gerhard

Kinder retten die Welt
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  • Alle Beiträge und Antworten zu "gerhard"

    Re: gerhard

    gerhard - 22.12.2005, 16:37

    gerhard
    Wir wünschen den Besuchern unserer Webseite eine schöne besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start in das Jahr 2006. Mögen ihre und unsere Wünsche in Erfüllung gehen, für eine friedliche Zukunft unserer Kinder


    HALLO SIGRID
    was fürn buch hast geschrieben?



    Re: gerhard

    dasunfassbare - 22.12.2005, 17:58


    Hallo Gerhard,
    ein Buch über mein spirituelles Leben bis hin zum Mord an Susanne. Du stehst auch drinnen, die Soko legte nur noch die Handschellen an... :mrgreen:



    Re: gerhard

    gerhard - 22.12.2005, 20:41

    lol
    wie meinst das mit den handschellen !hast mich gemeint damit
    es reichte mir das ich vor 3 jahren wegen spielhallen überfall in ketten gelegt wurden bin von der kripo heppenheim drotz zahlreicher zeugen das ich es nicht war und zu diesem zeitpunkt im auto geschlafen hatte in viernheim auf rem rastplatzt ich schreib demnächst auch ein buch über 27 jahre schlechte und gewalt volle erfahrung dursch frauen
    [img=http://img511.imageshack.us/img511/8266/bf9717qg.th.gif]



    Re: gerhard

    dasunfassbare - 23.12.2005, 07:47


    Gergard, so meinte ich das nicht. Du hattest mir viel geholfen, das steht drinnen...



    Re: gerhard

    gerhard - 23.12.2005, 19:30

    aschs
    mich wollten drei ausländer überfallen und mein fahrrad klauen einer hat proveziert und die anderen kammen von hinten



    Re: gerhard

    nordseeträumer - 02.01.2006, 11:39


    von Gerhard

    endlich tut sich was, sich mein 300euro bussgeld doch gelohnt dursch meine mithilfe wurden
    30 kinderpornoseiten aus dem internet gelöschst mal ein lob ans bka,lka,dezernat 13 und statsanwaltscht mannheim
    Paragraph 176 StGB (Strafgesetzbuch)

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

    sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt,
    ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt , oder
    auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt


    (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3



    Paragraph 176a StGB


    (1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn

    eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
    3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
    4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
    (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.


    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2

    1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt



    Paragraph 176b StGB


    Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren



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