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Re: Tagesbericht 12.10.2005
profiseller - 12.10.2005, 13:28Tagesbericht 12.10.2005
Tipp des Tages:
Vermeiden Sie auch Doppelungen in Ihren Sätzen
Stilistisch schlecht sind neben Wortdoppelungen auch Doppelungen in Ihren Sätzen. Alternativen:
• Schlecht: "Würden Sie uns bitte eine andere Alternative nennen?"
• Besser: "Würden Sie uns eine Alternative nennen?"
• Schlecht: "Was halten Sie Ihrerseits von der Idee?"
• Besser: "Was halten Sie von der Idee?"
• Schlecht: "Unsere bislang gemachten Erfahrungen mit Ihrer Firma sind enttäuschend."
• Besser: "Unsere Erfahrungen mit Ihrer Firma sind enttäuschend." Oder: "Sie haben uns bislang enttäuscht."
• Schlecht: "Zu unserem großen Bedauern können wir Ihnen leider nicht behilflich sein."
• Besser: "Wir bedauern, Ihnen nicht helfen zu können." Oder: "Wir können Ihnen leider nicht weiterhelfen."
Liebe Leserin, lieber Leser,
ob Sie nun angestellter Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer sind: Sie müssen etwas für Ihre Altersvorsorge tun. Das ist dringender denn je. Besonders beliebt sind Pensionszusagen. Sie sichern damit persönlich Ihren Lebensstandard im Alter. Ihre GmbH senkt zudem durch Rückstellungen den Gewinn – und spart Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten jedoch sehr strenge Voraussetzungen. Erfüllen Sie diese nicht, nimmt das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttung an. Die Folge: Hohe Steuernachzahlungen.
Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Pensionszusage schriftlich gefasst wurde und zwar nicht "irgendwie", sondern ganz konkret und umfassend. Bestehen Sie auch darauf, dass die Zusage von allen (Mit)-Gesellschaftern unterschrieben wird.
Das Magazin "Vermögensschutzbrief für GmbH-Geschäftsführer" hat einmal die wichtigsten Voraussetzungen für eine schriftliche Pensionsvereinbarung zusammengestellt, die gute Aussichten hat, vom Finanzamt anerkannt zu werden:
Obergrenze einhalten: Die Leistungen dürfen insgesamt nicht mehr als 75% der zuletzt gezahlten Festbezüge des Geschäftsführers betragen. Achtung: Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit angerechnet.
Mitnahmerecht gewährleisten: Der Anspruch auf Leistung muss auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers weiter bestehen, wenn die Pensionszusage 3 Jahre bestand und der begünstigte Geschäftsführer 12 Jahre der GmbH angehörte.
Wartefrist beachten: Es muss eine Wartefrist (in der Regel mindestens 5 Jahre) zwischen Erteilung der Pensionszusage und frühestem Anspruch auf Leistung liegen.
Angemessene Regelung: Die zugesagten Leistungen müssen angemessen sein – das heiß auch für einen Fremdgeschäftsführer üblich sein.
Finanzierbarkeit sicherstellen: Die GmbH muss die Pensionszusage finanzieren können. Das heißt: Die voraussichtliche Ertragsentwicklung muss eine solche Zusage möglich erscheinen lassen.
Rückdeckungsversicherung abschließen: Es muss eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden, welche die Pensionszahlungen übernimmt, wenn die GmbH nicht dazu in der Lage sein sollte.
Erdienbarkeit der Pensionszusage: Die Pension muss erdienst werden können. Dazu müssen Sie als Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage mindestens 10 Jahre in der GmbH bleiben können. Sind Sie bereits 60 Jahre oder älter, erkennen die Finanzämter eine Pensionszusage nicht mehr an
Internet: Wie "alt" ist eine Seite?
Beim Surfen im Internet stellt sich immer wieder die Frage, wie alt die Informationen auf der gefundenen Seite sind. Denn nur selten ist auf einer Internetseite auch ein Datum zu finden, an dem die Internetseite erstellt wurde. Wie heißt es doch so schön: Nichts ist älter als die Zeitung von gestern. Und das gilt natürlich auch für "veraltete" Informationen im Internet. Doch wie können Sie herausfinden, wann eine Internetseite das letzte Mal verändert wurde?
Hierzu gibt es einen kleinen Trick: Der Inhalt jeder Internetseite ist auf dem Internet-Server des entsprechenden Anbieters als Datei gespeichert. Und beim Speichern einer Datei wird neben dem Dateiinhalt auch das Datum und die Uhrzeit hinterlegt, wann die Datei zuletzt verändert wurde. Diese Angaben können Sie abfragen um so herauszubekommen, wann die Seite das letzte Mal gespeichert wurde. Um das Datum herauszubekommen, gehen Sie wie folgt vor:
Rufen Sie im Browser die gewünschte Internetseite auf.
Sobald die Seite angezeigt wird, geben Sie in das Feld, in dem sich die Adresse befindet, das folgende Kommando ein: javascript: alert(document.lastModified) Achten Sie bei der Eingabe unbedingt auf die Leerzeichen und auf die korrekte Groß- und Kleinschreibung.
Wenn Sie jetzt die Eingabe durch Drücken der Eingabe-Taste bestätigen, erscheint ein kleines Dialogfenster. Darin wird das Datum und die Uhrzeit aufgeführt, an der die angezeigte Internetseite das letzte Mal verändert wurde.
Die Anzeige des Datums und der Uhrzeit funktioniert nur dann, wenn Sie auf Ihrem PC "Java Script" nicht deaktiviert haben.
Den hier vorgestellten Trick haben wir mit folgenden Programmen geprüft: Internet Explorer in den Versionen 5.0, 5.5 und 6.0, AOL 8.0 und AOL 9.0 sowie Firefox Mozilla 1.0.4. Wenn Sie mit den T-Online 4.0/5.0-Programmen ins Internet gehen, funktioniert das ganze leider nicht. Sie müssen in diesem Fall zuerst mithilfe des T-Online 4.0/5.0-Browsers eine Internet-Verbindung erstellen. Anschließend starten Sie den Internet Explorer und prüfen dann wie oben beschrieben das Datum der Internetverbindung.
Werden die Internetseiten "dynamisch", das heißt erst nach Auswahl oder Eingabe bestimmter Daten erzeugt – wie dies beispielsweise beim Einsatz der Suchmaschine der Fall ist? Dann erscheint als Datum/Uhrzeit immer das aktuelle Tagesdatum bzw. die aktuelle Uhrzeit. Schließlich wurden die Daten extra für Sie aufbereitet.
Wenn Sie sich auf einer Internetseite befinden, auf der die Daten in festen Bereichen (so genannten "Frames") angezeigt werden, erhalten Sie unter Umständen bei der Abfrage des Datums/der Uhrzeit immer die Angaben der Rahmendatei angezeigt – und nicht die des aktuellen Inhalts.
Die Meldung gibt Datum und Uhrzeit an, wann die Internetseite zuletzt gespeichert wurde. Welche Änderungen dabei vorgenommen wurden – ob beispielsweise nur die Hintergrundfarbe geändert wurde und der Text immer noch "alt" ist – lässt sich auf diese Weise nicht herausfinden.
Gehalt: Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten?
Es spielt keine Rolle, ob ein Mitarbeiter üblicherweise die Entfernungspauschale in Anspruch nimmt. Benutzt er an einzelnen Tagen öffentliche Verkehrsmittel, kann er diese (höheren) Kosten dennoch in voller Höhe abziehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 40/04).
Zahlt das Unternehmen dem Mitarbeiter eine Fahrtkostenpauschale, bleibt es bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung beim Alten: Die Fahrtkostenzuschüsse sind steuerpflichtig, können aber pauschal mit 15% versteuert werden. Dann fallen auch keine Sozialabgaben an. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Fährt der Mitarbeiter mit dem eigenen Wagen, ist die Pauschalierungsmöglichkeit ebenfalls beschränkt. Und zwar auf 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Tipp: Zur Berechnung des Pauschalierungsbetrags müssen Sie ermitteln, welchen Betrag der Arbeitnehmer als Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung ansetzen könnte. Dabei können pro Monat pauschal 15 Arbeitstage angesetzt werden.
Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz für Raser
Auf dem Weg zur Arbeit überholte der Fahrer vor einer Bergkuppe in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne. Bei dem waghalsigen Manöver prallte er frontal auf ein entgegenkommendes Fahrzeug. Das brachte ihm eine Strafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung ein.
Zwei Gerichte bestätigten diese Entscheidung, das Bundessozialgericht in Kassel aber gab dem Versicherten in letzter Instanz Recht.
Zwar stelle das Verhalten des Fahrers einen groben Verstoß gegen die Verkehrsregeln dar, dennoch habe es den Zweck gehabt, den Arbeitsweg zurückzulegen. Darum schließe selbst ein verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht aus (4.6.2002 – Az. B 2 U 11/01 R).
Fazit: Um Missverständnissen entgegenzuwirken: Das Urteil ist kein Freibrief für Verkehrsrowdys.
Im vorliegenden Fall wurde zwar der Versicherungsschutz bestätigt, aber bei der Strafe wegen Verkehrsgefährdung und Körperverletzung blieb es. Auch werden die Berufsgenossenschaften alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Entschädigungsansprüche abzuwehren, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz im Spiel ist – und die Gerichte werden jeden Einzelfall anders würdigen. Andererseits stehen Servicetechniker oder Kurierfahrer oft unter extremem Zeitdruck – was mit dazu beiträgt, dass 60% der tödlichen Arbeitsunfälle im Straßenverkehr passieren.
Sorgen Sie deshalb dafür, dass der Chef allen Außendienstmitarbeitern klar macht: Im Zweifelsfall geht Sicherheit vor Pünktlichkeit. Besonders in Stoßzeiten müssen deshalb immer ausreichende Anfahrtzeiten eingeplant werden.
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