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Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Alisha - 01.05.2008, 16:35Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Hallo ...
ich habe vor 2 Tagen bei Ebay eine Tasche verkauft und nun bekomme ich das ins Postfach...Kennt sich jemand damit aus.....
Vielleicht unsere Juristen Profis??????
Hallo
ich habe vor 2 Tagen diese Tasche bei Ihnen ersteigert. Allerdings war die Ersteigerung nicht beabsichtigt und beruht auf einem Irrtum!
Könnten Sie mir evtl. Ihre Adresse bereitstellen damit ich Ihnen den schriftlichen Widerruf gemäß $ 355 BGB zukommen lassen kann?
Vielen Dank für Ihr Verständins.
Beste Grüße,
Patrick Kästner
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
lush-addict - 01.05.2008, 16:39
Bist du gewerblicher Verkäufer?
Wenn nämlich "nein", können Sie dir meines Wissens nach nichts.
Das habe ich gerade im Netzt gefunden:
Zitat: Infolgedessen ist grundsätzlich die Ausübung eines Widerrufsrechts möglich im Sinne des § 355 BGB bei sogenannten Verbraucherverträgen.
Allerdings muss in diesem Fall der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer Unternehmer im Sinne § 14 BGB ist. Kann er dies nicht nachweisen, scheidet die Anwendung des § 355 BGB aus.
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
e*va - 01.05.2008, 16:40
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
^^Hast du dem Käufer denn ein Widerrufsrecht eingeräumt bzw. es nicht ausgeschlossen?
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Alisha - 01.05.2008, 16:52
Ich habe unter der Auktion geschrieben...
Privatverkauf: Keine Rücknahme oder Garantie
Es war ein SK......
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
lush-addict - 01.05.2008, 16:54
Dann hat der Käufer so dermaßen Pech gehabt :lol: . Oft schreiben Leute ja etwas von Paragraphen und Anwälten, um Angst einzujagen!
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
deichkind - 01.05.2008, 16:56
Schau mal hier. Das habe ich eben im Ebay Rechtsaportal gefunden, vieleicht hilft DIr das weiter.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_6.html
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
oksana - 01.05.2008, 17:01
lush-addict hat folgendes geschrieben: Oft schreiben Leute ja etwas von Paragraphen und Anwälten, um Angst einzujagen!
Genau!
Wobei ich mir oft denke, wenn mich jemand lieb fragen würde und die Versandkosten selbst tragen würde, würde ich den Artikel in so einem Fall vielleicht sogar zurück nehmen. Aber das Problem ist immer das wenn man denen den kleinen Finger gibt wollen sie ja meistens die ganze Hand. Sprich, sie wollen auch die Hin- und Rückversandkosten zurück und das finde ich dann doch etwas zu viel des Guten.
Ebaygebühren müsste man ja in so einem Fall wieder bekommen können.
Edit: Heute bin ich irgendwie nicht ganz dar, verschickt wurde der Artikel ja noch gar nicht. *an Stirn hau*
Sowas passiert mir heute ständig, ich sollte nicht immer 10 Sachen gleichzeitig machen und noch 5 verschiedene Forenbeiträge lesen... :wink:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Alisha - 01.05.2008, 17:04
Ach ihr seid lieb.....
ich habe ihm jetzt geschrieben......
das sein § nicht zutrifft...aber sollte er mir die entstandenen Kosten bezahlen.....bin ich ja nicht so....
:mrgreen:
Pappnase aber auch.......
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
IM307 - 01.05.2008, 17:26
Vollidiot- da hat er sich mit ein bisschen Halbwissen ja echt vertan :wink: :wink:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Alisha - 01.05.2008, 21:53
Jetzt fragte er welche Kosten auf ihn zukommen, bin mal gespannt....
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
IM307 - 01.05.2008, 22:11
Ich würde eine " Pauschale" nehmen :lol:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Mimi - 02.05.2008, 07:10
Das ist ja lustig :twisted: Aber Pseudo-Schlauheit gehört bestraft :lol: :lol:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
Vanesssa - 02.05.2008, 17:59
... schau doch einfach mal ins BGB.
Soweit ich das überflogen habe, kann er seine Willenserklärung nicht zurückziehen, da Du Ihm kein Rückgaberecht eingeräumt hast.
Auszug aus dem BGB
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 356
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
eumel - 03.05.2008, 11:36
Alisha hat folgendes geschrieben: Ach ihr seid lieb.....
ich habe ihm jetzt geschrieben......
das sein § nicht zutrifft...aber sollte er mir die entstandenen Kosten bezahlen.....bin ich ja nicht so....
:mrgreen:
Pappnase aber auch.......
ne, würde ich nie machen. sein pech er kauft dann muss er es wissen und stimmt all deinen infos (keine rücknhame, keine garantie, portokosten etc.) zu! Also muss er zahlen.
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
SmallWorld - 03.05.2008, 12:20
eumel hat folgendes geschrieben: (keine rücknhame, keine garantie, portokosten etc.) zu! Also muss er zahlen.
Es gibt eBay die sich einfach quer stelleun und eben nicht zahlen - und wie willst du ihn dann zwingen? Das ist praktisch unmöglich :evil:
Ein "Glück", dass eBay immer so um die Käufer bemüht ist. An den VK verdienen sie zwar - aber wen interessiert das :roll:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
conni - 03.05.2008, 23:14
§ 355 trifft ja wohl absolut nicht zu. Aber der Verkäufer meinte wohl eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB (was theoretisch möglich ist, aber der Schuldner zieht sich in diesem Fall ja ganz dumm aus der Affäre).
Also das kann er machen, dazu hat jeder das Recht, wenn denn die Irrtümer vorliegen: dazu aus einer Internetquelle:
Man kann beim Inhaltsirrtum folgende Unterfälle unterscheiden:
1 error in persona, wenn der Erklärende sich über die Person des Vertragspartners irrt.
2error in objecto, wenn der Erklärende sich über die Identität des Vertragsgegenstandes irrt.
3error in negotio, wenn der Erklärende sich über den Geschäftstyp irrt.
Fakt ist aber auch, dass er gemäß §121 I BGB die Frist wahren musste (was in diesem Fall nicht anzuzweifeln wäre), UND derjenige hat gemäß §122 I BGB Schadensersatz zu leisten, was bedeutet, dass einmal die eBay.Kosten erstattet werden müssen und zum anderen (§ 252 BGB Entgangener Gewinn) hat er zu zahlen, wenn der Betrag, der bei erneutem Verkauf entsteht UNTER dem Betrag liegt, den er gezahlt hätte (weil bei eBay nicht das tatsächliche Gebot zählt, sondern das zweithöchste Gebot + 0,5 bis 1 Euro mehr).
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
eumel - 04.05.2008, 14:43
SmallWorld hat folgendes geschrieben: eumel hat folgendes geschrieben: (keine rücknhame, keine garantie, portokosten etc.) zu! Also muss er zahlen.
Es gibt eBay die sich einfach quer stelleun und eben nicht zahlen - und wie willst du ihn dann zwingen? Das ist praktisch unmöglich :evil:
Ein "Glück", dass eBay immer so um die Käufer bemüht ist. An den VK verdienen sie zwar - aber wen interessiert das :roll:
naja irgendwann wird er zahlen immer schön mahnen und so, bei mir hat sich das noch niemand getraut nicht zu zahlen, auch wenns länger dauert. ich würde dann sagen, dann soll er sie nochmal einstellen.
kauf ist kauf! und das müsste man wissen!
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
SmallWorld - 04.05.2008, 15:05
eumel hat folgendes geschrieben: bei mir hat sich das noch niemand getraut nicht zu zahlen, auch wenns länger dauert. ich würde dann sagen, dann soll er sie nochmal einstellen.
kauf ist kauf! und das müsste man wissen!
Dann würde ich sagen, dass du bisher einfach Glück hattest. Nicht alle sind so und zahlen auch wenn man sie mahnt. Es gibt nun mal leider viel zu viele Idioten bei eBay :evil:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
conni - 04.05.2008, 16:01
eumel hat folgendes geschrieben:
kauf ist kauf! und das müsste man wissen!
Kauf ist leider nicht gleich Kauf. Unter gewissen Umständen (ich weise nochmal auf 119 BGB hin) kann der Vertrag angefochten werden. Beispiel: bei Taschenauktionen, bei denen der Name der Farbe nicht in der Beschreibung steht und sich jemand darauf verlässt anhand der fotos, dass es eine bestimmte ist. Wenn die Farbe der Tasche nicht die ist, die er meinte zu kaufen, kann er durch 119 vom Vertrag zurücktreten mit den entsprechenden Folgen. Allerdings muss er das dann auch mitteilen (ohne schuldhaftes Zögern!).
Ein anderer Fall wäre, wenn derjenige bezahlt hat, die Ware bekommt und merkt, dass der Artikel nicht dem entspricht, was angepriesen wurde. Dann kommt derjenige auch aus dem Vertrag raus.
Und mal am Rande: Wenn einer nicht zahlt, trotz mehrmaliger Mahnung und Nachfristsetzung etc. und ihr die Taschen dann wiedereinstellt und einen niedrigeren Preis dafür bekommt als in der ersten Auktion, habt ihr ein Recht darauf vom ersten Käufer den Rest zu verlangen (also sein Kaufpreis minus 1 Euro, weil das jemand bezahlt hätte, wenn er nicht gewesen wäre).
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
eumel - 04.05.2008, 16:34
conni hat folgendes geschrieben: eumel hat folgendes geschrieben:
kauf ist kauf! und das müsste man wissen!
Kauf ist leider nicht gleich Kauf. Unter gewissen Umständen (ich weise nochmal auf 119 BGB hin) kann der Vertrag angefochten werden. Beispiel: bei Taschenauktionen, bei denen der Name der Farbe nicht in der Beschreibung steht und sich jemand darauf verlässt anhand der fotos, dass es eine bestimmte ist. Wenn die Farbe der Tasche nicht die ist, die er meinte zu kaufen, kann er durch 119 vom Vertrag zurücktreten mit den entsprechenden Folgen. Allerdings muss er das dann auch mitteilen (ohne schuldhaftes Zögern!).
Ein anderer Fall wäre, wenn derjenige bezahlt hat, die Ware bekommt und merkt, dass der Artikel nicht dem entspricht, was angepriesen wurde. Dann kommt derjenige auch aus dem Vertrag raus.
Und mal am Rande: Wenn einer nicht zahlt, trotz mehrmaliger Mahnung und Nachfristsetzung etc. und ihr die Taschen dann wiedereinstellt und einen niedrigeren Preis dafür bekommt als in der ersten Auktion, habt ihr ein Recht darauf vom ersten Käufer den Rest zu verlangen (also sein Kaufpreis minus 1 Euro, weil das jemand bezahlt hätte, wenn er nicht gewesen wäre).
ja das ist schon klar :wink:
es war darauf bezogen, da er sich ja mit der tasche vertan hat und sie jetzt doch nicht mehr will. wenn was dran ist ist das was anderes :mrgreen:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
eumel - 04.05.2008, 16:35
SmallWorld hat folgendes geschrieben: eumel hat folgendes geschrieben: bei mir hat sich das noch niemand getraut nicht zu zahlen, auch wenns länger dauert. ich würde dann sagen, dann soll er sie nochmal einstellen.
kauf ist kauf! und das müsste man wissen!
Dann würde ich sagen, dass du bisher einfach Glück hattest. Nicht alle sind so und zahlen auch wenn man sie mahnt. Es gibt nun mal leider viel zu viele Idioten bei eBay :evil:
ja gibts auch ich hatte mom wieder so einen fall. er fragte mich letzte woche ob das geld schon da ist und ich schrieb nein.
gestern mahnte ich ihm und schwups wurde es als bezahlt markiert und die kaufabwicklung abgeschlossen komisch :P
naja, mit ein bisschen druck geht das. :-) man kann halt nicht immer freundlich sein. :wink:
Re: Ebay Rücktritt..gemäß $ 355 BGB..Kennt das jemand....HILFE
conni - 04.05.2008, 16:52
eumel hat folgendes geschrieben:
ja das ist schon klar :wink:
es war darauf bezogen, da er sich ja mit der tasche vertan hat und sie jetzt doch nicht mehr will. wenn was dran ist ist das was anderes :mrgreen:
Geht echt blöd nachzuweisen :? . Aber so wie seine Mail klingt, hat er sich vertan. Immerhin schreibt er, dass er die nicht will und lässt Alisha nicht in der Luft hängen ohne sich zu melden.
Ich würde ihm offen lassen, ob er sie nimmt und selbst weiter verkauft oder ob er tatsächlich zurücktreten möchte mit den Konsequenzen, die ihm da entstehen. :n2:
Und wenn der sich doof anstellt, einfach mit Nachricht an eBay drohen.
Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken
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