Familiengesetz

Familiensitz derer von Bärenfels Haus Falkenstein
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    Re: Familiengesetz

    Ulli von Falkenstein - 18.04.2008, 11:16

    Familiengesetz
    Das Hausgesetz der Dynastie von Bärenfels


    Präambel
    Das folgende Hausgesetz ist das Statut und die Ordnung für die Dynastie von Bärenfels mit den Häusern Waldenburg und Falkenstein.
    Das Familienmotto derer von Bärenfels lautet: „Numquam recedere“

    Dynastiewappen:
    Ein gerüsteter Schwarzbär mit Axt und Schwert bewehrt, auf einem Felsvorsprung stehend.
    Ein Otter und ein Wolf können als Schildhalter dienen.


    §1 Die Dynastie und ihre Mitglieder
    (1 ) Als Dynastiemitglieder gelten alle dem Reichshofrat gemeldeten Personen. Dies schließt alle Familienmitglieder ein, die adoptiert wurden oder eingeheiratet haben.
    (2 ) Die Oberhäupter der Häuser der Dynastie sind für die familienpolitischen Angelegenheiten ihres Hauses verantwortlich. Dies betrifft Adoptionen, Aufnahmen und Hochzeiten.
    (3 ) Die Mitglieder der Dynastie können das Dynastieoberhaupt mit einer 2/3 Mehrheit verbannen.
    (4 ) Das Hausgesetz kann durch 2/3 Mehrheit der Dynastiemitglieder geändert werden.

    §2 Das Dynastieoberhaupt
    (1 ) Das Dynastieoberhaupt wird von den Familienmitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit gewählt und darf kein Oberhaupt der Häuser der Dynastie sein.
    (2 ) Für den Fall, dass das Dynastieoberhaupt verstirbt oder aus der Dynastie verbannt wird, ist eine Neuwahl durchzuführen.
    (3 ) Das Dynastieoberhaupt vertritt die Dynastie nach außen und wird durch die Oberhäupter der Häuser unterstützt.
    (4 ) Das Dynastieoberhaupt und die Oberhäupter der Häuser besitzen das Recht, Mitglieder der Dynastie mit einer 2/3 Mehrheit zu verbannen.

    §3 Vererbung und Lehensvergabe innerhalb der Dynastie
    (1 ) Jedes Mitglied der Dynastie ist dazu angehalten ein Testament zu verfassen und beim Reichshofrat zu hinterlegen.
    (2 ) Verstirbt ein Dynastiemitglied ohne zuvor ein Testament verfasst zu haben so entscheidet das Dynastieoberhaupt über den Erben eventueller Lehen und Titel. Sollte das Dynastieoberhaupt keinen würdigen Erben finden, so sind die Oberhäupter der Häuser zu Rate zu ziehen.

    §4 Sanktionen und Auflösung der Dynastie
    (1 ) Die Dynastie kann durch einstimmige Entscheidung des Dynastieoberhauptes und der Oberhäupter der Häuser aufgelöst werden.
    (2 ) Jegliche Verstöße gegen das Hausgesetz werden durch das Dynastieoberhaupt geahndet.



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