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Re: Anlage 6 der FPO, Eignungsfeststellungsprüfung
Chris - 29.11.2005, 16:38Anlage 6 der FPO, Eignungsfeststellungsprüfung
Hallo Leute, wollte mal fragen ob jemand was bezüglich dieses Eigunugstests weis.
Auszug der FPO, Anlage 6:
Eignungsfeststellungsprüfung
a) 1Die Eignungsfeststellungsprüfung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro
Semester am Ende der Vorlesungszeit, abgehalten. 2Sie besteht aus einer mündlichen
Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. 3Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber
erwarten lässt, das Ziel des Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig
und verantwortungsbewusst zu erreichen. 4Sie erstreckt sich auf die Grundkenntnisse
des Fachgebiets Werkstoffwissenschaften.
b) 1Die Prüfung wird von zwei von der Zulassungskommission Werkstoffwissenschaften
benannten Prüfern durchgeführt. 2Der Termin der Prüfung wird den Bewerbern
spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
c) Die Bewertung der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
d) Die Prüfer können der Zulassungskommission Werkstoffwissenschaften empfehlen,
die Zulassung mit Auflagen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 zu verbinden.
e) 1Die Eignungsfeststellungsprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt
werden. 2Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
Re: Anlage 6 der FPO, Eignungsfeststellungsprüfung
Felix - 30.11.2005, 15:06
Brauchst du dafür: (Im Text taucht irgendwo die Anlage 6 auf)
§ 21
Qualifikation zum Masterstudium, Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Qualifikationsvoraussetzung zum Masterstudium ist ein mit überdurchschnittlichem
Erfolg abgeschlossenes Studium der Werkstoffwissenschaften. 2Diese Qualifikation
wird nachgewiesen durch ein Zeugnis über
1. die Bachelorprüfung nach dieser Prüfungsordnung der FAU
2. die Bachelorprüfung einer anderen deutschen oder ausländischen Universität
3. die Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung einer deutschen Fachhochschule oder
4. einen anderen vergleichbaren Abschluss einer anderen Hochschule.
3Bewerber nach Satz 2 Nr. 1 müssen die Bachelorprüfung mit der Gesamtnote wenigstens
"gut" oder die Eignungsfeststellungsprüfung nach Anlage 6 bestanden haben.
4Andere Bewerber sollen nachweisen, dass sie zu den 50 v.H. Besten ihres
Jahrganges zählen oder den entsprechenden Abschluss mit einer Gesamtnote besser
als 2,5 bestanden haben; die Zulassungskommission kann darüber hinaus die
Zulassung vom Ergebnis einer Eignungsfeststellungsprüfung nach der Anlage 6 abhängig
machen. 5Abschlüsse, die nach einem anderen Notensystem bewertet wurden,
müssen mindestens ein dem Prädikat "gut bestanden" vergleichbares Prädikat
aufweisen.
(2) 1Die Abschlüsse gemäß Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 müssen der Bachelorprüfung
nach dieser Prüfungsordnung gleichwertig sein. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet
die Zulassungskommission Werkstoffwissenschaften. 3Ist eine Gleichwertigkeit
der Abschlüsse nicht gegeben oder ist die Qualifikationsvoraussetzung in den Fällen
nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 nicht ausreichend nachgewiesen, so kann die Zulassungskommission
Werkstoffwissenschaften eine Zulassung unter Auflagen aussprechen
oder eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Anlage 6 anordnen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist ein Zeugnis nach Abs. 1 Satz 2
beizufügen.
(4) Als Zulassungsvoraussetzung zu den werkstoffwissenschaftlichen Prüfungen
muss nachgewiesen werden, dass
1. am Hauptseminar und
2. am Praktikum des Kernfachs erfolgreich teilgenommen wurde (jeweils ein unbenoteter
Leistungsnachweis).
(5) § 10 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.
Re: Anlage 6 der FPO, Eignungsfeststellungsprüfung
Chris - 30.11.2005, 21:09
Jut, Danke, dann brauch ich die also nur wenn ich Master amch, also für Dipl-Ing uninteressant....hmmmmm
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