Satzung des Gemeinderates

Gemeinderat Rottweil
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    Re: Satzung des Gemeinderates

    Hausmeister - 26.09.2007, 22:02

    Satzung des Gemeinderates
    I. Struktur

    (1) Jede der zwölf Berufsgruppen hat das Recht einen Vertreter in den Gemeinderat zu entsenden, der für ihre Rechte und Interessen eintritt. Zu den Berufsgruppen zählen: Schmied, Schneider, Zimmermann, Fleischer, Bäcker und Müller, außerdem Gemüse-, Mais und Weizenbauer sowie Schweine- und Kuhzüchter und Schafhirte. Weiterhin entsenden die Armee, der Einbürgerungsverein und das Büro der Büttel je einen Vertreter. Der Vertreter der Armee ist der Stadtkommandant. Ein Vertreter für die Händler hat ebenfalls einen Sitz.

    (2) Der Bürgermeister ist das 17. ständige Mitglied des Gemeinderates. Er ist gleichzeitig auch Vorsitzender des Gemeinderates und leitet die Sitzungen.

    (3) Der Bürgermeister und die zwölf Vertreter der Berufsgruppen, der Stadtkommandant sowie die Vertreter des Einbürgerungsvereins, der Büttel und Händler sind aktive Mitglieder des Gemeinderates. Sie haben ein Lese- und Schreibrecht im Forum und sind bei Abstimmungen stimmberechtigt.

    (4) Diskussionen werden nur hier im Gemeinderatsforum im internen Bereich geführt.

    (5) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch, oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Stimmen.

    (6) Wenn ein aktives Mitglied des Gemeinderates die Berufsgruppe verlässt, die er im Gemeinderat repräsentiert, so muss er unverzüglich seinen Posten verlassen. Sein Platz wird neu besetzt. Wenn ein passives Mitglied sein Amt abgibt, so ist es nicht mehr berechtigt an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Seinen Platz nimmt sein Nachfolger ein.

    (7) Nach 4 Wochen Inaktivität ohne Abmeldung kann der Ausschluss aus dem Gemeinderat beantragt werden.


    II. Aufgaben

    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen. Hierzu trifft sich der Gemeinderat regelmäßig um über wichtige Themen zu diskutieren.

    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.

    (3) Jeder Einwohner der Stadt Rottweil ist berechtigt Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.

    (4) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit liegt das Entscheidungsrecht beim Bürgermeister.

    (5) Die Beschlüsse des Gemeinderates müssen von allen Mitgliedern mitgetragen werden, ganz gleich, welche Meinung sie in Wirklichkeit vertreten. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, müssen sich die Mitglieder dieser unterordnen.


    III. Legitimation

    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzen muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufsgruppe bewerben. Jeder Einwohner von Rottweil der dieses Kriterium erfüllt, ist berechtigt sich zur Wahl zu stellen.

    (2) Die Wahl erfolgt durch die Einwohner der Stadt Rottweil.

    (3) Der Bürgermeister ist weder befugt, den Gemeinderat aufzulösen, zu übergehen noch in irgendeiner Art zu blockieren oder zu stören.



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