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Re: Straßenverkehrs-Recht für Reiter und Pferd
Dani - 18.10.2007, 20:18Straßenverkehrs-Recht für Reiter und Pferd
Pferd und Reiter sind Verkehrsteilnehmer wie alle anderen auch; auch für sie gelten die Spielregeln des Straßenverkehrsrechts!
Die wesentlichsten, für Pferd und Reiter relevanten Vorschriften ergeben sich aus den folgenden Paragraphen der StVO: § 1 StVO, § 2, Abs. 1 und 2, StVO, § 17, Abs. 1 StVO, § 27 StVO, § 28 StVO, § 41 StVO. Diese lassen sich wie folgt interpretieren und zusammenfassen:
1. Pferde sind im Straßenverkehr von geeigneten, sachkundigen Personen so zu führen, dass diese jederzeit in ausreichender Form auf die Tiere einwirken können. Führen bedeutet: führen mit Strick und Halfter, reiten unterm Sattel oder auch fahren im Geschirr. Dazu gehört, dass diese Person die nötige Sachkenntnis besitzt, die nötige Kondition hat, um diese anzuwenden, sowie die richtige Ausrüstung benutzt, um sich entsprechend konsequent durchsetzen zu können. Dies bedeutet in der Praxis, dass Pferde mit gut sitzendem Halfter und Strick zu führen sind, dass sie unter dem Sattel mit Trense zu reiten sind, und dass z.B. das Führen vom Fahrrad aus oder von anderen Verkehrsmitteln aus zu unterlasssen ist bzw. verboten ist, usw. usw.
2. Pferd und Reiter haben die rechte Fahrbahn der Straße zu benutzen, ganz bestimmt n i c h t den Bürgersteig und auch n i c h t den als solchen gekennzeichneten Radweg oder gar den Fußweg. Beim Führen oder Reiten auf der Straße gelten Pferd und Reiter als langsames Fahrzeug und müssen somit, wenn vorhanden, den sogenannten Standstreifen rechts von der Fahrbahn- Begrenzungslinie benutzen. Gibt es einen solchen Streifen rechts bneben der Fahrbahn nicht, gilt: rechte Fahrbahn so weit wie möglich rechts.
3. Während der Dämmerung und Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung bzw. Erkennbarkeit von Pferd und Reiter zu sorgen. Vorgeschrieben ist mindestens eine nicht blendende, nach vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem oder gelbem Licht; erlaubt ist auch die eigentlich viel bessere, und in allen Fachgeschäften erhältliche Stiefelleuchte mit weißem Licht nach vorne und rotem nach hinten. Darüberhinaus sind die bekannten reflektierenden Binden für die Pferdebeine und die Arme des Reiters sowie Jacken mit reflektierenden Aufnähern sehr zu empfehlen.
4. Mehrere Reiter dürfen im Verband zu zweien nebeneinander reiten, wobei dieser Verband nicht länger als 25 m sein darf; sind es zu viele Reiter, sind mehrere Verbände zu bilden; dabei hat der Abstand zwischen den einzelnen Verbänden wiederum mindestens 25 m zu betragen. In einem solchen Verband muß dann nicht jeder einzelne Reiter beleuchtet sein, es genügt, wenn der erste und letzte Reiter hinreichend hell und deutlich sichtbar sind.
5. Ansonsten gelten alle Verkehrsvorschriften und -zeichen auch für Pferd und Reiter, lediglich des runde Schild mit rotem Rand auf weißem Feld (Durchfahrt verboten) gilt ausdrücklich nicht für Pferde, es sei denn, in dem weißen Feld ist ein Pferd zu sehen!
Wichtig ist: Reiter und Pferd sollten dem modernen Straßenverkehr keinesfalls aus dem Wege gehen. Wer mit seinem Pferd immer nur auf den einsamsten Feld- und Waldwegen unterwegs ist oder gar grundsätzlich nur in der Halle reitet, muß sich nicht wundern, wenn sein Pferd vor jedem Moped und jeder Vespa scheut!
Empfehlenswert ist: Teilnehmen am modernen Straßenverkehr! Und zwar deutlich für jederman sichtbar. Nur so werden sich sowohl Pferd und Reiter als auch alle anderen Verkehrsteilnehmer aneinander gewöhnen und ganz gelassen miteinander umgehen. Wenn ich also die Wahl habe, über einen Feldweg oder über eine öffentliche Straße zu meinem Ziel zu reiten, dann wähle ich immer die öffentliche Straße! Und dann reite ich auch immer schön mitten auf der rechten Hälfte der rechten Fahrbahn, damit mich jeder Verkehrsteilnehmer schon von weitem sieht. Keinesfalls reite ich ganz rechts und verschämt auf dem Grasstreifen halb im Straßengraben. Das provoziert Pkw- und Lkw-Fahrer nur, mit normalem Tempo an mir vorbei zu hetzen.
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