Wahlgrundsätze

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    Re: Wahlgrundsätze

    Lars - 05.10.2005, 15:47

    Wahlgrundsätze
    Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland

    Art. 38, Abs. 1, Satz 1
    Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

    ??Was heißt das??

    Allgemeine Wahl
    Eine allgemeine Wahl liegt dann vor, wenn jeder wahlberechtigter Bürger wählen und gewählt werden kann, d.h. das aktive und passive Wahlrecht besitzt.
    Das Wahlrecht steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres jedem Staatsbürger zu, der nicht entmündigt ist und nicht seine bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren hat. Keinem Staatsbürger darf wegen seiner Abstammung, seiner sozialen Herkunft, seines Geschlechts oder seiner politischen Einstellung das Wahlrecht aberkannt werden.
    Art. 38 Abs. 43
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;

    Aberkennung des Wahlrechts
    Gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl wird nicht verstoßen, wenn individuell disqualifizierten Personen die Wahlberechtigungen entzogen werden, z.B. Geistesgestörte (BWahlG § 13 und STGB § 63 in Verbindung mir § 20) Ferner ist es zulässig, das Wahlrecht durch Richterspruch nach staatsbezogenen Straftaten abzuerkennen (Spionage).
    Art. 38 Abs. 13 Ausschluss vom Wahlrecht
    GG Kommentar zum Grundgesetz 10. Auflage
    Schmidt – Bleibtreu Kein

    Unmittelbare Wahl
    Die Wählerinnen und Wähler wählen ihren Bundestagsabgeordneten direkt. Es werden keine Wahlmänner und/oder Wahlfrauen zwischengeschaltet. Man kann auch keine Partei direkt wählen.
    >> Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie das entscheidende Wort << (Zitat des BVerfG è Bundesverfassungsgericht)
    Art. 38 Abs. 45
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;

    Freie Wahl
    Mit dem Grundsatz der freien Wahl wird die subjektive und objektive Entscheidungsfreiheit des Wählers geschützt.
    In subjektiver Hinsicht besteht die Wahlfreiheit vor allem darin, dass jeder Wähler seine Stimme ohne unmittelbaren oder mittelbaren Zwang oder Druck und ohne sonstige unzulässigen Beeinflussungen von außen abgeben kann (BVerfGE è Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Dazu gehört auch unzulässiger Druck von Seiten anderer Bürger oder gesellschaftlichen Gruppen.
    In objektiver Hinsicht ist eine Wahlentscheidung die reale Freiheit in >> Auswahl und Angebot << womit praktisch die Aufstellung mehrerer konkurrierender Kandidaten unterschiedlicher (Partei-) Richtungen mit unterschiedlichen Programmen gemeint ist. >> Wenn von Gesetzes wegen oder faktisch nur noch ein Vorschlag zur Wahl steht, ist eine freie Wahl nicht mehr gewährleistet. << (Zitat des BVerG).
    Art. 38 Abs. 47
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;

    Wahlpflicht
    Im Grundgesetz ist eine Wahlpflicht nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber ist jedoch durch Art. 38 Abs. 1, Satz 2, nicht gehindert, sie einzuführen, da die Wahlfreiheit sich genau so wie alle Wahlgrundsätze nicht auf das „Ob“ beziehen sondern lediglich auf das „Wie“ der Stimmenabgabe erstreckt.
    Art. 38 Abs. 48
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;

    Keine Wahlpflicht
    Problematisch ist, ob die gesetzliche Einführung, eine Wahlpflicht gegen den Grundsatz der freien Wahl verstoßen würde. Dem Wähler muss zwar die Freiheit bleiben, gegen alle zur Wahl stehenden Kandidaten oder Listen Stellung zu nehmen und daher keine davon wählt. Solange aber die eigentliche geheime Wahl gesichert beleibt und der Wähler daher unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel abgeben kann, wäre in einem bloßen gesetzlichen Zwang, zur Urne zu gehen, kein Verstoß gegen das Gebot der freien Wahlen.
    Art. 38 Abs. 20 Keine Wahlpflicht
    GG Kommentar zum Grundgesetz 10. Auflage
    Schmidt – Bleibtreu Kein

    Gleiche Wahlen
    Das Prinzip der gleichen Wahlen ist verfassungsgeschichtlich eng mit der Durchsetzung, des Demokratischengedanken verbunden und daher heute der praktisch wichtigste aller Wahlgrundsätze. >> Die Gleichbewertung aller Aktivbürger bei der Ausübung ihrer Staatsbürgerlichen Rechte gehören zu den wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung << (BVerGE in std. Respr.). In ihrem Kern gewährleistet die Wahlrechtsgleichheit jeden Bürger die gleiche Stimmenanzahl und den gleichen Stimmenwert
    >> one man, one vote <<
    Art. 38 Abs. 49
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;

    Geheime Wahl
    Dem Grundsatz der geheimen Wahl zufolge ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass die strikte Vertraulichkeit der Wahlendscheidung gewahrt bleibt. Vor allem muss dabei der Wähler selbst den Favoriten seiner Wahl für sich behalten können. Somit schützt das Wahlgeheimnis in erster Linie die Wahlfreiheit, zu der sie in enger zweckgebundener Beziehung steht. Auch wenn ein Wähler den Inhalt seiner Stimmenabgabe vor und nach der Wahl von sich aus offen legt, so ist er dennoch verpflichtet, die Wahlhandlung als solche geheim vorzunehmen.
    Art. 38 Abs. 51
    GG Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland; Auflage 2 Band 2 Art. 38 – 146; Reihe Alternativkommentare Luchterhand 1989;



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