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Re: Neue Fahrzeugpapiere
Helmut 318 is - 22.09.2005, 13:51Neue Fahrzeugpapiere
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein erhalten ab dem 01. Oktober 2005 ein neues Gesicht und eine neue Bezeichnung, denn zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente. Jede Kfz- Zulassungsbehörde stellt dann nur noch die neuen Zulassungsdokumente aus, und zwar die
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( sie ersetzt den Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II ( sie ersetzt den Fahrzeugbrief)
Alte Fahrzeugscheine und -briefe behalten zunächst ihre Gültigkeit bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt ein Fahrzeug ab 01. Oktober 2005 den Halter, müssen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente bilden eine Einheit, das heißt, ein Nebeneinander von „Alt“ und „Neu“ wird es nicht geben. Ausgenommen sind zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Leichtkrafträder, Boots- oder Pferdeanhänger); sie benötigen nur die Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf Antrag kann für sie aber eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum Beispiel die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeuges eine Sicherheit fordert.
Die neuen Zulassungsbescheinigungen und ihre Einträge sind besser gegen Fälschungen gesichert als die bisherigen Fahrzeugpapiere. Damit lässt sich ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen angereichert ist.
Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables Element in Form eines Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell kontrolliert werden. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der von der Kfz-Zulassungsbehörde aufgebrachten Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden.
Die EU-Richtlinien geben für die harmonisierten Fahrzeugdokumente lediglich die Rahmenbedingungen vor. Den Mitgliedstaaten wurde die Ausgestaltung der neuen Dokumente überlassen. Deshalb sind die Fahrzeugdokumente der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich; über ein einheitliches Anforderungsprofil ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.
Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten werden nicht zu Sprachproblemen führen, weil für bestimmte Angaben EU-einheitliche Nummerierungen (Codes) vergeben wurden. Mit den Codes und den hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kontrolle der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines Fahrzeuges im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Die in den neuen Zulassungsbescheinigungen enthaltenen EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern wie
C.3.1 Name oder Firmenname
C.3.2 Vorname
E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle.
Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, In Klammern dargestellte Nummerierungen kenntlich gemacht Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen wie zum Beispiel
( 9 ) Anzahl der Antriebsachsen
(14 ) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
Insgesamt sind wegen der EU-einheitlichen Angaben in den neuen Fahrzeugdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes aufgeführt, die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite. Diese Aufteilung wird auch in anderen Mitgliedstaaten so vorgenommen und wird für das deutsche
Dokument übernommen. Damit kann das bisherige Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat ) erhalten bleiben.
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeuges erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeuges als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad- / Reifen- Kombinationen gewechselt
werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/ Reifenkombinationen zulässig sind, kann z. B. den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder aus dem CoC der
Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis ersehen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten „abgesegnet" werden.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist im Format DIN A 4 ausgeführt und enthält lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten; alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Statt bisher 6 können nur noch 2 Haltereintragungen erfolgen.
Somit muss bereits bei der zweiten Umschreibung eines Fahrzeuges eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und gegebenenfalls die "Anzahl" sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden
bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte hierzu können im gesetzlich zulässigen Rahmen erteilt werden.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeuges der Fahrzeugschein durch die Kfz-Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen werden, müssen - um Probleme zu vermeiden - bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zugelassen wird Sie ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente ein.
Der Fahrzeughalter bzw. -eigentümer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Die Gebühren fallen z. B. auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.
Die Einführung der neuen EU-Zulassungsdokumente ist mit einem enormeren Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Gewöhnungsprozess verbunden.
Hinzu kommt noch, dass sich jeweils die Schlüsselnummern der Fahrzeug- und Aufbauart, der Antriebsarten, der Kraftstoffarten bzw. Energiequellen sowie die Emissionsschlüsselnummern ändern bzw. den EU-Richtlinien angepasst werden müssen. Außerdem ändern sich auch eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen.
Die Einführung der harmonisierten Fahrzeugdokumente basiert auf der EU-Richtlinie 1999/37/ EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/ EG. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden durch die entsprechenden Rechtsänderungen (z.B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugregister-Verordnung (FRV) am 29.09.2004 im Bundesgesetzblatt verkündet (38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004, BGBl. 2004 Teil I, Nr. 51, Seite 2374 ff, geändert durch die 39. Verordnung, BGBI. Nr. 68 v. 17.12.2004, S. 3363 ff).
LINK: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Auszug_Jahresbericht_Zulassungsdokumente.pdf
Hier ein weiterer Link: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/ZFZR/Leitfaden_10_05_05.pdf
Re: Neue Fahrzeugpapiere
Helmut 318 is - 05.10.2005, 09:06
Kommentar von Christian My-Own-Style/Kölsch Bloot :
"Heute morgen war ich auf dem Strassenverkehrsamt gewesen, dabei habe ich mir mal die neuen EU-Papiere angeschaut.
Farblich sehen die so ungefähr aus wie der Personalausweis, eben schön bunt.
Desweiteren sind die wie von manchen erwähnten anzahl der Vorbesitzer auch abzulesen (obwohl nur die letzten 2 sichtbar sind), in einem winzigen Kästchen die Anzahl zu finden, also genau hinschaun.
Räderkombinationen stehen weiterhin auch drin.
Alles andere hatte ich keine Zeit mehr dazu, da alle zuständigen Personen der Zulassungsstelle im Stress waren, kann man verstehen.
Das einzige was uns demnächst erspart bleibt, ist der Gang zur Zulassungstelle, um Eintragungen umzuändern, die wiederum an euros kosteten, da reicht es wennder Tüv diese Sachen eingetragen hat, diese im Fahrzeug mitzuführen.
Das einzigste oder Dinge die mit Steuern oder Fahrzeug Umschlüsselung zu tun haben, müßen weiterhin bei der Zulassungstelle geändert werden.
Preise dafür konnte mir noch keiner sagen, da ich so früh da war, da die erst sehen mußten was das System so ausspuckt.
Dank EU wieder viel neues und . . . . . . :evil: "
Mfg: Christian
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