DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

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    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 16.12.2005, 21:56

    DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT
    Grunsätzliches zum THEMA (Kopftuch, Schwimmen & Turnen in der SCHULE)

    Folgende Interessen und Rechte gilt es zu wahren:

    1. Das persönliche Menschenrecht der Schüler und Schülerinnen
    2. Schweizer Recht
    3. Recht der freien Religionsausübung

    a.) Politische Konflikte und Ambitionen verschiedener Interessensgruppen dürfen nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Die Instrumentalisierung eines Kinderschicksals für die öffentlich ausgetragene Durchsetzung verschiedener Rechts- bzw. Normauffassung ist als umfassend sozial unverträglich anzusehen und aus diesem Grund strikte abzulehnen.
    Daher ist im Zweifelsfall, solange die schweizerische Gesetzgebung die Entscheidung deckt, auf den Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Eltern einzutreten. (Stichworte: Autoritätsverlust der Eltern vor dem Kind, sich daraus ergebende Erziehungsproblematik in der Zukunft, ...)

    b.) Aus islamisch religiöser Sicht gibt es keine Veranlassung, von Mädchen VOR dem Eintreten ihrer Pubertät das Tragen eines Haarschleiers, die Nichtteilnahme am Schwimm- oder Turnunterricht zwingend einzufordern (allerdings gibt es Rechtsgelehrte, welche entsprechende Ansichten vertreten). Im Gegenteil ist die Körperertüchtigung für Mädchen und Knaben islamisch empfohlen. (Berechtigte Anliegen in Bezug auf die islamische "Schamerziehung" sollten allerdings nicht unberücksichtigt bleiben; siehe unten .)

    c.) Das Einschalten kompetenter muslimischer Mediatoren ist in jedem "problematischen" Einzefall angezeigt.
    Ziel der Mediation soll sein, den beteiligten muslimischen Eltern und den entscheidenden Behörden die eindeutigen islamischen Vorschriften bzw. jene der Schweizer Gesellschaft darzulegen und die psychologischen, juristischen und sozialen Konsequenzen der jeweiligen Umsetzung der verschiedenen Auffassungen umfassend zu erörtern, um auf der Grundlage der Vernunft und des Rechts sich auf eine, für das Kind, die Eltern, die Schule und die Gesellschaft akzeptable Lösung zu einigen.
    Subjektive, willkürliche Wünsche, die weder durch Islamische noch Schweizer Rechtsauffassung gedeckt sind, werden durch solches Vorgehen von allen Beteiligten erkannt und weder muss daher auf solchen weiterhin bestanden werden noch muss man sich weiter verpflichtet fühlen, diese umzusetzen.



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Anonymous - 14.07.2007, 15:17

    hmmmm
    salamaleikum fiede mit euch allen

    ich finde es etwas schwer einfach zu sagen naja erst ab einem gewissen alter muss ein mädchen schleier tragen und dies und das ec.... ein junge muss da ja auch anders sich verhalten ab einem gewissen alter....was man gerne vergisst.

    ich will das nun nicht weiter ausführen was alles dazu gehört..
    aber was ich in einer diskussion letztens erlebt habe hat mich traurig gemacht da ist es an einer schule so das der vermittler und vertreter der schule der meinung(er bekam vom gesetzt recht) ist das er alle mädchen die ihre islamsiche reife noch nicht haben zwingen darf das kopftuch in der schule ab zu legen und in badehosen schwimmen zu gehen.. heul :cry: und kommt damit durch weil eben islamsich gesehen es erst ab der reife pflicht ist. für meine tochter wäre das "horror" sie trägt das kopftuch seit sie 9 ist aus eigenem willen und lebt den glauben sie hat einen richtigen sturen kopf ich konnte sie damals nicht davon ab halten und wenn ich nun den wohnort dahin wechseln würde müsste sie das tuch wieder ab legen weil sie noch ein zwei jahre zu jung dafür ist... :shock: :shock: sie würde nicht mehr zur schule gehen und das hat nichts mit mir zu tun.... ich finde das es gesetzte geben kann ok haben wir auch im glauben aber man sollte nie den einzelnen menschen dahinter vergessen.... was will das kind :!: :!: :!: :!:

    bye djalila
    wa salam friede mit euch



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Anonymous - 26.10.2007, 22:18


    Wa alaikum Salam

    Wie hat sich die Geschichte weiter entwickelt?
    Kann man dazu nähere Angaben bekommen?

    Vielen Dank!

    MMH



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 08.02.2008, 10:54


    Beiliegend ein aktuelles

    Urteil des Schaffhauser Obergerichtes bezüglich Schwimmunterricht für muslimische Kinder in Schulen.

    Quellen:
    http://www.obergerichtsentscheide.sh.ch
    http://www.bger.ch

    Ältere Bundesgerichtsentscheide über Islam und Muslime:

    Glaubens- und Gewissensfreiheit im Strafvollzug (113 Ia 304, 1987):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-113-Ia-304&lang=de

    Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (116 Ia 316, 1990):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-116-IA-316&lang=de

    Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen (119 IA 178, 1993):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-119-IA-178&lang=de

    Konfessionelle Neutralität der Schule, Glaubens- und Gewissensfreiheit einer
    Lehrerin (123 I 296, 1997):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-123-I-296&lang=de

    Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof (125 I 300, 1999):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-125-I-300&lang=de

    Diskriminierende Verweigerung einer Einbürgerung wegen Religionszugehörigkeit (132 I 167, 2006):
    http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-132-I-167&lang=de

    19. April 2008, Neue Zürcher Zeitung
    Zwischen Religionsfreiheit und Schulpflicht
    Nur wenige muslimische Schülerinnen und Schüler werden vom Schwimmunterricht befreit.
    http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/zwischen_religionsfreiheit_und_schulpflicht_1.713870.html



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 29.04.2008, 10:06


    KURZE EINSCHÄTZUNG

    Ich meine, dass die Schweiz die Auffassung vertritt, den Muslimen in einem Rahmen entgegengekommen zu sein (siehe Handreichung unten), der als maximal angesehen wird (denn es müssen ALLEN Anliegen Rechnung getragen werden - auch säkularen. UND - "ALLEN recht getan, ist eine Kunst die niemand kann").
    Daher sind weitere Versuche, die berechtigten Anliegen der Muslime zu gewährleisten mit allem Verstand, allem Anstand und aller Gebotenheit vorzutragen, um nicht Entgegenkommen in Entgegentreten umschwanken zu lassen (ein feiner, aber bedeutender Unterschied).
    EIN UMSTAND der INZWISCHEN schon EINGETRETEN ist.
    MASSGEBLICH VERURSACHT vom KONFLIKT zwischen UNEINSICHTIGEN MUSLIMEN und RECHTSBESTIMMENDEN SCHWEIZERN.
    Tja - man MUSS KEIN Prophet sein, künftige Entwicklungen vorauszusehen (4/2009)

    Grundsätzlich können allerdings einzelne Dispensationsgesuche ohnehin gestellt werden (vorletzter Absatz unten).

    Daher meine vorläufige, g'schwinde Konklusion:

    Die meisten, nicht strenggläubigen Muslime werden mit dieser Regelung leben können, ja sogar leben wollen. (In Österreich wurde der nachzuweisende Begriff der "Strenggläubigkeit" eher erfolgreich zur Lösung dieser Problematik offiziell eingeführt. Ob dies auch in der Schweiz eine Option ist, wage ich noch nicht zu beurteilen).

    Die stimmigen Argumentationen der "strenggläubigen" Muslime sollte allerdings, daher in Berücksichtigung der Umsetzung der Religionsfreiheit, erfolgreicher Integration und der negativen Auswirkungen bei Nichtberücksichtigung wegen, ernst genommen und diesen Rechnung getragen werden.

    Erziehungsberechtigten, das sind in erster Linie die Eltern, ist das Recht zur religiös bestimmten Schamerziehung nicht zu nehmen, will man nicht bewusst die NICHT-INTEGRATION fördern. Scheich RIDA (Basel) hat die Gründe für eine islamisch geprägte Schamerziehung für die muslimischen Kinder wohl formuliert vorgetragen. Auch wenn seine Ausführungen in einer säkular bestimmten Gesellschaft als unangebracht erscheinen, entsprechen sie dem Idealbild islamischer Erziehung.

    In einem, vielleicht sogar dem idealen demokratischen Land - der Schweiz - sollte es also nicht nur erlaubt sein, sondern sogar gefördert werden, Idealvorstellungen im Rahmen der Gesetzlichkeit und Eigenverantwortung umzusetzen zu versuchen.

    Daher sollte, darf ein weiterer Versuch nicht unterlassen werden, dieses Recht im Rahmen des Machbaren zuzugestehen. Vor allem dann, wenn es, wie betont wird, es nicht darum geht, Muslime "ohne Rücksicht", mit aller "willkürlichen Gewalt" in einer ihnen nicht entsprechenden Methodik zu integrieren, sondern den Mädchen und Buben eine ordentliche Schwimmausbildung zukommen zu lassen.
    Ein Ansinnen, welches vor allem strenggläubige Muslime ohnehin gerne erfüllen. Erfüllen sie doch damit ein Gebot des Propheten Muhammads (a.s.w.s.).

    Nochmal:
    Hier in Basel stelle ich einen verstärkten Willen zur geschlechtergetrennten Schamerziehung auf Primarschulebene fest. Die guten Argumente (Scheich RIDA) welche dafür vorgebracht werden, flankiert durch entsprechende Projekte zur privaten Schwimmausbildung lassen allerdings durchaus die Möglichkeit zu, dass die Schweizer Behörden dies als ausreichende Gewährleistung ansehen können (so der Wille dafür vorhanden ist), dass KÖRPERERTÜCHTIGUNG und religiös gewünschte SCHAMERZIEHUNG parallel existieren kann und nicht der Eindruck erweckt werden, bzw. geglaubt werden muss, einerseits keinen Integrationswillen zeigen zu wollen oder anderseits einen Assimilierungszwang ausüben zu wollen.

    Wenn also der Staat aus fiskalischen oder anderen Gründen das Anliegen islamischer Schamerziehung, wie einige Erziehungsberechtigte dies sehen, nicht zu erfüllen in der Lage ist, die Muslime aber aus eigener Kraft, das objektive Ziel (Schwimmunterricht für Mädchen und Knaben im Primarschulalter) willens und in der Lage sind, zu erfüllen, sollte ihnen das nicht verwehrt werden (die positiven Gründe dafür sind mehrere), sondern sie vielmehr darin unterstützt werden, dieses Ziel zur objektiven Zufriedenheit des Staates und der Muslime - unter Oberaufsicht und Kontrolle des Staates - zu erreichen.

    Über das WIE ist dann nur noch auf administrativer und Verwaltungsebene zu verhandeln und der günstigste Weg zu finden.
    Soweit mal eine Einschätzung zur Problematik.


    HANDREICHUNG

    5.2 Gesetzliche Grundlagen
    http://www.edubs.ch/die_schulen/schulen_bs/interkulturelle_paedagogik/handreichung.pdf

    Schulgesetz Kanton Basel-Stadt


    § 139. Der Übung und Erziehung des Körpers sind im Rahmen des Unterrichtsplanes wöchentlich
    mindestens drei Stunden zu widmen.



    5.3 Empfehlungen

    Schwimmunterricht
    Der Sport- und Schwimmunterricht ist in der Schulordnung und im Lehrplan des
    Kantons Basel-Stadt als obligatorischer Teil verankert.
    Das Bundesgericht erachtete 1993 die Dispensation eines Mädchen vom ge-
    schlechtergemischten Schwimmunterricht aus religiösen Gründen als verfassungs-
    rechtlich gerechtfertigt (BGE 119 Ia 178ff.). Generell ist festzuhalten, dass keine
    Religion die zwingende Trennung von Mädchen und Knaben vor der Geschlechts-
    reife vorschreibt. Folglich stellt sich die Frage nach einer Freistellung vom
    Schwimmunterricht erst nach Eintritt der Geschlechtsreife. Zu diesem Zeitpunkt,
    d.h. ab dem sechsten Schuljahr, findet der Schwimm- und Sportunterricht in Basel-
    Stadt ohnehin geschlechtergetrennt statt, was den Bedürfnissen der meisten Kin-
    der in dieser Altersphase entspricht.

    Der Koran verlangt ab dem Zeitpunkt der Pubertät sowohl für Männer als für Frau-
    en eine Bekleidung, die den Körper weitgehend bedeckt. Die Interpretation dessen
    ist jedoch in verschiedenen muslimischen Regionen und Ländern unterschiedlich.
    Den Schülerinnen und Schülern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Kör-
    per zu bedecken, sofern dies von ihnen oder von den Erziehungsberechtigten ge-
    wünscht wird.

    Ferner bewertet der islamische Kulturkreis den Schutz der Intimsphäre sehr hoch.
    Dazu gehört unter anderem, dass man sich auch unter Angehörigen des gleichen
    Geschlechts nie ganz nackt zeigt. Das gilt beispielsweise beim Duschen gleicher-
    massen für Kinder und Jugendliche.

    In diesen Fällen sollen besondere Rahmenbedingungen für den Schwimmunter-
    richt angeboten werden:
    • die Möglichkeit, sich getrennt von der Klasse umziehen zu können.
    • separate Duschen mit Vorhang oder Tür oder die Möglichkeit, dass die
    Schülerinnen und Schüler zeitlich gestaffelt und/oder räumlich getrennt du-
    schen können.
    • das Tragen besonderer Bekleidung (Ganzkörperanzug).
    • nach Möglichkeit gleichgeschlechtliche Lehrperson.

    Hiermit kann den religiös motivierten Moralvorstellungen weitgehend entsprochen
    und Dispensationsgesuche können vermieden werden, ohne dass der Unterricht
    beeinträchtigt oder der Bildungsanspruch eingeschränkt wird.

    Um Ausgrenzungen vorzubeugen und Verständnis zu wecken, sollten die Beson-
    derheiten im Unterricht thematisiert werden.

    Eine Freistellung vom Schwimmunterricht bedingt ein schriftlich begründetes Ge-
    such der Erziehungsberechtigten an die Schulleitung. Die Schulleitung hört die Er-
    ziehungsberechtigten an und klärt im gemeinsamen Gespräch ab, unter welchen
    Bedingungen eine Teilnahme am Schwimmunterricht möglich ist. Bei Bedarf kann
    entweder eine Kulturdolmetscherin oder ein Kulturdolmetscher oder über „Integra-
    tion Basel“ eine vermittelnde Religionsspezialistin angefordert werden.

    Dispensationsbewilligungen sind zu befristen. Grundlage für die Dispensationen
    von einzelnen Fächern ist § 66 Schulgesetz in Verbindung mit §§ 34 ff. Schulord-
    nung.



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Anonymous - 08.05.2008, 21:48

    Deutschland
    Schwimmunterricht: Wahl zwischen Assimilation und Auswanderung?

    Mustafa Yeneroglu

    08.05.2008

    Heute hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das seit längerem erwartete Urteil zur Teilnahme muslimischer Mädchen am koedukativen Schwimmunterricht verkündet. Dem Gerichtsurteil zufolge muss die Schülerin aus Remscheid am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen.

    Nach der Presseverlautbarung des Gerichts ist darauf abgestellt worden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstelle, durch nicht körperbetonte Schwimmbekleidung dieser jedoch stark reduziert werden könne. Im Ergebnis wiege der Bildungsauftrag des Staates schwerer als der Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin und auch der Erziehungsfreiheit der Eltern, ihr Kind nach den eigenen religiösen Vorstellungen zu erziehen.

    Die Entscheidung ist juristisch betrachtet falsch und nicht nachvollziehbar. Dennoch stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es bestätigt nur die staatspolitisch intendierte Entwicklung der letzten Jahre, die Religionsfreiheit von Muslimen möglichst einzuschränken und sie mit einem pervertierten Verständnis von Integration zu assimilieren. Folgerichtig haben daher die Anwälte der Kläger Berufung angekündigt (AZ.: 18 K 301/08). Denn die Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.

    Trotzdem müssen wir wohl leider von einem jahrelangen Rechtsstreit ausgehen, der wahrscheinlich bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen wird. Parallel zu dieser Auseinandersetzung um die Religionsfreiheit von Muslimen werden wir wohl wie bisher eine polemische Auseinandersetzung um die Frage der angeblichen Ausgrenzungsbestrebungen der Muslime erleben. Grundlage der Diskussion wird dabei leider weder das Grundgesetz noch das Kriterium einer freiheitlich-pluralistischen offenen Gesellschaft sein. Die kulturalistische und streckenweise die weltanschaulich-säkularistische Kampfrhetorik wird weiterhin eine sachliche Debatte überschatten.

    Bei diesem „Einzelfall“ geht es vielen Strategen im staatlichen Gefüge auch darum, die „falsche“ Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 zu revidieren. Damals war das Gericht nach einer äußerst sachlich und differenziert geführten Argumentation zu dem Ergebnis gekommen, dass ein im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, zu einem Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht führt, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird und aufgrund dessen ein Gewissenskonflikt bei der Schülerin vorliegt. Viele sind der Überzeugung, dass diese Entscheidung ein integrationspolitisch falsches Signal sendet und das Interesse des Staates größer wiegen muss, als das Erziehungsrecht der Eltern und der Gewissenskonflikt der betroffenen Schülerin. Aber geht es hier tatsächlich um die Integration der Muslime? Ist der Schwimmunterricht wirklich das Thema, welches dafür geeignet ist, den weltanschaulich motivierten „Kampf“ über die Köpfe der betroffenen Menschen hinweg zu einer zwangsweisen Assimilierung zu führen? Darf der Staat dem verfassungsrechtlichen Gefüge nach wirklich so gravierend in das grundrechtlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern eingreifen und die Eltern, was die religiöse Erziehung ihrer Kinder anbetrifft, quasi bevormunden? Mutiert der Staat nicht zu einem von der Verfassung abgelehnten weltanschaulichen Staat, wenn er über seinen Bildungsauftrag und der Funktion als Wächteramt hinaus den Eltern gegenüber meint, vorgeben zu können, wie sie ihre Kinder zu erziehen haben?

    Schon die Fragen verdeutlichen, dass derzeit der Versuch unternommen wird, die verfassungsrechtliche Architektur unseres Landes auf der Projektionsfläche „Muslime“ von Grund auf zu verändern. Dass letztere überschattet die eigentliche Dimension, dass nämlich mit dieser Entwicklung langfristig eine Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger verbunden ist. Dies wird von der breiten Gesellschaft nicht thematisiert. Es werden sogar sich daraus ergebende Eingriffe in die Grundrechte unterstützt, da sie doch in erster Linie als Maßnahmen empfunden werden, die präventiv eine potentielle Gefahr bekämpfen.

    Dass es bei dieser Auseinandersetzung um das Thema Schwimmunterricht weder um Integration noch um das Erlernen des Schwimmens geht, belegen folgende Fakten: In Bayern werden 93,2 % der Schüler dem Sport- und Schwimmunterricht getrenntgeschlechtlich unterzogen, in Baden-Württemberg sind es 88,3 % und in Sachsen 73,8 %. Die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen geben hingegen dem gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht den Vorzug. In Nordrhein-Westfalen z.B. werden 65,8 % koedukativ; 17,1 % mal getrennt, mal zusammen und 17,1 % getrenntgeschlechtlich unterrichtet[1].

    Würde es tatsächlich um Integration gehen, müsste die Frage unabhängig vom muslimischen Bezug gestellt werden, warum gerade in Bayern und Baden-Württemberg der Sport- und Schwimmunterricht fast ausschließlich nicht-koedukativ erteilt wird. Denn in diesem Fall stände man ja vor dem großen Problem, dass nicht nur nicht Muslime im Schwimmunterricht integriert (!) werden, sondern auch Nichtmuslime!?! Viele Wissenschaftler verweisen darauf, dass gerade emanzipatorische Gründe – die eigentlich immer wieder gegen die Muslime angeführt werden – dafür sprechen, den Unterricht getrenntgeschlechtlich durchzuführen, da die Jungen durch die Demonstration der körperlichen und motorischen Überlegenheit ihre Interessen deutlich artikulieren gegenüber Mädchen und geringe Sensibilität für die Wünsche der Mädchen und der leistungsschwachen Sportschüler zeigen. So passen sich im Schulsport die „Mädchen […] den Jungen an und ordnen sich unter“[2]. Im Ergebnis seien die Mädchen im Bewegungs- und Sozialverhalten im koedukativen Schulsport eher zurückhaltend und passiv. Im geschlechtshomogenen Sportunterricht hingegen sind die Mädchen primär bei freien Spiel- und Bewegungsformen experimentierfreudig[3]. Folglich wird dafür plädiert, den Schulsport in geschlechtshomogenen Gruppen … für die Erziehung zum und durch Sport zu nutzen[4]. Auch die Kulturministerkonferenz hat sich eher distanziert zum koedukativen Sport- und Schwimmunterricht geäußert. Danach soll der koedukative Sport- und Schwimmunterricht nur dann möglich sein, „wenn er pädagogisch, sportfachlich und schulorganisatorisch vertretbar ist“ [5]. Auch die damalige Vorsitzende der Sportministerkonferenz hat sich im Jahre 2001 ablehnend zur Koedukation geäußert und die Frage aufgeworfen, ob man nicht ab einem bestimmten Alter die Koedukation im Sportunterricht aufgibt[6]. Gerade diese Fakten und auch die intensive Diskussionen ohne den muslimischen Bezug um die Koedukation zeigen, dass es nicht um den Bildungsauftrag des Staates im Allgemeinen geht, sondern dass hier eine Politik gegenüber Muslimen im Besonderen flankiert wird, in der sich anscheinend auch Richter, selbstverständlich wie jeder andere Mensch auch von der „Kulturkampfatmosphäre“ beeinflussen lassen.

    Der Staat schwächt seine Funktion als Wächteramt und belastet seine Aufgabe, den Bildungsauftrag „weltanschaulich-neutral“ wahrzunehmen, wenn er entgegen dem bekundeten Willen der betroffenen Menschen nach dem mutmaßlichen Willen erkundet oder ein Interesse aufzwingt, dass elementarsten Menschenrechten zuwiderläuft. Entgegen der Argumentation der Schulleitung stellt nicht die Nichtteilnahme an einem Unterricht von zwei Stunden in der gesamten Woche die Ausgrenzung der Schülerin da, sondern der staatliche Zwang, der weltanschaulich auftritt, Gewissenskonflikte übergeht und meint, Eltern in ihrem Recht auf die Erziehung ihrer Kinder bevormunden zu dürfen. Dabei spart man inzwischen nicht mal mit Drohungen: Von Kindeswohlgefährung ist die Rede, was ultima ratio die Entziehung des Kindes den Eltern gegenüber bedeutet. Noch deutlicher der Schuldezernent Dr. Christian Henkelmann: Entweder sollen sich die Muslime integrieren oder die Konsequenzen ziehen und in ihre Heimat zurückzukehren.

    Eine solche Gesinnung hat offensichtlich ernsthafte Schwierigkeiten damit, dass Deutschland längst Heimat von den meisten in Deutschland lebenden Muslimen ist. Deshalb ist unsere Konsequenz nicht Auswanderung Herr Henkelmann, sondern die Auseinandersetzung um die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung!



    [1] Die SPRINT-Studie - Eine Untersuchung zur Situation des Schulsports in Deutschland, Deutscher Sport Bund (fand aus Kostengründen in nur sieben Bundesländern statt), S. 94 Abbildung 14.
    [1] Gender Mainstreaming in der Schul(sport)entwicklung - Eine Genderanalyse an Schulen – Diss. vorgelegt von Elke Gramespacher, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, WS 06/07, S. 72, Anlage Sport 7

    [1] Im Schulsport wurde das Prinzip der Koedukation erst ab der Mitte der 1970er- Jahre einbezogen (vgl. Alfermann, 1992, S. 327) und wird seither intensiv diskutiert. Gegen Koedukation im Schulsport sprechen Argumente der Leistungsförderung und optimalen Entfaltung, für Koedukation spricht die Bedeutung der gemischtgeschlechtlichen Interaktion, der Auflösung der Geschlechtergrenzen und der Umsetzung sozialer Ziele (Alfermann, 1992). Faulstich-Wieland und Horstkemper (vgl. 1995, S. 212ff.) zeigen, dass die Schüler(innen) im Fächervergleich am ehesten in Bezug auf den Schulsport gegen Koedukation plädieren. (siehe Gender Mainstreaming, S. 76/77, Anlage Sport 7)

    [1] Gender Mainstreaming, S. 78, Anlage Sport 7

    [1] Perspektiven des Schulsports vor dem Hintergrund der allgemeinen Schulentwicklung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.09.2004 - Auf die andauernde Gültigkeit dieses Aktionsprogramms hat die KMK in einem Beschluss von 2004 hingewiesen

    [1] „Insofern sei auch einmal die Frage gestattet, ob es zumindest ab einem bestimmten Alter auch denkbar wäre, dass wir die Koedukation sozusagen im Sport einmal aufheben, denn hier gibt es Interessen von Mädchen, die gravierend anders sind als die von Jungen“. (Aus der Rede von Annegret Kramp-Karrenbauer, Vorsitzende der Sportministerkonferenz, S. 19, Anlage Sport 3



    http://www.igmg.de/nachrichten/kommentare/newsdetails-kommentare/article/82/schwimmunterricht-wahl-zwischen-assimilation-und-auswanderung.html



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Anonymous - 08.05.2008, 21:55


    Üçüncü: „Ablehnung einer Befreiung vom Schwimmunterricht ist verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar.“


    IGMG-Generalsekretär Oğuz Üçüncü kritisiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorfs, den Befreiungsantrag einer muslimischen Schülerin vom koedukativen Schwimmunterricht abzulehnen.
    http://www.igmg.de/verband/presseerklaerungen/newsdetails-presse/article/22/uecuencue-ablehnung-einer-befreiung-vom-schwimmunterricht-ist-verfassungsrechtlich-nicht-nachvo.html

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte heute eine Klage der Eltern eines 12-jährigen muslimischen Mädchens aus Remscheid auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht ab (Az.: 18 K 30108). Es bestünden vielfältige Bekleidungsmöglichkeiten, um den schützenswerten religiösen Belangen der Schülerin Rechnung zu tragen. Werde von diesen Möglichen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert, sodass in der Abwägung die Befolgung des staatlichen Bildungsauftrages Vorrang genieße.



    Der Generalsekretär der IGMG, Oğuz Üçüncü, kritisierte die Entscheidung vor allem im Hinblick auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und verwies dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 (Az.: 6 C 8/91). „Die Argumentation der Richter ist nicht überzeugend“, sagte Üçüncü. „Zum einen bejahen sie zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Schülerin, meinen aber einseitig, dass diesem durch eine entsprechende Kleiderwahl Rechnung getragen werden könne, ohne auf die religiöse Vereinbarkeit solch einer Lösung Rücksicht zu nehmen. Der Hinweis dahingehend, dass im Wasser sowieso keine Körperkonturen deutlich werden würden, am Beckenrand ein Bademantel angelegt werden könne und die Zeiten für das Eintauchen und Aussteigen von der Betroffenen hingenommen werden müssten, zeigen, dass nicht ausreichend auf die Gewissensnot der Grundrechtsträgerin eingegangen worden ist.“



    Es sei enttäuschend, dass das Gericht nicht in der Lage war, die Tragweite und die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung nachzuvollziehen. „Die vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten zeigen, dass das Gericht nicht hinter die Sinnhaftigkeit des muslimischen Kleidungsgebots zu Blicken vermochte und diese nur als Äußerlichkeit abgetan hat“, so Üçüncü. Er könne sich auch nicht erklären, dass das Verwaltungsgericht der bestehenden Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Beachtung schenkte. „All die streitgegenständlichen Punkte sind bereits in der Entscheidung des BVerwG geklärt worden. Es sind keine geänderten Voraussetzungen ersichtlich, die eine anders gelagerte Entscheidung rechtfertigen würden. Es kann doch nicht sein, dass die personelle Planungsunwilligkeit des Schulministeriums als Begründung für Grundrechtsverletzungen herhalten kann.“ Wenn das Schulministerium im allgemeinen oder die Schule im konkreten nicht genug Personal für einen monoedukativen Unterricht zur Verfügung stellen könnten oder wollten, sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig, sagte Üçüncü: „Das Mädchen hätte vom koedukativen Schwimmunterricht befreit werden müssen.“


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    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 08.05.2008, 22:02


    Das ist es, was auch auf die Schweiz zukommt, wenn die Muslime nicht langsam erkennen, dass mit einseitigen FORDERUNGEN nur ein "Zuziehen" der Schlinge zu erreichen ist.
    Diese Voraussage hat sich inzwischen erfüllt!

    Mit FREUNDLICHEM, vernünftigem Gespräch und EINVERNEHMEN können doch Ausnahmen genehmigt werden. STURSTELLEN - im Gegensatz zu STANDHAFTIGKEIT - erzwingt einen Richterspruch und der WIRD GEWISS GEGEN das Interesse der Allgemeinheit der MUSLIME ausfallen, denn wir bewegen uns auf dem Gebiet der "GEWISSENSENTSCHEIDUNG" und die ist jedenfalls verschieden auslegbar, was wem zum Vorteil gereicht? DEM GESTZGEBER!
    (Nur zur Erinnerung: nach geltender Gesetzeslage und hiesigen Moralvorstellungen, ist "gemeinsames Schwimmen" NICHT amoralisch! Und die faktische Religionsausübung wird durch diesen Unterricht ebenfalls nicht unterbunden. Die Argumentation KANN also gar nicht über das "Recht" der "Freien Religionsausübung" erfolgen, sondern über das Recht, "Ausnahmen in Anspruch nehmen zu dürfen"! Dies wird aber nur im EINVERNEHMEN geschehen können.)

    NOCH liegt es in der Hand der Muslime die künftige Richtung mitzubestimmen - doch wie lange noch?! - wollen sie den Weg DAZU verlassen?

    Wenn sie sich nicht flexibel zeigen - werden sie sich selbst die Möglichkeit nehmen, Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können!

    Es geht hier nicht darum, Recht zu HABEN, sondern Recht zu BEKOMMEN - und wer meint, dass er es sei, dem dies zukommt, ohne auf den anderen zuzugehen, der sehe, wie er zu seinem Recht komme, in einer Welt, wo der STÄRKERE den Ton angibt - ohne Rücksicht auf göttliches oder sogar internationales Gesetz - sondern nur um das eigene Recht des angeblich Starken oder gar Stärkeren bekümmert. :idea:

    NOCH STEHT DER "BASLER WEG" ALLEN OFFEN!



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 02.11.2008, 14:12


    Obligatorischer Schwimmunterricht: Bundesgericht erhält viel Lob:
    http://www.tagblatt.ch/aktuell/schweiz/tb-in/art143,996804

    Interview mit Farhad AFSHAR und Hisham MAIZAR vom Oktober 2008: Tenor: "Integration soll nicht über ein Grundrecht gestellt werden".

    Zitat: Mein Kommentar:

    DIESEM korrekten Tenor ist nichts hinzuzufügen.
    Allerdings sind Rechte STETS eine Frage der Definition - und hier liegt der "Hase im Pfeffer".

    Wie weit ist die allgemeine, verpflichtende Teilnahme 11 -jähriger muslimischer Kinder, tatsächlich ein Verstoss gegen das Grundrecht freier Religionsausübung?
    Solange hier auf Kosten juristischer "Volljährigkeit" und "Rechtsklarheit" auf BEIDEN Seiten Politik gemacht wird - ist es kein Wunder, dass die "politisch schwächere" Partei zuerst verlieren wird. Wirklich SCHADE, diese Uneinsichtigkeit - denn BEIDE SEITEN VERLIEREN LETZTLICH!
    11-Jährige Kinder sind im Allgemeinen auch im Islam und unter Muslimen - KINDER - und AUSNAHMEN bestätigen die REGEL!

    Wie in einem obigen Beitrag schon angemerkt, bewegen wir uns hier auf dem Gebiet der "Gewissensentscheidung" und solche KÖNNEN am einfachsten über "Ausnahmeregelungen" gelöst werden. Werden aber "AUSNAHMEN" verunmöglicht, indem man sie zur Regel erheben will - dann gibt es eben keine mehr. :?
    Wobei es interessant zu erwähnen bleibt, dass "Gewissensgründe" zwar die Dispensation vom Militärdienst leicht ermöglichen, die Despensation vom Schwimmen immer mehr verunmöglichen. Es bleibt die Frage: Geht es hier um Recht und Gerechtigkeit - oder gegen den Islam, resp. um dessen heutige Auformung - gegen Muslime?

    http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/auch_muslimische_schueler_muessen_zum_schwimmunterricht_1.1162998.html
    http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/zwischen_religionsfreiheit_und_schulpflicht_1.713870.html
    http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/Bundesgericht-Auch-muslimische-Kinder-muessen-in-den-Schwimmunterricht/story/28970948



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 11.03.2010, 20:37


    TELEBASEL macht vorwärts - gegen Schwimmunterricht

    http://www.telebasel.tv/archiv.php?show=12518

    Eine mögliche Antwort einer muslimischen Gruppierung in Basel

    Telebasel hat erst ganz zum Schluss darauf verwiesen, dass die Muslime sich dem Bildungsauftrag in keinster Weise zu entziehen wünschen und deshalb ihre Kinder in einen eigenen Schwimmunterricht auf eigene Kosten schicken. "Das WILL das Erziehungsdepartement aber nicht mehr".

    Es mag die Frage erlaubt sein:
    Warum, aus welchen objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht?
    Es ist sogar erlaubt, die Kinder einen privaten, vollständig nicht öffentlichen Bildungsweg – auch über Privatlehrer in allen Fächern, gehen zu lassen – warum sollte dies gerade bei MUSLIMEN und im Fach SCHWIMMEN grundsätzlich nicht möglich sein?

    1. Die MGB steht vollinhaltlich hinter dem öffentlichen Bildungsauftrag, den in der Schweiz lebenden schulpflichtigen Kindern das Schwimmen beizubringen.

    2. Die MGB sieht aber ihren, mitunter in den öffentlichen Bereich hineinwirkenden Auftrag auch darin, für die ihr nahestehenden Muslime zu gewährleisten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, ihre religiös bestimmten Erziehungspflichten ihren Kindern gegenüber nachzukommen. Ein wesentlicher Bestandteil religiös definierter Erziehung ist die islamisch orientierte Schamerziehung.
    Dabei darf angemerkt werden, dass Schamerziehung weder damit getan ist, Kindern bis zum Erreichen der Pubertät diesbezüglich gar keine Aufmerksamkeit zuzuwenden, noch damit, ohne liebevolle und verständnisvolle Begleitung sie auf jenen Zeitpunkt vorzubereiten, wo sie das Zusammensein mit kaum bekleideten Menschen tunlichst vermeiden sollen.

    Bei der Umsetzung dieses Erziehungszieles sieht sich die MGB durch das Schweizer Zivil Gesetz Buch Art. 303 geschützt, unterstützt und bestätigt.
    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

    3. Da die in Frage kommenden muslimischen Kinder und Eltern sich ohnehin, kooperativ für die Umsetzung des Bildungsauftrages auf EIGENE Kosten, professionell und nachvollziehbar einsetzen, ist es für die betroffenen muslimischen Eltern nicht nachvollziehbar, dass hier das Bildungsdepartement diese, letztlich objektiv sich darstellende Lösung (die alle objektiven Kriterien für alle Beteiligten letztlich doch erfüllen) nicht mehr weiter mittragen WILL. Vielmehr wird dies als eher willkürliche Massnahme gegenüber den Betroffenen wahrgenommen und einer nachhaltigen Integration als nicht zuträglich empfunden.
    Es darf angemerkt werden, dass von ca. 3000 Schülern und Schülerinnen gerade 6 (0,2%) betroffen sind und Ausnahmeregelungen ja nicht grundsätzlich untersagt sind.

    4. Die MGB sähe sich in ihren jahrelangen Integrationsbemühungen, welche sie durchaus von Assimilationsanstrengungen zu unterscheiden weiss, um Wesentliches zurückgeworfen und mag nur an die verantwortlichen Behörden appellieren, von den rechtlichen Möglichkeiten vollumfänglich Gebrauch zu machen, auf die berechtigten Anliegen der Betroffenen einzutreten, anstatt gegenüber 0,2% der Elternschaft der Primarschulkinder das Recht des Stärkeren zu exekutieren und damit einen – zugegeben – etwas mühsamen und länger dauernden Integrationsprozess massiv entgegen zu wirken.

    Telebasel danach ... auch nicht nett tituliert, oder? http://www.telebasel.tv/archiv.php?show=12543

    «Meine Kinder sollen Schamgefühl lernen»
    Dies sagt der Basler Moslem Aziz Osmanoglu. Darum verbietet er seiner Tochter den Schwimmunterricht.

    M.Hanel hat folgendes geschrieben: Also ich hätte mich schon wieder geärgert.

    Eine schöne Formulierung wäre doch wohl gewesen:

    «Meine Kinder sollen Schamgefühl lernen»

    Dies sagt der Basler Moslem Aziz Osmanoglu. Darum bezahlt er seiner Tochter privaten Schwimmunterricht.

    Wir verfolgen die Sache, wie sie weitergeht, isA



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 11.04.2010, 08:45


    Anmerkung zum Schwimmunterricht an deutschen Schulen
    Es ist davon auszugehen, dass die Situation an schweizer oder österreichischen Schulen NICHT anders ist. Daher wird dieser Beitrag hier aufgenommen.

    Immer wieder tauchen in den Medien Meldungen auf, dass muslimische Eltern ihre Töchter vom sogenannten „koedukativen Schwimmunterricht“ fernhalten wollen. Dabei wird deutlich dem Islam die Schuld gegeben, er wird als rückständig und frauenfeindlich dargestellt.

    (iz). Dass es in Wirklichkeit um etwas ganz anderes geht, wird dabei schlicht verdrängt: es geht um die berechtigte Sorge von Eltern, die ihre Kinder vor einer zunehmend sexistischen Verrohung unserer Gesellschaft schützen möchte. Schon seit Jahren wird diese Entwicklung bei den Kindern an unseren Schulen beobachtet, sie hat inzwischen längst unsere Grundschulen und sogar die Kindergärten erreicht.

    Dazu ein persönliches Erlebnis Ende der 90er Jahre hatte ich als Architekt die Aufgabe, die alten Gebäude der Hauptschule einer kleinen Stadt im Rheinland zu erweitern und zu modernisieren. Dabei lernte ich den Schulleiter gut kennen und wurde einmal von ihm um Rat gefragt: ein türkischer Vater hatte darum gebeten, sein Tochter vom Schwimmunterricht, der im nächsten Schuljahr beginnen sollte, zu befreien. Ich sollte doch mal mit dem Vater reden.

    Beim Gespräch mit dem türkischen Vater stellte sich heraus, dass seine 13jährige Tochter ihn unter Tränen von ihrer Angst erzählt habe, beim künftigen Schwimmunterricht von den Jungen der Klasse „angemacht zu werden“. Sie habe im letzten Jahr in den Pausen und auch beim gemeinsamen Turn- und Sportunterricht von anderen Kindern schon einiges diesbezüglich gehört, aber immer dazu geschwiegen, weil sie nicht unmittelbar beteiligt gewesen war.

    Ich gab das an den Rektor weiter. Er kannte das Problem nur zu gut, hatte mit seinen Lehrern und Lehrerinnen mehrfach darüber gesprochen und überlegt, was man dagegen unternehmen könne. In diesem Falle schlug er einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht vor, mit einer weiblichen Lehrkraft für die Mädchen, bekam aber vom Schulamt der Stadt eine Absage „aus organisatorischen Gründen“. Da er großes Verständnis mit den Nöten des Kindes hatte, erlaubte er dem Mädchen, nicht am Schwimmunterricht teilzunehmen, zumal der Vater erzählt hatte, seine Tochter könne bereits Schwimmen, im Urlaub in der Türkei am Meer sei sie ständig im Wasser.

    Einige Monate später traf ich den Vater nach dem Freitagsgebet in der Moschee wieder. Freudestrahlend sagte er mir, es gäbe jetzt getrennten Schwimmunterricht.

    Der Schulleiter erzählte mir, als ich ihn daraufhin ansprach, dass im neuen Schuljahr einige Wochen, nachdem der Schwimmunterricht aufgenommen worden sei, eine deutsche Mutter zornentbrannt in sein Büro gestürmt kam und berichtet habe, ihre Tochter sei weinend nach Hause gekommen, weil einige Jungen beim Schwimmunterricht „u. a. unverschämte Bemerkungen über ihren Busen“ gemacht hätten, und alle, auch die Mädchen hätten sie ausgelacht. Die Mutter verlangte, dass sofort etwas unternommen würde, sonst würde sie das ganze an die Presse weitergeben.

    Jetzt gab es plötzlich keine „Organisationsprobleme“ beim Schulamt mehr, und nach einer Woche hatte die Schule getrennten Schwimmunterricht.

    Das Beispiel zeigt: es geht hier nicht um Religion, Anstand oder Moral, sondern um ein offensichtlich vorhandenes Problem, vor dem die Behörden (und Medien) die Augen schließen, obwohl es inzwischen auch seriöse Untersuchungen zu dieser Besorgnis erregenden Entwicklung gibt.

    Es ist enorm wichtig ist, die Gefühle unsere Kinder, nicht nur der Mädchen und nicht nur während der Pubertät, ernst zu nehmen und zu schützen, ein unerlässlicher Beitrag für die Erziehung zu Respekt und Achtung vor der Würde anderer Menschen und auch der eigenen. Schulen und Eltern können und müssen dabei zusammen arbeiten. Nichts andere wollen die Muslime auch. Es ist schlimm, darüber zu spotten, noch schlimmer, solche Bemühungen zu bestrafen.

    Quelle: http://www.islamische-zeitung.de/?id=13207



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Haimax - 27.04.2010, 10:54


    M.M.Hanel hat folgendes geschrieben:
    (iz). Dass es in Wirklichkeit um etwas ganz anderes geht, wird dabei schlicht verdrängt: es geht um die berechtigte Sorge von Eltern, die ihre Kinder vor einer zunehmend sexistischen Verrohung unserer Gesellschaft schützen möchte. Schon seit Jahren wird diese Entwicklung bei den Kindern an unseren Schulen beobachtet, sie hat inzwischen längst unsere Grundschulen und sogar die Kindergärten erreicht.


    Dass glaube ich jetzt nicht!
    gerade Türken die ihre Mädchen lieber umbringen, als ihnen ein selbstgewähltes Leben zu ermöglichen sollen sich um ihre Mädchen wegen sexistischer Verrohung fürchten?

    Dass würde andererseits heissen, dass alle andern die ihre Mädchen in den Schwimmunterricht lassen sich keinerlei Soge um ihre Kinder machen!

    Vielfach ist es die Angst der türkischen Väter, dass die Mädchen sich in einen Nichttürken verlieben könnten, oder sich an das Leben freier Menschen gewöhnen könnten und dann nicht mehr an ihre Cousins vermittelbar sind! Welcher Türke will schon ein Mädchen das "Entehrt" ist!

    Wenn mir junge Türken sagen, dass ihre deutschen Freundinnen gut für Sex seien, sie aber dann ein keusches türkisches Mädchen heiraten wollen, dann muss ich schon sagen, dass ist stark Rassistisch.

    Aber zum Glück sind nicht alle jungen Türken so, es gibt immer mehr die teilen unsere Werte, weil sie von diesen überzeugt sind. Wenn wir ein bischen Glück haben arbeitet die Zeit für die Menschen und gegen die faklsch verstandene "Ehre".

    Ich sehe mit zuversicht in die Zukunft.



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    M.M.Hanel - 26.04.2012, 12:41


    TELEBASEL zum SCHWIMMUNTERRICHT

    Telebasel, besonders Daniel WAHL hat sich vielleicht obige Kritik ( http://www.iphpbb.com/board/ftopic-43715060nx17898-62.html#1060 ) zu Herzen genommen und hat eine Dokumentation publiziert, die sich "gewaschen" hat.(Alle Hervorhebungen sind von mir.)

    Noch ist die DOKU online - haben doch schon einige political correct people die Entfernung der Doku vom Netz gefordert.
    Hier der LINK zu INQUISITION gegen MUSLIME: http://www.telebasel.ch/de/tv-archiv/&id=366791623

    Mein Schreiben an den Journalisten

    M.M.Hanel hat folgendes geschrieben: Sehr geehrter Herr Wahl

    Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes komme ich erst jetzt dazu, einige Worte aufrichtiger Hochachtung an Sie zu richten.
    Bedarf es doch großer Courage und Engagements das Thema auf solche Weise aufzubereiten und on air zu bringen, wie Sie und Ihr Sender es getan haben.
    Sicherlich haben Sie nun bereits selbst die Erfahrung gemacht (eine, welche Muslime ständig machen), wie man im Allgemeinen in der “Öffentlichkeit” reagiert, wenn Islam relevante Themen aus der Perspektive (natürlich) subjektiver, aber dennoch möglichst “objektiv” Recherche und mit Hausverstand kommentiert, zirkuliert werden.

    Dass in solch einem “Klima” die Integration und Zusammenarbeit äußerst schwierig ist und laufend noch erschwert, bis verunmöglicht wird, ist jedem halbwegs klar und frei denkendem Menschen eingängig.

    Die künftige, unbeschwerte und jederzeit gern aufgenommene Kooperation von Seiten der Muslime haben Sie sich mit Ihrem Beitrag jedenfalls (als vielleicht bislang einziger Journalist in der Schweiz) verdient.

    Mit besten Wünschen und Grüßen
    Muhammad Hanel


    Hier noch ein Rundschreiben von S. K., der sich zurecht über den Stil beschwert, mit welchem die Position der BMK (Basler Muslim Kommission) in den Medien (Basler Landschaftliche Zeitung) falsch dargestellt wird.

    S.K. für die BMK Schulkommission hat folgendes geschrieben: Die Schwimmbussenpraxis macht in den letzten Tagen wieder Schlagzeilen:

    http://www.telebasel.ch/de/tv-archiv/&id=366791623

    http://www.basellandschaftlichezeitung.ch/basel/basel-stadt/die-muslimkommission-provoziert-den-basler-erziehungsdirektor-124157711

    Ich möchte Euch gerne über den Stand der Dinge informieren. Besonders was das Interview in der Basellandschaftlichen Zeitung angeht, möchte ich betonen, dass der Rassismusvorwurf frei erfunden war. Wir sind zurzeit in Gesprächen mit dem Erziehungsdepartement. Die Gespräche haben für uns absolute Priorität. Obwohl wir uns grosse Mühe gegeben hatten, das Erziehungsdepartement gerade jetzt in der Phase des Gesprächs nicht vor den Kopf zu stossen, hat der Journalist dieses Artikels auf Polarisierung gesetzt.

    Wir haben uns soeben mit dem Erziehungsdepartement abgesprochen und sind so verblieben, dass wir grosse Zurückhaltung mit den Medien walten müssen.

    Während dem Gespräch am Donnerstag beim Erziehungsdepartement haben wir ein gewisses Verständnis entnommen. Das Erziehungsdepartement ist mit dem Status-Quo auch nicht zufrieden, will den Kurs jedoch halten, da sie Politische Streitigkeiten vermeiden möchte. Sie haben in unsere Richtung kleinere Schritte gemacht (Änderung der theologischen Intepretation in der Handreichung, sowie Dispensation für ein Mädchen in der Primarschule welche die biologische Geschlechtsreife schon erlangt hat), wir sind aber noch am Anfang des langen Weges. Aber, es ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

    Wichtig war für uns, dass das Erziehungsdepartement versteht, dass die "Schwimmverweigerer-Familien" keine Machtdemonstration wünschen und es sich um einen echten Gewissenskonflikt handelt. Das konnten wir bewirken.

    Was das weitere Vorgehen betrifft, bleiben wir im Gespräch mit dem ED, Gleichzeitig setzen wir auf unsere politischen Kontakte um bei ihnen und dem Erziehungsdepartement einen Stimmungsumschwung zu bewirken. Möge Allah uns helfen.

    Im Anhang sind unsere originalen Antworten für das Interview mit der basellandschaftlichen Zeitung.

    Wassalam
    S.
    Leiter Schulkommission

    Hier nun die Originalantwortenfür die Basler Landschaftliche, welche die BMK formuliert hatte.

    Serhad KARATEKIN hat folgendes geschrieben: Sehr geehrter Herr Hoffmann

    Besten Dank für Ihre Anfrage. Unten habe ich Ihre Fragen beantwortet.

    Die BMK hat, Laut Regierungsrat Eymann, die Pflicht zum^Schwimmunterricht zuerst begrüsst. Er bezieht sich auf die Handhabung des Erziehungsdepartementes im Jahr 2009. Die
    BMK konnte also mitreden. Stimmt das?

    Hier liegt ein Missverständnis vor. Wir möchten für dieses Thema aber die Medien nicht als Sprachrohr benützen.

    Die BMK will einen Fond einrichten um Schwimmbussen und Rechtsstreitigkeiten zu bezahlen. Was ist der Grund dafür?

    Der Fond wird nicht für Schwimmbussen errichtet. Es geht um einen Fond für allgemeine Rechtsstreitigkeiten.

    So wie ich die Situation in Basel-Stadt und Baselland einschätze gibt es nur ganz wenige Muslime, die Probleme mit dem Schwimmunterricht haben. Warum setzt sich die BMK, die ja für alle Muslime in der Region spricht, so sehr für diese strengreligiöse Minderheit ein?

    Es geht bei diesem Thema nicht um eine Minderheit, sondern um eine theologisch legitimierte Gewissensbefindlichkeit die kriminalisiert wird. Seit geraumer Zeit erleben wir eine immer grösser werdende Solidaritätswelle unter Muslimen.

    Ist Religion wichtiger als Integration?

    Eine Stunde wöchentliches Schwimmen hat mit Integration nichts zu tun. Die Kinder sprechen schweizerdeutsch, haben einheimische Freunde und Freundinnen, schwimmen sehr gut und sind bestens integriert. Die Bussen und der öffentliche Druck ihre religiösen Überzeugungen auf die Seite zu legen könnte aber darauf hinauslaufen, dass sich diese Kinder
    ausgegrenzen und sich verschliessen. Zusätzlich wird die sonst sehr erfolgreiche Integrationsarbeit vieler anderer Muslime über Wasser geworfen, weil diese die Bussenpraxis des ED nicht nachvollziehen können. So trägt die Integration einen viel grösseren Schaden.

    Wieso sind nur Fälle von Muslimen bekannt und nicht von Juden oder Evangelikalen? Gibt es eine Art „Inquisition“ (telebasel) gegen Muslime?

    Es ist nicht zu übersehen, dass das Thema Islam in der Öffentlichkeit sehr negativ aufgenommen wird. Die Behörden befinden sich in einer heiklen Situation. Wenn sie einen Schritt in unsere Richtung machen würden, ständen sie unter grossem politischem Druck. Es braucht mutige Entscheidungen um dieses Problem zu lösen.

    Haben Sie Verständnis für die Behörden?

    Wir möchten klar festhalten, dass das Erziehungsdepartement ganz hervorragende Leistungen erbringt. Bei der Schwimmbussenpraxis sind wir nicht ganz gleicher Meinung. Wir fühlen jedoch, dass auch das Erziehungsdepartement mit dem Status-Quo nicht zufrieden ist. Das
    Bild der "Machdemonstration" stört uns zutiefst. Denn die Mehrheit der betroffenen Familien hat uns in direkten Gesprächen versichert, dass sie keine Konfrontation mit dem Staat
    wünschen. Sie haben sich mit den Bussen abgefunden und bezahlen diese aus der eigenen Tasche. Einige erwägen sogar ihre Kinder für die Ausbildung ins Ausland zu schicken. Es ist ein echter Gewissenskonflikt.

    Was wäre Ihrer Meinung nach die beste Lösung dieses Problems?

    Die beste Lösung wäre der private Schwimmunterricht, welches die betroffenen Eltern selber zu finanzieren bereit wären. Vor der Praxisänderung in Sachen Bussen gab es in Basel-Stadt jährlich durchschnittlich drei Dispensationsgesuche. Somit erwarten wir keinen Ansturm auf den privaten Schwimmunterricht.

    Was sagen Sie zu meiner These: Herr Osmanoglu geht vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gewinnt er dort, haben die Muslime „gewonnen“. Verliert er, gründen die religiösen Muslime ihre eigene Privatschule. Gewinnen also auch, resp. schicken ihre Kinder nicht ins Schul-Schwimmen. Der Druck der Behörden bewirkt nichts ausser Ressentiments auf beiden Seiten.

    Wir setzen auf direkte Gespräche mit den Behörden. Beidseitige Machtdemonstrationen führen nur zu Verhärtungen der Fronten. Gewissensbefindlichkeiten dürfen nicht in Machtdemonstrationen ausarten.

    Wie steht die BMK heute zum Thema Muslimische Privatschule?

    Der Bedarf einer muslimischen Privatschule ist seit Jahren vorhanden. Auch schon vor der Schwimmdebatte. Wir sind überzeugt, dass eine Privatschule einen wichtigen Beitrag zur Integration leisten könnte. Der Motivationsfaktor darf aber nicht die Schwimmbussenpraxis sein.

    Übrigens: Zu Ihren Aussagen zu Ostern habe ich einige positive Rückmeldungen erhalten. Schön, dass es auch mal positive Reaktionen gibt. Das wollte ich Ihnen nur kurz noch mitteilen.

    Herzlichen Dank! Ich habe auch sehr viele positive Feedbacks erhalten.

    Ich hoffe dass ich Ihre Fragen beantworten konnte und stehe jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

    Freundliche Grüsse
    Basler Muslim Kommission
    Sekretär
    Serhad Karatekin
    Winkelriedplatz 6
    4053 Basel
    078 648 17 58

    Hier noch der LINK zu entsprechenden Anfragen zum Thema bei der BMK
    http://www.bmk-online.ch/publikationen.html

    Weitere Veröffentlichungen zum Thema - herausgegeben von der BMK

    Islamische Auslegung zum Thema „Gemischt-geschlechtlicher Schwimmunterricht vor Pubertätsalter“
    Hier wird der Standpunkt der Hafefitischen Rechtsschule erläutert.

    Bitte um Richtigstellung der Handreichung „Umgang mit religiösen Fragen an der Schule“

    Handreichung des Basler Bildungsdepartements: Umgang mit religiösen Fragen an der Schule

    Berliner Senatverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Islam und Schule

    Brief der BASLER MOSCHEEVORSTÄNDE an das BASLER ERZIEHUNGSDEPARTEMENT



    Re: DISPENSATION vom SCHWIMM- und TURNUNTERRICHT

    Haimax - 16.12.2014, 11:27

    Grundsätzliches zum Islam und Kinder
    Bei einem Taliban-Angriff auf eine Schule in Peshawar im Nordwesten Pakistans sind am Dienstag rund 100 Personen getötet worden, darunter 84 Schüler.

    16.12.2014



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