Studiengangwechsel

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    Re: Studiengangwechsel

    Marek Opielka - 25.04.2005, 13:15

    Studiengangwechsel
    Auf der Homepage der AStA-Uni Flensburg gibt es Ineressante Informationen zur Weiterförderung beim Studiengangwechsel:

    Ein Studiengang abzubrechen und einen neuen aufzunehmen ist auch im Sinne des BAföG möglich. Grundsätzlich gilt:

    * Dies muß beantragt werden und es ist unerheblich, ob man bisher Bafög bezogen hat oder nicht.
    * Der Wechsel muß begründet werden.
    Es wird in zwei Verfahrensweisen unterschieden.

    1. Aufnahme eines neuen Studiengangs bei dem sich die im bisherigen Studiengang erbrachten Leistungen voll anrechnen lassen. Dies ist nicht weiter problematisch. Eine Mitteilung ans Bafög-Amt unter Hinweis darauf, daß sich die bisherigen Leistungen voll anrechnen lassen genügt. Das Ganze gilt jedoch nur, wenn im neu aufgenommenen Studiengang nicht mehr Leistungen erbracht hätten werden müssen.

    2. Die im bisherigen Studiengang erbrachten Leistungen lassen sich nicht oder nur teilweise im neu aufgenommenen Studiengang anrechnen. Dies ist im Normalfall nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters möglich. Es gibt Ausnahmen, wie z.B. wenn dir das Bein amputiert wird und du Sport studierst... Das nennt sich dann unabweisbarer Grund. In diesem Fall ist ein Studiengangwechsel (im BAföG als Fachrichtungswechsel bezeichnet) auch später möglich.
    Der andere Grund, aus dem du ein Studium abbrichst nennt sich im Sinne des Gesetzes wichtiger Grund.

    Bei der Begründung eines Fachrichtungswechsel gilt folgendes zu beachten:

    Je später der Fachrichtungswechsel erfolgt, desto ausführlicher sollte die Begründung sein. Im bzw. nach dem ersten Semester ist die Anerkennung des Fachrichtungswechsel aus "wichtigen Gründen" durch das BaföG-Amt relativ sicher. Ab dem 4. Semester muss ein "unabweisbarer Grund" vorliegen, der das Weiterstudieren unmöglich macht (z.B. Unfallfolgen bei Sportstudent, Allergie bei Chemikern...).
    Faustregel: 1 Seite pro Semester zum Stichpunkt "Neigungswandel"

    Wichtig: § 1 des BAföG stellt fest, dass das Recht auf Ausbildungsförderung abhängig ist von Eignung, Neigung und Leistung. Gründe wie z.B. mangelnde Information vor dem Studium oder Zwang durch die Eltern würden dem Grundsatz des BAföG widersprechen - und das Recht auf Bafög verwirken.

    Gliederung der Begründung:

    1. Wahl des 1. Studienganges
    Begründung warum und mit welchen Vorstellungen die frühere
    Ausbildung begonnen wurde; Nachweis der Ernsthaftigkeit der Studienwahl (§1 BAföG)

    2. Neigungswandel
    Darstellung, wann die Probleme, die zum Abbruch der bisherigen
    Ausbildung führten, eingetreten sind und wodurch
    Beachte:
    * Nach Erkennen der fehlenden Eignung ist unverzüglich zu reagieren
    (durch Wechsel oder Abbruch des Studiums). Erläutere daher warum erst
    jetzt und nicht früher der Wechsel vollzogen wurde...
    * Wenn erst im Zusammenhang mit Vorlesungen o.ä. Erwartungen an das
    Studium enttäuscht wurden, schildere diesen Prozeß...
    * bei Fachrichtungswechsel nach mehreren Semestern muss eine Steigerung der Probleme erkennbar sein, da sonst nicht unverzüglich gehandelt wurde - eine chronologische Vorgehensweise (Semester für Semester) ist somit sinnvoll...
    * Bafög-Sachbearbeiter haben nicht unbedingt studiert und können daher Deine persönliche Situation nicht unbedingt nachvollziehen. Sie sind auf Deine Schilderungen angewiesen.
    * So vorhanden, füge Belege bei, die für den Fachrichtungswechsel oder das weitere Studium relevant sind (z.B. Nachweise über erbrachte bzw. nicht erbrachte Studienleistungen, ärztliche Atteste, Nachweise über den Besuch von Beratungsstellen etc. )...

    3. Begründung für die Wahl des neuen Studienganges
    Mache deutlich, daß die neue Studienwahl nicht einer "Laune" entspricht, und die Wahl sorgfältig und nach genauer Information über den Studiengang getroffen wurde. Achte auf die Wortwahl (wähle z.B. nicht das Wort "Interessen" sondern sprich statt dessen von "Neigungen", das klingt beständiger)!



    Noch eine Anmerkung:
    Durch die Anerkennung des Fachrichtungswechsel wird zwar die Förderungshöchstdauer verlängert, jedoch erfolgt die Förderung in den zusätzlichen Semestern als Volldarlehen - andere Verlängerungsgründe (Schwangerschaft, Kinder, Gremientätigkeit) greifen erst danach!



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