[Gesetz] Gesetzesänderungen

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    Re: [Gesetz] Gesetzesänderungen

    Staatsbibliothekar - 31.08.2007, 01:25

    [Gesetz] Gesetzesänderungen
    Mo 19 Feb, 1455 Graf Gorim
    Zitat: Im Namen des Grafen von Württemberg wird folgendes Bekannt gegeben:


    Werte Württemberger,

    vom heutigen Tage an soll folgender Gesetzeszusatz dem Gesetzbuch von Württemburg zugefügt werden.

    Zitat: § 16a Zeugen

    (1) Niemand ist gezwungen eine Zeugenaussage vor Gericht zu machen.
    (2) Sagt eine Zeuge vor Gericht aus, muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliche Falschaussagen sind strafbar. Gleiches gilt für das Verfälschen der Aussagen durch das wissentliche Weglassen von Tatsachen.
    (3) Verstöße gemäß Absatz 2 können mit Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe bestraft werden.

    Ebenso ersetzt folgender Paragraph den bisher bestehenden Paragraphen des Gesetzbuches.

    Zitat: § 24 Gesetz über die Wegelagerei
    (1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind verboten.
    (2) Die Beihilfe zu Taten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls verboten.
    (3) Vergehen gemäß Absatz 1 und 2 werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.

    § 24a Mord und versuchter Mord
    (1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
    (2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen
    (3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
    (4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.

    Diese Änderung haben Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Verkündung!

    gez. Gorim
    Graf von Württemberg
    16.2.1455 im Schloß von Württemberg



    Re: [Gesetz] Gesetzesänderungen

    Staatsbibliothekar - 31.08.2007, 01:28


    Do 01 März, 1455 Graf Gorim

    Zitat: Im Namen des Grafen von Württemberg wird folgendes Bekannt gegeben:


    Werte Württemberger,

    vom heutigen Tage an sollen folgende Paragraphen die bisherigen im Gesetzbuch von Württemberg geführten Paragraphen ersetzen.

    Zitat: § 7 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.
    (2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    (3) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Herzog/Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    (4) Allein der Herzog/Graf von Württemberg oder sein Vertreter, hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (5) Allein der Kaiser hat das Recht den Herzog/Grafen und seinen Rat abzusetzen.

    Zitat:
    § 13 - Mindestlöhne
    (1) Dem jeweiligen Mindestlohn liegt folgende Berechnung zugrunde: Mindestlohn = Grafschaftslohn + (0,2 * geforderte Attributspunkte)
    Der aktuelle Grafschaftslohn in den Minen beträgt derzeit 16 Taler. Somit ergeben sich folgende Mindestlöhne:
    16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten

    Der Rat von Württemberg hat eine Kodex über die Besetzung der Ratsämter ins Leben gerufen, welcher auch für nachfolgende Regierungen gelten soll!

    Zitat: Württemberger Fürstenspiegel

    (1.) Bei der Vergabe von Ratsämter muss die Eignung, nicht Machtinteresse im Vordergrund stehen.
    (2.) Zur Gewährleistung des Kommunikationsflusses, sollen Wortführer und Graf nicht von der gleichen Fraktion gestellt werden.
    (3.) Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, sollen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
    (4.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie alle militärischen Ämter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (5.) Zum Verhindern der Willkür einer Fraktion, sollen nie Vogt und Handlungsbevollmächtigter in der Hand einer einzigen Fraktion sein.
    (6.) Der Armeeführer sollte nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
    (7.) Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
    (8.) Die Mitglieder des Rates sollen respektvoll miteinander umgehen.
    (9.) Die Mitglieder im Rat sollen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
    (10.) Anträge sind schnellstmöglich zu diskuttieren und zur Abstimmung zu bringen.

    Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem Zeipunkt der Verkündung!

    gez. Gorim
    Graf von Württemberg
    1.3.1455 im Schloß von Württemberg



    Re: [Gesetz] Gesetzesänderungen

    Staatsbibliothekar - 31.08.2007, 01:31


    Mo 05 März, 1455 Graf Gorim

    Zitat: Im Namen des Grafen von Württemberg wird folgendes Bekannt gegeben:


    Werte Württemberger,

    vom heutigen Tage an soll folgender Paragraph den entsprechenden alten Paragraphem des Gesetzbuches von Württemburg ersetzen.

    Zitat: § 6 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt. Ausnahmen stellen Kolonien dar, dort beträgt die Frist 5 Tage.
    (4) Bürgermeister können nicht Mitglieder des Rates werden.
    Diese Änderung haben Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Verkündung!

    gez. Gorim
    Graf von Württemberg
    05.03.1455 im Schloß von Württemberg



    Re: [Gesetz] Gesetzesänderungen

    Staatsbibliothekar - 31.08.2007, 01:33


    Mi 07 März, 1455 Graf Gorim

    Zitat: Im Namen des Grafen von Württemberg wird folgendes Bekannt gegeben:


    Werte Württemberger,

    vom heutigen Tage an soll folgender Paragraph den entsprechenden alten Paragraphem des Gesetzbuches von Württemburg ersetzen.

    Zitat: § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen sowie die Gesetze der Grafschaft Württemberg ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern
    (3) Die Inhaberschaft einer Führungsposition oder eines Amtes in einer Religionsgemeinschaft oder einer ihr nahe stehenden Vereinigung und die Mitgliedschaft im Rat von Württemberg schließen sich gegenseitig aus. Die Trennung von Staats- und Kirchenamt soll Träger eines kirchlichen Amtes vor einer inneren Zerissenheit bei Glaubensfragen bewahren, die Religionsfreiheit andersgläubiger Gruppen gewährleisten oder verhindern Glaubenskonflikte zu politisieren.

    Vom heutigen Tage an gilt für die Armee der Grafschaft von Württemberg folgendes Gesetz:
    Zitat:
    Armeegesetz des Herzogtums Württemberg

    Struktur der Armee

    §1 Hierarchieebenen der Armee
    (1) Oberster Befehlshaber der Armee ist der Herzog/Graf von Württemberg.
    (2) Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann des Herzogtums Württemberg. Er besitzt ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen der ihm untergeordneten Strukturen.
    (3) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Der Armeeführer besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen der Armee. Er unterliegt dem Befehlsrecht des Herzog/Grafen und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
    (4) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab der als militärisches Entscheidungsorgan funktioniert und dem der Armeeführer vorsteht. Dem Armeestab gehören neben dem Hauptmann und dem Armeeführer, zwei durch den Armeeführer berufene Stadtkommandanten an.
    (5) Der Stadtkommandant erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des Ihm zugeordneten Dorfes. In seinem Bereich fallen die Zusammenstellung der Trupps und die Organisation von deren Einsätzen, sowie die Überprüfung von Bewerbern. Dem Stadtkommandanten beigestellt wird ein Stellvertreter aus der Reihe der Truppführer.
    (6) Der Truppführer erhält die militärische Befehlshoheit über die Soldaten des Ihm zugeordneten Trupps. Er ist dem Stadtkommandanten Rechenschaftspflichtig.
    (7) Der Soldat ist das Rückgrat der Armee. Er ist durch Eid an die Armee und die Grafschaft gebunden.
    (8 ) Der Soldat in Ausbildung ist als Rekrut zu führen. Er unterliegt noch keinem Eid und befindet sich in der Eignungsprüfung für die Armee. Über den Einsatz von Rekruten entscheidet der Stadtkommandant.

    §2 Dienstgrade
    (1) Die Dienstgrade bleiben den vereidigten Angehörigen der Armee vorbehalten.
    (2) Der Hauptmann des Herzogtums Württemberg besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
    (3) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Offiziere dürfen keinen weiteren militärischen oder teilmilitärischen Organisationen angehören. Der Armeeführer und der Stadtkommandant muss dieser Dienstgradgruppe angehören.
    (4) Die mittlere Dienstgradgruppe ist die der Unteroffiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist im Einzelfall zu prüfen. Truppführer müssen mindestens dieser Dienstgradgruppe angehören.
    (5) Die unterste Dienstgradgruppe ist die der Soldaten. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist zulässig, sofern die dortigen Strukturen den Anforderungen der Armee nicht entgegen stehen. Eine Mitgliedschaft ist meldepflichtig.
    (6) Rekruten besitzen keinen Dienstgrad im militärischen Sinne.

    §3 Beförderungen
    (1) Beförderungen können durch den Armeeführer befohlen werden.
    (2) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen liegt bei den Stadtkommandanten oder anderen direkten Vorgesetzen
    (3) Der Herzog/Graf besitzt ein generelles Vetorecht.
    (4) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.


    Zugehörigkeit zur Armee

    §4 Aufnahme in die Armee
    (1) Jeder Bürger Württembergs der den 1. Stand erreicht hat kann Mitglied der Armee werden.
    (2) Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
    (3) Jeder Neuzugang ist als Rekrut aufzunehmen. Der Armeeführer hat die Entscheidungshoheit über die Aufnahme.
    (4) Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen obliegt den Stadtkommandanten des jeweiligen Dorfes, aus welchem der Bewerber stammt.
    (5) Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Ausbildung zu entscheiden. Die Entscheidungshoheit liegt beim Armeeführer
    (6) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.

    §5 Austritt aus der Armee
    (1) Ein Austritt aus der Armee ist während eines Einsatzes nicht möglich. Die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee gilt als Fahnenflucht.
    (2) Wenn sich das Herzogtum Württemberg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
    (3) Ein Austritt aus der Armee im Einsatz und im Kriegsfall aus RL-Gründen ist jederzeit erlaubt.
    (4) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
    (5) Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeeführer wirksam.

    §6 Einbindung ziviler Personen in Einheiten der Armee
    (1) Wenn zivile Personen in Einheiten der Armee aufgenommen werden, sind diese vom rechtlichen Standpunkt als Soldaten zu behandeln und unterliegen denselben Gesetzen.
    (2) Der Einsatz als Führungsperson ist nicht möglich.
    (3) Die Genehmigung zum Einsatz ziviler Personen ist vom Armeeführer zu erteilen.
    (4) Der Hauptmann besitzt ein Einspruchsrecht. In diesem Fall muss der Herzog/Graf entscheiden.
    (5) Rekruten gelten als zivile Personen. Deren Einsatz kann jedoch durch den Stadtkommandanten genehmigt werden.


    Verpflichtungen

    §7 Fahneneid
    (1) Jeder Soldat Württembergs ist auf die Fahne und das Volk Württembergs zu vereidigen.
    Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird gem. §28 WürttG als Hochverrat bestraft.
    (2) Text des Fahneneides : Ich schwöre, dem Herzogtum Württemberg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des württembergischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.

    §8 Einsätze
    (1) Für die Dauer der Einsätze hat jeder Soldat die Befehle der unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen.
    (2) Beschwerden über Befehle können nach Ablauf des Einsatzes über die Vertrauensperson gemeldet werden. Der Einsatz beginnt und endet mit Befehlserteilung.
    (3) Beschwerden über Befehle, die nach menschlichen Ermessen nicht im Interesse des Herzogtum Württemberg liegen, sind sofort zu äußern.
    (4) Einsätze in der Schutztruppe des Bürgermeisters, gelten nicht als Einsätze für die Armee.

    §9 Ausbildung
    (1) Jeder angehende Soldat Württembergs hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit wird er als Rekrut geführt.
    (2) Jeder Angehörige der Armee Württembergs hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
    (3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich unterliegen keinem Befehlsrecht.

    §10Geheimhaltung/Schweigepflicht
    (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
    (2) Die Kommunikation an die Öffentlichkeit, obliegt dem Herzog/Graf, dem Rat, dem Hauptmann und dem Armeeführer.

    §11 Umgang und Auftreten
    (1) Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
    (2) Probleme, welche außerhalb der Armee liegen, sind auch außerhalb der Armee zu klären.
    (3) Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
    (4) Jeder Angehörige der Armee ist verpflichtet die Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.

    §12 Fahnenflucht
    (1) Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
    (2) RL- Gründe bleiben davon ausgenommen.
    (3) Fahnenflucht wird gem. §28 WürttG als Hochverrat bestraft


    Rechte

    §13 Besoldung
    (1) Für die Einsatzdauer sind die eingesetzten Personen zu entlohnen.
    (2) In Kriegszeiten ist es auch möglich, ohne Entlohnung zum Einsatz befohlen zu werden. Allerdings ist auf alle Fälle die Versorgung durch das Herzogtum zu gewährleisten.

    §14 Freizeit/Urlaub
    (1) Es besteht ein Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Wenn die Einsätze sich über mehrere Wochen erstrecken, ist die Freizeit kumuliert zu gewähren. Darüber hinaus wird ein RK-Urlaub von 7 Tagen gewährt.
    (2) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den Armeeführer gewährt werden. RL- Gründe sind davon nicht betroffen.
    (3) Urlaub aus RL- Gründen ist immer zu gewähren.
    (4) In Kriegszeiten besteht kein Urlaubsanspruch.


    §15 Bewaffnung
    (1) Angehörigen der Armee ist es gestattet, Waffen zu tragen.
    (2) Das Herzogtum Württemberg ist verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, für die Bewaffnung der Armeeangehörigen zu sorgen.

    §16 Vertrauenspersonen
    (1) Die Soldaten und Unteroffiziere haben ein Recht, aus Ihrer Mitte heraus, eine Vertrauensperson zu wählen oder zu bestimmen.
    (2) Die Aufgabe der Vertrauensperson ist es, Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an den Armeeführer zu kommunizieren. Beschwerden über den Armeeführer sind direkt an den Hauptmann, über den Hauptmann direkt an den Herzog/Graf, zu richten.
    (3) Pro Dorf ist eine Vertrauensperson zulässig.

    §17 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    (1) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee, bei allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortigen Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegen steht.
    (2) Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt und führt zur sofortigen unehrenhaften Entlassung.
    (3) Wenn eine Organisation verboten wird, so ist zu prüfen ob die Person, bei einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation, Mitglied in der württembergischen Armee bleiben darf. Die Entscheidungshoheit darüber liegt beim Armeestab.
    (4) Bei militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist §2 WürttAG zu berücksichtigen.


    Strafen

    §18 Disziplinarmaßnahmen
    (1) Bei Verstössen gegen das Armeegesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
    (2) Über die Erteilung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Armeestab.
    (3) Der Herzog/Graf besitzt das oberste Disziplinarrecht.

    §19 Interne Außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen
    (1) Rüge
    (2) öffentliche Rüge vor der Truppe
    (3) Beurlaubung
    (4) Degradierung
    (5) unehrenhafte Entlassung

    Diese Änderung haben Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Verkündung!

    gez. Gorim
    Graf von Württemberg
    07.03.1455 im Schloß von Württemberg



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