Das Reichsarmeegesetz des Deutschen Königreiches

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    Re: Das Reichsarmeegesetz des Deutschen Königreiches

    Chmul - 26.06.2008, 23:27

    Das Reichsarmeegesetz des Deutschen Königreiches
    Zitat: Das Reichsarmeegesetz des Deutschen Königreiches

    Abschnitt I Struktur und Hierarchie

    §1 Struktur

    1. Oberbefehlshaber der Reichsarmee ist der König/die Königin des Deutschen Königreichs.
    2. Der militärische Oberbefehl liegt in Vertretung für den König/ die Königin beim Reichsmarschall des Deutschen Königreichs.
    3. Der Reichsmarschall beruft einen Reichsarmeestab.
    4. Die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs bilden zusammen mit dem König/der Königin einen Reicharmeeaufsichtsstab.
    5. Im Einsatzfalle beruft der Reichsmarschall die Mitglieder der Heeresleitung.
    6. Dem König/ der Königin wird eine Leibgarde zur Verfügung gestellt.
    7. Der König/ die Königin besitzt in allen Belangen ein Vetorecht und hat zu allen Bereiche Zugang.

    §2 Reichsarmeestab

    1. Der Reichsarmeestab wird vom Reichsmarschall geleitet.
    2. Der Reichsarmeestab umfasst neben dem Reichsmarschall mindestens einen Heerführer einer Provinz, sowie den Reichsheeresschatzmeister.
    3. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes dürfen keinem Ritterorden angehören, bzw. keiner Gemeinschaft mit militärischer Ausrichtung.
    4. Die Mitglieder des Reichsarmeestabes müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.
    5. Der Reichsarmeestab entscheidet unter anderem über Aufträge und Missionen, welche die Reichsarmee ggf. auf Anforderung der Provinzen bearbeiten muss.
    6. Befehle des Reichsmarschalls betreffend die der Reichsarmee zur Verfügung gestellten Truppen haben für die Mitglieder des Reichsarmeestabes Priorität vor den Anweisungen des eigenen Regenten oder anderer Befehlshaber der Provinz.

    §3 Reichsarmeeaufsichtsstab

    1. Der Reichsarmeeaufsichtsstab setzt sich aus allen Regenten der Provinzen und dem König/ der Königin des Deutschen Königreiches zusammen. Der Reichsarmeeaufsichtsstab hat Zugang zu allen Räumlichkeiten der Reichsarmee und beaufsichtigt die Tätigkeiten des Reichsarmeestabes bzw. der Reichsarmee. Jeder Regent ernennt öffentlich im Reichsarmeeaufsichtsstab einen Vertreter, welcher ihn im Falle seiner Abwesenheit im Reichsarmeeaufsichtsstab vertritt. Der Regent kann jederzeit einen neuen Vertreter benennen.
    2. Der Reichsmarschall und der Reichsheeresschatzmeister erhalten Zugang, haben aber kein Stimmrecht im Reichsarmeeaufsichtsstab.
    3. Einstimmige Entscheidungen aller Mitglieder haben für die Handlungen der Reichsarmee bzw. die Arbeit des Reichsarmeestabes Weisungscharakter.
    4. Mehrheitliche Entscheidungen haben für die Handlungen der Reichsarmee bzw. die Arbeit des Reichsarmeestabes Empfehlungscharakter. Bei Stimmgleichheit bildet die Stimme des Königs die ausschlaggebene Stimme.
    5. Der Reichsarmeeaufsichtsstab beaufsichtigt alle Tätigkeiten der Reichsarmee und gibt bei Bedarf entsprechende Empfehlungen oder Weisungen an den Reichsmarschall weiter.

    §4 Heeresleitung

    1. Für den Einsatzfall der Reichsarmee wird eine Heeresleitung gebildet.
    2. Der Heeresleitung gehören mindestens der Reichsmarschall und der Reichsheeresschatzmeister an.
    3. Zur Erfüllung einer Mission wird vom Reichsmarschall ein Heerführer ernannt, welcher die Befehlsgewalt über sämtliche ihm unterstellten Truppen hat und gem. den Anweisungen des Reichsmarschalls eine Mission abschließen muss.
    5. Die Mitglieder der Heeresleitung müssen Ihren Wohnsitz im Deutschen Königreich haben.
    6. Die Heeresleitung setzt Aufträge und Missionen um, welche vom Reichsarmeestab oder dem Reichsmarschall angeordnet werden.

    §5 Königliche Garde

    1. Die Königliche Garde ist die Leibgarde des Königs und der Königin. Sie umfasst maximal 4 Personen je Provinz.
    2. Die Königliche Garde wird vom Reichsmarschall kommandiert.
    3. Die königlichen Gardisten dürfen keinem Ritterorden angehören, bzw. keiner Gemeinschaft mit militärischer Ausrichtung.
    4. Die Mitglieder der Königlichen Garde haben ausnahmslos den Rang eines Ritters des Deutschen Königreiches. Die erbliche Ritterwürde wird jedem Gardisten durch den König verliehen. Das Adelsgesetz gilt analog.


    Abschnitt II Zusammenwirken von Reichsarmee und Provinzen

    §6 Aufgaben der Provinzen

    1. Den Provinzern obliegt die Sicherung und der Schutz des Reiches vor Feinden in Zusammenarbeit mit anderen Provinzen des Deutschen Königreiches. Als Feind bezeichnet man in diesem Falle jede organisierte Bedrohung, welche das bestehende politische System mit Gewalt gefährdet oder zum Ziel hat es gewaltsam zu ändern. Ein potenzieller Feind ist überdies jeder Bewohner eines Staates, mit welchem sich das Deutsche Königreich offiziel im Krieg befindet.
    2. Wenn die Grenze der Provinz auch Außengrenze des Reiches ist, ist die Sicherung der Reichsgrenzdörfer und -städte mit einer Sollstärke von 10 Soldaten aus eigener Kraft zu gewährleisten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsarmee.
    3. Sollte sich eine Provinz politisch aufgrund von Aufständen oder organisierten Überfällen durch Banden destabilisieren, also nicht aus eigener Kraft für Ruhe und Ordnung sorgen können, so kann die gewählte Regierung der Provinz die Reichsarmee um Unterstützung bitten.
    4. Sollte die Lösung militärischer Konflikte in der eigenen Provinz alleine nicht gelöst werden können, so besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsarmee.
    5. Die Provinzen haben auf Anforderung des Königs/ der Königin oder des Reichsmarschalls, bzw. auf Anforderung eines Bevollmächtigten der Reichsarmee Soldaten zur Verfügung zu stellen. Die maximale Anforderungsstärke beträgt 4 Personen je Dorf/Stadt, jedoch höchstens die Hälfte der tatsächlich vorhandenen Kräfte. Die Abstellung von mehr Soldaten erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.
    6. Wenn auf eine Provinz §6 Abs. 3 zutrifft, so beträgt die maximale Anforderungsstärke 2 Personen je Dorf/Stadt.
    7. Militärische Verbände (Korps, Lanzen, Banner) der Reichsarmee, welche im Auftrag des Königs oder Reichsmarschalls unterwegs sind, haben uneingeschränktes Wegerecht durch die jeweilge Provinz.

    §7 Pflichten der Reichsarmee

    1. Die Reichsarmee ist verpflichtet für den Schutz des Reiches vor sämtlichen schädlichen militärischen Einflüssen zu sorgen.
    2. Die Reichsarmee hat Truppenanforderungen der Provinzen im Rahmen Ihrer Verfügungsgewalt zu gewährleisten.
    3. Der Reichsarmeestab ist gegenüber dem Reichsarmeeaufsichtsstab über die Einsätze der zur Verfügung gestellten Soldaten mitteilungsspflichtig.
    4. Der Einsatz der Reichsarmee außerhalb des Reichsgebietes benötigt die mehrheitliche Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Reichsarmeeaufsichtsstabs. Die Entscheidung ist bindend für alle Provinzen, welche der Reichsarmee Truppen zur Verfügung stellen.
    5. Der Reichsarmeestab hat jede militärische Gruppe (Korps, Lanzen, Banner), welche im Auftrag des Reichsarmeestabes unterwegs ist, unverzüglich dem Rat (insbesondere Regent und Hauptmann) der jeweiligen Provinz zu melden. Dabei hat die Reichsarmee den Rat über Kampfkraft, Mitglieder, genaue Reiseroute und -dauer zu informieren. Die Reichsarmee trägt dafür Sorge, dass millitärische Verbände nur gegründet werden, wenn dies unbedingt notwendig ist.


    Abschnitt III Finanzierung der Reichsarmee

    §8 Reichsheereskasse

    1. Die Reichsheereskasse wird vom Reichsheeresschatzmeister verwaltet.
    2. Sofern Gelder nicht unmittelbar benötigt werden liegen die Kassenbestände der Reichsheereskasse verfügungsbereit in den Provinzen und sind auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    3. Jede Provinz des Deutschen Königreichs hat der Reichsheereskasse die Beträge gem. §9 zur Verfügung zu stellen
    4. Der Reichsheeresschatzmeister hat eine Abrechnung und Übersicht inkl. sämtlicher Aufwendungen, welche die Reichsheereskasse betreffen, zu führen. Diese ist dem Reichsarmeeaufsichtsstab am Ende eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen.

    §9 Finanzierungsmodalitäten

    1. Der Reichsheeresschatzmeister hat am 1. eines jeden Monats den Provinzen eine Zahlungsaufforderung zu diesem Stichtag zu übergeben.
    2. Jede Provinzen zahlt 22 Taler je volle 50 Einwohner des jeweiligen Dorfes im laufenden Monat in die Reichsheereskasse ein. Reichsgrenzdörfer werden mit 11 Taler je volle 50 Einwohner veranschlagt. Wird ein Dorf im laufenden Monat zu einem Reichsgrenzdorf, so wird rückwirkend für den laufenden Monat nur der hälftige Betrag fällig - unabhängig einer bis dato eingetretenen Veränderung der Bevölkerungsanzahl.
    3. Sollte es bei finanziellen Schwierigkeiten in der Provinz nicht möglich sein, den Monatsbeitrag zu "sichern", so kann ihr dieser einmalig für einen Monat gestundet werden.
    4. Die Provinzen haben nur bis zu einem maximalen Betrag Gelder an die Reichsheereskasse zu zahlen (sog. Deckungsbetrag). Der Deckungsbetrag ist abhängig von der Anzahl der Provinzen. Je Provinz erhöht sich der Deckungsbetrag um 4.096 Taler. Vom Deckungsbetrag tragen die Provinzen gem. § 9 Abs. 2 ff. anteilig den entsprechenden Monatsbeitrag. Eine Änderung des Deckungsbetrags durch eine neu gegründete Provinz wirkt sich erst nach 6 Monaten auf diesen aus.
    5. Werden Gelder aus der Reichsarmeekasse entnommen, so wird bis zum Deckungsbetrag (vgl. § 9 Abs. 4 ff.) die Reichsarmeekasse wieder aufgefüllt. Die Gelder werden von allen Provinzen gem. § 9 Abs. 2 anteilig getragen.

    §10 Übergangsreglung für neu gegründete Provinzen.

    1. Nachfolgende Übergangsreglung gilt für Provinzen, welche jünger als 5 Monate sind. Ausschlaggebend ist der Gründungstag der Provinz.
    2. Provinzen, welche unter die in § 10 Abs. 1 genannte Regelung fallen zahlen im 1. - 3. Monat nach Gründung keine Beiträge.
    3. Im 4ten und 5ten Monat werden nur 50 % der in §9 Abs. 2 genannten Beiträge fällig.

    §11 Abwicklung

    1. Ein Vertreter der Reichsarmee nimmt den Beitrag der Provinz stellvertretend für die Reichsarmee in Empfang, wodurch dieser als bezahlt gilt. Der Vertreter der Reichsarmee kann einen Auftrag der Provinz erhalten, in welchem der Beitrag deponiert ist. Der Auftrag wird leer oder mit Restgeldern, welche dann angerechnet werden, zurückgegeben. Ein Vertreter der Provinz "spendet" einem Banner der Reichsarmee Gelder, wodurch die Verpflichtung erfüllt wird.
    2. Im Falle eines Einsatzes hat die Reichsarmee Verpflegung vorzugsweise von der Provinz zu kaufen. Dabei gilt ein Festpreis von 7,00 Taler je Laib Brot und 3,50 Taler je Sack Mais, welcher aus der Reichsarmeekasse zu entrichten ist oder verrechnet werden kann. Die Abwicklung erfolgt analog § 11 Abs. 1 ff.

    §12 Kostenübernahme durch die Reichsheereskasse

    1. Die unter Abschnitt IV aufgeführten Kosten für Sold und Verpflegung fallen für alle entsprechend Abschnitt II durch die Reichsarmee angeforderten Soldaten der Provinzen zu Lasten der Reichsheereskasse.
    2. Die Zahlungs- und Verpflegungsverpflichtung der Reichsarmee beginnt mit der Übernahme des Oberbefehls über die Soldaten und endet mit dem Tag, an dem die Soldaten wieder in Ihrem Heimatdorf ankommen sind. Sofern erforderlich kann die Zahlungs- und Verpflegungsverpflichtung der Reichsarmee zwischen der Reichsarmeeführung und der jeweiligen Provinz vor Übernahme des Oberbefehls schriftlich anders vereinbart werden.
    3. Soldaten, welche unter dem Oberbefehl der Reichsarmee stehen und im Bereitschaftsdienst einer gemeinen Tätigkeit nachgehen haben keinen Anspruch auf Sold und Verpflegung.


    Abschnitt IV Ausgaben der Reichsheereskasse

    §13 Besoldung der Soldaten

    1. Jedem Soldaten steht ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes ein täglicher Sold von 9 Talern zu.
    2. Soldaten der königlichen Garde haben keinen Anspruch auf Sold. Ihre Arbeit zum Wohl des Königs ist ehrenamtlich und freiwillig. Im durch den vom Reichsarmeeaufsichtsrat abgesegneten Einsatzfall hat § 13 Abs. 2 keine Gültigkeit. Die Gardisten erhalten dann wie alle anderen Soldaten den Sold gem. §13 Abs. 1.
    3. Königstreue Soldaten, welche keiner Provinzarmee angehören, können auf eigenen Wunsch und ggf. in Absprache mit der Provinzarmee der Reichsarmee direkt dienen. Der Sold richtet sich nach § 13 Abs. 1.

    §14 Verpflegung der Soldaten

    1. Jedem Soldaten stehen ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes täglich ein Laib Brot oder 2 Säcke Mais zu. Optional kann anstelle eines Brotes bzw. der Säcke Mais auch eine Verpflegungspauschale von 7 Talern ausbezahlt werde.
    2. Soldaten der königlichen Garde haben keinen Anspruch auf Verpflegung. Ihre Arbeit zum Wohl des Königs ist ehrenamtlich und freiwillig. Im durch den vom Reichsarmeeaufsichtsrat abgesegneten Einsatzfall hat § 14 Abs. 2 keine Gültigkeit. Die Gardisten erhalten dann wie alle anderen Soldaten die entsprechende Verpflegung gem. §14 Abs. 1.
    3. Königstreue Soldaten, welche keiner Provinzarmee angehören, können auf eigenen Wunsch und ggf. in Absprache mit der Provinzarmee der Reichsarmee direkt dienen. Die Verpflegung richtet sich nach § 14 Abs. 1.

    §15 Beamtenvergütung

    1. Armeekundige erhalten für Ihre Tätigkeit bei einem Banner folgende Vergütung:

    5 - 10 Punkte = je 5 Punkte 10 Taler
    15 - 20 Punkte = je 5 Punkte 7 Taler
    25 - 30 Punkte = je 5 Punkte 5,75 Taler
    ab 35 Punkte = je 5 Punkte 5,50 Taler

    Sollte aufgrund technischer Möglichkeiten die entsprechende Vergütung die o.g. Werte überschreiten, so entrichtet der Beamte die Differenz als Spende an das Banner.
    2. Beamte erhalten keine Verpflegung




    Unterzeichnet am 17. März 1456


    Sirron I.



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