Unsere Gesetzgebung

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    Re: Unsere Gesetzgebung

    00tealc - 19.05.2008, 21:04

    Unsere Gesetzgebung


    § 4 Handel

    - § 4.1 Der Waffenhandel ist auf 5.000 Schiffe (1er-3er) und 2.000 Schiffe
    (4er -5er) begrenzt.
    - § 4.2 Kriegsschiffhandel über die begranzung von § 4,1 muss mit der
    Führung besprochen werden.
    - § 4.3 Kein handel mit Waffenfähiges Naquada, nur Rohnaquada
    - § 4.4 Ohne zustimmung mit der Führung darf man nicht mehr als 6.000
    Truppen verhandeln.
    - § 4.5 Der Handel von Waffen ist nur Extern begranzt und bei BND´s



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