Regierung

Schule als Staat am Kepi Tübingen
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  • Forum: Schule als Staat am Kepi Tübingen
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    Re: Regierung

    Malte - 22.01.2008, 22:11

    Regierung
    So, höhö. Die Regierun steht... naja auf dem Papier.

    Robert du könntst doch schonmal des hier ins Forum stellen damit man sich schon Überlegungen machen kann was verbessert werden kann und was gut ist. Das spart am Freitag einiges an Zeit.



    Re: Regierung

    Malte - 23.01.2008, 21:22


    Ach ich stell einfach schonmal den Vorläufer rein, der hat halt noch nen paar fehler aber ist ansonsten eigentlich gleich:

    § 3 Das Parlament:

    Art. 1
    (1)Das Parlament besteht aus 2 Kammern, wobei die erste aus 31 Abgeordneten besteht, welche mindestens 3 Schüler aus jeder Stufe und 3 Lehrer umfassen müssen. Die restlichen
    Abgeordneten werden ohne weitere Beschränkungen von den gewählten Parteien gestellt.
    Die 2. Kammer besteht aus den Mitgliedern des Schule als Staat Organisationskomitees
    (von nun an SASOK genannt) und zwei vom Volk gewählten Bürgern. Die Abgeordneten
    sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
    (2)Als Abgeordnete/r darf man zwar in einem Betrieb angestellt sein oder selbst einen leiten, jedoch nicht Beamte/r sein.
    Art. 2
    Die Kammervorsitzenden und seine Vertreter (je 1) werden von beiden Kammern in der 1.Sitzung aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wird in der ersten Sitzung über die Verwendung des eventuellen Überschusses nach Staatsauflösung entschieden, wobei die eine Hälfte des Geldes einer Arbeitsgruppe der Schule und die andere einem außerschulischen Zweck zugeführt werden muss.
    Art. 3
    Die Kammervorsitzenden leitet die Kammersitzungen der eigenen Kammer und erteilt das Recht zu sprechen. Sollte er sein Amt ausnutzen kann er vom Parlament mit einer 2/3 Mehrheit abgesetzt werden.
    Art. 4
    Sitzungen werden von den Kammervorsitzenden einberufen. Jeden Tag muss mindestens eine Parlamentssitzung stattfinden. Bei Gesetzesvorschlägen muss innerhalb von einer halben Stunde eine Sitzung einberufen werden, die nach 1 Stunde ein Ergebnis vorweisen muss. Falls nach einer Stunde noch kein Ergebnis vorliegen sollte, kann mit einer 2/3 Mehrheit eine weitere Stunde an die Sitzung angehängt werden.
    Art. 5
    Gesetzesvorschläge können
    (1)alle Abgeordneten beider Kammern,
    (2)die Minister/innen und der/die Kanzler/in,
    (3)Bürger/innen mit Hilfe eines Bürgerbegehrens (dies ist möglich, wenn 100 Unterschriften von 100 Bürgern/Bürgerinnen für diesen Gesetzesvorschlag vorgelegt werden)
    Art. 6
    Beide Kammern sind mit 2/3 der Abgeordneten beschlussfähig.
    Art. 7
    Ein Gesetzesvorschlag muss in beiden Kammern eine absolute Mehrheit erhalten um zum Gesetz zu werden. Dabei gilt, dass immer zuerst in der ersten Kammer abgestimmt wird und erst wenn es durch diese Kammer kam in der zweiten (SASOK).
    Art. 8
    Die Abgeordneten genießen Indemnität, das heißt, dass Äußerungen oder Abstimmungen der Abgeordneten im Parlament keine dienstlichen oder gerichtlichen Folgen haben dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei verleumderische Beleidigungen.
    Art. 9
    Es gilt das reine Verhältniswahlrecht. Parteien, die weniger als 5% der abgeben Stimmen bekommen, ziehen nicht ins Parlament ein. Die Parteien, welche die meisten, zweitmeisten und drittmeisten Stimmen in der Unter-, Mittel-, Oberstufe und in der Lehrerschaft erhalten stellen ein Parlamentsmitglied dieser Stufe oder Lehrerschaft. Die restlichen Sitze werden von den Parteien im Verhältnis der erhaltenen Stimmen verteilt.



    Re: Regierung

    robert - 23.01.2008, 22:17




    § 3 Das Parlament:

    Art. 1
    (1) Das Parlament besteht aus 2 Kammern, wobei die erste aus 31 Abgeordneten besteht, welche mindestens 3 Schüler aus jeder Stufe und 3 Lehrer umfassen müssen. Die restlichen Abgeordneten werden ohne weitere Beschränkungen von den gewählten Parteien gestellt. Die 2. Kammer besteht aus den Mitgliedern des Schule als Staat Organisationskomitees (von nun an SASOK genannt) und zwei vom Volk gewählten Bürgern. Die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Als Abgeordnete/r darf man zwar in einem Betrieb angestellt sein oder selbst einen leiten, jedoch nicht Beamte/r sein.
    Art. 2
    Die Kammervorsitzenden und seine Vertreter (je 1) werden von beiden Kammern in der 1.Sitzung aus ihrer Mitte gewählt. Außerdem wird in der ersten Sitzung über die Verwendung des eventuellen Überschusses nach Staatsauflösung entschieden, wobei die eine Hälfte des Geldes einer Arbeitsgruppe der Schule und die andere einem außerschulischen Zweck zugeführt werden muss.
    Art. 3
    Die Kammervorsitzenden leiten die Kammersitzungen der eigenen Kammer und erteilt das Recht zu sprechen. Sollten sie ihr Amt ausnutzen können sie von der jeweiligen Kammer mit einer 2/3 Mehrheit abgesetzt werden.
    Art. 4
    Sitzungen werden von den Kammervorsitzenden einberufen. Jeden Tag muss mindestens eine Parlamentssitzung stattfinden. Bei Gesetzesvorschlägen muss innerhalb von einer halben Stunde eine Sitzung einberufen werden, die nach 1 Stunde ein Ergebnis vorweisen muss. Falls nach einer Stunde noch kein Ergebnis vorliegen sollte, kann mit einer 2/3 Mehrheit eine weitere Stunde an die Sitzung angehängt werden.
    Art. 5
    Gesetzesvorschläge können von
    (1) allen Abgeordneten beider Kammern,
    (2) den Minister/innen und der/die Kanzler/in,
    (3) Bürgern/innen mit Hilfe eines Bürgerbegehrens (dies ist möglich, wenn 100 Unterschriften von 100 Bürgern/Bürgerinnen für diesen Gesetzesvorschlag vorgelegt werden)
    gemacht werden.
    Art. 6
    Beide Kammern sind mit 2/3 der Abgeordneten beschlussfähig.
    Art. 7
    Ein Gesetzesvorschlag muss in beiden Kammern eine absolute Mehrheit erhalten um Gesetz zu werden. Dabei gilt, dass immer zuerst in der ersten Kammer abgestimmt wird und erst nach einer absoluten Mehrheit in dieser in der zweiten (SASOK).
    Art. 8
    Die Abgeordneten genießen Indemnität, das heißt, dass Äußerungen oder Abstimmungen der Abgeordneten im Parlament keine dienstlichen oder gerichtlichen Folgen haben dürfen. Eine Ausnahme bilden hierbei verleumderische Beleidigungen.
    Art. 9
    Es gilt das reine Verhältniswahlrecht. Parteien, die weniger als 5% der abgeben Stimmen bekommen, ziehen nicht ins Parlament ein. Die Parteien, welche die meisten, zweitmeisten und drittmeisten Stimmen in der Unter-, Mittel-, Oberstufe und in der Lehrerschaft erhalten stellen ein Parlamentsmitglied dieser Stufe oder Lehrerschaft. Die restlichen Sitze werden von den Parteien im Verhältnis der erhaltenen Stimmen verteilt.



    Re: Regierung

    Vincent D. Wolff - 25.02.2008, 20:57


    Gut!



    Re: Regierung

    The Marvel - 26.02.2008, 16:12


    Is das nen Auszug aus der alten unverbesserten Verfassung oder is da was verändert???

    Ich werde die vom Anwalt korrigierte Version heut oder morgen uploaden!!!



    Re: Regierung

    robert - 26.02.2008, 21:53


    Is ganz alt, war unser alter vorschlag für das Regierungssystem, woraus jetzt das Veto-System wurde.



    Re: Regierung

    Vincent D. Wolff - 26.02.2008, 22:10


    Je schneller upgeloaded, desto besser... Danke im Vorraus, Herr Kassenwart!



    Re: Regierung

    The Marvel - 26.02.2008, 22:22


    Bitte sehr:

    http://rapidshare.com/files/95349836/Verfassung4SeitigAnwaltsgeprueft.pdf.html

    Ich werde den Link auch noch an anderer Stelle im Forum posten, damit ihn niemand verpasst.... Dies hier ist vielleicht die falsche Überschrift...



    Re: Regierung

    Vincent D. Wolff - 26.02.2008, 22:30


    Gut gemacht! Kann man den irgendiwe kopieren (20mal)?



    Re: Regierung

    The Marvel - 27.02.2008, 00:15


    Ja, das kannst du machen...!!



    Re: Regierung

    Vincent D. Wolff - 27.02.2008, 16:55


    Hm... Könntestd ud das machen, Marvin? Bitte! Ich muss mich um die Adresslsite noch kümmern, den Brief und den GLK-Antrag...
    Außerdem kann ich die Datei nicht öffnen!



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