Der aktuelle Franchisevertrag

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    Re: Der aktuelle Franchisevertrag

    Admin_3 - 07.02.2006, 12:28

    Der aktuelle Franchisevertrag
    FRANCHISE-VERTRAG

    zwischen
    Firma REFILL24 GmbH
    Im Straßer Feld 5
    52134 Herzogenrath
    - nachfolgend Franchise-Geber genannt -
    und
    - nachfolgend Franchise-Nehmer genannt -.

    Präambel
    Der Franchise-Geber ist Hersteller und Vertreiber von hochqualitativer Nachfülltinte für Druckerpatronen,
    welche unter der Marke „REFILL24“ bereits europaweit bekannt sind und mit
    denen die Verbraucher eine erhebliche Qualitätserwartung verbinden.
    Der Franchise-Geber hat daneben unter der Bezeichnung „DT“ ein Franchisesystem
    selbstständiger Geschäftsbetriebe, in denen die Produkte des Franchise-Gebers erworben
    werden können und in denen vor Ort Druckerpatronen und Tonerkartuschen durch das
    Personal nachbefüllt werden, aufgebaut und zur Marktgeltung in Deutschland gebracht. Die in
    zahlreichen deutschen Städten vertretenen Geschäftsbetriebe der Franchise-Nehmer tragen
    jeweils die Bezeichnung „DT“ mit einem entsprechenden lokalisierenden Hinweis,
    in der Regel dem Namen der Stadt, in der sie sich befinden. Um die mit dem Franchisesystem
    durch die Verbraucher verbundenen Qualitätserwartungen zu erfüllen, verwenden die
    Franchise-Nehmer zum Nachbefüllen von Druckerpatronen und Tonerkartuschen nicht nur
    ausschließlich Produkte des Franchise-Gebers, sondern füllen diese auch gemäß den Anleitungen
    des Franchise-Gebers unter Verwendung von dessen speziellem Know-how nach.
    Das Franchisesystem des Franchise-Gebers besteht daher insbesondere aus folgenden Elementen:
    - den Kennzeichen-, Marken- und Namensrechten des Franchise-Gebers an den Bezeichnungen
    „REFILL24“, „DT“ und „www.druckertankstellen.de“ und dem damit
    verbundenen Image bei den Verbrauchern,
    - systemtypischen Ausstattungen, Designs, Farben für Innen- und Außendekoration und Werbung
    und
    - dem speziellen Know-how und der Anleitung des Franchise-Gebers zum Nachfüllen der
    meisten in Deutschland erhältlichen Tintenpatronen und Tonerkartuschen.
    Der Franchise-Nehmer bestätigt, dass er vor Abschluss dieses Vertrages ausreichend Gelegenheit
    hatte, das REFILL24-Franchisesystem insgesamt und in allen Einzelheiten aus eigener
    Anschauung, insbesondere im Hinblick auf den vom Franchise-Nehmer zu eröffnenden
    Geschäftsbetrieb, kennenzulernen und die vom Franchise-Geber bezüglich des Systems, der
    wirtschaftlichen Grundlagen und dieses Vertrages gemachten Angaben selbst und durch unabhängige
    Dritte zu überprüfen. Er erklärt weiter, dass er diese Angaben sowie den vorliegenden
    Vertrag tatsächlich zur Kenntnis genommen und geprüft hat; Zusicherungen und Versprechungen,
    die nicht in diesem Vertrag wiedergegeben werden, sind nicht gemacht worden.
    In Anbetracht dessen schließen die Parteien folgende Vereinbarung:

    § 1 Gegenstand der Franchise
    (1) Gegenstand der Franchise ist das Recht und die Pflicht des Franchise-Nehmers,
    1. die in der Präambel bezeichneten Kennzeichen, Marken und Namen sowie das gesamte
    Know-how in dem Umfang, in dem sie jeweils vom Franchise-Geber als für das REFILL24-
    System typisch benannt sind, zu verwenden und zu nutzen,
    2. die in der Präambel bezeichneten Kennzeichen, Marken, Namen und das Know-how nur im
    Zusammenhang mit dem Betrieb einer DT nach dem REFILL24-System auf
    Dauer dieses Vertrages zu verwenden und zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes nach
    außen gemäß den Vorgaben des Franchise-Gebers zu benutzen,
    3. in den in dem Stadtgebiet/ dem Stadtviertel ____________________________ gelegenen
    Räumlichkeiten einen auf den Vertrieb der Produkte des Franchise-Gebers sowie auf das
    Nachbefüllen von Druckerpatronen und Tonerkartuschen gerichteten Geschäftsbetrieb unter
    der Bezeichnung „REFILL24-DT“ zu eröffnen und zu führen.
    (2) Diese Rechte werden dem Franchise-Nehmer ausschließlich persönlich gewährt; zu
    einer Übertragung der Rechte ist dieser nicht befugt. Der Franchise-Nehmer bleibt wirtschaftlich
    und rechtlich selbstständiger Unternehmer. Er kauft und verkauft im eigenen Namen und
    auf eigene Rechnung. Er ist zur Vertretung des Franchise-Gebers nicht befugt.
    (3) Alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich
    auf die in Absatz 1 Ziffer 3 bezeichnete DT und gewähren dem Franchise-Nehmer
    darüber hinaus kein Recht zur Eröffnung und Führung weiterer Druckertankstellen.

    § 2 Vertragspartner
    (1) Vertragspartner des Franchise-Gebers ist grundsätzlich die als Franchise-Nehmer bezeichnete
    natürliche Person.
    (2) Gründet oder übernimmt der Franchise-Nehmer zum Betrieb des Geschäftes eine Personen-
    oder Kapitalgesellschaft oder führt er eine bei Vertragsabschluss bereits bestehende
    Gesellschaft fort, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf die Gesellschaft
    über. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchise-Gebers kann jedoch der
    Gesellschaft die Nutzung der in diesem Franchise-Vertrag zugunsten des Franchise-Nehmers
    vorgesehenen Rechte gestattet werden.
    (3) Für den Fall, dass der Franchise-Nehmer eine Personen- oder Kapitalgesellschaft
    gründet, übernimmt oder fortführt, haftet dieser dem Franchise-Geber gegenüber für alle Verpflichtungen
    aus diesem Franchise-Vertrag und den wirtschaftlich mit diesem Franchise-Vertrag
    zusammenhängenden Verträgen als Gesamtschuldner neben der gegründeten, übernommenen
    oder fortgeführten Personen- oder Kapitalgesellschaft.

    § 3 Pflichten des Franchise-Gebers
    (1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchise-Gebers ist die Einräumung der in § 1 genannten
    Rechte für die in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 genannte DT.
    (2) Der Franchise-Geber verpflichtet sich gegenüber dem Franchise-Nehmer, die unter § 4
    Absatz 2 aufgeführten Zahlungen des Franchise-Nehmers zur Bewerbung des bundesweiten
    Franchisesystems bzw. zur Bezahlung der diesbezüglichen Verwaltungskosten zu verwenden.
    (3) Der Franchise-Geber bietet dem Franchise-Nehmer ferner kostenlos von ihm erstellte
    Werbematerialien zur Verwendung durch den Franchise-Nehmer auf CD-ROM an. Sofern der
    Franchise-Nehmer dies wünscht, schult der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer in der
    Nutzung der CD-ROM bzw. der Werbematerialien und stellt überdies seine Kenntnisse in Bezug
    auf geeignete Werbemaßnahmen zur Verfügung.
    (4) Der Franchise-Geber verpflichtet sich, seine Kennzeichen-, Marken- und Namensrechte
    an den Bezeichnungen „www.druckertankstellen.de“, „REFILL24“ und „DT“
    mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns zu wahren und insbesondere gegen Angriffe
    Dritter zu verteidigen. Überdies verpflichtet er sich, gegen rechtsverletzende Benutzungen
    Dritter mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns vorzugehen.
    (5) Der Franchise-Geber erbringt darüber hinaus gegenüber dem Franchise-Nehmer folgende
    Leistungen:
    1. Weiterentwicklung und Lieferung der Vertragsprodukte.
    2. Marktforschung und Marktinformation.
    3. Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Corporate Identity des REFILL24-Systems.
    4. Allgemeine Unterstützung des Franchise-Nehmers durch Know-how-Transfer und Erfahrungsaustausch.
    5. Zurverfügungstellung eines Warenwirtschaftsprogramms mit allen benötigten Modulen
    sowie eines Management- und Controlling-Tools gegen einen Kostenersatz des Franchise-
    Nehmers auf freiwilliger Basis in Höhe von jeweils monatlich € 40,00 zzgl. MwSt.
    6. Telefon-Hotline für Anfragen bzgl. der verschiedenen Befülltechniken.
    Der Franchise-Geber ist berechtigt, diese Pflichten ganz oder teilweise durch ihm geeignet
    erscheinende Dritte erbringen zu lassen.

    § 4 Pflichten des Franchise-Nehmers
    (1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchise-Nehmers ist es, die gemäß § 1 Absatz 1 dieses
    Vertrages eingeräumten Rechte persönlich unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft in
    vollem Umfang auszuüben und zu nutzen.
    (2) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, dem Franchise-Geber jeden Monat € 100,00
    Werbegebühr zzgl. MwSt. als Gegenleistung dafür zu zahlen, dass der Franchise-Geber das
    bundesweite Franchisesystem in einschlägigen Publikationen oder auf sonstige Weise bewirbt.
    Der Betrag ist jeweils am letzten Tag des Monats fällig und wird erstmals im auf den
    Vertragsschluss folgenden Monat geschuldet. Wird die Werbegebühr nicht zum Fälligkeitstermin
    entrichtet, so sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz
    der Europäischen Zentralbank zu leisten.
    (3) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, dem Franchise-Geber jeden Monat € 100,00
    Franchisegebühr zzgl. MwSt. als Ausgleich für die dem Franchise-Geber entstandenen Vorlaufkosten
    für den Auf- und Ausbau des REFILL24-Systems zu zahlen. Der Betrag ist jeweils
    am letzten Tag des Monats fällig und wird erstmals im auf den Vertragsschluss folgenden
    Monat geschuldet. Wird die Franchisegebühr nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, so sind
    Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
    zu leisten.
    (4) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, seinen Geschäftsbetrieb innerhalb der polizeilich
    genehmigten Zeiten in branchenüblichem Umfang geöffnet zu halten und insbesondere
    auch ununterbrochen das Nachbefüllen von Druckerpatronen und Tonerkartuschen anzubieten.
    (5) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, nicht in Gebieten anderer Franchise-Nehmer,
    welche für ihn unter der Domain „www.druckertankstellen.de“ ersichtlich sind, aktiv gezielte
    Werbung für seinen Geschäftsbetrieb zu machen.
    (6) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, dem Franchise-Geber anzuzeigen, wenn er
    Kenntnis davon erhalten hat, dass die Kennzeichen-, Marken- oder Namensrechte des Franchise-
    Gebers durch Dritte offensichtlich oder möglicherweise verletzt werden.
    (7) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich gegenüber dem Franchise-Geber zur Beachtung
    aller den Geschäftsbetrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und
    Verfügungen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Art.
    (8) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, das REFILL24-System in vollem Umfang
    sowohl hinsichtlich des Erscheinungsbilds nach außen als auch der Organisation nach innen
    anzuwenden. Er erkennt an, dass die umfassende Anwendung des REFILL24-Systems als
    Ganzes und im Einzelnen unabdingbar erforderlich und notwendig ist für den Bestand dieses
    Vertrages. Er wird die Informationen, die durch Mitarbeiter der Systemzentrale oder durch
    schriftliches Informationsmaterial vermittelt werden, gewissenhaft zur Kenntnis nehmen und
    die dadurch gewonnenen Erkenntnisse bei der Führung seines Geschäftsbetriebs angemessen
    berücksichtigen.
    (9) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, vom Franchise-Geber eine Grundausstattung
    zu erwerben. Diese besteht aus losen Tinten, Refill-Sets, kompatiblen Patronen, wiederbefüllten
    Patronen, Refill-Toner, Tonerkassetten, Papier, Befüllungs- und Wiederaufbereitungstechnologie,
    Werbematerialien, Zubehör etc. sowie einer 8-tägigen Schulung gemäß § 6 Absatz
    1. Der Kaufpreis für die Grundausstattung, der dem Franchise-Nehmer separat mitgeteilt
    wird, ist mit Unterzeichnung dieses Vertrages zur Zahlung fällig.
    (10) Etwaige Kundenbeanstandungen wird der Franchisenehmer unverzüglich bearbeiten.
    Bei berechtigten Mängeln ist kulant zu verfahren. Ein in jeder Hinsicht positiver Kunden-
    Service mit einer stets höflichen und freundlichen Bedienung der Kunden ist zu gewährleisten.
    (11) Der Franchise-Nehmer zahlt dem Franchise-Geber auf freiwilliger Basis jeden Monat
    € 40,00 Servicegebühr zzgl. MwSt. für Updates, Wartung etc. des Warenwirtschaftsprogramms
    und € 40,00 Consulting-Gebühr zzgl. MwSt. für einen zwei Mal pro Jahr stattfindenden
    telefonischen Support eines Unternehmensberaters, u.a. im Zusammenhang mit der Nutzung
    des Management- und Controlling-Tools.
    (12) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, in seinem Geschäftsbetrieb einen Telefonund
    Internet-Anschluss sowie eine E-Mail-Adresse einzurichten und ständig aufrecht zu
    erhalten.

    § 5 Betrieb des Franchise-Nehmers
    (1) Der Franchise-Nehmer ist Mieter der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Räumlichkeiten.
    (2) Der Franchise-Nehmer hat auf eigene Kosten die nach den Vorgaben des Franchise-
    Gebers für die Einrichtung, Ausstattung und Farbgestaltung erforderlichen Gegenstände zu
    erwerben und unverzüglich den Einbau sowie die Farbgestaltung so vorzunehmen, dass die
    DT der REFILL24-Corporate Identity entspricht.
    (3) Die Einrichtung und Ausstattung des Franchisebetriebs ist vom Franchise-Nehmer auf
    eigene Kosten in Stand zu halten. Reparaturen und Neuanschaffungen, die dazu notwendig
    sind, hat der Franchise-Nehmer jeweils unverzüglich vorzunehmen, um seinen Betrieb jederzeit
    in sauberem und gutem, dem Qualitätsimage des REFILL24-Systems entsprechenden
    Zustand zu erhalten.
    (4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers darf der Franchise-
    Nehmer den Geschäftsbetrieb nicht verlegen sowie keine Änderungen an der Einrichtung,
    Ausstattung und Farbgestaltung im Innen- und Außenbereich, insbesondere bei der Außenwerbungs-
    und Fassadengestaltung, vornehmen.
    (5) Der Franchise-Nehmer steht als Mieter des Geschäftslokales dafür ein, dass der Mietvertrag
    auf die Dauer des Franchise-Vertrages Bestand hat. Dies gilt auch für die Dauer der
    jeweiligen Verlängerung.

    § 6 Schulung des Franchise-Nehmers / Schulungsgebühr
    (1) Der Franchise-Geber schult den Franchise-Nehmer vor Beginn der Betriebsaufnahme
    ausführlich für die Dauer von sechs Tagen an seinem Geschäftssitz in Herzogenrath und nach
    Beginn der Betriebsaufnahme im 1. Jahr der Vertragslaufzeit für die Dauer von zwei Tagen
    vor Ort in den verschiedenen für das Nachfüllsystem typischen Befüllungsvorgängen mit Tinten
    und Toner sowie in Verkauf, Büroorganisation und Warenwirtschaft. Die Teilnahme an
    dieser Schulung ist für den Franchise-Nehmer verpflichtend.
    (2) Für die Schulung in Herzogenrath, die Unterbringung in einem Hotel, das Warenwirtschaftsprogramm
    sowie das Management- und Controlling-Tool zahlt der Franchise-Nehmer
    an den Franchise-Geber € 4.900,00 zzgl. MwSt. Dieser Betrag, der vor der Schulung zu entrichten
    ist, ist in der vom Franchise-Nehmer zu erwerbenden Grundausstattung enthalten. Für
    die Schulung vor Ort zahlt der Franchise-Nehmer lediglich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten
    etc. des Franchise-Gebers.
    (3) Franchise-Nehmer und Franchise-Geber sind sich darüber einig, dass eine intensive
    Schulung des Franchise-Nehmers und seiner Mitarbeiter sowie die laufende Weiterbildung für
    die qualifizierte Führung des Franchisebetriebs von wesentlicher Bedeutung ist.
    (4) Ab dem 2. Jahr der Vertragslaufzeit schult der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer
    ein Mal jährlich einen Tag vor Ort. Die Teilnahme an diesen Folgeschulungen ist für den
    Franchise-Nehmer verpflichtend. Für die Schulung zahlt der Franchise-Nehmer an den Franchise-
    Geber € 199,00 zzgl. MwSt. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten etc. des
    Franchise-Gebers trägt der Franchise-Nehmer. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit,
    dass für diese Folgeschulungen jeweils die Honorare berechnet werden, die zum Zeitpunkt
    der Folgeschulungen vom Franchise-Geber auch anderen Franchise-Nehmern berechnet
    werden.
    (5) Der Franchise-Geber wird den Franchise-Nehmer laufend über neue Erkenntnisse und
    neu gewonnenes Know-how in Bezug auf das Nachfüllen von Tintenpatronen und Tonerkartuschen
    informieren. Er steht für konkrete Fragen in Bezug auf die Befüllungsvorgänge oder
    den Betriebsablauf dem Franchise-Nehmer während der Dauer des Vertrages mit Rat und Tat
    zur Seite.
    (6) Der Franchise-Geber wird je nach Bedarf in Abstimmung mit den anderen Franchise-
    Nehmern ein Treffen zu Schulungen und zum Erfahrungsaustausch durchführen. Dabei entstehende
    Kosten, z. B. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten etc., trägt der Franchise-
    Nehmer.

    § 7 Bezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers / Qualitätssicherung
    (1) Zum Zwecke der Qualitätssicherung verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, sämtliche
    Produkte und Dienstleistungen, die der Franchise-Geber gegenwärtig und zukünftig vertreibt
    bzw. anbietet, ausschließlich vom Franchise-Geber zu beziehen, insbesondere
    - Tinte, lose
    - Tinte, im Set
    - Tinte, in kompatiblen Patronen
    - Tinte in wiederbefüllten Patronen
    - Toner, als Pulver
    - Toner, in wiederaufbereiteten Patronen
    - Papier
    - Original-Patronen, Original-Toner
    - Befüllungs- und Wiederaufbereitungstechnologie
    - sämtliches benötigte Zubehör, wie z.B. Spritzen, Nadeln, Befülladapter, Transporthalter,
    Chipresetter etc.
    - Tassen, T-Shirts, Stempel, Papier, Folien, Visitenkarten sowie sonstiges Copy Shop-
    Zubehör
    (2) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, keinerlei Waren auszustellen, anzubieten
    und/oder zu verkaufen, die mit den Produkten des Absatzes 1 in Konkurrenz stehen.
    (3) Sofern dem Franchise-Nehmer derartige Produkte von anderen als dem Franchise-
    Geber angeboten werden, ist er verpflichtet, den Franchise-Geber unverzüglich darüber in
    Kenntnis zu setzen.
    (4) Zum Zwecke der Qualitätssicherung verpflichtet sich der Franchise-Nehmer weiterhin,
    das Nachfüllen von Tintenpatronen und Tonerkartuschen in seinem Geschäftsbetrieb gemäß
    den Anleitungen des Franchise-Gebers durchzuführen. Er hat dazu insbesondere auch die von
    dem Franchise-Geber ihm zur Verfügung gestellten neuen Erkenntnisse und das neu gewonnene
    Know-how einzubeziehen.
    (5) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, im Rahmen einer betriebswirtschaftlich vernünftigen
    Betriebsführung stets ausreichend Waren- und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um
    eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem gesamten REFILL24-Sortiment
    sicherzustellen. Er wird weiter dafür sorgen, dass stets ausreichendes und gut ausgebildetes
    Personal vorhanden ist, um die Kunden entsprechend dem Qualitätsimage des REFILL24-
    Systems zu bedienen.

    § 8 Gebietsschutz/online-Shop des Franchise-Gebers
    (1) Dem Franchise-Nehmer wird in Bezug auf Geschäfte unter der Bezeichnung
    „REFILL24-DT“ ein Gebietsschutz für das Stadtgebiet/das Stadtviertel
    ____________________ eingeräumt; Eigengeschäfte und Direktlieferungen des Franchise-
    Gebers sind hiervon ausgenommen. In allen Gebieten außerhalb des oben angeführten Gebietes
    beliefert und verkauft der Franchise-Geber jeweils eigenständig.
    (2) Der Franchise-Nehmer gestattet dem Franchise-Geber, seine Nachfüllprodukte in seinem
    Internet-Shop unter „www.druckertankstellen.de“ anzubieten und zu verkaufen. Als Gegenleistung
    erhält der Franchise-Nehmer für alle über den Internet-Shop getätigten Einkäufe
    von Endkunden, die sich über seine „DT“ eingeloggt haben, eine Vergütung in
    Höhe von 20 % des jeweiligen Verkaufspreises.
    (3) Sofern nach Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung seines Geschäftsbetriebes der
    monatliche Einkaufsumsatz (einschließlich Mehrwertsteuer) des Franchise-Nehmers für Produkte
    des Franchise-Gebers € 1.500,00 nicht erreicht, ist der Franchise-Geber berechtigt, entweder
    den Gebietsschutz zu verkleinern oder weitere Franchise-Nehmer einzusetzen.

    § 9 Wettbewerbsverbot
    (1) Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Franchise-Gebers ist es dem Franchise-
    Nehmer sowie seinen Geschäftsführern und Gesellschaftern verboten, während der Geltungsdauer
    des Vertrages einen Konkurrenzbetrieb aufzunehmen, zu erwerben, zu führen oder
    sich daran direkt oder indirekt zu beteiligen oder sonst zu unterstützen.
    (2) Das Wettbewerbsverbot gemäß Absatz 1 gilt über die Beendigung dieses Vertrages
    hinaus für ein Jahr.
    (3) Eine Entschädigung für das oben genannte Wettbewerbsverbot wird zwischen den
    Parteien ausgeschlossen, insbesondere für den Fall, dass der Franchise-Geber das Vertragsverhältnis
    aus einem wichtigen, vom Franchise-Nehmer zu vertretenden Grund kündigt. Soweit
    eine Entschädigung rechtlich zwingend vorgesehen ist, vereinbaren die Parteien, dass bei
    Streit über die Höhe der anzusetzenden Entschädigung das Landgericht Aachen anzurufen ist.
    Dem Franchise-Geber bleibt in diesem Fall vorbehalten, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.

    § 10 Geheimhaltung
    (1) Der Franchise-Nehmer hat alle Informationen, Vorlagen, Konzepte, Geschäfts- und
    Betriebsgeheimnisse, betriebswirtschaftlichen Daten über seinen Betrieb, Kenntnisse über das
    REFILL24-System und das spezielle Know-how des Franchise-Gebers, die ihm bekannt sind
    oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln und darf sie weder verwerten noch Dritten
    mitteilen oder übergeben. Dies gilt auch für dem Franchise-Nehmer überlassene Werbematerialien
    und Passwörter. Der Franchise-Nehmer hat seine Mitarbeiter ebenfalls entsprechend
    vertraglich zu verpflichten.
    (2) Der Franchise-Nehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-
    Gebers weder diesen Vertrag noch Teile daraus Dritten zugänglich machen. Davon ausgenommen
    sind Steuerberater und Rechtsanwälte, soweit das zur Wahrung der Interessen des
    Franchise-Nehmers erforderlich ist.
    (3) Die Verpflichtungen gemäß der Absätze 1 und 2 gelten auch nach Beendigung dieses
    Vertrages.

    § 11 Berichtswesen / Kontrollrechte des Franchise-Gebers
    (1) Zur Sicherstellung der einheitlichen Systemanwendung und zum Zwecke der Überprüfung
    der Einhaltung der Vertragspflichten erlaubt der Franchise-Nehmer unwiderruflich dem
    Franchise-Geber, dessen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, seinen Geschäftsbetrieb
    einschließlich aller Nebenräume zu den üblichen Geschäftszeiten auch unangemeldet zu
    betreten und die notwendigen Feststellungen zu treffen, wobei vom Franchise-Nehmer jede
    vertrags- und sachbezogene Auskunft zu erteilen ist und die notwendigen Geschäftsunterlagen
    vorzulegen sind. Der Franchise-Geber wird, soweit es ihm erforderlich erscheint, dem Franchise-
    Nehmer einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über seine Feststellungen erstatten.
    Werden bei einer solchen Überprüfung Unregelmäßigkeiten oder Vertragsverstöße festgestellt,
    die vom Franchise-Nehmer zu vertreten sind, so gehen die Kosten der Überprüfung zu
    Lasten des Franchise-Nehmers.
    (2) Der Franchise-Geber, seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt,
    jederzeit während der Geschäftszeiten auch unangemeldet alle betrieblichen und steuerlichen
    Unterlagen des Franchise-Nehmers, wie z.B. Einnahmen-Überschussrechnung, Bilanz
    und G.u.V., auf eigene Kosten einzusehen, zu überprüfen und zu kopieren.
    (3) Auf Verlangen hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber alle Daten und Informationen
    über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen
    nach billigem Ermessen des Franchise-Gebers bedeutsamen Unterlagen in zumutbarer Art
    und Weise unverzüglich zu übermitteln.

    § 12 Haftung des Franchise-Gebers
    (1) Der Franchise-Geber haftet dem Franchise-Nehmer aus diesem Vertrag und den Kaufverträgen
    im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages für Schäden aus der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des
    Franchise-Gebers beruhen. Im Übrigen haftet der Franchise-Geber nur bei grober Fahrlässigkeit
    oder Vorsatz.
    (2) Die gesetzliche Haftung des Franchise-Gebers auf Grund des Produkthaftungsgesetzes
    bleibt unberührt.
    (3) Der Franchise-Nehmer betreibt den Franchisebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr.
    Der Franchise-Geber haftet daher insbesondere nicht für die Rentabilität des Betriebes
    des Franchise-Nehmers; er hat diesbezüglich keinerlei Zusicherungen gemacht.
    (4) Der Franchise-Geber haftet für den Bestand der gemäß § 1 dem Franchise-Nehmer
    übertragenen Rechte sowie für die von Rechten Dritter unbeeinträchtigte Anwendbarkeit des
    REFILL24-Systems.

    § 13 Haftung des Franchise-Nehmers
    (1) Verstößt der Franchise-Nehmer gegen eine der von ihm nach diesem Franchise-
    Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so hat er dem Franchise-Geber für jeden Fall einer
    schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
    eine vom Franchise-Geber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom
    zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
    (2) Unbeschadet der Vertragsstrafe kann der Franchise-Geber einen Schadensersatzanspruch
    geltend machen, auf den jedoch die verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen ist. Dem
    Franchise-Nehmer bleibt es dabei vorbehalten, zu beweisen, dass dem Franchise-Geber kein
    oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unabhängig davon steht dem Franchise-Geber
    weiterhin das Recht zu, den Franchise-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

    § 14 Einheitliche Verjährung
    Sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Franchise-Vertrag verjähren
    binnen 36 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

    § 15 Vertragsdauer und Kündigung des Vertrags
    (1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer von fünf
    Jahren geschlossen.
    (2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit
    gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
    (3) Dem Franchise-Geber steht für den Fall, dass der Franchise-Nehmer innerhalb einer
    Frist von drei Monaten ab Vertragsunterzeichnung seinen Geschäftsbetrieb nicht eröffnet und
    die Eröffnung dem Franchise-Geber gegenüber schriftlich angezeigt hat, ein fristloses Sonderkündigungsrecht
    zu.
    (4) Sofern der Mietvertrag über die Anmietung der Räumlichkeiten für den Geschäftsbetrieb
    des Franchise-Nehmers endet, hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber dies unverzüglich,
    spätestens nach Ablauf einer Woche ab Kenntniserlangung, mitzuteilen. Endet der
    Mietvertrag aus Gründen, die der Franchise-Nehmer nicht zu vertreten hat, haben beide Parteien
    ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum Ende
    des Mietvertrags. Endet der Mietvertrag aus Gründen, die der Franchise-Nehmer zu vertreten
    hat (z.B. Eigenkündigung, Versäumnis der Ausübung der Vertragsverlängerungsoptionen
    etc.), ist der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber gegenüber schadensersatzpflichtig.
    (5) Sofern der Franchise-Nehmer nach Ablauf von drei Monaten ab Eröffnung seines Geschäftsbetriebes
    in drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens Waren im Wert von
    monatlich € 200,00 bestellt, steht dem Franchise-Geber ein Sonderkündigungsrecht zu. Als
    Kündigungsfrist wird für diesen Fall ein Monat vereinbart.

    § 16 Fristlose Kündigung
    (1) Dieser Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
    Kündigungsfrist gekündigt werden.
    (2) Sind mehrere Personen Franchise-Nehmer, so entsteht ein Kündigungsgrund bereits
    dann, wenn die betreffenden Umstände in der Person eines Franchise-Nehmers eintreten.
    (3) Wichtige Gründe für den Franchise-Geber sind insbesondere, aber nicht abschließend:
    1. Nachhaltige Verletzung der Richtlinien und Grundsätze des REFILL24-Systems, insbesondere
    bei der Betriebsführung, der Qualität von Waren und Dienstleistungen und der Bedienung
    der Kunden.
    2. Schuldhafte Verstöße des Franchise-Nehmers gegen seine Vertragspflichten gemäß § 4
    Absätze 4, 5 und 8.
    3. Behinderung oder Beeinträchtigung der Informations- und Kontrollrechte des Franchise-
    Gebers gemäß § 11.
    4. Beteiligung Dritter am Franchisebetrieb ohne Zustimmung des Franchise-Gebers.
    5. Verstoß des Franchise-Nehmers gegen die Systemanwendungspflichten gemäß § 1 oder
    Bezug und/oder Verkauf von nichtautorisierten Konkurrenzprodukten gemäß § 7.
    6. Verzug des Franchise-Nehmers mit geschuldeten Rechnungen oder Gebühren des Franchise-
    Gebers in Höhe von mehr als € 500,00.
    7. Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Franchise-Nehmer.
    8. Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen des Franchise-Nehmers.
    9. Nachhaltige Verletzung der vertraglichen Mitwirkungs- und Förderungspflichten im Hinblick
    auf die Förderung des Systemzusammenhaltes und rufschädigendes Verhalten oder Äußerungen
    bezüglich des REFILL24-Systems und seiner Mitglieder gegenüber Dritten.
    10. Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 bzgl. der Übertragung des Vertrags und von Einzelrechten
    etc.
    11. Schuldhafte Verstöße des Franchise-Nehmers gegen seine Vertragspflichten gemäß § 9
    und § 10.
    (4) Der Franchise-Nehmer kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen außerordentlich
    kündigen:
    1. Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Franchise-Geber.
    2. Nachhaltiger Verzug oder Nichterfüllung der Pflichten des Franchise-Gebers gemäß § 3.
    3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchise-Gebers oder Ablehnung
    der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
    (5) Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung gemäß Absatz 3 Ziffern 1-6 bzw.
    Absatz 4 Ziffer 2 ist jeweils eine schriftliche Abmahnung.
    (6) Die fristlose Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist per Einschreiben/
    Rückschein zu erklären.

    § 17 Folgen der Beendigung des Vertrags
    (1) Wird der Vertrag - gleichgültig aus welchem Grunde - beendet, so hat der Franchise-
    Nehmer unverzüglich sämtliche ihm vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Handbücher,
    Urkunden, sonstigen Gegenstände etc. sowie davon gefertigte Fotokopien u.ä. an den
    Franchise-Geber zurückzugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand
    bezogene Broschüren, Büro- und Werbematerialien usw. nicht mehr verwenden.
    (2) Der Franchise-Nehmer ist bei Beendigung des Vertrags nicht mehr berechtigt, die
    Kennzeichen, Marken und Namen sowie die Ausstattung des Franchise-Gebers in irgendeiner
    Form zu welchem Zweck auch immer zu verwenden. Dies gilt auch für Internet-Domains, die
    einen Bezug zu den Bezeichnungen „REFILL24“, „DT“ und „Druckertankstellen“
    aufweisen; diese hat der Franchise-Nehmer nach Wahl des Franchise-Gebers auf den
    Franchise-Geber zu übertragen oder zu löschen. Ferner wird der Franchise-Nehmer sämtliche
    Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber entfernen und unverzüglich alle
    Maßnahmen zur Löschung sämtlicher zur Kennzeichnung des REFILL24-Systems verwendeten
    Zeichen im Telefonverzeichnis und sonstigen Verzeichnissen wie z.B. Orts-, Branchenund
    Internetverzeichnissen etc. vornehmen.
    (3) Der Franchise-Nehmer wird nach Beendigung des Franchise-Vertrages ab sofort keine
    Rechte mehr aus diesem Franchise-Vertrag ausüben und in der Öffentlichkeit nicht mehr als
    Mitglied des REFILL24-Franchisesystems auftreten oder sich auf dieses berufen.

    § 18 Übertragung von Rechten
    (1) Der Franchise-Geber ist berechtigt, diesen Vertrag oder Rechte und Pflichten hieraus
    auf Dritte zu übertragen. Dieses Recht steht dem Franchise-Nehmer ebenfalls zu, wenn der
    Franchise-Geber vorher seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt.
    (2) Der Franchise-Nehmer ist nicht berechtigt, Unter-Franchisen zu vergeben.

    § 19 Belehrung über das Widerrufsrecht
    Der Franchise-Nehmer bestätigt, über das ihm nach den Verbraucherschutzbestimmungen
    zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde belehrt worden zu sein, soweit dazu
    eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Ferner bestätigt der Franchise-Nehmer, ein Exemplar
    dieser Urkunde erhalten zu haben.

    § 20 Gerichtsstand / Erfüllungsort
    (1) Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften ist der Gerichtsstand Aachen.
    (2) Erfüllungsort ist der Sitz des Franchise-Gebers.
    § 21 Nebenbestimmungen
    (1) Sind auf Seiten des Franchise-Nehmers mehrere Personen als Franchise-Nehmer im
    Sinne dieses Vertrags beteiligt, sind diese Personen befugt, sich gegenseitig unter Befreiung
    von den Beschränkungen des §181 BGB gegenüber dem Franchise-Geber in jeder Weise zu
    vertreten.
    (2) Sind auf Seiten des Franchise-Nehmers mehrere Personen als Franchise-Nehmer im
    Sinne dieses Vertrags beteiligt, so findet § 421 BGB Anwendung.
    (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
    sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
    nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare
    Bestimmung nach Möglichkeit durch diejenige rechtlich zulässige Regelung zu
    ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
    (4) Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen und Aufhebungen dieses Vertrags bedürfen
    zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    (5) Dieser Franchise-Vertrag ersetzt alle vor Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen
    und Absprachen und regelt das Verhältnis zwischen den Parteien abschließend, soweit
    nicht schriftliche Ergänzungen zu diesem Vertrag vorgenommen werden, die zum Bestandteil
    dieses Vertrages erklärt werden.
    (6) Ein Warenversand erfolgt grundsätzlich nach Zahlungseingang der letzten Rechnung.
    (7) Auf die Lieferungen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer finden im übrigen
    die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers in ihrer jeweils gültigen
    Fassung Anwendung, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf.
    (8) Durch vom Franchise-Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte
    Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben noch neue Rechte und Pflichten begründet.

    § 22 Vertragsausfertigungen
    Der vorliegende Franchise-Vertrag wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jeder Vertragspartner
    hat eine Vertragsausfertigung erhalten.
    _____________________________ __________________________________
    Ort, Datum Unterschrift Franchise-Geber
    _____________________________ __________________________________
    Ort, Datum Unterschrift Franchise-Nehmer

    W I D E R R U F S B E L E H R U N G
    WIDERRUFSRECHT:
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe
    von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung
    der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
    Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
    Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
    REFILL24 GmbH, Im Strasser Feld 5, 52134 Herzogenrath
    WIDERRUFSFOLGEN:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
    zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
    Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
    nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie
    uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt
    dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
    Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen
    ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden,
    indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles
    unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen
    sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige
    Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung
    von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer
    Widerrufserklärung erfüllen.
    ___________________________________________
    Ort, Datum
    ___________________________________________
    Unterschrift Franchise-Nehmer
    Quittung
    Hiermit bestätige ich, am heutigen Tag über mein Widerrufsrecht gemäß

    § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich des Franchise-Vertrags mit der
    REFILL24 GmbH, Im Strasser Feld 5, 52134 Herzogenrath belehrt worden zu
    sein und ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.
    ___________________________________________
    Ort, Datum
    ___________________________________________
    Unterschrift Franchise-Nehmer



    Re: Der aktuelle Franchisevertrag

    Admin_1 - 08.02.2006, 11:15


    Dieser sogenannte Vertag ist für mich eine glatte 6 eine Peinlichkeit hoch 10 für alle Franchisegeber!!!! Ein sehr gutes Beispiel wie man es nicht machen sollte!!!!!



    Re: Der aktuelle Franchisevertrag

    User_8 - 09.02.2006, 14:43


    Da sieht man mal wie viele unterschiedliche Verträge erstellt wurden. Bei meiner Version steht nur von Nachfüllsystemen, Tinte und Toner etwas. Sonst nichts. :grin:



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