aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

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  • Alle Beiträge und Antworten zu "aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)"

    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 12:52

    aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)
    Möchte mal diesen Thread eröffnen um Euch mal eine vorab Information zu geben über aktuelle Gerichtsurteile im Straßen und Verkehrsrecht.
    Die Urteile werden mit Aktenzeichen veröffentlicht so das ihr wenn es mal von nöten sein sollte euch auf eines dieser Urteile bei einem eventuellen Rechtsstreit berufen könnt.



    Wenn auch ihr aktuelle und nützliche Urteile finden solltet so könnt ihr diese natürlich auch hier veröffentlichen und anderen Usern damit vielleicht ein wenig helfen.

    Und Bitte diesen Thread nicht als Plattform für eine Diskussion nutzen er soll hauptsächlich Informativen Charakter haben.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 12:58


    Bei Autobahnstau Warnblinkanlage einschalten - LG Memmingen vom 24.07.2007 - Az. 2 O 392/07
    14. März 2008
    Wer bei der Annäherung an einen Autobahnstau vorschriftswidrig nicht die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs einschaltet, um so den nachfolgenden Verkehr zu warnen, kann in Höhe von 25 Prozent des Schadens haftbar gemacht werden, wenn ein nachfolgender Autofahrer zu spät reagiert und einen Auffahrunfall verursacht.

    Urteil des LG Memmingen vom 24.07.2007
    Aktenzeichen: 2 O 392/07 (nicht rechtskräftig)
    DAR 2007, 709



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 13:49


    Urteil: »Ohne Einsatzhorn nur bedingt freie Fahrt«
    KG Berlin, Aktenzeichen: 12 U 50/045 – Urteil vom 18.07.2005
    Autofahrer sind nicht verpflichtet, Einsatzfahrzeugen von Rettungskräften oder der Polizei freie Fahrt zu verschaffen, wenn diese nur mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn fahren. Das berichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Berliner Kammergerichts (KG). Bei einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug muss der Staat oder der Träger daher zumindest einen Teil des Schadens tragen. Dasselbe gilt nach dem Richterspruch, wenn bei Ausweichversuchen andere Fahrzeuge zusammenstoßen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters gegen das Land Berlin teilweise statt. Ein Einsatzfahrzeug der Polizei war mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn in einen Kreuzungsbereich gefahren. Die Ampelanlage zeigte für den späteren Kläger »Grün«, so dass er und ein weiterer Autofahrer vor ihm in den Kreuzungsbereich einfuhren. Als der Vordermann stark abbremste, um dem Polizeiwagen auszuweichen, fuhr der Kläger mit seinem Wagen auf. Das Kammergericht verurteilte das Land, die Hälfte des Schadens zu übernehmen. Auf dem restlichen Schaden bleibt der Kläger als Auffahrender nach dem Richterspruch allerdings selbst sitzen. Denn er habe nicht nachweisen können, den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten zu haben.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 13:52


    Urteil: »Keinen Versicherungsanspruch bei Autorennen«
    BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 321/02 – Urteil vom 01.04.2003
    Bei sportlichen Veranstaltungen haben die Teilnehmer weder gegenseitigen Schadensanspruch, noch muss eine Haftpflichtversicherung eintreten. Auf diese Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. In dem zu Fall ging es um eine von einem Porsche Club veranstaltete »Gleichmäßigkeitsprüfung«. Nach dem Reglement der Veranstaltung mussten die Teilnehmer innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen, bei Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit. Zum Unfall kam es, als ein Fahrer versuchte, ein anderes Fahrzeug in einer Schikane links zu überholen. Dabei drehte er sich und beschädigte das andere Fahrzeug erheblich. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers sollte nun 25.000 Euro zahlen und weigerte sich. Der BGH gab der Versicherung nun Recht. Es handelte sich bei der Veranstaltung um ein »Rennen«, weil der Erfolg des einzelnen Teilnehmers darauf ausgerichtet war, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Die Klage gegen den Haftpflichtversicherer war deshalb schon unbegründet, weil er sich auf einen sogenannten Risikoausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen kann. Der BGH betonte, dass Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obschon er in dieselbe Lage hätte kommen können. Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat. Diese Grundsätze gelten allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential gelten, so der BGH weiter. Auch für Rennveranstaltungen.

    Urteil: »Bei illegalen »Autorennen« auch Führerschein in Gefahr«– Urteil vom 01.01.2000
    OLDENBURG (DAV). Teilnehmer zumeist nächtlicher illegaler »Autorennen« riskieren nicht nur schwere Unfälle, sondern auch Ihren Führerschein. Wer bei einer solchen Wettfahrt erwischt wird, kann von der zuständigen Verkehrsbehörde zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert werden, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg. In solchen Fällen liege der Verdacht nahe, daß der Betroffene charakterlich nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei, hieß es in dem Beschluß, der von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV)veröffentlicht wurde. Wenn die Besorgnis bestehe, daß sich ein Fahrer künftig nicht verkehrsgerecht verhalte und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr sei, dürfte die Behörde zum sogenannten Idiotentest bitten. In dem entschiedenen Fall hatte der Betroffene außerdem noch eine Reihe anderer Verkehrsverstöße auf dem Kerbholz. Der behördlichen Aufforderung, sich der MPU zu unterziehen, war er nicht gefolgt. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auch dies sei als Konsequenz gerechtfertig gewesen, meinten die Oldenburger Richter.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 14:00


    Urteil: »Job kann Führerschein retten«AG Wiesbaden, Aktenzeichen: 5611 Js 21867/02-08 – Urteil vom 18.12.2002
    Temposünder die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, können unter Umständen ihre Fahrerlaubnis behalten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umzuwandeln. Darauf weisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) hin, allerdings nur, wenn der Betroffene beruflich besonders auf sein Fahrzeug angewiesen ist. So ersparte jetzt das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Autofahrer das Fahrverbot, weil er glaubhaft darlegen konnte, dass er als Abteilungsleiter im Rahmen seiner Tätigkeit deutschlandweit auswärtige Termine wahrzunehmen und Großkunden vor Ort zu betreuen hat. Wer die Tempolimits innerorts um mehr als 30 km/h oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 40 km/h überschreitet und erwischt wird, muss in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen. Allerdings wird in den Fällen, in denen das Gericht auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet, eine deutlich höhere Geldbuße festgesetzt.

    Urteil: »Gnade vor Fahrverbot bei Androhung der Kündigung«OLG Hamm, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 601/04 – Urteil vom 28.10.2004
    Droht einem Betroffenen durch ein mehrmonatiges Fahrverbot die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist dies als unzumutbare Härte zu bewerten, die die Umwandlung des Fahrverbots in eine erhöhte Geldstrafe begründet. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Das Amtsgericht (AG) hatte gegen einen Verkehrssünder ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt. Das, obwohl der Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass der Betroffene bei einem längeren Fahrverbot mit einer Kündigung rechnen müsse. Mehr als einen durchgehenden Urlaubsanspruch von 1 Monat könne er aufgrund hohen Arbeitsaufkommens nicht gewähren, so der Arbeitgeber. Dennoch hielten die Richter am mehrmonatigen Fahrverbot fest, mit dem Hinweis auf die 4-Monatsfrist. Sie besagt, dass der Betroffene innerhalb von vier Monaten frei wählen kann, wann er das Fahrverbot antritt. Ein Unding, so das OLG dazu. Besteht durch das Fahrverbot eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen, reicht das aus, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Weshalb die rechtmäßige Kündigung durch die 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, leuchtete dem OLG nicht ein. Laut Arbeitgeber drohen in jedem Fall bei einem mehr als einmonatigen Fahrverbot arbeitsrechtliche Konsequenzen. Danach kann der Betroffene zu keinem Zeitpunkt mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Das Wahlrecht helfe dem Betroffenen deshalb nicht weiter.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 14:12


    Urteil: »Anti-Blitz-Spray – Sogar Haftstrafe droht«BGH – Urteil vom 30.03.2000
    Vor der Verwendung von Lack-Sprays auf Kfz-Kennzeichen, durch die bei Geschwindigkeitskontrollen der Polizei eine Identifizierung des Nummernschildes verhindert werden soll, haben Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) gewarnt. Die Annahme, derartige Lacke, aber auch CD's, Folien oder Gegenblitzanlagen, würden das für Beweis-Fotos bei Tempo-Messungen verwendete Blitzlicht so stark reflektieren, dass die Kennzeichen nicht mehr abgelesen werden könnten, sei schlichtweg falsch. In den Polizeilabors sei man heute durchaus in der Lage, mit Hilfe entsprechender Technik selbst bei überstrahlten Schildern Buchstaben und Nummern lesbar zu machen. Fahrer, die sich auf derartige Tricks verlassen, müssten im übrigen aber nicht nur damit rechnen, dass sie wegen des Tempoverstoßes zur Rechenschaft gezogen werden. Zusätzlich drohe ein Verfahren wegen Kennzeichen-Missbrauchs, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Laut Paragraph 22 des Straßenverkehrsgesetzes können dabei Geld- und sogarFreiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden BGH, AZ: 4 StR, 71/99 vom 14.o3.'oo

    Urteil: »Radarwarner bleiben illegal«
    VGH Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 1 S 1925/01 – Urteil vom 26.02.2003
    Der Einsatz von Radarwarngeräten in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist nicht zulässig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim bestätigt, wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) berichten. Sollte ein Verkehrsteilnehmer bei einer Polizeikontrolle mit einem entsprechenden Gerät ertappt werden, darf es beschlagnahmt und vernichtet werden. Mit dem Urteil lehnte der VGH den Antrag eines Autofahrers auf Zulassung der Berufung ab. Der Autofahrer wollte erreichen, dass ihm das Radargerätes wieder ausgehändigt wird. Das Fahrzeug des Mannes war im Sommer 1999 auf der Autobahn Heidelberg-Darmstadt kontrolliert worden. Dabei entdeckten die Polizisten ein Radarwarngerät im Armaturenbrett. Da sich die Beamten sicher waren, dass der Fahrer das Gerät nach der Kontrolle erneut einsetzen würde, beschlagnahmten sie es. Später wurde das Gerät zerstört. Dagegen protestierte der Mann nach VGH-Angaben erst beim Innenministerium Baden-Württemberg. Danach zog er vor das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das entsprechende Widerspruchsverfahren hatte jedoch keinen Erfolg. Den im Anschluss folgenden Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Mannheimer Gericht nun ab. Zur Begründung hieß es, es solle verhindert werden, dass der Fahrer sich über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hinwegsetze und folgenlos Ordnungswidrigkeiten begehe. Der Verwaltungsgerichtshof berief sich auf ein seit Anfang des Jahres 2002 geltendes bundesrechtliches Verbot. Demnach ist es Verkehrsteilnehmern laut Straßenverkehrsordnung untersagt, technische Geräte zur Verkehrsüberwachung zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 23.03.2008, 14:22


    Urteil: »Motortuning gefährdet Betriebserlaubnis«
    OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 1 U 181/05 – Urteil vom 24.03.2006
    Chip-Tuning muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine entsprechende Bestätigung erteilt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Auf dieses Urteil machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) nun aufmerksam. Wird dieses Vorgehen missachtet, erlischt nach dem Urteil des OLG die Betriebserlaubnis. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegt. Wird das Fahrzeug verkauft, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über den Verlust der Betriebserlaubnis aufzuklären. Im vorliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler einen leistungssteigernden Chip zur Motorelektronik-Steuerung eingebaut, durch den sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs zum Nachteil veränderte. Dies ergab das Gutachten eines Technischen Dienstes, das dem Kfz-Händler bekannt war und vorlag. Laut OLG wies das Fahrzeug demnach einen Mangel auf. Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sei durch den Einbau des Chips erloschen. Um die Betriebserlaubnis aufrechtzuerhalten, hätte ein amtlich anerkannter Sachverständiger den Einbau des Chips unverzüglich abnehmen und eine Bestätigung erteilen müssen. Wird der Chip wieder gegen den Original-Chip ersetzt, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch auf. Es hätte laut Gericht vielmehr einer erneuten Zulassung bedurft, da der Ausbau wiederum zu verändertem Abgasverhalten führte. In diesem Fall würde dann auch der Mangel an dem Fahrzeug durch den Chipausbau nicht automatisch behoben.

    Urteil: »Tuning der Versicherung mitteilen«
    OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 56/06 – Urteil vom 26.02.2007
    Eine Versicherung muss nicht zahlen, wenn ihr Veränderungen am Auto, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen, nicht gemeldet wurden. Das geht aus einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Das Gericht hob mit seinem Urteil die Entscheidung eines Landgerichts auf und wies die Klage eines Fahrzeughalters gegen dessen Versicherung ab. Der Mann hatte sein Vollkasko versichertes Auto technisch verändert, dies aber nicht der Versicherung mitgeteilt. Als er das Auto seinem Sohn überließ, kam es zu einem tragischen Verkehrsunfall, bei dem ein Freund des Sohnes starb. Die Versicherung weigerte sich, den Totalschaden am Fahrzeug zu ersetzen, da sie über das Tuning nicht informiert worden war. Anders als das Landgericht (LG) sah das OLG diese Weigerung als berechtigt an. Dabei werteten es die Richter als unerheblich, ob das Tuning die direkte Ursache des Unfalls war. Ein getuntes Fahrzeug schaffe einen besonderen Anreiz, die zusätzlichen Möglichkeiten auch auszureizen. Daher müsse die Versicherung in jedem Fall über Veränderungen informiert werden.



    Re: aktuelle Gerichtsurteile (Verkehrsrecht)

    Goldi - 30.03.2008, 17:14


    Urteil: »Klein-Computern lenken ab«
    OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 3 Ss 219/05 – Urteil vom 27.11.2006
    Wer beim Autofahren mit einem Taschencomputer (z.B. iPot, Organizer oder mp3-Player) hantiert, muss - genau wie beim Telefonieren mit dem Handy - mit einem Bußgeld rechnen. Nach einem am durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gilt das auch dann, wenn der Fahrer mit dem Multifunktionsgerät gar nicht telefoniert, sondern nur den Datenspeicher abruft. Zum Fall: Ein 42-jähriger Mann, der während der Fahrt sein elektronisches Notizbuch bedient hatte und dabei von der Polizei erwischt worden war, muss nun voraussichtlich 40 Euro Bußgeld zahlen. Das OLG verwies den Fall an das Amtsgericht Mannheim zurück. Das Amtsgericht hatte den Mann freigesprochen, weil die Straßenverkehrsordnung nur die Benutzung eines "Mobil- oder Autotelefons", nicht aber eines elektronischen Notizbuches untersagt. Laut OLG ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch ein Organizer als Mobiltelefon einzustufen, weil man damit nicht nur Daten speichern, sondern auch telefonieren kann. Ob das auch gilt, wenn der Computer nicht über eine Mobilfunkkarte verfügt, ließ das OLG offen.



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