Preiß'n.....

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    Re: Preiß'n.....

    Anonymous - 26.01.2008, 15:13

    Preiß'n.....
    Königlich Bayrische Fremdenpolizei
    Abteilung Preußische Gastarbeiter





    Merkblatt

    für preußische Gastarbeiter und deren Familien



    § 1

    Preuße ist jeder, der aus den bayrischen Kolonien Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen stammt, bzw. dort geboren wurde.


    § 2

    Preußen sind in Bayern nur geduldet. Ihre Aufenthaltsgenehmigung wird gemäß den Verfahrensbestimmungen für Zulukaffer, Kongoneger und Zigeuner erteilt.


    § 3

    Jeder Preuße hat sich an der bayrischen Grenze einer Gesichtskontrolle, Seuchen- und Menschenähnlichkeitskontrolle zu unterziehen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf etwaige Ähnlichkeit mit Affen, Wolpertingern oder Wilschweinen zu lenken, wobei auch die Sauberkeit zu überprüfen ist. In Zweifelsfällen über Abstammung stehen bestens ausgebildete Diplom-Zoologen zur Verfügung. Kann der Zoologe sein Gut¬achten nicht sofort abgeben, so ist der Preuße bis zur Entscheidung in den Tierpark Hellabrunn – Abteilung Raubtiere – einzuliefern. Der Transport dorthin hat in geschlossenen Güterwagen unter Aufsicht eines bewaffneten Begleitkommandos zu erfolgen.


    § 4

    Jeder Preuße ist deutlich als solcher zu kennzeichnen, damit sich ein Bayer jederzeit rechtzeitig vor ihm in Sicherheit bringen kann.


    § 5

    Den Preußen sind eigene Wohngebiete zuzuweisen, die täglich mindestens einmal auf Sauberkeit zu überprüfen sind. Bayern ist der Zutritt wegen Seuchengefahr untersagt. Warnschilder sin in gebührendem Abstand anzubringen. Nach Einbruch der Dunkelheit haben sich die Preußen nur in den ihnen zugewiesenen Aufenthalts¬gebieten zu bewegen, um die Tierfanggruppe des Tierparks Hellabrunn nicht unnötig zu alarmieren.


    § 6

    Jeder Preuße hat in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzustehen und unter Beachtung der entsprechenden Höflichkeitsbestimmungen einem Bayern den Platz anzubieten.


    § 7

    Gaststätten für Preußen sind deutlich als solche zu kennzeichnen, da das darin herrschende Gebrüll und der Gestank einem Bayern nicht zuzumuten ist.


    § 8

    Jeder Preuße ist nach seiner Ankunft in Bayern über aufrechten Gang, Spülklosetts, elektrisches Licht und den Gebrauch von Messer und Gabel zu belehren. Dies hat er mit drei Kreuzen zu bestätigen, da er Analphabet ist. Weiterhin ist der dahingehend zu belehren, dass es in Bayern verboten ist auf den Boden zu spucken, in der Kirche zu rauchen, nackt herumzulaufen und beim Essen zu schmatzen und zu rülpsen.


    § 9

    Der Preuße hat sich einem Bayern ehrfürchtig zu nähern und auf den Knien zu warten, bis er angesprochen wird. Auf Verlangen hat er einem Bayern die Stiefel zu lecken oder die Füße zu küssen.


    § 10

    Jeden dritten Tag hat der Preuße Frondienst zu leisten. Dabei ist er als Zug- oder Tragtier zu verwenden, da dies seiner Geländegängigkeit am besten gerecht wird.


    § 11

    Entfernt sich der Preuße unerlaubt aus seinem Wohngebiet oder von seiner Arbeits¬stätte, so ist er dem Abschuss freigegeben und während einer Treibjagd mit Blattschuss zu erlegen.


    § 12

    Jährlich einmal ist eine Tierfangexpedition auszurüsten, mit dem Auftrag, alle rückfäl¬lig gewordenen Preußen aus den Urwäldern nördlich des Mains hervorzulocken. Besonders dazu geeignet sind erfahrungsgemäß Kokosnüsse und Bananen.


    § 13

    Nach Überschreiten der bayrischen Grenze sind die Preußen in Rudel zu je zehn Stück einzuteilen. Der menschenähnlichste ist als Leithammel einzusetzen. Er haftet für sein Rudel.


    § 14

    Für einen Preußen ist jeder Bayer ein Vorgesetzter.


    § 15

    Als Angehörigem der bayrischen Kolonien gelten für den Preußen Sondergesetze. Im Normalfall ist er bei Vergehen mit Arbeitslager zu bestrafen, damit er wenigstens einmal in seinem Leben arbeitet. In besonders schwerwiegenden Fällen kann er auch standrechtlich erschossen werden. Jeder Bayer ist berechtigt, Preußen nach Belieben auszupeitschen, zu watschen und zu foltern.


    § 16

    Täglich einmal ist der Preuße mit einem Ochsenfiesel zu züchtigen, damit er seine Klappe halbwegs geschlossen hält und weder vorlaut ist, noch nachmault.


    § 17

    Der Preuße ist als Halbmensch einzustufen. Bei guter Führung wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu einem Dreiviertelmenschen emporzuarbeiten.


    § 18

    Bei schwerwiegenden Vergehen eines Preußen kann ohne große Umstände die Todesstrafe verhängt und sofort vollzogen werden.


    §19

    Bei Beschwerden gegen o.a. Punkte ist – je nach Schwere des Falles – gemäß den §§ 11, 15 und 18 zu verfahren.





    Franz – Xaver Preißnspezl
    Der Präsident der Königlich Bayrischen Fremdenpolizei



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