Keine fristlose Kündigung wegen Beitragserhöhung

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    Re: Keine fristlose Kündigung wegen Beitragserhöhung

    Weicht - 30.09.2012, 01:43

    Keine fristlose Kündigung wegen Beitragserhöhung
    Eine Beitragserhöhung kann ... nur in extremen Ausnahmefällen einen hinreichenden Grund zur fristlosen Kündigung der Vereinsmitgliedschaft geben ... (Es gilt) der Grundsatz, dass eine Beitragserhöhung keinen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung angewiesen und müssen sich an Form und Frist, die i.d.R. in der Satzung festgelegt wird, halten (Gibt es in der Satzung hierzu keine Regelung, insbesondere keine Kündigungsfrist, dann wäre ein sofortiger Austritt allerdings möglich.) Die Kündigungsfrist darf bekanntlich gem. § 39 BGB nicht länger als zwei Jahre betragen ... Ab welcher prozentualen Erhöhung ... (ein Sonderkündigungsrecht bestehen könnte), ist nicht allgemein geklärt und hängt im Wesentlichen von den Verhältnissen im Verein ab ...
    Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 22.10.1986 (1 S 279/86) bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 % nicht als Grund für einen fristlosen Austritt anerkannt. Das Landgericht Hamburg hält ein Sonderkündigungsrecht erst bei einer Erhöhung von mehr als 100 % für zulässig (Urt. v. 29.4.1999, 302 S 128/98 ).
    Solche prozentualen Steigerungen sind bei Mietervereinen praktisch nicht denkbar. Aus diesem Grunde und insbesondere deswegen, weil die Notwendigkeit von Beitragserhöhungen i.d.R. mit gestiegenen Kosten begründet werden kann, besteht in aller Regel kein Recht zur fristlosen Kündigung.

    Quelle: ID Recht September 2012



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