Lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug

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    Re: Lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug

    Gerda 323 ti - 31.01.2008, 21:44

    Lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug
    Zeichen und deren Bedeutung auf Scheinwerfern und Leuchten:

    Scheinwerfer

    A Begrenzungslicht
    B Nebellicht
    C Abblendlicht
    R Fernlicht
    RL Tagfahrlicht
    CR Fern- u Abblendlicht
    C/R Abblendlicht oder Fernlicht
    HC Halogen-Abblendlicht
    HR Halogen-Fernlicht
    HCR Halogen-Fern- u -Abblendlicht
    HC/R Halogen-Fern- u -Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
    DC Xenon-Abblendlicht
    DR Xenon-Fernlicht
    DC/R Bi-Xenon-Fern- u Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
    / nicht zusammen einzuschalten
    <-- Linksverkehr
    <--> Links- oder Rechtsverkehr
    kein Pfeil: Rechtsverkehr

    Leuchten

    A Begrenzungsleuchte
    AR Rückfahrscheinwerfer
    F Nebelschlussleuchte
    IA/IB Rückstrahler
    R Schlussleuchte
    S1 Bremsleuchte
    1,1a,1b Vordere Blinkleuchte (unterschiedliche technische Auslegungen)
    2a Hintere Blinkleuchte
    5 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz bis 6 m Länge)
    6 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz länger als 6 m)
    SM1 Seitenmarkierungsleuchte (für alle Fz)
    SM2 Seitenmarkierungsleuchte (für Fz bis 6 m)

    Zu beachten ist vor allem bei geänderten Heckleuchten, dass das Zeichen " IA " oder " IB " für die Rückstrahler drauf sein muss, ansonsten sind 2 extra Rückstrahler mit diesem Zeichen anzubringen. Das " IB " findet man häufiger auf modernen Klarglasleuchten.

    Weiterhin ist für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1991 eine Nebelschlussleuchte vorgeschrieben. ( Gilt auch für Anhänger). Wenn hier das „ F “ fehlt, ist eine externe, genehmigte Nebelschlussleuchte nachzurüsten. Eine erforderlich. Zwei zulässig. Anbaulage entweder Mitte, Links oder bei Zwei je Eine Links und Rechts symmetrisch.

    Neben oder unter den jeweiligen Genehmigungszeichen ( Diese E-Zeichen) sind Zahlen zu finden, welche den letzten Änderungsstand der entsprechenden ECE-Richtlinie kennzeichnen, der die Leuchte entspricht, und die Genehmigungsnummer, die der Leuchte zugewiesen wurde.

    Auf den Fernlichtscheinwerfern ist eine Kennzahl für die Lichtstärke des Fernlichts angebracht, z.B. 17,5 oder 25. Bei Verwendung mehrerer (Zusatz-) Fernscheinwerfer darf die Summe der Lichtzahlen den Wert 75 nicht überschreiten! ( Auch bei LKW nicht)

    Zu den Xenon-Lichtern: Ältere Modelle wie z.B. BMW 7er oder Audi A8, welche als Erste Xenonlichter serienmäßig besaßen, sind noch mit einem nationalen Prüfzeichen anstelle des „ DC “ versehen, das aus einer Wellenlinie, einem „ K “ und 5 Zahlen besteht.

    Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen nach §§ 50(10) und 72 StVZO mit
    1. einer automatischen Leuchtweiteregelung,
    2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
    3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Nachrüstungen seit 01.04.2000.

    Ergänzung: Bei den Fahrzeugen, die vor diesem Stichtag mit Xenon zugelassen wurden, findet diese Vorschrift KEINE Anwendung. Das wurde erst im "Feldversuch" festgestellt, und nachträglich ins Gesetz aufgenommen!

    Anzahl der zulässigen Scheinwerfer:
    Es dürfen an Kfz vorhanden sein( nach StVZO):
    – 2 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    oder
    – 2 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht und 2 Scheinwerfer für Fernlicht
    oder
    – 2 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
    oder
    – 4 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht;
    zusätzlich
    – 2 Nebelscheinwerfer
    und
    – 2 Tagfahrleuchten

    Nach ECE dürfen mehrere Fernlichter an einem Fahrzeug verbaut sein, von denen aber nur 4 gleichzeitig brennen dürfen. Lichtzahl 75 gilt auch hier!

    Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung


    In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

    Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:

    die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
    die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
    bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
    das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
    Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.

    individuelle Fahrzeugbeleuchtung

    Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt...

    Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.

    Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.

    Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.

    Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:

    Beleuchtete Firmenschilder
    Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
    Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
    Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.
    Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:

    Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
    Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht



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