Wer Auktion startet, muss auch verkaufen

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    Re: Wer Auktion startet, muss auch verkaufen

    Verwaltungs Administrator - 12.08.2005, 19:27

    Wer Auktion startet, muss auch verkaufen
    Ja,ja, nemt euch inacht :lol: :

    Wenn ein eBay-Versteigerer mit den abgegebenen Geboten nicht zufrieden ist, darf er nicht einfach die Auktion abbrechen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach einem leer ausgegangenen Bieter jetzt Schadensersatz zu.

    Oldenburg - Wer auf der Website von eBay eine Ware zur Versteigerung offeriert, gibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht ab. Das Gericht sprach in der heute veröffentlichten Entscheidung einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion vorzeitig ohne Zuschlag gestoppt hatte.

    Für einen Gebrauchtwagen mit einem geschätzten Verkehrswert von 7000 Euro hatte der Bieter bei Abbruch der Versteigerung das Höchstgebot von 4550 Euro abgegeben. Der Besitzer des Wagens weigerte sich anschließend jedoch, das Auto für den gebotenen Preis herauszugeben. Nach dem Urteil muss er nun die Differenz zwischen Höchstgebot und Verkehrswert, also 2450 Euro, dem Bieter als Schadensersatz für entgangenen Gewinn auszahlen.

    Die Wirksamkeit eines Angebotes werde durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt, entschieden die Oldenburger Richter. Wer eine Ware bei eBay einstelle, erkläre schon zu diesem Zeitpunkt, dass er das höchste wirksame Gebot annehme (Aktenzeichen: 8 U 93/05).



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