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Re: Hartz 4
thc111 - 08.03.2006, 11:23Hartz 4
Hartz IV ist eine Arbeitsmarktreform. Mit ihr wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende reformiert. Inkrafttreten wird Hartz IV im wesentlichen am 1. Januar 2005.
Kernelement ist dabei die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe, beide werden zum Arbeitslosengeld II zusammengeführt.
In Zukunft wird es also für erwerbsfähige Arbeitssuchende keine dreistufige, sondern eine zweistufige Absicherung geben:
Dreistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosenhilfe → Sozialhilfe.
Zweistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosengeld II.
Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dabei die Betreuung sowie die Chancen zur Eingliederung in die Arbeit für Menschen verbessern, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.
Insbesondere Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden.
2. Wer ist leistungsberechtigt?
Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen.
Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden arbeiten können.
Nach Definition ist "hilfebedürftig", wer seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst neben Geldleistungen auch Dienst- und Sachleistungen.
Die Geldleistungen heißen für die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden Arbeitslosengeld II, für die Angehörigen Sozialgeld.
Darüber hinaus erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Zugang zu der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang gesonderte Bestimmungen und Ausnahmen.
3. Wer erbringt die Leistungen?
Mit Hartz IV wurde beschlossen, dass in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (also Landkreise und kreisfreie Städte)
in Arbeitsgemeinschaften bei der Eingliederung und der Erbringung der Geldleistung zusammenarbeiten.
Die Bundesagentur für Arbeit soll dabei zum Beispiel alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erbringen.
Die kommunalen Träger sind ab dem 1. Januar 2005 u.a. für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen und die Schuldner- und Suchtberatung zuständig.
Durch ein bundesweites Netzwerk von Pilot-Arbeitsgemeinschaften wird die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und den regionalen Agenturen für Arbeit seit Mai 2004 vorbereitet und erprobt.
4. Wie werde ich gefördert?
Ein zentrales Element der Reform ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige besser und schneller betreut werden, damit diese ihren Lebensunterhalt
möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selber verdienen können.
Des Weiteren werden mehr finanzielle Variationsmöglichkeiten geschaffen.
a. Eingliederungsleistungen
In einem persönlichen Gespräch sollen Vermittlungshemmnisse, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, erforscht werden. Im Zuge dessen soll in einem zweiten Schritt eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt werden. Verantwortlich dafür soll ein persönlicher Ansprechpartner – der sogenannte „Fallmanager“ – sein.
Der „Fallmanager“ erarbeitet mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Eigenbemühungen dessen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung und schließt im Namen der Agentur für Arbeit mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung.
Eingliederungsleistungen können die im Dritten Sozialgesetzbuch geregelten Leistungen wie zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, aber auch an den individuellen Bedarf angepasste Leistungen wie zum Beispiel Arbeitskleidung, die Finanzierung eines Führerscheins oder Kinderbetreuungsleistungen sein.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die jünger als 25 Jahre sind, sollen zukünftig sofort in Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Ist keine Ausbildungsstelle für die entsprechende Person zu finden wird unter anderem auf kommunale Träger zurückgegriffen.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in absehbarer Zeit voraussichtlich keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden werden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
b. Finanzielle Vorteile
Hartz IV hat zum Ziel, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Arbeit – auch Mini-Jobs – mehr Geld zur Verfügung haben als solche ohne Eigeninitiative. Diese Arbeitsanreize erhöhen sich deutlich bei einem Monatsverdienst von über 400 Euro. Der Bereich, in dem der Hinzuverdienst in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, wird künftig erst bei Bruttoeinnahmen von mehr als 1500 Euro erreicht.
c. Das Einstiegsgeld
Das sogenannte Einstiegsgeld kann ab dem 1. Januar 2005 beantragt werden und bietet die Möglichkeit eines Lohnzuschusses. Es ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorgesehen, die eine Arbeit annehmen, deren Bezahlung aber nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht. Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld, ob es notwendig ist und in welcher Höhe es geleistet wird entscheidet der zuständige „Fallmanager“.
d. Kinderzuschlag für Familien
Eltern, deren Arbeitseinkommen zur Deckung für ihren Lebensunterhalt, aber nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ihrer Kinder reicht, erhalten einen Kinderzuschlag. Dieser wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Des Weiteren wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übersteigt, nur zu 70% auf den Kinderzuschlag angerechnet.
e. Soziale Sicherung
Für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden künftig – soweit nicht eine Familienversicherung vorliegt – Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Außerdem sind sie nach Hartz IV auf der Basis des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
5. Was wird von mir gefordert?
Im Zuge der Arbeitsmarktreformen Hartz IV muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige mehr Verantwortung übernehmen und wird dementsprechend, stärker als früher, in die Pflicht genommen.
a. Kürzung des Arbeitslosengeldes II
Es besteht mit Hartz IV die Möglichkeit, dass bei einer Arbeitsablehnung das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder fehlende Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt, dem wird das Arbeitslosengeld für drei Monate um ca. 100 Euro gekürzt.
Gleichzeitig entfällt auch der befristete Zuschuss, der beim Übergang von Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Allerdings können in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
Jugendliche unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten für drei Monate keine Geldleistung. In dieser Zeit werden Kosten für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter gezahlt, es können aber auch in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
b. Zumutbare Arbeit
Eine Arbeit darf allein aus folgenden Gründen nicht abgelehnt werden:
Weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht
Weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere
Weil die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit
Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen
6. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.
a. Wesentliche Bestandteile
Bundesweit gibt es zwei unterschiedliche Pauschalen für Regelleistungen (345 Euro monatlich, West und 331 Euro monatlich, Ost). Die Regelleistungen umfassen laufende und – soweit sie pauschalierbar sind – einmalige Bedarfe.
Des Weiteren werden in besonderen Lebenssituationen (z.B. Schwangerschaft, Behinderung) Beträge zusätzlich zur Regelleistung gezahlt. Die Unterkunftskosten und die Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
b. Befristeter Zuschlag
Um den Übergang vom Arbeitslosengeld ins Arbeitslosengeld II abzufedern, wird ein auf zwei Jahre begrenzter Zuschlag eingeführt. Dieser wird im zweiten Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld.
7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Mit Hartz IV wurde ein gewisses Einkommen und Vermögen bestimmt, das die Geldleistungen mindern kann. Dabei gibt es Einkommen und Vermögen, die von der Anrechnung ausgenommen sind und bestimmte Freibeträge.
a. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen/vom Einkommen absetzbare Beträge
Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld und Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden.
b. Absetzbare Beträge
Absetzbare Beträge führen zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zu zahlen ist.
Es handelt sich dabei um:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge.
Auf das Einkommen entrichtete Steuern
Für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag
c. Geschütztes Vermögen
Bestimmte Teile des Vermögens können nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden und stehen der entsprechenden Person auch weiter zur Verfügung.
Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 4.100 Euro und maximal jeweils 13.000 Euro.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, werden deutlich höhere Vermögensfreibeträge berücksichtigt (520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33.800 Euro).
Verwendet der Inhaber seine Riester-Anlageformen, also Vermögen, das auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht vorzeitig, wird dieses einschließlich seine Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt.
Kann der Inhaber das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten, ist weiteres Vermögen, dass der Altersvorsorge dient, bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 13.000 Euro).
Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, ebenso zum Beispiel ein angemessenes Kraftfahrzeug.
d. Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Dabei gibt es aber Ausnahmen.
Welche Vermögenswerte werden nicht angerechnet?
(c) Bundesregierung
Vermögenswerte, welche nicht angerechnet werden.
(Bild kann durch Klick vergrößert werden!)
Vorlagen
Ratgeber 44 Fragen und Antworten zu Hartz IV
44 Fragen und Antworten zu Hartz IV Die Broschüre enthält alles, was Sie wirklich zum Thema Hartz IV wissen müssen
8. Hartz IV-Änderungen
Der Bundestag hat am 24. September den Änderungen der Arbeitsmarktreform Hartz IV zugestimmt.
a. Höherer Freibetrag für Kinder
Eine Teil der Änderungen ist die Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf 4.100 Euro für Kinder, die einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von Arbeitslosengeld II angehören. Dadurch ist bei Kindern insgesamt ein Vermögen von 4.850 Euro geschützt.
Vermögen oberhalb dieses Freibetrages werden nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern.
b. Änderungen beim Zuschuss für Existenzgründungen
Künftig wird die Vorlage einer Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Voraussetzung für den Existenzgründerzuschuss. Außerdem muss eine fachkundige Stelle die Geschäftsidee auf ihre Tragfähigkeit überprüfen.
Des Weiteren wird die Erprobung des Vermittlungsgutscheins bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Ein Arbeitssuchender kann in Zukunft schon nach sechs Wochen einen Vermittlungsgutschein bekommen, der Wert wird für jede und jeden 2.000 Euro betragen (1.000 Euro werden nach sechs Wochen, weitere 1.000 Euro nach sechs Monaten ausgezahlt).
c. Auszahlung des Arbeitslosengeldes II am Monatsanfang
Das Gesetz beinhaltet keine neue Regelungen zum Auszahlungstermin des Arbeitslosengeldes II. Es gilt somit die Praxis, die bisher im Bereich der Sozialhilfe angewandt wurde.
9. Inkrafttreten
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Die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende treten stufenweise in Kraft. Die wichtigsten, wie zum Beispiel die Regelungen zur Durchführung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Änderungen des Wohngeldgesetzes, treten aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft.
10. Berechnungsbeispiele
Ausführlichere Informationen zu Hartz IV und diverse Berechnungsbeispiele finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
11. Hartz IV aktuell
Regierung und Opposition haben sich auf eine Änderung von Hartz IV geeinigt. Die Neuerung soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Ziel ist es, Langzeitarbeitslosen größere Anreize für die Aufnahme einer gering bezahlten Tätigkeit zu bieten.
Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) und der Unions-Arbeitsmarktexperte Karl-Josef Laumann (CDU) haben dabei eine Verbesserung der Zuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose im Rahmen der Arbeitsmarktreform Hartz IV vereinbart.
So soll es demnächst einen Grundfreibetrag von 100 Euro geben, den der Erwerbslose zusätzlich zum Arbeitslosengeld II behalten darf. Bei Beträgen zwischen 100 Euro und 800 Euro Bruttoeinkommen soll sich der Freibetrag auf 20% belaufen, Bruttoeinkommen über 800 Euro sollen nur noch zu 10% anrechnungsfrei sein. Die Obergrenze soll bei kinderlosen Bedürftigen bei 1200 Euro liegen, bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei 1500 Euro.
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Hartz 4 - gepostet von thc111 am Mittwoch 08.03.2006
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