    (4) Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichts, muss der Zuständige einen Vertreter benennen.

    § 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung

    (1) Der Militärrichter untersteht keinem Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung.
    (2) Die Schöffen sind für den Prozess vom Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung entbunden.
    (3) Der Richtervertrag ist bindend.

    § 4 Anhörung

    (1) Vor einer Verhandlung ist zwingend eine Anhörung durchzuführen.
    (2) Die Anhörung wird vom Militärstaatsanwalt beantragt.
    (3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest.
    (4) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
    (5) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.

    § 5 Prozess

    (1) Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.
    (2) Die Zeugen der Anklage und Verteidigung sind entsprechend § 6 zu benennen.
    (3) Die Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn dem Richter vorzulegen. Der Militärrichter kann die Zulassung als Beweis verweigern, wenn der Beweis nicht den geltenden Regeln entsprechen.
    (4) Die Schöffen setzen sich nach der Verhandlung zur Beratung zusammen und treffen gemeinsam eine Empfehlung für ein Urteil, dass sie dem Richter zur Verfügung stellen. Der Richter trifft im Anschluss an die Beratung der Schöffen ein Urteil. Er ist mit seinem Urteilsspruch nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
    (5) Mit einem Urteil wird gleichzeitig als Anhang auch die Empfehlung der Schöffen bekannt gegeben.

    § 6 Verfahrensablauf für Anhörung und Prozess

    Verhandlungsabschnitt 1
    1. Klageschrift durch Militärstaatsanwalt (Anklage). Benennung der Zeugen.
    2. Rede der Zeugen der Anklage.
    3. Verteidigungsrede durch Beklagten oder seinen Rechtsbeistand. Benennung der Zeugen.
    4. Rede der Zeugen der Verteidigung.

    Verhandlungsabschnitt 2
    - Die Anklage erhält das Wort und kann
    (a) die Zeugen befragen und
    (b) den Angeklagten befragen- Die Verteidigung erhält das Wort und kann
    (a) die Zeugen befragen,
    (b) den Angeklagten befragen
    Verhandlungsabschnitt 3
    - Die Anklage hält ihr Abschlussplädoyer
    - Die Verteidigung hält ihr Abschlussplädoyer
    - Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück

    § 7 Grundlagen für Anhörung und Prozess

    (1) Anhörungen und Prozesse laufen im RP-Verfahren ab.
    (2) Der Militärrichter leitet die Anhörung und den Prozess.
    (3) Der Beklagte kann für Anhörung und Prozess einen Rechtsbeistand benennen.
    (4) Der Beklagte hat sich im Sinne eines Befehls der Anhörung und dem Prozess zu stellen. Kommt er dem pflichtwidrig nicht nach, kann der Prozess einschließlich Urteil in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Die Verweigerung des Befehls kann zusätzlich sanktioniert werden.

    § 8 Vollstreckung des Urteils

    (1) Urteile gemäß § 9 (1) sind innerhalb der Armee umzusetzen.
    (2) Urteile gemäß § 9 (2) werden wie folgt durch die Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich umgesetzt:
    * Der Staatsanwalt der Provinz erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Militärprozess.
    * Der Staatsanwalt fügt eine Erklärung bei, dass es sich um keine Verhandlung sondern um die Umsetzung eines Urteils des Militärgerichts handelt.
    * Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage.
    * Das Urteil des Militärgerichts wird wörtlich übernommen, mit Verweis auf den Richter und Hinweis auf den stattgefundenen Prozess des Militärgerichts.(3) Urteile, die sowohl gemäß § 9 (1) und (2) erfolgen, sind aufzuteilen und gemäß § 8 (1) und/oder (2) umzusetzen.

    § 9 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

    (1) armeeinterne Disziplinarmaßnahmen
    * Mündliche Ermahnung
    * Schriftlicher Tadel
    * Tadel vor der Truppe
    * Beförderungsstop auf Zeit
    * Degradierung
    * Unehrenhafte Entlassung(2) zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen
    * Geldstrafe
    * Gefängnisstrafe
    * Todesstrafe



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